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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1969, Az.: BVerwG VI C 20.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 20.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 29.10.1964 - Bf. II 137/63
OVG Hamburg - 29.10.1964 - Bf. II 143/63

Fundstelle

  • RiA 1970, 10

Amtlicher Leitsatz

Zur Rechtstellung eines im Truppensonderdienst zum Oberstabsintendanten beförderten früheren Wehrmachtbeamten des gehobenen mittleren Dienstes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 19. Februar 1900 in ... (Kreis Hohensalza) geborene Kläger besuchte in den Jahren 1906 bis 1913 die Volksschule. Er trat am 1. November 1913 beim Distriktsamt ... als Verwaltungslehrling ein und war bei diesem Amt bis zum 31. Oktober 1918, zuletzt als Verwaltungsgehilfe, tätig. In der Zeit vom 27. Januar bis zum 26. Oktober 1919 leistete er beim Grenzschutz Wehrdienst auf Grund des damals von der Reichsregierung erlassenen Aufrufs. In der Zeit vom 8. Januar bis 9. September 1920 war der Kläger bei der Gemeindeverwaltung ... als Angestellter (Gemeindesekretär) tätig. Am 10. September 1920 wurde er in den Verwaltungsdienst der Stadt ... (Westf.) übernommen und dort am 1. April 1923 planmäßig als Stadtsekretär angestellt, nachdem er bereits am 3. April 1922 an der Verwaltungsschule in ... die erste Verwaltungsprüfung abgelegt hatte. Am 14. April 1924 bestand er die zweite Verwaltungsprüfung mit dem Prädikat "ausreichend". Er wurde am 1. April 1926 zum Stadtobersekretär (spätere Bezeichnung Stadtinspektor) befördert und am 1. Juni 1930 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

2

Am 12. Juli 1938 wechselte der Kläger in den Verwaltungsdienst der Luftwaffe über. Er war bis zum 25. Juni 1944 beim Luftgaukommando XI als Sachbearbeiter im Verpflegungssachgebiet tätig. Durch Urkunde vom 7. August 1939 wurde er zum Regierungsoberinspektor befördert (ab 25. Mai 1943 umbenannt in "Stabszahlmeister"). Nach Schaffung des Truppensonderdienstes (TSD) wurde der Kläger am 1. Mai 1944 mit der Bezeichnung "Stabsintendant" Offizier im TSD. Er war ab 26. Juni 1944 beim Kommandierenden General der deutschen Luftwaffe in ... als Leiter des Sachgebiets Verpflegung und Marketenderei tätig. Mit Wirkung vom 1. September 1944 wurde er zum Oberstabsintendanten befördert. Nach der Kapitulation befand er sich bis 19. Juli 1945 in englischer Kriegsgefangenschaft. In der Zeit vom 24. September bis 17. Oktober 1945 war er als Aushilfsangestellter bei der Polizeibehörde in ... beschäftigt.

3

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG nahm der Kläger als Beamter zur Wiederverwendung an der Unterbringung teil. Nach dem Unterbringungsschein vom 12. Oktober 1953 hätte eine dem früheren Rechtsstand entsprechende Wiederverwendung bei Unterbringung in der Dienststellung als Amtmann (BesGr. A 3 b RBesO) vorgelegen. Durch Bescheid vom 8. November 1952 erhielt er mit Wirkung vom 1. April 1951 Übergangsgehalt. Auf seinen Antrag wurde der Kläger durch Bescheid vom 6. Januar 1958 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit, nachdem er bis dahin keine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst gefunden hatte. Mit Ablauf des 30. September 1961 trat er auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) in den Ruhestand.

4

Durch Bescheid vom 30. Mai 1962 setzte die Beklagte das dem Kläger ab 1. Oktober 1961 zustehende Ruhegehalt fest. Sie legte dabei die Besoldungsgruppe - BesGr. - A 10 BBesO (Regierungsoberinspektor) zugrunde. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er beantragte, der Berechnung seines Ruhegehaltes die BesGr. A 2 c 2 RBesO = A 13 BBesO, hilfsweise die BesGr. A 3 b RBesO = A 11 BBesO zugrunde zu legen, wies die Beklagte durch Bescheid vom 30. August 1962 mit der Begründung zurück, eine Beförderung des Klägers zum Regierungsamtmann liege im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn, nicht jedoch eine Beförderung zum Regierungsrat, weil es sich hier um eine Aufstiegsbeförderung in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes handeln würde. Danach sei für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der BesGr. A 13 BBesO kein Raum. Auch die BesGr. A 11 BBesO könne im Hinblick auf § 109 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 nicht zugrunde gelegt werden, weil der Kläger die Dienstbezüge aus seinem letzten Amt nicht mindestens ein Jahr erhalten habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er die Obliegenheiten eines Regierungsamtmannes mindestens seit dem 9. Mai 1944 tatsächlich wahrgenommen habe (§ 109 Abs. 2 BBG). Die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG werde euch nicht durch die Berücksichtigung der Zeit einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 erfüllt. Die Ansicht des Klägers, daß § 109 BBG in Versorgungsfällen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG grundsätzlich nicht anwendbar sei, werde durch den Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 widerlegt. Danach habe der Widerspruch insoweit, als es sich um die Berücksichtigung einer höheren Besoldungsgruppe als der eines Regierungsoberinspektors handele, keinen Erfolg haben können.

5

Die hierauf vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 1962 und des Widerspruchebescheides vom 30. August 1962 die Beklagte zu verpflichten, das Ruhegehalt unter Zugrundelegung der BesGr. A 2 c 2 RBesO = A 13 BBesO,

6

hilfsweise

7

unter Zugrundelegung der BesGr. A 3 b RBesO = A 11 BBesO

8

mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 festzusetzen,

hat das Verwaltungsgericht Hamburg nach einer Beweisaufnahme (Vernehmung des Generalintendanten F.D. und früheren Personalreferenten im Reichsluftfahrtministerium Dr. Winterhoff) abgewiesen.

9

Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Mai 1963 insoweit aufzuheben, als es seinem Klagantrag nicht entsprochen habe, und die Beklagte zu verpflichten, sein Ruhegehalt unter Zugrundelegung der BesGr. A 2 c 2 RBesO = A 13 BBesO,

10

hilfsweise unter Zugrundelegung der BesGr. A 2 d RBesO = A 12 BBesO,

11

hilfsweise unter Zugrundelegung der BesGr. A 3 b RBesO = A 11 BBesO

12

mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 festzusetzen,

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Oktober 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

13

Der Kläger, der am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufsoffiziers im TSD innegehabt habe, gehöre zu dem durch § 1 G 131 erfaßten Personenkreis. Sein Ruhegehalt berechne sich nach § 29 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 107, 108 BBG. Danach seien ruhegehaltfähig die Dienstbezüge des Grundgehaltes, das dem Beamten zuletzt zugestanden habe. Im Falle des Klägers komme es dabei grundsätzlich auf die Rechtsstellung am 8. Mai 1945 an. Für die ehemaligen Berufsoffiziere im TSD gelte die Sonderregelung des § 54 Abs. 1 G 131. Danach würden Berufsoffiziere im TSD so behandelt, wie wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmachtbeamte verblieben wären; jedoch seien nach der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1 Abs. 5 Buchst. b zu § 54 G 131 Beförderungen bei oder nach der Überführung in das Berufssoldatenverhältnis zu berücksichtigen, soweit sie auch beim Verbleib im Wehrmachtbeamtenverhältnis bei "regelmäßigen" Verlauf dieser Dienstlaufbahn bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, spätestens bis zum 8. Mai 1945 erfolgt wären. Das danach zu berücksichtigende Amt sei auch für die versorgungsrechtliche Stellung maßgebend (VV Nr. 1 Abs. 5 Buchst. c, cc zu § 54 G 131). Diese Regelung werde entsprechend dem Sinngehalt des § 54 Abs. 1 G 131 dahin auszulegen sein, daß mit dem "regelmäßigen" Verlauf der Dienstlaufbahn die individuelle Dienstlaufbahn des jeweiligen Beamten bei einem Absehen von der Übernahme in den TSD gemeint sei. Nur diese Art der Auslegung werde dem Grundsatz gerecht, daß die in das Berufssoldatenverhältnis übergeführten ehemaligen Wehrmachtbeamten nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden sollten als diejenigen Wehrmachtbeamten, die im Beamtenverhältnis verblieben seien. Wenn § 54 Abs. 1 G 131 in dieser Weise ausgelegt werde, stelle seine Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz der (BVerGE 3, 288 [336]).

14

Der Kläger sei vor seiner Übernahme in den TSD Regierungsoberinspektor gewesen. Er würde demnach die Festsetzung seines Ruhegehaltes auf der Grundlage der BesGr. A 13 BBesO (Regierungsrat) nur beanspruchen können, wenn er ohne Übernahme in den TSD voraussichtlich ein Beförderungsamt der BesGr. A 2 c 2 RBesO = A 13 BBesO erlangt hätte. Da diese Besoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Dienstes angehöre und die Eingangsgruppe dieser Laufbahn darstelle, komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Bezüge dieser Besoldungsgruppe ein Jahr erhalten oder ob er die Obliegenheiten dieses Amtes ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen habe; die gemäß § 29 G 131 anwendbare Vorschrift des § 109 BBG beziehe sich nur auf Fälle, in denen ein Beamter nicht aus der Eingangsgruppe seiner Laufbahn in den Ruhestand getreten sei.

15

Aus dem Umstand, daß der Kläger zum Oberstabsintendanten befördert worden sei, lasse sich nichts dafür herleiten, daß er auch bei einem Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverbältnis mit einer Aufstiegsbeförderung in den höheren Dienst hätte rechnen können. Zwar habe die Besoldung der Oberstabsintendanten im TSD in der Endstufe der Besoldung in der Eingangsgruppe des höheren Dienstes entsprochen. Die Oberstabsintendanten im TSD hätten der BesGr. C 7 RBesO angehört; sowohl in der BesGr. C 7 RBesO wie auch in der Eingangsbesoldungsgruppe des höheren Dienstes A 2 c 2 RBesO habe das Ruhegehalt im Jahre 1944/45 jährlich 8.400 RM betragen. Dieser Umstand besage jedoch für die hier zu entscheidende Frage nichts. Mit Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß nach der Schaffung des TSD in den Dienstgrad des Oberstabsintendanten nicht nur ehemalige Wehrmachtbeamte des höheren Dienstes (Regierungsräte bzw. Oberstabsintendanten früherer Art), sondern auch Wehrmachtbeamte des gehobenen mittleren Dienstes (Regierungsamtmänner, Oberamtmänner bzw. Amtsräte) übergeleitet worden seien. Es könne danach nur nach dem jeweiligen Einzelfall entschieden werden, ob eine nach der Schaffung des TSD ausgesprochene Beförderung zum Oberstabsintendanten im Falle eines Verbleibens im Wehrmachtbeamtenverhältnis einer Aufstiegsbeförderung in den höheren Dienst gleichzusetzen gewesen wäre. Eine Unterscheidung zwischen den Laufbahnen des geliehenen mittleren Dienstes und des höheren Dienstes sei nach der Schaffung des TSD - wie der Zeuge Dr. Winterhoff ausgesagt habe - nicht mehr gemacht worden. Im allgemeinen habe eine Beförderung zum Oberstabsintendanten für einen ehemaligen Beamten des gehobenen mittleren Dienstes nur eine Beförderung zum nächsthöheren Amt der bisherigen Laufbahn, im Falle des Klägers also zum Oberstabszahlmeister bzw. Amtmann in der BesGr. A 3 b RBesO bedeutet. Wie auch sonst, sei auch in der Wehnnachtverwaltung ein Aufsteigen in den höheren Dienst eine seltene Ausnahme gewesen.

16

Im Falle des Klägers lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß er bei einem Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverhältnis in den höheren Dienst aufgestiegen wäre. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. ... sei in vollem Umfange zuzustimmen. Ergänzend sei hinzuzufügen: Der Kläger habe keine besondere Vorbildung gehabt. Seine Schulbildung habe sich auf den Besuch der Volksschule beschränkt. Die zweite Verwaltungsprüfung habe er lediglich mit der Note "ausreichend" bestanden. Während, der Zeit seines Kommunaldienstes sei eine hervorragende Qualifikation, wie sie für eine Aufstiegsbeförderung Voraussetzung sei, nicht erkennbar geworden. Das habe der Kläger auch nicht behauptet. Ob sich nach seiner Übernahme in den Dienst der Wehrmachtverwaltung eine hervorragende Befähigung gezeigt habe, möge offenbleiben. Sogar bei Vorliegen einer außerordentlichen Befähigung könnte der Beweis für eine Aufstiegsbeförderung nicht erbracht werden, da der Kläger im Zeitpunkt seiner Übernahme in den TSD noch nicht die Endstufe seiner Laufbahn erreicht gehabt habe. Die Ernennung des Klägers zum Stabsintendanten bei Übernahme in den TSD habe keine Beförderung bedeutet. Er hätte daher im Falle einer Aufstiegsbeförderung zwei Dienstgrade, nämlich den des Amtmannes und des Amtsrats überspringen müssen. Das hätte einen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Buchst. b der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) bedeutet. Nach dieser Bestimmung seien Aufstiegsbeförderungen von Beamten des gehobenen mittleren Dienstes in Eingangsstellen des höheren Dienstes nur zulässig gewesen, wenn der Beamte die Laufbahn durchlaufen und sich in jeder Hinsicht bewährt gehabt habe. Ausnahmen hätten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. der persönlichen Entscheidung des "Führers" unterlegen. Ob im Kriege andere Grundsätze gegolten hätten, möge dahingestellt bleiben. Schon die Überspringung eines Dienstgrades habe jedenfalls nach der Aussage des Zeugen Dr. ... eine Ausnahme bedeutet; dem Zeugen sei kein einziger Fall bekannt gewesen, in dem ein Beamter vom Dienstgrad eines Oberinspektors in die höhere Laufbahn aufgestiegen sei. Der Kläger vermöge die hiernach bestehenden Zweifel, ob in seinem Falle eine Aufstiegsbeförderung vorgelegen habe, nicht auszuräumen.

17

Aus dem Umstand, daß die Planstelle beim Kommandierenden General der Luftwaffe in Dänemark vor der Einführung des TSD der BesGr. A 2 c 2 RBesO und demnach der Laufbahn des höheren Dienstes angehört habe, ergebe sich nicht notwendig, daß der Kläger bei einem Verbleiben im Beamtenverhältnis zum Regierungsrat befördert worden wäre, zumindest nicht unter Überspringung zweier Dienstgrade und in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum bis zum 8. Mai 1945. Dabei sei zu beachten, daß es nach der Bekundung des Zeugen Dr. ... auch sonst vorgekommen sei, daß Planstellen des höheren Dienstes mit Beamten des gehobenen mittleren Dienstes besetzt worden seien, wenn zwar auch dem Zeugen ein derartiger Fall aus dem Sachgebiet Verpflegung nicht bekannt sei. Von wesentlicher Bedeutung erscheine es, daß der Kläger nach seiner eigenen Angabe die Planstelle bei dem Kommandierenden General der Luftwaffe in ... u.a. wegen seiner guten Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, also nicht nur im Hinblick auf die von ihm behauptete besondere Befähigung erhalten habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sich gegen Ende des Krieges die Anforderungen an eine Beförderung gelockert hätten und daß insbesondere die Ableistung einer Probezeit nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch wenn dieses der Fall gewesen sein sollte, besage dieser Umstand nichts Entscheidendes dafür, daß der Kläger eine Aufstiegsbeförderung unter Überspringung zweier Dienstgrade hätte erreichen können. Als nicht erheblich erscheine weiterhin der Umstand, daß die Ernennungsurkunde des Klägers zum Oberstabsintendanten von Hitler persönlich unterzeichnet worden sei. Auch wenn davon ausgegangen werde, daß dieser nur Ernennungsurkunden vom Regierungsrat aufwärts persönlich unterzeichnet habe, besage dies für eine Aufstiegsbeförderung nichts. Denn nach der Einführung des TSD sei eine Unterscheidung zwischen den Laufbahnen des gehobenen mitleren und des höheren Dienstes nicht mehr gemacht worden; es hätten bei Beförderungen auch nicht mehr die bisherigen laufbahnrechtlichen Grundsätze, sondern die Grundsätze für die Beförderung von Offizieren gegolten. Ob danach überhaupt aus der Unterzeichnung der Ernennungsurkunde irgendwelche Rückschlüsse der vom Kläger behaupteten Art gezogen werden könnten, möge offenbleiben. Auf alles dieses komme es nicht an; denn der Kläger müsse beweisen, daß er nach den vor Einführung des TSD geltenden Grundsätzen in den höheren Dienst aufgestiegen wäre. Die Versetzung des Klägers nach ... und seine anschließende Ernennung zum Oberstabsintendanten "implizierten" im übrigen schon deshalb keine Aufstiegsbeförderung bei einem Verbleiben im Beamtenverhältnis, weil es nach der Schaffung der Einheitslaufbahn auf Besoldungs- und Rangunterschiede nicht mehr angekommen sei, gerade diese Unterschiede aber vorher sehr wesentlich gewesen seien.

18

Der Kläger könne den Beweis schließlich auch nicht durch Berufung auf Vergleichsfälle führen. Bei den Vergleichsfällen ... und ... habe es sich um Aufstiegsbeförderungen während des Aufbaues der neuen Luftwaffe bzw, bei Anfang des Krieges, also zur Zeit eines starken Personalbedarfs gehandelt; ähnliche Verhältnisse hätten im Jahre 1944 nicht mehr vorgelegen. ... sei übrigens bei seiner Übernahme in die Luftwaffe bereits Intendanturrat gewesen, er habe also dem höberen Dienst angehört; bei ihm habe es sich im übrigen um einen außergewöhnlich befähigten Beamten gehandelt, der gegen Ende des Krieges bis zum Generalintendanten vorgerückt sei. Daß ähnliche Verhältnisse beim Kläger vorgelegen hätten, sei nicht dargetan. Auch der Fall ... sei mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. (Dies wird näher ausgeführt.) Im übrigen hatten im Falle ... die Beweislastverhältnisse umgekehrt gelegen als beim Kläger, da die beklagte Behörde eine dem Kläger ... günstige Entscheidung widerrufen habe. Daher hätte sie den Beweis dafür führen müssen, daß ... nicht in den höheren Dienst übernommen worden wäre. Sonstige Vergleichsfälle habe der Kläger nicht benannt. Auch weitere Umstände, auf die er sich berufe, reichten für den von ihm zu führenden Beweis nicht aus.

19

Auf die von dem Kläger benannten Zeugen Dr. ... und ... komme es nicht an. Diese Zeugen sollten nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandrung zum Beweis dafür benannt werden, daß es nicht als ausgeschlossen anzusehen sei, daß er in den höheren Dienst aufgestiegen wäre. Die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers könne unterstellt werden; sie reiche jedoch für den von ihm zu erbringenden Beweis nicht aus. Der Kläger müsse den Beweis für die von ihm behauptete Übernahme in den höheren Dienst führen; ob ihm hierbei im Hinblick auf den hypothetischen Verlauf eine Beweiserleichterung zugestanden werden könnte, möge offenbleiben. Jedenfalls sei es für die Beweisführung nicht ausreichend, wenn die Übernahme in den höheren Dienst "nicht ausgeschlossen" gewesen sei. Da weitere Beweismittel nicht zur Verfügung ständen - insbesondere fehlten die über den Kläger bei der ehemaligen Luftwaffenverwaltung entstandenen Vorgänge -, könne er mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben.

20

Auch der Hilfsantrag, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, das Ruhegehalt unter Zugrundelegung der BesGr. A 3 b RBesO = A 11 BBesO (Amtmann) festzusetzen, sei nicht begründet. Die Beklagte habe zwar als richtig unterstellt, daß der Kläger bei einem Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverhältnis den Dienstrang eines Amtmannes erreicht hätte; sie sei davon ausgegangen, daß die Beförderung des Klägers zum Oberstabsintendanten mit Wirkung vom 1. September 1944 einer Beförderung zum Amtmann gleichzusetzen gewesen sei. Da es sich nicht um eine Aufstiegsbeförderung, sondern um eine Beförderung in der bisherigen Laufbahngruppe des gehobenen mittleren Dienstes gehandelt habe, hänge die Berücksichtigung des zuletzt erreichten Amtes bei der Festsetzung des Ruhegehaltes gemäß § 29 G 131 i.V. mit § 109 Abs. 1 BBG davon ab, ob der Kläger die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes mindestens ein Jahr erhalten habe; anderenfalls seien ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes.

21

§ 109 BBG sei rechtsgültig; diese Vorschrift bedeute zumindest dann keinen Verstoß gegen die Grundsätze des Verfassungsrechts, wenn sie, wie hier, im rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG angewendet werde. Der Kläger habe die Bezüge des zuletzt bekleideten Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten. Da er zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehöre, komme es auf den Stichtag des 8. Mai 1945 an. Zahlungen, die nach dem 8. Mai 1945 - ob zu Recht oder zu Unrecht - geleistet worden seien, blieben daher bei Anwendung des § 109 Abs. 1 BBG außer Betracht. Der Kläger habe die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes erst ab 1. September 1944 erhalten, so daß bis zum 8. Mai 1945 die Jahresfrist nicht erfüllt gewesen sei; ob er die Dienstbezüge noch bis Ende August 1945 weiter erhalten habe, sei unerheblich.

22

Nach § 109 Abs. 2 BBG erleide der Grundsatz des § 109 Abs. 1 BBG u.a. dann eine Ausnahme, wenn der Beamte die "Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat". Erforderlich sei die Wahrnehmung der Obliegenheiten desjenigen Amtes, in daß der Beamte befördert worden sei. Es müsse sich süß er dem um die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Amtes handeln, das als solches haushaltsplanmäßig bereits ausgewiesen gewesen sei. Der Kläger habe die Obliegenheiten desjenigen Amtes, in das er später befördert worden sei, erst ab 26. Juni 1944 wahrgenommen; danach sei die Jahresfrist bis zum a. Mai 1945 nicht erfüllt gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es für die Erfüllung der Jahresfrist genüge, daß der Beamte die Obliegenheiten eines anderen, jedoch "gleichwertigen" Amtes bereits vorher wahrgenommen habe. Auch diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht; das Amt, das er vor seiner Versetzung nach Dänemark beim Luftgaukommando XI bekleidet habe, sei zwar nach der Angabe des Klägers einer Amtmannstelle gleichzubewerten gewesen, es sei jedoch nach der Aussage des Zeugen Dr. ... nicht als Amtmannstelle haushaltsplanmäßig ausgewiesen gewesen.

23

Eine weitere Ausnahme von § 109 Abs. 1 BBG ergebe sich für den vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis aus § 35 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 G 131. Auch nach diesen Vorschriften habe der Kläger die erforderliche Jahresfrist nicht erfüllt. Er sei nach der Kapitulation nur noch in der Zeit vom 24. September bis 17. Oktober 1945 im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß seine Tätigkeit im Auftrage der britischen Besatzungsmacht in Dänemark nach dem 8. Mai 1945 als öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 2 G 131 anzusehen sei. Zur Erfüllung der Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG reiche diese Zeit nicht aus. Zeiten nach § 35 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 2 G 131 könnten jedoch, entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift, nur zur Erfüllung der Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG, nicht auch zur Erfüllung der Ausnahmeregelung des § 109 Abs. 2 BBG ("Wahrnehmung der Obliegenheiten des übertragenen Amtes") berücksichtigt werden. Auch wenn man das letztere - entgegen dem Wortlaut - für zulässig halten wolle, komme es auf die Tätigkeit des Klägers im Auftrag der Besatzungsmacht in ... deshalb nicht an, weil diese Zeit nicht als "öffentlicher Dienst" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 2 G 131 anzusehen sei. Mit dem in § 35 G 131 verwendeten Begriff "öffentlicher Dienst" sei der öffentliche Dienst im herkömmlichen Sinn gemeint (Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 35 Anm. 7 a). Dienstleistungen während einer Kriegsgefangenschaft, sogar wenn sie freiwillig geleistet würden, gehörten nicht hierher; sie seien eine Folge des Kriegszustandes und der Kriegsgefangenschaft und beurteilten sich nach völkerrechtlichen Grundsätzen. § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 stelle die Begriffe "öffentlicher Dienst" und "Kriegsgefangenschaft" einander gegenüber. Der Kläger sei - davon gehe er selbst aus - nach dem 8. Mai 1945 Kriegsgefangener gewesen; er könne danach nicht im öffentlichen Dienst - auch nicht im öffentlichen Dienst eines anderen Staates - tätig gewesen sein.

24

Entgegen der Auffassung des Klägers könne § 35 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 nicht im Wege der ergänzenden Auslegung dahin erweitert werden, daß die Jahresfrist des § 109 BBG auch dann als erfüllt gelte, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden nicht wiederverwendet worden sei. Die ergänzende Auslegung einer Rechtsvorschrift über ihren Wortlaut hinaus sei nur in engen Grenzen zulässig; sie sei jedenfalls, insbesondere bei Ausnahmevorschriften, dann ausgeschlossen, wenn ein abweichender Wille des Gesetzgebers eindeutig erkennbar sei. Eine den Willen des Gesetzgebers verfehlende oder verfälschende Gesetzesauslegung oder -ergänzung habe das Bundesverfassungsgericht sogar in den Fällen für unstatthaft erklärt, in denen vom Boden des geltenden Rechts aus nur eine positive Regelung dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragen würde. Für die hier zu treffende Entscheidung ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG, daß die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung dem erkennbar, gewordenen Willen des Gesetzgebers entgegenstehe. (Dies wird unter Hinweis auf einen von der Bundesregierung und dem Bundestag nicht aufgegriffenen Änderungsvorschlag des Bundesrats zum Entwurf eines Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG näher ausgeführt.)

25

Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die in § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 getroffene Regelung nicht gegen Grundsätze des Verfassungsrechts. Es bedeute insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn § 109 BBG auf die nichtwiederverwendeten Beamten anwendbar bleibe. Insoweit möge zwar eine gewisse Härte vorliegen. Art. 131 GG gewähre jedoch dem Gesetzgeber eine äußerst weite gesetzgeberische Freiheit. Bei den verdrängten Beamten könne danach der Gleichheitsgrundsatz nicht dazu führen, daß sämtliche unter Art. 131 GG fallenden Personen völlig gleich behandelt werden müßten. Bei der zu treffenden Regelung hätte insbesondere auf die tatsächliche Dauer der früheren Dienstzeit in angemessener Weise abgestellt werden müssen. Die Anwendbarkeit des § 109 BBG unterliege daher, wie bereits ausgeführt, gerade im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn der Gesetzgeber zur Beseitigung von Härten die Auswirkungen dieser Vorschrift bei einem Teil der verdrängten Beamten durch § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 gemildert habe, dann bedeute dies keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen sonstige Normen des Verfassungsrechts. Dabei sei zu beachten, daß die Anwendung des § 109 BBG bei dem von § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 erfaßten Personenkreis, insbesondere bei den unterwertig wiederverwendeten ehemaligen Beamten, eine noch größere Härte bedeutet haben würde als bei den nichtwiederverwendeten Beamten. Eine Unbilligkeit bzw. ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz würde allenfalls auch nur insoweit vorliegen, als Beamte zur Wiederverwendung ohne ihr Verschulden nicht - und zwar auch nicht unterwertig - wiederverwendet worden seien. Ob diese Voraussetzung beim Kläger vorliege, sei zumindest zweifelhaft. Dem Kläger seien wiederholt Verwendungen im öffentlichen Dienst angeboten worden. Daß alle diese Verwendungen nicht zumutbar im Sinne des § 20 G 131 (u.F.) gewesen seien, sei nicht dargetan. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die ranggleiche Wiederverwendung der ehemaligen Wehrmachtbeamten in der zivilen Verwaltung schwierig gewesen sei und daß daher gerade diesem Personenkreis eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung hätte zugemutet werden müssen. Im übrigen habe der Kläger bereits am 30. Dezember 1957 - also lange Zeit vor Erreichung des 65. Lebensjahres und vor Eintritt der Dienstunfähigkeit - seine Befreiung von der Teilnahme an der Unterbringung beantragt. Der Kläger könne unter diesen Umständen nicht verlangen, ebenso behandelt zu werden wie diejenigen Beamten zur Wiederverwendung, die sich mit einer vorübergehenden unterwertigen Beschäftigung - unter Umständen sogar mit einer nicht zumutbaren - abgefunden hätten und denen jetzt diese Zeit ihrer Beschäftigung auf die Frist in § 109 Abs. 1 BBG angerechnet werde.

26

Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß bereits seine Ernennung zum Stabs Intendanten am 1. Mai 1944 einer Beförderung zum Amtmann gleichzusetzen gewesen sei, so daß er danach bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn bereits am 1. Mai 1944 zum Amtmann ernannt worden wäre. Die bereits ausgeführt, sei die Ernennung zum Stabsintendanten nicht einer Beförderung zum Amtmann gleichzusetzen. Zusammenfassend ergebe sich, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Berechnung des Ruhegehaltes unter Zugrundelegung der BesGr. A 3 b RBesO = A. 11 BBesO nicht erfülle.

27

Mit dem erst in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrag begehre der Kläger die Festsetzung seines Ruhegehaltes unter Zugrundelegung der BesGr. A 2 d RBesO = A 12 BBesO (Amtsrat). Er habe hierzu ausgeführt, daß er bereits bei dem Luftgaukommando XI eine Tätigkeit ausgeübt habe, die der eines Amtmannes gleichzusetzen gewesen sei, so daß danach seine Ernennung zum Oberstabsintendanten am 1. September 1944 mindestens einer Beförderung zum Amtsrat gleichzusetzen sei. Mit diesem Vorbringen könne der Kläger bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er die Dienstbezüge des am 1. September 1944 erlangten Amtes nicht ein Jahr bezogen und auch die Obliegenheiten dieses Amtes nicht ein Jahr lang wahrgenommen habe. Insoweit könne auf die Ausführungen zum Hilfsantrag, das Ruhegehalt unter Zugrundelegung der BesGr. A 3 b RBesO = A 11 BBesO (Amtmann) festzusetzen, verwiesen werden.

28

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt mit der Einschränkung, daß sein Ruhegehalt nach den zuletzt gestellten Anträgen bis zum 31. Dezember 1966 festzusetzen sei.

29

Der Kläger rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere unrichtige Anwendung der §§ 109 BBG, 35 Abs. 3 G 131 (F. 1961), und Verkennung von Grundsätzen der Beweis Würdigung sowie mangelhafte Sachaufklärung.

30

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

31

Nach Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG hat die Beklagte durch Bescheid vom 6. März 1967 dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1967 Versorgungsbezüge als. Oberstabsintendant auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der BesGr. A 2 c 2 RBesO = A 13 BBesO gewährt.

32

II.

Die Revision ist unbegründet.

33

Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Ruhegehalt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 c 2 RBesO = A 13 BBesO (Regierungsrat) für die streitige Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1966 nicht zu.

34

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Berufsoffizier im Truppensonderdienst - TSD -. Er ist daher nach § 54 Abs. 1 G 131 so zu behandeln, wie wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter verblieben wäre. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine im TSD erlangte Beförderung in eine entsprechende Beförderung im Wehrmachtbeantenverhältnis umzudeuten und bei der versorgungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen ist, wenn sie auch ohne Überführung in das Berufsoffizierverhältnis bei weiterem regelmäßigen Verlauf der Dienstlaufbahn als Beamtenbeförderung ausgesprochen worden wäre (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 86.64 - mit weiteren Nachweisen). Diese Auslegung des § 54 Abs. 1 G 131, die ihren Niederschlag auch in der vom Berufungsgericht angeführten Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1 Abs. 5 Buchst. b zu § 54 G 131 gefunden hat, trägt der Erwägung des Gesetzgebers Rechnung, daß die früheren Wehrmachtbeamten zum Teil gegen ihren Willen und auf Grund eines in seiner Wirksamkeit fragwürdigen Befehls aus dem Jahre 1944 in das Berufsoffizierverhältnis übergeführt worden sind. Die danach zulässige und gebotene Umdeutung einer Offizierbeförderung in eine vergleichbare Beamtenbeförderung setzt voraus, daß der in den TSD übergeführte Wehrmachtbeamte dort infolge einer wirksamen Beförderung ein höheres Amt erlangt hatte als das Amt, das er zuletzt - vor seiner Übernahme in den TSD - im Wehrmachtbeamtenverhältnis innehatte. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend nur eine Beförderung des Klägers im TSD, nämlich die zum Oberstabsintendanten mit Wirkung vom 1. September 1944 zugrunde gelegt. Die Ernennung des Klägers zum Stabsintendanten bei der Übernahme in den TSD am 1. Mai 1944 war keine Beförderung, sondern lediglich eine Folge der Übernahme aus dem Wehzmachtbeamtenverhältnis in das Berufsoffizierverhältnis, die u.a. in der Umbenennung der bisherigen Amtsbezeichnung im Wehrmachtbeamtenverhältnis (Regierungsoberinspektor, Stabszahlmeister) in die entsprechende Dienstgradbezeichnung im TSD zum Ausdruck gebracht wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 18. April 1963 - BVerwG VI C 186.61 - und vom 19. Dezember 1967 - BVerwG II C 19.65 -).

35

Aus der Tatsache, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1944 zum Oberstabsintendanten befördert worden ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß er bei einem Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverhältnis in den höheren Dienst aufgestiegen Wäre. Nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wurde mit der Schaffung des TSD eine Einheitslaufbahn der früheren Wehrmachtbeamten des gehobenen mittleren und des höheren Dienstes eingeführt. Eine Unterscheidung zwischen der Wehrmachtbeamtenlaufbahn des gehobenen mittleren und des höheren Dienstes wurde nicht mehr gemacht. Oberstabsintendanten konnten sowohl frühere Wehrmachtbeamten des gehobenen mittleren als auch des höheren Dienstes werden. Sie wurden - wie das Berufungsgericht im einzelnen näher dargelegt hat - unterschiedslos nach der BesGr. C 7 RBesO besoldet. Die Beförderung eines als Stabsintendant in den TSD übernommenen früheren Regierungsoberinspektors (Stabszahlmeisters) zum Oberstabsintendanten entspricht daher grundsätzlich nur einer Beförderung in das nächsthöhere Amt der BesGr, A 3 b RBesO der Wehrmachtbeamtenlaufbahn (Oberstabszahlmeister, Amtmann).

36

Bei der Prüfung des Hauptantrages der Revision stellt sich infolgedessen die weitere Frage, ob der Kläger bei einem regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn im Wehrmachtbeamtenverhältnis unter Überspringung zweier Dienstgrade (Amtmann, Oberamtmann bzw. Amtsrat) bis zum 8. Mai 1945 vom Regierungsoberinspektor (BesGr. A 4 b 1 RBesO) zum Regierungsrat (BesGr. A 2 c 2 RBesO) befördert worden und damit aus dem gehobenen mittleren in den höheren Dienst der Wehrmachtverwaltung aufgestiegen wäre. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger hierfür den Beweis erbringen müsse. Nicht begründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Kläger, weil der Nachweis einer fiktiven Beförderung nach den Regeln des sog. Strengbeweises praktisch nicht geführt werden könne, Beweiserleichterung dahin einräumen müssen, daß er den Nachweis für die fiktive Aufstiegsbeförderung nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu führen brauche. Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben wiederholt entschieden, daß für die Anforderungen, die an den Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu stellen sind, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG die allgemeinen Beweisgrundsätze zu gelten haben; es ist daher der volle Beweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (vgl. u.a. Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63-, vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - und Beschluß vom 2. Juni 1967 - BVerwG VI B 16.66 -). Für den Nachweis einer im Rahmen des § 54 Abs. 1 G 131 zu berücksichtigenden fiktiven Beamtenbeförderung kann nichts anderes gelten. Der Hinweis der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auf ähnliche Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung des § 7 G 131 bestätigt nur die hier vertretene Auffassung. Ähnlich liegen insoweit die ebenfalls den Nachweis eines hypothetischen Geschehensablaufs erfordernden Streitfälle, in denen von den betroffenen Beamten geltend gemacht wird, die - wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nicht berücksichtigten - Beförderungen wären später bis zum 8. Mai 1945 bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn vorgenommen worden. In diesen Fällen der sog. zeitlichen Verschiebung ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichte stets davon ausgegangen, daß es nicht genügt, wenn eine gewisse Möglichkeit für einen derartigen Ablauf des Geschehens spricht, sondern daß mit größter, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern sein muß, daß die Beförderung bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn noch bis zum 8. Mai 1945 ausgesprochen worden wäre und daß der Beamte die nachteiligen Folgen einer in dieser Hinsicht etwa verbleibenden Ungewißheit zu tragen hat (vgl. u.a. Urteile vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56-, vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 - und vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 370.56 -).

37

Auch die durch das Fehlen der früheren Personalakten und durch andere Umstände für den Kläger möglicherweise entstandenen Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen. In derselben Lage wie der Kläger befinden sich zahlreiche andere Personen, die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten. Zu ihren Lasten (materielle Beweislast) geht es, wenn nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die rechtsbegründenden Tatsachen nicht festgestellt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteile vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 95.62-, vom 24. Juni 1965 - BVerwG II C 48.62-, vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63-, vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 50.64-, vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64-, vom 10. November 1966 - BVerwG II C 114.64-, vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - und vom 25. April 1968 - BVerwG II C 68.64 -). Mit Recht hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem ebenfalls zu einem Streitfall nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ergangenen Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG II C 100.65 - hervorgehoben, daß es keinen Grundsatz des Inhalts gebe, wonach die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" in allen den Fällen als ausreichend angesehen werden müsse, in denen ein Beteiligter unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen oder nicht vorbringen könne und in denen auch das Gericht nicht in der Lage sei, diese Beweismittel von sich aus heranzuziehen. Die für die in Beweisnot befindlichen wiedergutmachungsberechtigten Personen zu der speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD entwickelten Grundsätze einer "weitherzigen Beweiswürdigung" (vgl. BVerwGE 6, 114) können hier nicht sinngemäß angewendet werden. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - nicht einmal eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" für die Annahme einer Aufstiegsbeförderung des Klägers in den höheren Dienst feststellen können. Es hat nämlich - vgl. Seite 24 der Urteilsausfertigung - ausgeführt, es lägen "keine hinreichenden Anhaltspunkte" dafür vor, daß der Kläger bei einem Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverhältnis in den höheren Dienst aufgestiegen wäre. Das Berufungsgericht wäre demnach auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Beweisnot und einer sich hieraus rechtfertigenden Beweiserleichterung zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen.

38

Rechtlich nicht haltbar ist die Rüge der Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verstoße gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis). Es bestehen zwar keine durchgreifenden Bedenken, die Regeln über den Anscheinsbeweis auch bei der Nachzeichnung hypothetischer Geschehensabläufe heranzuziehen. Es muß sich aber auch dann stets um einen typischen Geschehensablauf handeln. Vorgänge der vorliegenden Art, in denen es um den Nachweis einer (behördlichen) Willensbildung geht, können nach der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu den dem Anscheinsbeweis zugänglichen "typischen" Geschehensabläufen gerechnet werden. Solche Vorgänge unterliegen vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der freien Beweiswürdigung des Tatsachengerichts (vgl. u.a. Urteile vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - [MDR 1966, 698], vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63-, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63-, vom 25. Januar 1967 - BVerwG VI C 75.63 - [ZBR 1967, 281 = RiA 1967, 179 = DÖD 1967, 215], vom 7. Dezember 1967 - BVerwG II C 127.64 - [ZBR 1968, 128] und vom 21. November 1968 - BVerwG II C 100.65 -).

39

Im übrigen hat das Berufungsgericht dem Kläger keinen praktisch nicht zu führenden "unmittelbaren Beweis" aufgebürdet. Es hat vielmehr, wie aus dem Gesamt Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise die Grundsätze des mittelbaren Beweises (sog. Anzeichen- oder Indizienbeweis) angewendet. Seine auf Grund der verschiedenen Beweisanzeichen getroffene Feststellung, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger bei einem Verbleiben im. Wehrmachtbeamtenverhältnis in den höheren Dienst, aufgestiegen wäre, liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Das Vorbringen der Revision, daß "eine Reihe konkreter Einzelumstände ihre sinnvolle Erklärung allein in der Aufstiegsbeförderung des Klägers in den höheren Dienst finden", stellt einen untauglichen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Die Angriffe der Revision müssen insoweit an den engen Grenzen scheitern, die dem Revisionsgericht hinsichtlich der Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils selbst dann gesetzt sind, wenn eine andere Würdigung vertretbar oder sogar naheliegend erscheint (vgl. Urteile vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64-, vom 4. Juni 1968 - BVerwG VI C 66.64-, vom 9. Juli 1968 - BVerwG VI C 14.65 - und vom 25. September 1968 - BVerwG VI C 91.65 -).

40

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht durch Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Dr. Scheit, Mangelsen und Engelhard verletzt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, der insoweit gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 314 ZPO einen nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden Beweis liefert, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeugen nicht zu dem Beweisthema beantragt, daß in seinen früheren Personalakten ein Beförderungsvorschlag enthalten gewesen sei, wonach er für den höheren Dienst geeignet und für eine Aufstiegsbeförderung vorgesehen gewesen sei. Der Kläger hat sich vielmehr - und zwar ohne förmlichen Beweisantrag - auf diese schon in einem früheren Schriftsatz vom 20. Dezember 1963 angebotenen Zeugen lediglich zum Beweis dafür berufen, daß seine Aufstiegsbeförederung nicht ausgeschlossen gewesen sei. Da das Berufungsgericht den vom Kläger behaupteten Inhalt der Bekundungen dieser Zeugen als richtig unterstellt hat, bedeutet es keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, wenn es von der Vernehmung dieser Zeugen Abstand nahm. Der nunmehrige Revisionsangriff würde eine in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässige Tatbestandsberichtigung voraussetzen, die im übrigen bereits durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. Februar 1965 abgelehnt worden ist.

41

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich, es komme bezüglich des auf die Gewährung von Ruhegehalt auf der Grundlage der BesGr. A 2 c 2 RBesO = A 13 BBesO (Regierungsrat) gerichteten Hauptantrages nicht darauf an, ob der Kläger die Bezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr erhalten oder ob er die Obliegenheiten dieses Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen habe, weil die gemäß § 29 G 131 anwendbare Vorschrift des § 109 BBG sich nur auf Fälle beziehe, in denen ein Beamter nicht aus der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn in den Ruhestand getreten sei. Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, daß nach der bisherigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts bei Anwendung des § 109 BBG im Rahmen des § 54 Abs. 1 G 131 nicht von dem fiktiven Beförderungsamt im Wehrmachtbeamtenverhältnis, sondern von dem tatsächlich erlangten Beförderungsamt im TSD auszugehen ist (vgl. Urteile vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 56.61 - und vom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 86.62 -). Unter Zugrundelegung dieser - von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Betrachtungsweise wäre im vorliegenden Sachverhalt Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 109 BBG nicht die fiktive Beförderung des Klägers zum Regierungsrat, also die Beförderung in ein der Eingangsbesoldungsgruppe des höheren Dienstes angehörendes und infolgedessen nicht der Regelung des § 109 BBG unterbauendes Amt, sondern seine tatsächliche Beförderung zum Oberstabsintendanten im TSD. Da dieses Amt im Hinblick auf die Einheitslaufbahn im TSD keiner Eingangsbesoldungsgruppe einer bestimmten Laufbahn angehörte, käme § 109 BBG auch auf eine fiktive Beförderung des Klägers zum Regierungsrat zur Anwendung. Der Kläger könnte also auch dann, wenn er ohne Übernahme in den TSD bis zum 8. Mai 1945 noch zum Regierungsrat befördert worden wäre, Ruhegehalt auf der Grundlage der BesGr. A 2 c 2 RBesO nur dann beanspruchen, wenn er die Bezüge aus dem Amt eines Oberstabsintendanten mindestens ein Jahr erhalten oder die Obliegenheiten dieses Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hätte. Daß auch diese Voraussetzung hier nicht gegeben wäre, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen der Revision.

42

Der Hilfsantrag der Revision, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. Dezember 1966 Ruhegehalt auf der Grundlage der BesGr. A 3 b RBesO = A 11 BBesO (Amtmann) zu gewähren, ist nicht begründet. Der Kläger hat die Dienstbezüge des Beförderungsamtes (Oberstabsintendant) nur vom 1. September 1944 bis 8. Mai 1945 erhalten. Er hatte demnach bis zum maßgeblichen Stichtag die einjährige Mindestbezugzeit des § 109 Abs. 1 BBG i.V. mit § 29 G 131 nicht erfüllt. Auch die Sonderbestimmung des § 35 Abs. 3 G 131 (F. 1961) führt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht zur Erfüllung der Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG. Ob insbesondere die in § 35 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 G 131 als ruhegehaltfähig bezeichneten Zeiten (so die einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst und einer Kriegsgefangenschaft; ferner amtlose Zeiten) auch im Rahmen des § 109 Abs. 1 BBG zu berücksichtigen sind, richtet sich ausschließlich nach Satz 3 des § 35 Abs. 3 G 131. Nach dieser Vorschrift wird jedoch lediglich die nach Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 des § 35 Abs. 3 G 131 berücksichtigte Zeit einer "Beschäftigung" vor dem 1. Oktober 1961 als Dienstzeit im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG angerechnet. Darunter fällt die in Satz 1 des § 35 Abs. 3 G 131 erwähnte Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 nicht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Kläger nach seinen Angaben während der Kriegsgefangenschaft (bis 19. Juli 1945) im Auftrag des britischen Besatzungskommandanten in Dänemark tätig war. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Begriffe "öffentlicher Dienst" und "Kriegsgefangenschaft" in § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 einander gegenübergestellt werden. Beide Begriffe schließen sich im Rahmen dieser Vorschrift, gegenseitig aus (vgl. hierzu auch BVerwGE 18, 21 [23]). Die Kriegsgefangenschaft kann daher, auch wenn während dieser Zeit Dienstleistungen im Auftrag der Gewahrsamsmacht ausgeführt werden, nicht vom Begriff des "öffentlichen Dienstes" - auch nicht "eines anderen Staates" (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 G 131) - umfaßt sein. Die Richtigkeit dieser Ansicht wird dadurch bestätigt, daß die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 erst durch die ab 1. Januar 1967 in Kraft getretene Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 4 G 131 (F. 1965) als auf die einjährige Mindestbezugzeit des § 109. Abs. 1 BBG anrechenbar erklärt worden ist. Hierdurch ist entgegen der Auffassung der Revision nicht rückwirkend eine "authentische Gesetzesinterpretation" vorgenommen worden, sondern es handelt sich dabei, um eine erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Rechtsänderung, die im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben muß (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).

43

Rechtlich nicht vertretbar ist die Auffassung der Revision, daß im Wege einer "ergänzenden Auslegung" auch (unverschuldete) Zeiten der Nichtbeschäftigung (Nichtwiederverwendung) nach dem 8. Mai 1945 in die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG einbezogen werden müßten. Für eine solche Gesetzesauslegung ist kein Raum, weil ihr eine unzweideutig im gegenteiligen Sinn getroffene gesetzliche Regelung - vgl. die Wortfolge in § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) "... Zeit einer Beschäftigung ..." - entgegensteht. Eine Auslegung im Sinne der Revision würde daher den aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung eindeutig ersichtlichen Willen des Gesetzgebers "in einem wesentlichen Punkte verfehlen oder verfälschen" (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; vgl. auch BVerwGE 18, 293 [297]; ferner Urteile vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65-, vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [RIA 1969, 36 = DÖD 1969, 71], vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - und vom 16. Januar 1969 - BVerwG II C 108.65 - sowie Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 114.67 -). Wie das Berufungsgericht außerdem anhand der Entstehungsgeschichte der angeführten Vorschrift dargelegt hat, ist der Gesetzgeber durch den Änderungsvorschlag des Bundesrats und die anschließende Stellungnahme der Bundesregierung (BTDrucks. III/2046, Anlage 2 zu Ziff. 3 b und Anlage 3 zu Ziff. 3 b) auf das Problem der Berücksichtigung von Zeiten der Nichtwiederverwendung nach dem 8. Mai 1945 aufmerksam gemacht worden. Wenn er dennoch in diesem Punkte bei der später Gesetz gewordenen Fassung des Regierungsentwurfs verblieben ist, so bestätigt auch dies, daß keine echte Lücke des Gesetzes vorhanden ist, die hier vom Richter zugunsten des Klägers auszufüllen wäre (vgl. BVerwGE 11, 263 [264] mit weiteren Nachweisen).

44

Daß § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (P. 1961) nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist vom Berufungsgericht überzeugend dargelegt worden. Seinen erschöpfenden Ausführungen ist lediglich noch hinzuzufügen, daß die durch die umfassende Ermächtigung des Art. 131 GG gedeckte Grundkonzeption des Gesetzes nicht darauf gerichtet ist, Benachteiligungen infolge der nach dem Zusammenbruch amtlos verbrachten Zeit auszugleichen oder wiedergutzumachen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 53.66 -). Auch dies wird von der Revision anscheinend übersehen.

45

Der Zeit vom 1. September 1944 bis 8. Mai 1945 kann deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) nur die Zeit vom 24. September bis 17. Oktober 1945, während der der Kläger als Aushilfsangestellter bei der Polizeibehörde in Hamburg tätig war, zugeschlagen werden. Dies ergibt aber bei weitem kein Jahr. In diesem Zusammenhang kann auch die Rüge der Revision nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe § 109 Abs. 1 BBG und § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) nicht isoliert von § 109 Abs. 2 BBG betrachten dürfen. Nach § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG gilt § 109 Abs. 1 BBG nicht, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber - durch eine fiktive Vorverlegung der rechtlichen Übertragung des letzten Amtes auf den Anfangszeitpunkt der tatsächlichen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten - die Folgen, die nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG erst ein Jahr nach der Übertragung des letzten Amtes eintreten sollen, an den Ablauf einer schon vor Übertragung des letzten Amtes beginnenden Jahresfrist (vgl. Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8). Zeiten nach § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG sind demnach als fingierte Zeiten im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG anzusehen. Die Berechnung hat daher in der Weise zu erfolgen, daß zunächst ermittelt wird, wie lange der Beamte die Bezüge des Beförderungsamtes erhalten hat, wobei nach § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen sind. Diesem Zeitraum ist dann die Zeit von der tatsächlichen Amtsübertragung bis zur Beförderung hinzuzurechnen. Daraus erklärt sich auch, daß § 109 Abs. 2 BBG in § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) nicht in Bezug genommen worden ist, was sonst kaum verständlich wäre. Aber auch bei dieser dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechenden Berechnungsmethode, die das Berufungsgericht bei der Entscheidung anscheinend übersehen hat, hätte der Kläger die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG nicht erfüllt. Es ergeben sich nämlich dann für ihn folgende berücksichtigungsfähige Zeiten:

Besoldung als Oberstabsintendant vom 1. September 1944 bis 8. Mai 1945=8Monate8Tage
Zeit im öffentlichen Dienst vom 24. September 1945 bis 17. Oktober 194524Tage
tatsächliche Wahrnehmung des Beförderungsamtes vom 26. Juni 1944 bis 31. August 19442Monate5Tage
10Monate37Tage
=11Monate7Tage
46

Wenn der Kläger schließlich noch geltend macht, daß das Amt, das er vor seiner Versetzung nach Dänemark (26. Juni 1944) beim Luftgaukommando XI bekleidet habe, einer Amtmannstelle gleichzubewerten gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um eine Amtmannplanstelle gehandelt hat, die als solche im Stellenplan ausgewiesen war. Für die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG ist jedoch Voraussetzung, daß das von dem Beamten wahrgenommene ("höhere") Amt schon zur Zeit seiner Wahrnehmung in der Gestalt einer Planstelle im Stellenplan eingerichtet war (vgl. BVerwGE 5, 86;  8, 40[BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]und seither ständige Rechtsprechung).

47

Aus den gleichen Gründen, wie sie für den Hilfsantrag auf Gewährung einer Versorgung auf der Grundlage der BesGr. A 3 b RBesO angeführt sind, steht dem Kläger auch kein Ruhegehalt auf der Grundlage der BesGr. A 2 d RBesO = A 12 BBesO (Oberamtmann, Amtsrat) zu.

48

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier