Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1967, Az.: BVerwG II C 19.65
Versorgungsanspruch eines Offiziers der früheren Wehrmacht; Vorliegen einer kollektiven Übernahme der Angehörigen des Truppensonderdienstes; Möglichkeit der Einstufung eines Kriegsoffiziers als Berufsoffizier; Abgrenzung einer Beförderung von einer Stellenhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 19.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.12.1964 - AZ: III 673/63
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 S. 4 G 131
- § 54 Abs. 1 G 131
- Art. 131 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1914) trat am 1. April 1933 berufsmäßig in die Reichswehr ein. Am 1. August 1934 wurde er zum Unteroffizier befördert. Nach erfolgreichem Besuch einer Heeresverwaltungsschule wurde er am 1. April 1936 zum außerplanmäßigen Zahlmeister und am 1. Mai 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberzahlmeister ernannt. Am 1. November 1941 wurde er zum Stabszahlmeister (Besoldungsgruppe A 4 b 1) befördert. Mit Wirkung vom 1. Mai 1944 wurde der Kläger als Stabsintendant (Besoldungsgruppe C 8) in den neu geschaffenen Truppensonderdienst übernommen. Nachdem er einen Umschulungslehrgang für Offiziere des Truppensonderdienstes zu Truppenoffizieren besucht hatte, wurde er im Dezember 1944 mit dem Range eines Hauptmanns zu den Truppenoffizieren übernommen und bei einem Festungsartillerie-Regiment verwendet.
Das Regierungspräsidium Nordbaden setzte durch Bescheid vom 26. Oktober 1962 die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - fest. Die Versorgungsbehörde ging bei der Festsetzung davon aus, daß der Kläger nach § 54 Abs. 1 G 131 so zu behandeln sei, wie wenn er am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Wehrmachtbeamten (Stabszahlmeister) gehabt hätte, daß er als Beamter zur Wiederverwendung am 30. September 1961 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei und demgemäß Versorgung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 b 1 Stufe 2 erhalte. Mit Widerspruch gegen diese Festsetzung berief sich der Kläger darauf, daß er am 8. Mai 1945 Hauptmann im Truppendienst und nicht Offizier des Truppensonderdienstes gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger mit dem Ziele geklagt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 26. Oktober 1962 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 29. Januar 1963 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seiner Versorgung den Rechtsstand eines Hauptmanns zugrunde zu legen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 1963 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 8. Dezember 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Schon nach § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 sei der Kläger so zu behandeln, wie wenn er am 8. Mai 1945 nicht Truppenoffizier, sondern Wehrmachtbeamter gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift seien Berufsunteroffiziere, die während des Krieges zum Offizier befördert worden sind, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind, als Berufsoffiziere zu behandeln; dies gelte aber dann nicht, wenn sie vorher oder später in ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen worden sind. Die letzterwähnte "Sonderregelung" treffe auf den Kläger zu. Daß der Kläger schon vor dem Krieg aus dem Rechtsstand eines Berufsunteroffiziers in die Wehrmachtbeamtenlaufbahn übergetreten sei, stehe dem nicht entgegen; denn § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 fordere nicht den unmittelbaren Aufstieg vom Berufsunteroffizier zum Offizier. Hiernach sei bei der Festsetzung der Versorgung des Klägers von der dem Amt des Stabszahlmeisters im Wehrmachtbeamtenverhältnis entsprechenden Besoldungsgruppe auszugehen, also von der Besoldungsgruppe 4 b 1 der. Reichstesoldungsordnung A und vom 1. Oktober 1961 an von der Besoldungsgruppe 10 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Ernennung zum Stabsintendanten (C 8) sei keine Beförderung gewesen; dieser Offiziersdienstrang habe dem Amt des Stabszahlmeisters entsprochen. Die spätere Ernennung zum Hauptmann im Truppendienst stelle ebenfalls keine Beförderung dar.
Auch nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131 sei der Kläger so zu behandeln, wie wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter verblieben wäre. Der Kläger sei zwar am 8. Mai 1945 nicht mehr Offizier des Truppensonderdienstes (Stabsintendant), sondern Truppenoffizier (Hauptmann) gewesen. Bei seiner Überführung in das Truppenoffiziersverhältnis habe es sich aber "mit hoher Wahrscheinlichkeit nur um eine kriegsbedingte Maßnahme" gehandelt, "die dem bei Kriegsende herrschenden Mangel an Truppenoffizieren begegnen sollte und keineswegs den Wünschen und beruflichen Interessen dieser ungefragt zu Truppenoffizieren gemachten Beamten entsprach". Die Überführung des Klägers könne daher nur als kriegsbedingt betrachtet werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die betroffenen Offiziere Friedenstruppenteil und Rangdienstalter erhielten.
Nach einer Stellungnahme des Bundesverteidigungsministeriums vom 29. August 1961 komme es darauf an, ob der Angehörige des Truppensonderdienstes durch Einzelverfügung mit dem Ziele endgültiger Übernahme oder kollektiv in den Truppendienst übernommen werden sollte. Selbst die Ausstellung einer Urkunde über die Ernennung zum Truppenoffizier - im Falle des Klägers könne zu dessen Gunsten unterstellt werden, daß die Urkunde ihn nur nicht erreicht habe - lasse daher einen sicheren Schluß auf die Absicht der endgültigen Übernahme nicht zu. Nach einer Auskunft des Bundesarchivs sei die Überführung der Offiziere des Truppensonderdienstes in den Truppendienst auf eine Anordnung des Oberkommandos des Heeres - OKH - vom 14. August 1944 zurückgegangen. Die Übernahme sei jedenfalls insoweit kollektiv gewesen, als es sich um die der Angehörigen des Truppensonderdienstes der Geburtsjahrgänge 1914 und jünger gehandelt habe, die - nach Besuch eines Umschulungslehrganges im Dezember 1944 - in das Truppenoffiziersverhältnis im Januar und April 1945 übergeleitet worden seien. Eine von dieser Praxis abweichende Einzelübernahme habe beim Kläger nicht vorgelegen. Dazu wäre schon im Hinblick auf seinen in anderer Richtung verlaufenden Werdegang noch ein deutlicher Willensakt von seiner Seite, etwa eine freiwillige Meldung, erforderlich gewesen. Derartiges habe er selbst nicht behauptet. Er sei vielmehr als Angehöriger des Geburtsjahrganges 1914 auf Grund des OKH-Befehls ebenso wie die anderen Offiziere des Truppensonderdienstes seines Jahrganges zur Führerreserve im Oberkommando des Heeres versetzt worden und habe wie sie an einem Umschulungslehrgang teilnehmen müssen. Sei aber die Überführung des Klägers vom Stabsintendanten des Truppensonderdienstes zum Hauptmann des Truppendienstes nur eine vorübergehende, auf Kriegsdauer vorgesehene Maßnahme gewesen, stehe sie der Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 nicht entgegen (Hinweis auf das Urteil BVerwGE 9, 200). -
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 26. Oktober 1962 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Finanzministeriums vom 29. Januar 1963 dahin abzuändern, daß der Berechnung seiner Versorgungsbezüge sein Rechtsstand als Berufsoffizier zugrunde zu legen ist,
hilfsweise,
die Sache zur nochmaligen Verhandlung und anderweitigen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben; im Ergebnis hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung stand.
Die im angefochtenen Urteil vertretene materiellrechtliche Auffassung, daß der Kläger zu den Kriegsoffizieren gehöre, die schon nach der in § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 enthaltenen "Sonderregelung" als berufsmäßige Wehrmachtbeamte zu behandeln sind, hält der erkennende Senat allerdings für nicht zutreffend. § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung vom 21. August 1961 lautet:
"Berufsunteroffiziere, die während des Krieges zum Offizier befördert worden sind, werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind, als Berufsoffiziere behandelt, es sei denn, daß sie vorher oder später in ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen worden sind."
Der durch die Worte "es sei denn ..." eingeleitete einschränkende Zusatz, der einen dort näher gekennzeichneten Teil der Kriegsoffiziere von der Behandlung als Berufsoffiziere ausnimmt, - vom Berufungsgericht und auch in folgendem als "Sonderregelung" bezeichnet - könnte hiernach nur dann auf den Fall des Klägers anwendbar sein, wenn der Kläger ohne Berufung in das Wehrmachtbeamtenverhältnis nach der Grundregelung dieser Vorschrift, also als Berufsoffizier zu behandeln wäre. Das Berufungsgericht hat zwar deshalb zunächst mit Recht geprüft, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundregelung erfüllt sind. Bei dieser Prüfung ist es jedoch irrtümlich davon ausgegangen, daß § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 nicht den unmittelbaren Aufstieg vom Berufsunteroffizier zum Offizier fordere. Das Bundesverwaltungsgericht - und zwar nicht nur der erkennende Senat, sondern auch der VI. Senat dieses Gerichts - hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21], vom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - und vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -) schon wiederholt die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten, sie entspreche dem Zweck der Vorschrift, in die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Offiziersversorgung diejenigen früheren Berufsunteroffiziere einzubeziehen, die sich am 8. Mai 1945 nicht mehr in dem Rechtsstand des Berufsunteroffiziers befanden, sondern während der Ableistung des aktiven Wehrdienstes im Kriege zu Offizieren befördert waren, also keine Möglichkeit gehabt hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen. An dieser Auffassung hält der Senat fest; und dies hat zur Folgt, daß im Falle des Klägers nicht nur die in § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 enthaltene Grundregelung, sondern auch die Sonderregelung dieser Vorschrift unanwendbar ist. Es kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob der Kläger - was er bestreitet - vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Berufs Unteroffizier war.
Die hier zu § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 vertretene Auffassung steht allerdings nicht im Einklang mit einem Teil der Begründung des Urteils des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 200 ff.); in jenem Urteil hat der VI. Senat die Sonderregelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 in einem Fall für anwendbar erklärt, in dem es ebenfalls an einem unmittelbaren Aufstieg des Betroffenen vom Berufsunteroffizier zum Offizier fehlte. Dies nötigt den erkennenden Senat indessen nicht, den Großen Senat nach § 11 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzurufen. Die abweichend beantwortete Rechtsfrage hatte nämlich weder für das Urteil des VI. Senats vom 9. Oktober 1959 entscheidungserhebliche Bedeutung, noch kommt ihr diese Bedeutung im vorliegenden den Falle zu. In beiden Fällen führt die Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 zu demselben Ergebnis; auch das Urteil des VI. Senats vom 9. Oktober 1959 ist - zusätzlich - auf diese selbständige Rechtsgrundlage gestützt.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß im Falle des Klägers § 54 Abs. 1 G 131 anzuwenden sei. Schon der VI. Senat (a.a.O.) hat ausführt, für die Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 - der bestimmt, daß Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und ähnlicher Dienstgattungen so behandelt werden, wie wenn sie in ihrer letzten Dienststellung als Wehrmachtbeamte verblieben wären - sei der Umstand, daß der letzte Rechtsstand des Betroffenen der eines berufsmäßigen Offiziers des Truppendienstes war, nur scheinbar ein Hindernis. Er hat zur Begründung u.a. angeführt, diese Vorschrift bezwecke, die Einschränkungen, die sich aus der Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (Fassungen 1951, 1953, 1957, 1961) und der dort bestimmten Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Unterbringung (Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG) ergeben, für den von § 54 Abs. 1 G 131 erfaßten Personenkreis zu beseitigen, und die Beseitigung dieser Einschränkungen sei in gleicher Weise wie für die zum Truppensonderdienst übergeführten Wehrmachtbeamten auch für diejenigen früheren Wehrmachtbeamten gerechtfertigt, die später aus dem Truppensonderdienst zu den Offizieren des Truppendienstes übergeführt wurden. Dem schließt sich der erkennende Senat in der Erwägung an, daß die früheren Wehrmachtbeamten auf Grund eines - in seiner Rechtswirksamkeit zweifelhaften - Befehls aus dem Jahre 1944 in den Truppensonderdienst übergeführt wurden und daß die weitere Überführung dieser früheren Wehrmachtbeamten aus dem Truppensonderdienst in den Truppendienst im Regelfall eine nur kriegsbedingte Maßnahme war, die ebenso wie der vorerwähnte Befehl den einzelnen Betroffenen - mögen auch die äußeren Formen der Rechtmäßigkeit mehr oder weniger durch die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, gewahrt geblieben sein - keine freie Willensbetätigung in dem Maße gestattete, daß es gerechtfertigt sein könnte, ihnen die Rechtsgewährungen zu versagen, die das Gesetz zu Art. 131 GG ohne Einschaltung einer einschränkenden Stichtagsregelung für die früheren Beamten vorsieht. Dieser Geschehensablauf rechtfertigt die Auffassung, daß der Bundesgesetzgeber die aus dem Truppensonderdienst zum Truppendienst übergeführten früheren Wehrmachtbeamten ebenso behandelt wissen will wie diejenigen früheren Wehrmachtbeamten, die noch am 8. Mai 1945 Offiziere des Truppensonderdienstes waren, und zwar generell, also ohne daß es darauf ankommen kann, ob die Möglichkeit des Einspruchs formell bestand oder im Einzelfall sogar das Einverständnis des Betroffenen eingeholt wurde. Anderenfalls wären nämlich - wie ebenfalls schon der VI. Senat (a.a.O.) ausgeführt hat - die vom Truppensonderdienst zum Truppendienst übergeführten früheren Wehrmachtbeamten durch die in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehenen Einschränkungen benachteiligt, ohne daß dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. - Daß § 54 Abs. 1 G 131 nach dem Willen des Bundesgesetzgebers auch die in den Truppendienst übergeführten früheren Wehrmachtbeamten erfaßt, wird übrigens durch die schon eingangs erörterte Sonderregelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 bestätigt. Wie schon oben ausgeführt worden ist, hat die Grundregelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 den Zweck, die früheren Berufsunteroffiziere, die im Kriege während der Ableistung des Wehrdienstes zu Offizieren befördert wurden und infolgedessen nicht die Möglichkeit hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen, in die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Offiziersversorgung einzubeziehen. Daß hiervon diejenigen Berufsunteroffiziere durch die Sonderregelung ausgenommen sind, die vor oder nach der Beförderung zum Offizier in ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen wurden, kann nicht den Zweck haben, diese früheren Berufsunteroffiziere von jeder Versorgungsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr kann diese Regelung nur auf der Erwägung, des Bundesgesetzgebers beruhen, daß diese Offiziere als Wehrmachtbeamte behandelt werden, selbst dann, wenn die Berufung in das Wehrmachtbeamtenverhältnis der Ernennung zum Offizier vorausgegangen ist (ebenso BVerwGE 9, 200 [201] und Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, § 53 Fußnote 1 zu Erl. 2, S. 279).
Der Umstand, daß der Kläger die Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (Fassungen 1951, 1953, 1957, 1961) erfüllt und daß sich die hier für richtig gehaltene Auslegung des § 54 Abs. 1 G 131 nach gesetzlicher Beendigung der Unterbringung der Beamten im Falle des Klägers nachteilig auswirkt, kann es nicht rechtfertigen, den Fall des Klägers von der Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 auszunehmen. Denn diese Vorschrift ist nach dem erkennbaren Willen des Bundesgesetzgebers nicht nur subsidiär anwendbar, nämlich nicht nur in den Fällen, in denen den Betroffenen durch § 53 G 131 keine Versorgung oder eine ungünstigere Rechtsstellung als durch § 54 Abs. 1 G 131 vermittelt wird; § 54 Abs. 1 G 131 enthält vielmehr eine Spezialregelung. - Freilich hätte der Bundesgesetzgeber bestimmen können, daß in Fällen wie dem vorliegenden bei der Bemessung der Versorgung der Dienstgrad zu berücksichtigen ist, den der Betroffene als Offizier des Truppendienstes zuletzt erlangte. Eine solche Regelung enthielt das Gesetz zu Art. 131 GG in seinen vor dem 1. Januar 1967 geltenden Fassungen jedoch nicht. Sie ist erst durch Art. I Nr. 18 Buchst. a des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) - Viertes ÄndG/G 131 - in § 54 Abs. 1 als zweiter Satz eingefügt worden; diese Einfügung ist gemäß Art. VI Abs. 1 Viertes ÄndG/G 131 in Verbindung mit Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) erst am 1. Januar 1967 in Kraft getreten. Auf diese Regelung kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Durch den Umstand, daß der Bundesgesetzgeber dieser Einfügung nicht Rückwirkung beigelegt hat, wird bestätigt, daß es sich um eine Gesetzesänderung, nicht also um eine Klarstellung des bisher geltenden Rechts handelt. Diese Rechtsänderung rechtfertigt auch nicht etwa im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung des Inhalts, daß der Beklagte jedenfalls vom 1. Januar 1967 an verpflichtet sei, der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers den Dienstgrad des Hauptmanns zugrunde zu legen. Hierüber ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil gemäß § 29 G 131 in Verbindung mit § 155 des Bundesbeamtengesetzes zunächst die Verwaltung über die nach dem Vierten Änderungsgesetz sich als erforderlich erweisende Neufestsetzung der Versorgung zu befinden hat.
Daß § 54 Abs. 1 G 131 auch in der vor dem 1. Januar 1967 gültigen Fassung sachgerecht und mit dem Grundgesetz vereinbar war, hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [336, 338]) mit dem Hinweis anerkannt, die erst 1944 in das Offizierskorps des neu geschaffenen Truppensonderdienstes übergeführten Wehrmachtbeamten seien nach ihrer Vorbildung, ihrem Werdegang und ihrem früheren Aufgabenkreis Wehrmachtbeamte gewesen und bis zur Bildung des Truppensonderdienstes im Jahre 1944 während des größten Teiles ihres früheren öffentlichen Dienstes als Wehrmachtbeamte und nicht als Offiziere tätig geworden.
Das angefochtene Urteil hält auch der - übrigens materiellrechtlichen - Rüge stand, das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht die Beweislast bezüglich der Frage aufgebürdet, ob er endgültig oder nur auf Kriegsdauer als Offizier in den Truppendienst übernommen wurde, denn es habe die darüber verbliebene Ungewißheit zu seinen - des Klägers - Lasten gehen lassen (sogenannte "materielle" Beweislast). Es ist der Revision zwar einzuräumen, daß die Fassung der Seite 9 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zunächst Zweifel daran aufkommen lassen könnte, ob das Berufungsgericht die sichere Überzeugung gewonnen hat, der Kläger sei nur auf Kriegsdauer als Offizier in den Truppendienst übernommen worden, ob es also nicht doch letzte Zweifel behalten und diese dem Kläger zur Last gelegt hat. Die weiteren Darlegungen im angefochtenen Urteil (vor allem Seite 9 unten/Seite 10 oben) und ihr Sinnzusammenhang mit dem vorher Gesagten lassen indessen hinreichend deutlich erkennen, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ein der Gewißheit gleichkommender Grad der Wahrscheinlichkeit für die Übernahme nur auf Kriegsdauer spricht. Hiernach stellt sich im vorliegenden Falle die Frage nach der Verteilung der materiellen Beweislast nicht. Auch stellt sich nicht die weitere Frage, ob die Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 wirklich auf die aus dem Truppensonderdienst (nur) auf Kriegsdauer in den Truppendienst übernommenen früheren Wehrmachtbeamten beschränkt ist. Dagegen könnte die Erwägung angeführt werden, die dem Bundesverfassungsgericht a.a.O. Anlaß gab, die Regelung des § 54 Abs. 1 G 131 für sachgerecht zu erklären. Dagegen spricht auch die schon oben erörterte Sonderregelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131. Diese Vorschrift erfaßt nämlich erkennbar auch die auf "unbegrenzte" Dienstzeit übernommenen Kriegsoffiziere und bringt somit durch die einschränkende Sonderregelung zum Ausdruck, daß auch die auf unbestimmte Dienstzeit übernommenen Kriegsoffiziere, wenn sie vor oder nach der Beförderung vom Berufsunteroffizier zum Offizier in ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen wurden, wie Wehrmachtbeamte behandelt werden sollen.
Schließlich halten auch die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen den Revisionsangriffen stand. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Sie dürfte schon nicht den Anforderungen genügen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Ordnungsmäßigkeit einer solchen Verfahrensrüge stellt; denn sie bemängelt die Nichtheranziehung der "Führerbefehle von 1944", ohne diese Führerbefehle, wie es nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ist, näher zu kennzeichnen. Allerdings hat sie in ihren weiteren Darlegungen den "Führerbefehl" vom 24. Januar 1944 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 22. April 1944 angeführt und darauf hingewiesen, daß die früheren Wehrmachtbeamten sowohl gegen ihre Überführung zum Truppensonderdienst als auch gegen ihre weiters Überführung zum Truppendienst Einspruch einlegen durften. Sie will also anscheinend geltend machen, das Berufungsgericht würde bei hinreichender Aufklärung zu der Erkenntnis gelangt sein, daß der Kläger seiner Überführung hätte widersprechen können, dies aber, nicht getan habe. Hierauf kommt es jedoch nach der für die Begründetheit einer Verfahrensrüge maßgeblichen - zutreffenden - sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, wie aus den Darlegungen auf Seite 10 der Urteilsausfertigung hervorgeht. Dahingestellt bleiben kann hiernach, ob die "Führerbefehle" den Tatsachen oder dem (irrevisiblen) "Recht" im Sinne der Revisionsverfahrensvorschriften zuzuordnen sind.
Nach alledem könnte die Revision nur dann noch Erfolg haben, wenn die Ernennung des Klägers zum Hauptmann als eine im Rahmen des Wehrmachtbeamtenverhältnisses zu berücksichtigende Beförderung anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Übernahme eines Stabszahlmeisters in den Truppensonderdienst als Stabsintendant keine Beförderung bedeutet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1963 - BVerwG VI C 186.61 - [Ls. in ZBR 1963 S. 224]); die Ernennung zum Stabsintendanten war lediglich eine Folge der Übernahme aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in das Berufssoldatenverhältnis und ist deshalb nicht wie eine "echte" Beförderung (BVerwGE 5, 86 [92]), sondern wie eine Stellenhebung (BVerwGE 12, 97[BVerwG 08.03.1961 - VI C 119/58]) zu bewerten. Daß die Übernahme in die Rechtsstellung des Hauptmanns im Truppendienst keine Beförderung darstellt, hat das Berufungsgericht zu Recht mit der Begründung verneint, daß die Stabsintendanten und die Hauptleute die gleiche Besoldung erhielten.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer