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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1995, Az.: BVerwG 4 C 26/93

Schallschutz; Schallschutzwand; Aktiver Schallschutz; Passiver Schallschutz; Lärmvorsorge; Lärmsanierung; Bundesfernstraße; Immissionsschutz; Verkehrslärm; Gleichbehandlung; Umweltschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 26/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Lüneburg 16.09.1993 - OVG 7 K 1875/92

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 367 - 376
  • DVBl 1995, 750-753 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 775-778 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3402 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 907-909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1995, 292-294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 508-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1995, 311
  • zfs 1995, 440 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Errichtung einer Schallschutzwand zur Lärmsanierung an einer vorhandenen Bundesfernstraße ist - für sich genommen - keine "Änderung" im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG.

2. § 41 Abs. 1 BImSchG schließt, soweit es um Lärmschutz geht, grundsätzlich die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aus. Das gilt allerdings nicht, wenn eine zwecks Lärmsanierung an einer vorhandenen Straße einseitig errichtete Schallschutzwand durch Reflexion des vorhandenen Verkehrslärms zu einer zusätzlichen Lärmbeeinträchtigung von Anwohnern auf der gegenüberliegenden Straßenseite führt.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 geändert und wie folgt gefaßt:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Erstattungsanspruch der Kläger gegen den Beigeladenen hinsichtlich der Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen in voller Höhe der Lärmschutzklasse I festzusetzen. Soweit der Planfeststellungsänderungsbeschluß der Beklagten vom 6. März 1992 dieser Verpflichtung entgegensteht, wird er aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen zu je einem Drittel die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 1/2, die Kläger je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für das erstinstanzliche Verfahren erstattungsfähig, für das Revisionsverfahren nicht.

Gründe

1

I.

1. Die Kläger begehren Maßnahmen des Schallschutzes gegen Verkehrslärm. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das östlich der Bundesstraße 494 im Landkreis Hildesheim liegt. Gegenüber auf der westlichen Seite der Bundesstraße - etwas entfernt - liegt die Ortschaft Asel. Die Bundesstraße wurde 1974 fertiggestellt. Das klägerische Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut.

2

Im März 1990 leitete die beklagte Bezirksregierung auf Antrag des beigeladenen Straßenbauamtes ein Planfeststellungsverfahren ein. Ziel des Verfahrens war eine Lärmsanierung. In Höhe des klägerischen Grundstücks sollte an der Westseite der Bundesstraße, also der Ortschaft Asel zugewandt, eine Lärmschutzwand errichtet werden. Der Erläuterungsbericht der Beklagten nahm hierzu an, daß die Wand den Verkehrslärm teilweise reflektieren und damit an der Ostseite der Bundesstraße erhöhen werde. Für das Grundstück der Kläger waren nur Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vorgesehen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sollten den Klägern zu 75 % erstattet werden.

3

Die Kläger erhoben im Planfeststellungsverfahren Einwendungen. Sie forderten, daß für ihr Wohngrundstück ebenfalls aktiver Lärmschutz durchgeführt werde. Mit diesem Begehren hatten sie keinen Erfolg. Zunächst setzte der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 18. April 1991 den Plan für den Bau einer Lärmschutzwand allein für die Westseite der Bundesstraße fest. Ein weiterer Planfeststellungsbeschluß vom 6. März 1992 sah für das klägerische Grundstück passiven Lärmschutz vor. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen hatte danach das Straßenbauamt zu 75 % zu erstatten. Einzelheiten über die Art und den Umfang der Schutzmaßnahmen sollten zwischen den Beteiligten vertraglich geregelt werden. Zur näheren Begründung wurde auf die Richtlinien für Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes vom 6. Juli 1983 (VkBl S. 306), geändert durch das Allgemeine Rundschreiben vom 15. Januar 1986 (VkBl S. 101) verwiesen.

4

Die Kläger erhoben Klage vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Mit ihr machten sie geltend, sie dürften wegen der Lärmschutzmaßnahmen nicht schlechtergestellt werden als die Bewohner der ihrem Wohnhaus gegenüberliegenden Ortschaft. Sie hätten daher Anspruch darauf, daß auf der ihrem Grundstück zugewandten Straßenseite eine Lärmschutzwand errichtet werde. Eine auch nur anteilige Kostenübernahme für passiven Lärmschutz komme nicht in Betracht.

5

Mit Urteil vom 16. September 1993 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, ihren Planfeststellungsbeschluß dahin zu ändern, daß den Klägern Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes in vollem Umfange zu erstatten seien. Die weitergehende Klage wies das Gericht ab. Zur Begründung führte es aus:

6

Rechtsgrundlage für die von den Klägern geforderte Lärmschutzwand sei § 41 Abs. 1 BImSchG. Im Bereich des Verkehrslärmschutzes trete diese Vorschrift an die Stelle der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Die Errichtung der Lärmschutzwand stelle eine Änderung einer öffentlichen Straße dar. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zeige, daß zum Straßengrund auch Lärmschutzanlagen gehörten. Die Änderung sei auch wesentlich. Das folge aus § 41 Abs. 1 BImSchG in Verb. mit der Verkehrslärmschutzverordnung. Das beigeladene Straßenbauamt habe im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ermittelt, daß sich als Folge der von der Lärmschutzwand ausgehenden Reflexionen für das klägerische Wohnhaus nachts Schallpegel von 60,5 dB(A) an der Nordseite, von 63,5 dB(A) an der Westseite sowie 60,1 dB(A) an der Südseite als maximale Werte ergeben würden. Damit seien die Voraussetzungen sowohl des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. als auch des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verkehrslärmschutzverordnung erfüllt. Ohne Errichtung der Lärmschutzwand habe der Beigeladene für die Westseite des Erdgeschosses einen nächtlichen Beurteilungspegel von bereits 62,6 dB(A) errechnet. Für das im Außenbereich gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Grundstück der Kläger sei nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verkehrslärmschutzverordnung unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit ein Immissionsgrenzwert für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von 64/54 dB(A) tags/nachts zugrunde zu legen. Diese Werte würden überschritten werden.

7

Allerdings könnten die Kläger den mit dem Hauptantrag begehrten aktiven Lärmschutz nicht verlangen. Um den Grenzwert von 60 dB(A) nachts einhalten zu können, seien bauliche Maßnahmen in Höhe von etwa 480 000 DM erforderlich. Diese Kosten stünden zu dem angestrebten Schutzzweck außer Verhältnis. Hingegen sei die hilfsweise gestellte Forderung nach passivem Lärmschutz berechtigt. Da ein Fall einer Lärmsanierung nicht gegeben sei, scheide eine Kürzung der Aufwendungen um 25 % aus. Über die genaue Höhe der Aufwendungen habe das Gericht nicht zu entscheiden.

8

2. Die Beklagte hat die vom Erstgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, das erstinstanzliche Gericht habe § 41 Abs. 1 BImSchG zu Unrecht angewandt. Die vorgesehenen Maßnahmen seien insgesamt eine freiwillige Lärmsanierung des Straßenbaulastträgers.

9

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 zum Hilfsantrag aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Sie treten der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

12

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG ist im Streitfall nicht anzuwenden. Das Urteil des Erstgerichts ist jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen teilweise richtig. Die Kläger haben nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Anspruch auf Lärmschutz.

13

1. Nach § 42 Abs. 1 BImSchG hat der Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn im Falle des § 41 BImSchG diejenigen Immissionsgrenzwerte überschritten sind, die eine nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassene Rechtsverordnung festlegt. Das Erstgericht bejaht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BImSchG. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen. § 41 Abs. 1 BImSchG erfordert, daß eine öffentliche Straße gebaut oder wesentlich geändert wird. Die hier allein zu beurteilende planfestgestellte Maßnahme - nämlich die Errichtung einer Schallschutzwand an der westlichen Seite der Bundesstraße - ist keine Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG.

14

Ein Änderung der Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG verlangt einen inneren Bezug der beabsichtigten Maßnahme zu der bereits vorhandenen Verkehrsfunktion der Straße. Die "Änderung der Straße" muß sich auf deren vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit beziehen. Dazu ist notwendig, daß die vorgesehene Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führt. In der beabsichtigten Steigerung der Leistung der Straße als aufnehmender Verkehrsweg liegt der gesetzgeberische Grund, nunmehr erneut sicherzustellen, daß durch die Änderung keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden. Davor will § 41 Abs. 1 BImSchG möglichst bewahren.

15

Für dieses funktionale Verständnis des § 41 Abs. 1 BImSchG spricht neben dem Wortsinn zunächst die systematische Nähe zu der anderen, in § 41 Abs. 1 BImSchG vorgesehenen Möglichkeit, nämlich dem Bau einer Straße (vgl. Schulze-Fielitz, in: Koch/Scheuing (Hrsg.), BImSchG § 41 Rn. 34; Kuschnerus, Die Herstellung der Zumutbarkeit des Straßenverkehrslärms durch Schutzauflagen und Ausgleichszahlungen, in: Koch (Hrsg.), Schutz vor Lärm, 1990 S. 93 (96)). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Deutung nachdrücklich. Der Bundesgesetzgeber wollte - jedenfalls - die "schleichende", nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlaßte oder ausgelöste Veränderung der Verkehrsfunktion und die damit verbundene Steigerung des Verkehrslärms nur als eine Frage künftiger Lärmsanierung erfaßt sehen. Diese Aufgabe sollte von vornherein aus dem Regelungsbereich des Gesetzes herausfallen. Die danach gebotene Auslegung erfordert den Ausschluß solcher Maßnahmen, die sich auf die Verkehrsfunktion der Straße nicht auswirken können. Ob damit auch jede andere, etwa verkehrslenkende oder verkehrsregelnde Maßnahme, die keine Änderung baulicher Substanz zur Voraussetzung hat, ausgeschlossen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes - wie sie an der Westseite der Bundesstraße verwirklicht worden sind und die sich lärmsteigernd auf das klägerische Wohnhaus auswirken - sind nicht auf eine Änderung der Verkehrsfunktion der Straße gerichtet. Diese Maßnahmen sind erst Folgerungen aus dieser Funktion und der mit ihr verbundenen, aus der Sicht des § 3 BImSchG nachteiligen Begleiterscheinungen. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die Vorschrift soll - klarstellend - lediglich die baulastmäßige Zuordnung sicherstellen.

16

2. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen aufzuerlegen, die u.a. zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

17

2.1 Die Kläger können sich auf den Rechtsanspruch des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen.

18

Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aus. Zwar hat der erkennende Senat wiederholt Lärmschutzmaßnahmen trotz § 41 Abs. 1 BImSchG nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beurteilt. Die Rechtslage, welche dieser Auffassung zugrunde lag, hat sich jedoch in ihren wesentlichen Voraussetzungen geändert. Zum einen ist § 41 Abs. 1 BImSchG unmittelbar anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 (161 f.) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 (298) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]). Zum anderen wurde der früher maßgebende § 17 Abs. 4 FStrG - der § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG weitgehend entsprach - durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) aufgehoben. Schließlich hat der Verordnungsgeber durch die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) den Regelungsauftrag der §§ 42, 43 BImSchG inzwischen wahrgenommen und damit das Regelungssystem des Bundes-Immissionsschutzgesetzes insoweit komplettiert. In seiner Gesamtheit bedeutet diese Veränderung der Rechtslage, daß neben dem durch §§ 41 ff. BImSchG normierten Lärmschutzsystem ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht kommt. Das gilt auch dann, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur deshalb nicht anzuwenden ist, weil seine tatbestandlichen Voraussetzungen zu verneinen sind. Der in §§ 41 ff. BImSchG enthaltene kodifikatorische Anspruch des Gesetzgebers ist auch in diesem Falle zu beachten.

19

Ein Ausschluß des sich für einen Betroffenen aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ergebenden Rechtsanspruchs ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die zu beurteilende Maßnahme nur äußerlich in einem Zusammenhang mit dem Regelungsbereich des § 41 Abs. 1 BImSchG steht. In diesem Falle bedarf es genauer Abgrenzung der beiden Vorschriften zueinander. Innerhalb seiner Zielsetzung bestimmt § 41 Abs. 1 BImSchG in Verb. mit der nach § 43 Abs. 1 BImSchG zu erlassenden Verordnung die Grenzen, nach denen die Notwendigkeit eines Ausgleichs der gegenläufigen Interessen bestehen soll. Was danach nicht als ausgleichsbedürftig angesehen werden kann, scheidet auch aus dem Regelungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aus. Der innere Grund liegt in der vorhandenen gesetzgeberischen Bewertung der Belange, auch im negativen Falle. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wird durch § 41 Abs. 1 BImSchG dann nicht verdrängt, wenn ein Sachverhalt besteht, den zu beurteilen diese Vorschrift nicht in Anspruch nimmt. In diesem Falle fehlt es an der vorausgesetzten gesetzgeberischen Bewertung. Hier mit Hilfe eines Umkehrschlusses die Anwendbarkeit des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszuschließen, wäre formal und im Sinne teleologischen Gesetzesverständnisses verfehlt.

20

§ 41 Abs. 1 BImSchG will jene schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche regulieren, welche ihre eigentliche Ursache in einem, auch vermehrten Verkehrsaufkommen haben, das seinerseits durch staatliche eingreifende Maßnahmen ausgelöst oder erhöht wurde. Die hier zu beurteilende Lärmschutzwand findet zwar ihren Grund in einem Verkehrsaufkommen, das sich in der Vergangenheit erhöht hat. Die beklagte Planfeststellungsbehörde hat aber in keiner Weise in die Leistungsfähigkeit der Straße eingegriffen oder anderweitige Maßnahmen vorgenommen, die eine Zunahme des Verkehrsaufkommens ausgelöst hätten. Sie hat vielmehr durch ihr bauliches Eingreifen den bereits vorhandenen Verkehrslärm teilweise "umverteilt". Indem sie im Zuge der Lärmsanierung Maßnahmen zum Schutze der Bürger, die auf der Westseite der Bundesstraße wohnen, getroffen und für diese die Lärmeinwirkungen gemindert hat, hat sie gleichzeitig - legt man die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde - die Lärmeinwirkung zu Lasten der Bürger, die auf der Ostseite der Bundesstraße wohnen, erhöht. Die gesetzgeberische Bewertung einer derartigen "Umverteilung" schädlicher Umwelteinwirkungen - ohne daß eine öffentliche Straße gebaut oder wesentlich geändert wird - liegt außerhalb des Regelungsanspruchs des § 41 Abs. 1 BImSchG. Der Bürger hat bei sog. Altstraßen zwar keinen gesetzlich näher bestimmten Anspruch auf staatliche Maßnahmen der Lärmsanierung. Auch bei Straßen, die erst nach dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gebaut wurden, hat er eine von staatlichen Maßnahmen unbeeinflußte Zunahme des Verkehrslärms hinzunehmen, ohne daß er einen derartigen Anspruch hätte. § 41 Abs. 1 BImSchG ist hingegen keine gesetzgeberische Entscheidung darüber zu entnehmen, daß andere staatliche Maßnahmen, die ohne Veränderung des Verkehrsaufkommens zu einer erhöhten Lärmbeeinträchtigung führen, stets hinzunehmen wären.

21

Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung der beklagten Planfeststellungsbehörde nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß hier die auslösende Ursache eine begrüßenswerte Lärmsanierung der Bundesstraße ist. Der vorliegende Streitfall bietet keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen für den Staat eine Rechtspflicht bestehen könnte, eine Lärmsanierung auch für sog. Altstraßen vorzunehmen. Daß die Planfeststellungsbehörde ihre Maßnahme gegenüber den Bürgern, die auf der Westseite der Bundesstraße wohnen, als "freiwillige" Lärmsanierung nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften verstanden und insoweit als gerechtfertigt angesehen wissen will, ändert nichts daran, daß sich diese Maßnahme gegenüber den Klägern als belastender Eingriff darstellt. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde zu einer Lärmsanierung, so unterliegt sie hierbei dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung. Dieses Gebot läßt ihr einen erheblichen Spielraum. Sofern sie aus vernünftigen Gründen zu sachangemessenen Entscheidungen gelangt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gebot der Gleichbehandlung würde aber verletzt werden, wenn die staatliche Maßnahme, die zum Vorteil des einen bestimmt ist, dem anderen zusätzliche Nachteile aufbürdet. Ob die Straßenbauverwaltung aus dieser rechtlichen Beurteilung - wie in der mündlichen Verhandlung angedeutet - die Folgerung ableiten will, in vergleichbaren Fällen alsdann keine Lärmsanierung vorzunehmen, muß ihrer eigenen, auch umwelt- und gesundheitspolitischen Beurteilung überlassen bleiben.

22

2.2 Die Kläger haben gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einen Anspruch nur auf solche Maßnahmen, die zur Vermeidung der durch das planfestgestellte Vorhaben - hier die Errichtung der Lärmschutzwand auf der gegenüberliegenden Straßenseite - bewirkten nachteiligen Beeinträchtigungen erforderlich sind. Die Kläger verfolgen ihren vorinstanzlichen Antrag, auch für sie aktiven Lärmschutz vorzusehen, in der Revisionsinstanz nicht. Demgemäß ist nur zu beurteilen, ob und in welcher Hinsicht die Kläger den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes haben. Die Beklagte sieht sich aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, Maßnahmen der Lärmsanierung vorzunehmen. Daher stellt sich nur die Frage, ob sie insoweit Maßnahmen zu treffen hat, um zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen - hier oberhalb des von ihr angenommenen Sanierungsgrenzwertes von 62 dB(A) - zu vermeiden.

23

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bestimmt nicht näher, wann eine Maßnahme "erforderlich" ist. Insbesondere enthält sich die Vorschrift jeder Angabe darüber, welche Lärmbeeinträchtigungen noch als zumutbar anzusehen sind und eine Pflicht, Vorkehrungen zu schaffen, nicht auslösen. Die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV) genannten Werte sind nicht anwendbar, mögen sie auch näherer Orientierung dienen. Die Ermächtigungsgrundlage, auf der die Verordnung beruht, bezieht sich auf §§ 41, 42 BImSchG. Zudem ist - was hier unentschieden bleiben kann - auch zweifelhaft, ob die Verordnung, die nicht in Erfüllung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG ergangen ist, auch für den Bereich des § 42 BImSchG anzuwenden ist (vgl. bejahend Schultze-Fielitz, UPR 1994, 1 (1); Alexander NVwZ 1991, 318 (320); verneinend Jarass, BImSchG, 2. Aufl., 1993 § 43 Rn. 4). Daher hat es für § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu verbleiben, wie sie sich im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen ergibt (vgl. insoweit unverändert BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285; Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 (39) [BVerwG 20.10.1989 - 4 C 12/87]).

24

Das Erstgericht hat zur Frage der Zumutbarkeit - von seinem Rechtsstandpunkt verständlicherweise - keine näheren tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Das Erstgericht hat das klägerische Wohngrundstück in seiner Schutzbedürftigkeit einer Immissionslage zugeordnet, die einem Dorf- oder Mischgebiet entspricht. Hiergegen haben die Kläger als Revisionsbeklagte im Revisionsverfahren keine durchgreifenden Gegenrügen erhoben. Auch die Revision hebt ausdrücklich hervor, daß sie insoweit der erstinstanzlichen Beurteilung folge. Die beklagte Planfeststellungsbehörde legt für die angestrebte Lärmsanierung für diese Gebietsart einen Wert von 62 dB(A)/nachts zugrunde. Ist dieser Wert erreicht, ist sie - nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel - bereit, Maßnahmen der Lärmsanierung anzuordnen. Das ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften des Bundes, denen die hier beklagte niedersächsische Landesbehörde folgt. Im einzelnen ist hierzu auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1993 vom 25. Mai 1993 über "Entschädigung für die Beeinträchtigung von Wohngrundstücken" (VkBl S. 504) in Verb. mit dem Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 17. September 1991 und in Verb. mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/1985 vom 15. Januar 1986 (VkBl 1986, 101) zu verweisen. Die Sanierung wird dann, wenn der genannte Wert überschritten ist, bis zum Niveau der in der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmten Werte vorgenommen. Die beklagte Behörde hat sich damit hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit insoweit selbst gebunden, als sie mit dem Erreichen des Schwellenwertes von 62 dB (A)/nachts behördliche Maßnahmen für angemessen erachtet. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, daß eine eingreifende Maßnahme der Beklagten, welche zu einer Erhöhung der Lärmbeeinträchtigung oberhalb von 62 dB (A) führt, jedenfalls nicht zumutbar ist. Demgemäß sind nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen zum Schutze vor derartigen zusätzlichen Beeinträchtigungen im Rechtssinne erforderlich.

25

Nach den tatrichterlichen Feststellungen steht für das Revisionsgericht fest, daß die Lärmschutzwand den Verkehrslärm der Bundesstraße zu Lasten des klägerischen Wohngrundstücks reflektiert. Dies führt für die Westseite des Hauses zu einer Erhöhung von 0,9 dB(A) bei bereits vorhandenen 62,6 dB (A), jeweils als Nachtwert berechnet. Diese Erhöhung von 0,9 dB (A) ist als Folge des Eingriffs durch Vorkehrungen des passiven Schallschutzes auszugleichen. Der von der beklagten Behörde in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Lärmdifferenz von 0,9 dB (A) sei nicht wahrnehmbar, ist unerheblich. Auf die subjektive Wahrnehmbarkeit einer Lärmeinwirkung kommt es hier nicht an. Mit dem Einwand der Beklagten ließe sich jede weitere Steigerung unterhalb der Hörbarkeitsschwelle als noch zumutbar rechtfertigen.

26

2.3 Um den Zustand zu erreichen, der ohne den behördlichen Eingriff bestünde, muß das beigeladene Straßenbauamt Maßnahmen des passiven Lärmschutzes ergreifen oder entsprechende Kosten ausgleichen.

27

Die Beklagte hat vorgetragen, der Beigeladenen sei es aus technischen Gründen nicht möglich, einen passiven Lärmschutz genau auf jene Lärmbeeinträchtigung zu dimensionieren, der durch den Eingriff ausgelöst werde, hier also um 0,9 dB (A). Für den passiven Lärmschutz müsse sie bei den einzubauenden Fenstern Lärmschutzklassen zugrunde legen. Diese ließen eine "Feinsteuerung" nicht zu. Dieser zwischen den Beteiligten unstreitige Sachverhalt ist zwar erheblich, führt aber nicht zur Abweisung der Klage. Nach dem Vorbringen der Beteiligten kann eine Beseitigung des eingriffsbedingten Lärms im Innenwohnbereich nur durch Einbau von Fenstern der Lärmschutzklasse I erreicht werden. Diese Maßnahme hat die Beklagte der Beigeladenen aufzugeben; denn nach Lage der Dinge ist nur dies geeignet, die Lärmbeeinträchtigung zu vermeiden, die durch das Errichten der Lärmschutzwand zusätzlich ausgelöst wird. Die Kosten dieser Maßnahme - also der Einbau von Fenstern der Lärmschutzklasse I - hat der Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang zu tragen. Die Kläger sind hieran nicht zu beteiligen. Hierzu hat der erkennende Senat erwogen:

28

Die betroffenen Bürger haben aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einen Anspruch darauf, daß die Lärmbeeinträchtigung, die durch die hier zu beurteilende staatliche Maßnahme erst ausgelöst wird, vermieden wird. Kann der Träger der Straßenbaulast den zu Recht beanspruchten Erfolg aus technischen Gründen nur erreichen, wenn er hierzu Maßnahmen ergreift, deren Wirkung über das rechtlich gebotene Maß hinausgeht, so darf sich dies nicht zum Nachteil der Betroffenen in der Weise auswirken, daß diese sich an den Kosten zur Vermeidung des Eingriffs beteiligen müssen. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich der Betroffenen, wenn sich der Träger der Straßenbaulast dazu entschließt, Fenster nur mit bestimmten Lärmschutzklassen vorzusehen, weil ihm anderes aus technischen Gründen nicht möglich ist oder jedenfalls nicht als sinnvoll erscheint. Die betroffenen Bürger genießen im rechtlichen Sinne keinen Vorteil. Liegen die Lärmbeeinträchtigungen - wie hier - oberhalb jener Werte, welche die Verordnungsgebung des Bundes nach § 43 Abs. 1 BImSchG als erheblich festgelegt hat, so ist damit zugleich entschieden, daß die Zumutbargrenze im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchGüberschritten ist. Führen Maßnahmen, die ihre Ursache in dem vom Staat zu verantwortenden Eingriff haben, insoweit zu einer tatsächlichen Verbesserung der Lärmsituation, dann werden durch diese Maßnahmen nur schädliche Umwelteinwirkungen beseitigt. Daß der betroffene Bürger - hier unterstellt - bei isolierter Betrachtung auf die Beseitigung gerade dieser Einwirkungen keinen Rechtsanspruch hätte, ändert daran nichts. Die öffentliche Hand hat auch jene ihr zuzurechnenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermeiden, auf deren Beseitigung der Gesetzgeber dem Einzelnen einen Rechtsanspruch nicht eingeräumt hat. Diese objektive Rechtspflicht ergibt sich - nach inzwischen geänderter Verfassungsrechtslage - unter anderem aus Art. 20 a GG.

29

3. Danach ist das angefochtene Urteil teilweise zu ändern. Die Beklagte ist zu verpflichten, den Erstattungsanspruch der Kläger gegen den Beigeladenen hinsichtlich der Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen in voller Höhe festzusetzen, soweit diese Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Bundesstraße 494 in Höhe der Ortschaft Asel zusätzlich ausgelösten Lärmbelastungen notwendig sind. Soweit der Planfeststellungsänderungsbeschluß der Beklagten vom 6. März 1992 dieser Verpflichtung entgegensteht, ist er aufzuheben. Die Kosten, die für den Einbau von Lärmschutzfenstern aufzuwenden sind, um die Lärmbeeinträchtigung oberhalb des Sanierungsgrenzwertes - hier 62 dB(A)/nachts - zu beseitigen, trägt der Träger der Straßenbaulast in vollem Umfange.

30

An darüber hinausgehenden, im Planfeststellungsbeschluß vom 6. März 1992 vorgesehenen Maßnahmen der Lärmsanierung, die zu einer weiteren Minderung der Lärmbeeinträchtigung führen, haben sich die Kläger, wenn sie sich zum Einbau von Lärmschutzfenstern einer höheren Klasse entschließen, mit einem Anteil von 25% der notwendigen Aufwendungen zu beteiligen. Insoweit hat es bei der im Planfeststellungsbeschluß bereits getroffenen Entscheidung zu verbleiben. Im Hinblick auf die von den Klägern und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken ist hierzu ergänzend klarzustellen:

31

Sind die Kläger zu einer Kostenbeteiligung - also zu Aufwendungen, die durch weitere Maßnahmen der Lärmsanierung außerhalb der Lärmschutzklasse I entstehen - nicht bereit, ist der Träger der Straßenbaulast von derartigen zusätzlichen Maßnahmen entbunden. Die Kläger brauchen sich eine Kostenbeteiligung für den Bereich der Lärmsanierung nicht aufdrängen zu lassen.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verb. mit § 100 Abs. 1 ZPO.

33

Die Kläger tragen zu je einem Drittel die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Kostenrechtlich sind sie im erstinstanzlichen Verfahren in vollem Umfang unterlegen. Der gestellte Hilfsantrag wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. § 19 Abs. 4 GKG). Im Revisionsverfahren ist nur der Hilfsantrag anhängig geworden. Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens sind die Kosten zu teilen. In Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten über die mutmaßliche Höhe der in Betracht zu ziehenden Aufwendungen ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach tragen von den Kosten des Revisionsverfahrens die Beklagte 1/2, die Kläger je 1/6.

34

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für das erstinstanzliche Verfahren erstattungsfähig, für das Revisionsverfahren nicht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Zwar waren Bedienstete des beigeladenen Straßenbauamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend, jedoch nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten. Darauf kommt es indes bei einer Revisionsverhandlung im Regelfall an.

35

Gaentzsch

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Berkemann

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Lemmel

38

Heeren

39

Halama