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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1987, Az.: BVerwG 9 C 12.87

Sachverständigengutachten; Gutachterliche Stellungnahmen; Ermessen des Tatsachengerichts; Beweiserhebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 12.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 07.12.1984 - AZ: 2 K 152/83
OVG Rheinland-Pfalz - 10.12.1986 - AZ: 11 A 78/85

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1988, 488

Amtlicher Leitsatz

Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 6.2.1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15.10.1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1987
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker als Vorsitzender und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die in den Jahren 1960 bzw. 1963 geborenen, seit 1978 miteinander verheirateten Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Sie reisten am 13. Juli 1980 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit unter dem 2. Juli 1980 in Istanbul ausgestellten türkischen Reisepässen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Antrag ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 6. August 1980 begehrten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung am 24. November 1981 gaben sie im Rahmen der Vorprüfung an, der Kläger habe nach dem Besuch der Schule bei seinem Vater in der Landwirtschaft mitgeholfen. Bereits im Jahre 1970 habe es einen Versuch von Moslems gegeben, ihr Dorf zu überfallen. Mit 12 Jahren sei er in der Schule vom Lehrer verprügelt worden, damit er nicht mehr am Religionsunterricht in der christlichen Kirche teilnehme. Die Weinberge der christlichen Familien seien oft von Moslems zerstört und ausgeraubt worden. 1975 sei der Vater des Klägers von Leuten, die wie Soldaten gekleidet gewesen seien, überfallen, verprügelt und seines Geldes beraubt worden. Etwa 1974/1975 sei der Kläger nach Istanbul übergesiedelt, weil es zu Hause ständig Schwierigkeiten mit den Moslems gegeben habe. Nach einer Lehre habe er in Istanbul ab 1977 als selbständiger Goldschmied mit zeitweise zwei bis sechs Angestellten gearbeitet. Seit dem Jahre 1979 habe sich die Unruhe durch die Nachricht von Überfällen auf christliche Geschäfte in der Nachbarschaft gesteigert. Im April 1980 seien das Geschäft des Klägers überfallen und der Kasseninhalt geraubt worden, wobei sich die Täter als Polizisten ausgegeben hätten. Auf eine Anzeige habe die Polizei nichts unternommen. Etwa zur selben Zeit seien unter ihrer Wohnung Bomben explodiert und die Wohnung sei stark beschädigt worden. Von den moslemischen Nachbarn seien sie ständig als Ungläubige beschimpft worden. Auslösendes Moment für die Ausreise sei schließlich auch die Furcht vor dem anstehenden Militärdienst des Klägers gewesen. Die Klägerin schloß sich diesen Angaben bei der Vorprüfung im wesentlichen an und ergänzte, sie sei in ihrem Heimatort Ückoy vor ihrer wegen ihrer Heirat erfolgten Übersiedlung nach Istanbul ebenfalls ständig von moslemischen Nachbarn schikaniert worden. Nach Istanbul sei sie auch wegen ihrer Angst vor Entführungsversuchen übergesiedelt.

2

Die Asylanträge der Kläger blieben vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ohne Erfolg. Das hiergegen von den Klägern angerufene Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu 1 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; die Klage der Klägerin hat es abgewiesen.

3

Gegen dieses Urteil haben der Beteiligte hinsichtlich des Klägers und die Klägerin Berufung eingelegt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 1986 der Berufung des Beteiligten stattgegeben und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1984 die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Weder der Kläger noch die Klägerin hätten einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Es könne offenbleiben, ob wegen ihres Aufenthalts im Tur Abdin und der ihnen dort widerfahrenen Übergriffe Dritter eine dem Staat zurechenbare Vorverfolgung angenommen werden könne, weil mit Rücksicht auf ihre Zufluchtnahme in Istanbul der Zusammenhang mit einer solchen Vorverfolgung zerrissen wäre und die Anwendung des für sie günstigeren Prognosemaßstabes nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Kläger habe selbst angegeben, daß er 1974/1975 nach Istanbul gegangen sei und dort eine selbständige Existenz als Goldschmied mit zwei bis sechs Angestellten aufgebaut habe, ohne daß er sich bis zum Jahre 1979 von Verfolgung behelligt gefühlt habe. Diese Situation sei nicht gleichzusetzen mit dem gleichsam ängstlichen Abwarten eines Vorverfolgten im Heimatland in der vagen Hoffnung auf eine Besserung der Verhältnisse. Aufgrund dieser konkreten Umstände sei der Zusammenhang mit den Geschehnissen im Tur Abdin für den Zeitraum von vier Jahren unterbrochen, so daß die Anwendung des erleichterten Prognosemaßstabs nicht gerechtfertigt sei. Gleiches gelte auch für die Klägerin. Ob eine Verfolgung von Christen in Istanbul ausgeschlossen werden könne und gegebenenfalls dem Staat anzulasten wäre, könne offenbleiben, weil sich aus dem individuellen Schicksal der Kläger keine Anhaltspunkte für eine gerade ihnen drohende politische Verfolgung ergäben und im übrigen allgemein von dem Drohen einer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil dafür Zahl und Gewicht der Übergriffe nach allgemeiner Einschätzung nicht ausreichten. Auf eine weitere Beweiserhebung über die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnisquellen könne daher verzichtet werden, da die von den Klägern beantragte Einholung weiterer Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Auswirkungen von Reislamisierungstendenzen zu entscheidenden neuen Erkenntnissen jedenfalls im gegenwärtigen Stadium nicht hätten führen können. Die Reislamisierungstendenzen als solche seien bereits in den eingeführten Erkenntnisquellen angesprochen und auch von dem Berufungsgericht gewürdigt worden. Daß den Christen wegen dieser Tendenzen bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Istanbul drohe, werde nirgends in ausreichender Weise hergeleitet. Dies gelte auch für den Beweisantrag bezüglich der Auswirkungen der - andauernden - Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei. Neue Erkenntnisse hierzu könnten, soweit sie weiter in die Zukunft gerichtet seien, nur auf nicht verwertbaren Spekulationen beruhen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch nicht davon auszugehen, daß dem Kläger während des Wehrdienstes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die Frage einer Fluchtalternative stelle sich hier nicht, weil die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei am Ort ihres ständigen Aufenthalts nicht politisch verfolgt gewesen seien.

5

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger eine unzureichende Sachaufklärung. Sie machen geltend, in Zukunft sei eine Zunahme von Islamisierungstendenzen zu erwarten, so daß ihnen eine Rückkehr in die Türkei nicht möglich sei. Der Einfluß islamischer Länder, insbesondere des fundamentalistisch orientierten Iran, auf die Türkei werde zunehmen, da diese sich aufgrund der Weigerung der Europäischen Gemeinschaft, sie als Vollmitglied aufzunehmen und die Freizügigkeit bei der Einreise nach Europa herzustellen, diesen Ländern stärker zukehren werde. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellte Beweisantrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten über die Behauptung, daß den Klägern eine Rückkehr in die Türkei auf absehbare Zeit nicht zuzumuten sei, da sie dort aufgrund der neuesten Islamisierungstendenzen mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen rechnen müßten, hätte vom Berufungsgericht nicht abgelehnt werden dürfen. Wären diese beantragten Sachverständigengutachten von Dr. Otmar Oehring, Aachen und Pfarrer Helmut Oberdiek eingeholt worden, hätte dies mit Sicherheit zu einem anderen Ergebnis geführt.

6

Der Beteiligte beantragt die Zurückweisung der Revision; er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagten haben sich nicht geäußert.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

Wird die Revision nur auf Verfahrensmängel gestützt und liegt - wie hier - nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vor, so ist gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden.

9

Die mit der Revision allein geltend gemachte Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen ungerechtfertigter Ablehnung eines auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zielenden Beweisantrages durch das Oberverwaltungsgericht greift nicht durch.

10

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]). Das dem Gericht dabei zur Bestimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - a.a.O.; Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38). Dies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen muß, daß die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - a.a.O.). Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 -, a.a.O.).

11

Hiernach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die beantragte Einholung weiterer Gutachten in dem gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ergangenen Beschluß vom 10. Dezember 1986 abgelehnt hat. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die den Prozeßbevollmächtigten der Kläger vorher vom Oberverwaltungsgericht übersandte Liste mit einer Vielzahl von Erkenntnisquellen über die Lage in der Türkei. Es handelte sich dabei um mehr als 70 Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und sonstige Erkenntnisse auch zur Verfolgung von Christen in der Türkei aus den Jahren 1976 bis 1986, darunter auch Gutachten der von den Klägern erneut benannten Helmut Oberdiek sowie Dr. Otmar Oehring aus den Jahren 1984 und 1985. Zur Grundlage der mündlichen Verhandlung waren ferner 40 Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 1980 bis 1986, zahlreiche Zeitungsberichte sowie ein Buch gemacht worden.

12

Das Berufungsgericht hat diese - bis in das Jahr 1986 hineinreichenden - Erkenntnisquellen dahingehend gewürdigt, daß den Klägern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr nach Istanbul keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe; das gelte auch für den Fall der Ableistung des Wehrdienstes durch den Kläger. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, auf eine weitere Beweiserhebung könne wegen der vom Berufungsgericht bereits in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen verzichtet werden, da die von den Klägern beantragte weitere Einholung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Auswirkungen der Reislamisierungstendenzen zu entscheidenden neuen Erkenntnissen jedenfalls im gegenwärtigen Stadium nicht hätten führen können. Die Reislamisierungstendenzen seien bereits in den angeführten Erkenntnisquellen angesprochen und auch gewürdigt worden. Aus ihnen möge sich eine Verschlechterung des Klimas für die Christen allgemein ergeben; daß ihnen deswegen jedoch in Istanbul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Zukunft drohe, werde nirgends in ausreichender Weise hergeleitet. Anhaltspunkte dafür, daß sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung der beantragten (weiteren) Sachverständigengutachten hätte aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen revisionsrechtlich nachprüfbare Beweiswürdigungsgrundsätze läßt sich nicht feststellen. Das gilt insbesondere auch insoweit, als die Kläger sich zum Beweis der Gefahr politischer Verfolgung durch Reislamisierungstendenzen auf den Stand der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei und eine mögliche Abwendung der Türkei von Westeuropa berufen. Zur Tauglichkeit eines Beweismittels gehört, daß es geeignet und in der Lage sein muß, zur notwendigen richterlichen Überzeugungsgewißheit vom Vorliegen der Gefahr politischer Verfolgung (vgl. hierzu Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180; Urteil vom 11. November 1986 - BVerwG 9 C 316.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 58) beizutragen. Wenn hier das Berufungsgericht auf das Andauern der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei hingewiesen und mögliche Auswirkungen des Ergebnisses dieser Verhandlungen auf eine etwaige politische Verfolgung der Kläger als zur Zeit "nicht verwertbare Spekulationen" bezeichnet, ist die Ablehnung des Beweisantrages mit dieser Begründung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, weil die bloß spekulativen Befürchtungen der Kläger selbst nach dem erleichterten Prognosemaßstab (vgl. Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250) und auch unter Einbeziehung der absehbaren Zukunft im Rahmen der Prognose (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27) dem Asylbegehren der Kläger nicht zum Erfolg hätten verhelfen können.

13

Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dr. Säcker
Dr. Kemper
Hien
Dr. Bonk
Dawin