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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1967, Az.: BVerwG VI C 86.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 86.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.07.1964 - AZ: 88 VIII 63

Fundstellen

  • DÖD 1968, 75
  • NDBZ 1968, 61
  • VerwRspr 19, 716 - 717
  • ZBR 1968, 187

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 1967
in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1964 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der am 8. Februar 1900 geborene Kläger studierte von 1920 bis 1924 an der Technischen Hochschule in München. Im Jahr 1924 legte er die Diplomprüfung für das Maschineningenieurfach mit Erfolg ab. Anschließend war er als Ingenieur in der Privatwirtschaft, und zwar vom 5. November 1924 bis 28. Februar 1925 als Diplomingenieur beim Bayerischen Revisions-Verein, vom 1. März 1925 bis 31. August 1927 als Konstrukteur für Kesselbau und Saugzuganlagen bei der Deutschen Babcock & Wilcox Dampfkessel-Werke AG Oberhausen und vom 1. September 1927 bis 30. September 1929 als Vereins Ingenieur und staatlich beauftragter Sachverständiger beim Dampfkessel-Überwachungsverein Dortmund tätig. Zum 1. Oktober 1929 wurde er vom Wehrkreiskommando VII in München zum probeweisen Dienst als Lehrer an der Heeresfachschule für Gewerbe und Technik bei der 7. Bayerischen Kraftfahrabteilung in München einberufen. Die Probezeit, die im Beamtenverhältnis abgeleistet wurde, war auf zwei Jahre festgesetzt worden. Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. August 1931 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1931 unter Genehmigung der Fortdauer seiner Verwendung als Truppenlehrer an der Heeresfachschule zum "Baurat außer dem Stande" in etatmäßiger Eigenschaft ernannt. Ab 1. Oktober 1933 wurde er beim Pionier-Lehr- und Versuchskommando 2 und ab 25. März 1935 im Reichswehrministerium verwendet. Mit Urkunde vom 23. September 1935 wurde er zum Regierungsbaurat im Reichsdienst ernannt und am 1. Juli 1936 zum Oberregierungsbaurat (Besoldungsgruppe - BesGr.-A 2 b RBO) befördert. Auf Grund der Verordnung über die Bildung einer Ingenieuroffizierlaufbahn des Heeres vom 21. April 1939 (RGBl. I S. 913) schied der Kläger am 1. August 1939 aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde als Berufsoffizier mit dem Rang eines Majors (Ing.) im Heer angestellt. Mit Urkunde vom 1. März 1942 wurde er zum Oberstleutnant (Ing.) befördert. Anläßlich der Auflösung des Ingenieuroffizierkorps durch die Erlasse des OKH/HPA vom 19. Dezember 1942 und vom 18. Februar 1943 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1943 als Oberstleutnant zu den aktiven Truppenoffizieren der Kraftfahrparktruppe übergeführt. In dieser Rechtsstellung verblieb er bis zum Kriegsende.

2

Mit Bescheid vom 15. Mai 1954 setzte die Oberfinanzdirektion München - Zweigstelle in München - die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG ab 1. April 1951 fest. Dabei wurde gemäß § 54 Abs. 1 G 131 von dem Versorgungsdienstgrad eines Oberregierungsbaurats (BesGr. A 2 b RBO) ausgegangen und der Ruhegehaltsatz auf 66 2/3 v.H. (Unfallruhegehaltsatz) festgesetzt. In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt ohne Erfolg seine Beförderung zum Oberstleutnant als einer zweiten Beförderung in der Beamtenlaufbahn entsprechend anzuerkennen und seinen Versorgungsbezügen die Rechtsstellung eines Ministerialrats (BesGr. A 1 a RBO) zugrunde zu legen sowie die vor seiner Übernahme in den Heeresfachschuldienst liegende Zeit seiner praktischen Tätigkeit vom 16. Juli bis 15. Oktober 1920, die Zeit seines Studiums an der Technischen Hochschule vom 16. Oktober 1920 bis 4. November 1924 und die Zeit seiner Ingenieurtätigkeit vom 5. November 1924 bis 30. September 1929 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 19. Januar 1960 setzte die Finanzmittelstelle - FMSt - München die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 1957 (Inkrafttreten der 2. Novelle zum G 131) neu fest. Das Ruhegehalt wurde dabei ebenfalls aus der BesGr. A 2 b RBO errechnet, die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei Privatfirmen vom 5. November 1924 bis 30. September 1929 wurde gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG zur Hälfte als ruhegehaltfähig angerechnet und dem Kläger auf Antrag Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG (Ruhegehaltsatz 73 v.H.) gewährt. Auf den Widerspruch des Klägers setzte die FMSt mit Bescheid vom 16. Februar 1961 die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 wiederum aus der BesGr. A 2 b RBO neu fest. Dabei wurden die Vordienstzeiten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG ab 1. Februar 1957 zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Er beantragte, ihn in die BesGr. A 1 a RBO einzustufen und den Ruhegehaltsatz von 73 v.H. vom Beginn der Versorgung an wirken zu lassen. Mit Bescheid vom 14. November 1961 wies die FMSt den Widerspruch zurück.

3

Der Kläger hat hierauf Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide vom 19. Januar 1960 und vom 16. Februar 1961 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 1961 insoweit aufzuheben, als der Beklagte

  1. a)

    dem Kläger nicht die Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 1 a RBO gewähre,

  2. b)

    seine Vordienstzeiten nach § 116 BBG ohne Rücksicht auf den Antrag nicht ab 1. April 1951 und

  3. c)

    die Studienzeit sowie die Zeit seiner praktischen Tätigkeit nicht nach § 116 a BBG auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechne.

4

Das Verwaltungsgericht München hat durch Urteil vom 20. März 1963 die Bescheide vom 19. Januar 1960, 16. Februar 1961 und vom 14. November 1961 aufgehoben, soweit damit die Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Ingenieur vom 5. November 1924 bis 30. September 1929 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG für die Zeit ab 1. Februar 1955 versagt wurde, ferner soweit damit die Berücksichtigung der Zeit der praktischen Tätigkeit und des Studiums an, der Technischen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der Diplomprüfung war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 116 a BBG (F. 1957) versagt wurde. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 15. Juli 1964 die Berufungen des Klägers und des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 1963 in Ziffer I folgende Fassung erhält:

"Die Bescheide der Finanzmittelstelle München vom 19. Januar 1960, 16. Februar 1961 und 14. November 1961 werden aufgehoben, soweit damit

a)
die Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Ingenieur vom 1. September 1927 bis 30. September 1929 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG für die Zeit, ab 1. Februar 1955 versagt wurde,

b)
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Zeiten der praktischen Tätigkeit des Klägers, die Vorbedingung für die Ablegung der Diplomprüfung war, und seines Studiums an der Technischen Hochschule sowie seiner praktischen Tätigkeit vom 5. November 1924 bis 31. August 1927 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten im Sinne des § 116 a BBG (F. 1957) verneint wurden."

6

Dem Kläger und dem Beklagten sind die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt worden. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt:

7

Mit Recht habe das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 einen Versorgungsanspruch des Klägers nach der BesGr. A 1 a RBO (A 16 BBesO) verneint. Der Kläger sei nach seiner eigenen Einlassung in seiner Beamtenlaufbahn bis zum Oberregierungsbaurat (BesGr. A 2 b RBO) und in seiner anschließenden Laufbahn als Berufsoffizier bis zum Oberstleutnant (BesGr. C 6 RBO) gelangt. Er habe nicht behauptet, bis zum 8. Mai 1945 als Beamter eine Stelle der BesGr. A 1 a RBO oder als Berufsoffizier den dieser Stelle vergleichbaren Rang der BesGr. C 5 RBO, d.i. Oberst (§ 53 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit der Anlage B), innegehabt zu haben. Der Kläger verlange also, seiner Versorgung die Dienstbezüge aus einer höheren Planstelle zugrunde zu legen, als er sie am 8. Mai 1945 tatsächlich erreicht habe. Ein solches Verlangen widerspreche aber den Grundsätzen des Gesetzes zu Artikel 131 GG, das als Fürsorgegesetz auf den Stichtag des 8. Mai 1945 abstelle und sowohl im Kapitel I als auch im Kapitel II nur die am oder bis zum 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse anerkenne. Jedes Abweichen von diesen Grundsätzen habe der Gesetzgeber im einzelnen ausdrücklich bestimmt.

8

Dem Kläger stehe eine solche Ausnahmeregelung nicht zur Seite. Diesen Mangel im Recht vermöge er auch nicht durch den Hinweis auf § 54 Abs. 1 G 131 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. April 1959 [ZBR 1959 S. 366]; vgl. auch VV zu § 54 Nr. 1 Abs. 5 Buchst. b G 131) auszugleichen. Danach könne eine - wirksame - Beförderung zu einem Offizierdienstgrad gegebenenfalls dann als eine entsprechende Beamtenbeförderung angesehen werden, wenn sie auch ohne Überführung in das Berufssoldatenverhältnis bei weiterem normalen Verlauf der Beamtenlaufbahn als Beamtenbeförderung ausgesprochen worden wäre. Aus dieser Abgrenzung des Bereichs, in dem Beförderungen in der tatsächlichen Berufsoffizierlaufbahn auch in der fingierten Beamtenlaufbahn bis 8. Mai 1945 anerkannt werden könnten, ergebe sich, daß eine tatsächlich erfolgte Offizierbeförderung nur dann als unterstellte Beamtenbeförderung berücksichtigungsfähig sei, wenn erstere auch nach Beamtenrecht eine Beförderung darstelle. Die Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant könne daher für seine frühere Beamtenlaufbahn im Rahmen des § 54 Abs. 1 G 131 nicht berücksichtigt werden.

9

Bei der Prüfung des Antrages des Klägers, seine Vordienstzeiten vom 5. November 1924 bis 30. September 1929 gemäß § 29 G 131 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 4 DBG und ab 1. September 1953 mit § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeit ab 1. April 1951 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131) bis zum 31. August 1957 anzuerkennen, komme es zunächst darauf an, ob die Berücksichtigung solcher Zeiten von Amts wegen vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG an oder - nach den Richtl Nr. 1 zu § 116 BBG - nur auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu erfolgen habe. Der Kläger gebe zu, einen Antrag auf Berücksichtigung der hier einschlägigen Zeiten nicht vor dem 19. Februar 1955 gestellt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe es mit Recht für zulässig und sachgerecht erachtet, bei der Versorgung die nach § 116 BBG in Betracht kommenden Vordienstzeiten erst ab Antragstellung und für die Zukunft zu berücksichtigen. Dies liege im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 116 BBG und des der Behörde in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens. Der Kläger könne daher eine auf Vordienstzeiten gestützte Versorgung ab 1. April 1951 nicht verlangen. Seine Tätigkeit beim Dampfkessel-Überwachungsverein Dortmund vom 1. September 1927 bis 30. September 1929 könne nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG berücksichtigt werden; denn er habe während dieser Zeit besondere Fachkenntnisse auf kraftfahrtechnischem Gebiet erworben, welche die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes als Truppenlehrer des höheren Dienstes an der Heeresfachschule für Gewerbe und Technik bei der 7. Bayerischen Kraftfahrabteilung in München gebildet hätten. Er erfülle demnach die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG lediglich für die Zeit vom 1. September 1927 bis 30. September 1929, deren Berücksichtigung er - wie oben ausgeführt - erst ab 1. Februar 1955 verlangen könne.

10

Dem Verwaltungsgericht sei im Ergebnis und in der Begründung darin beizupflichten, daß der Beklagte zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) auf den Kläger verneint habe. Die Ernennung des Klägers zum bayerischen "Baurat außer dem Stande" unter ausdrücklicher Billigung seiner Verwendung als Truppenlehrer an der Heeresfachschule für Gewerbe und Technik bei der 7. Bayerischen Kraftfahrabteilung in München beweise im Zusammenhalt mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an den Reichswehrminister in Berlin vom 23. August 1931, daß das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus wegen der damaligen außenpolitischen Zwangslage des. Deutschen Reiches auf Grund des noch geltenden Versailler Vertrages den Kläger aus Tarnungsgründen unter bewußter Abstandnahme von den einschlägigen bayerischen Laufbahnvoraussetzungen zum Bau rat ernannt habe. Bei diesem Sachverhalt wäre es nicht zu vertreten, den personal-technischen Ausweg, der für die Einstellung des Klägers als Heeresfachschullehrer vor der Wiederherstellung der Wehrhoheit in Form der Ernennung zum bayerischen Baurat habe gewählt werden müssen, ihm versorgungsrechtlich zum Nachteil gereichen zu lassen und von ihm nach § 116 a BBG (F. 1957) die Erfüllung aller Laufbahnvoraussetzungen eines bayerischen Baurats zu verlangen. Der Kläger müsse vielmehr für die Anrechnung der Vordienstzeiten im Sinne des § 116 a BBG (F. 1957) ab 1. September 1957 so gestellt werden, als sei er als beamteter Truppenlehrer des höheren Dienstes bereits im Jahr 1929 unmittelbar in den Reichsdienst mit der Diplomprüfung als Ingenieur und einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit als Diplomingenieur eingetreten. Die in Betracht kommenden Vordienstzeiten seien auch nach ihrer Dauer im Rahmen des § 116 a BBG (F. 1957) voll anrechenbar, da nach der glaubhaften Versicherung des Klägers eine mindestens dreijährige praktische Ingenieurtätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluß des Hochschulstudiums für die Einstellung in den Heeresfachschuldienst verlangt worden sei.

11

Gegen dieses ihm am 13. August 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. September 1964 die zugelassene Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 14. Dezember 1964 verlängerten Frist am 12. Dezember 1964 begründet. Er beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als durch sie ihm (dem Kläger) Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG nicht aus - der BesGr. A 1 a RBO gewährt werden und als der Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge nicht auf den 1. April 1951 festgesetzt wurde, und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen aufzuerlegen.

12

Der Kläger rügt unrichtige Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 und des § 116 BBG.

13

Der Beklagte hat seinerseits gegen das ihm am 12. August 1964 zugestellte Urteil am 11. September 1964 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beentragt,

Ziffer I b des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1964 und den entsprechenden Ausspruch des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 1963 aufzuheben und die Klage insoweit unter entsprechender Abänderung der Kostenentscheidung beider Instanzen abzuweisen.

14

Der Beklagte rügt unrichtige Anwendung des § 116 a BBG (F. 1957).

15

II.

1)

Zur Revision des Klägers.

16

Die Revision ist unbegründet.

17

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versorgung aus der Besoldungsgruppe - BesGr.-A 1 a RBO zu. Der Kläger war am 8. Mai 1945 Berufsoffizier und gehört damit zum Personenkreis des § 53 G 131. Auf ihn findet jedoch die Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131 Anwendung, weil er aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis auf Grund der Verordnung über die Bildung einer Ingenieuroffizierlaufbahn des Heeres vom 21. April 1939 (RGBl. I S. 913) in das Ingenieuroffizierverhältnis und nach Auflösung des Ingenieuroffizierkorps zu den Truppenoffizieren der Kraftfahrparktruppe, einer dem Truppensonderdienst (TSD) ähnlichen Dienstgattung übergeführt worden ist (vgl. VV Nr. 1 Abs. 4 zu § 54 G 131). Demnach ist der Kläger so zu behandeln, wie wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter, also in der Rechtsstellung eines Oberregierungsbaurats (BesGr. A 2 b RBO), verblieben wäre.

18

Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 bleiben Beförderungen, die bei der Überführung aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in das Berufsoffizierverhältnis oder später vorgenommen worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt. Jedoch kann eine im TSD oder in einer ähnlichen Dienstgattung erlangte Beförderung in eine entsprechende Beförderung im Wehrmachtbeamtenverhältnis umgedeutet werden, wenn sie auch ohne Überführung in das Berufsoffizierverhältnis bei weiterem normalen Verlauf der Beamtenlaufbahn als Beamtenbeförderung ausgesprochen worden wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteile vom 9. April 1959 - BVerwG II C 221.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 54 G 131 Nr. 1 = ZBR 1959 S. 366], vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VI C 395.57-, vom 14. März 1963 - BVerwG II C 44.61 - und vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 56.61 -). Diese Auslegung des § 54 Abs. 1 G 131 ist darauf gerichtet, die zum Teil gegen ihren Willen und auf Grund von rechtlich zweifelhaften Anordnungen in das Berufsoffizierverhältnis übergeführten Wehrmachtbeamten bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG wie Beamte zu behandeln. In Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung steht es, wenn die danach zulässige Umdeutung einer Offizierbeförderung in eine vergleichbare Beamtenbeförderung daran geknüpft wird, daß der in den TSD oder in eine ähnliche Dienstgattung übergeführte Wehrmachtbeamte dort infolge einer wirksamen Beförderung ein höheres Amt erlangt hatte, als das Amt, das er zuletzt im Wehrmachtbeamtenverhältnis innehatte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher darin zuzustimmen, daß eine Offizierbeförderung nur dann als fingierte Beamtenbeförderung zu berücksichtigen ist, wenn sie auch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine "echte" Beförderung darstellen würde. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dem ehemaligen Wehrmachtbeamten durch eine (wirksame) Offizierbeförderung ein Dienstgrad verliehen worden ist, der nach der Anlage B zum Gesetz zu Artikel 131 GG (vgl. § 53 Abs. 3) in eine höhere Besoldungsgruppe (Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt) eingereiht ist, als das Amt, das er zuletzt im Wehrmachtbeamtenverhältnis innehatte. Demgegenüber geht die Revision in rechtsfehlerhafter Weise von einem rein zahlenmäßigen Vergleich der im TSD oder in einer ähnlichen Dienstgattung einerseits und im Wehrmachtbeamtenverhältnis andererseits vorgenommenen Beförderungen aus und deutet jede Beförderung im TSD oder in einer ähnlichen Dienstgattung ohne weitere Voraussetzung in eine Beförderung zur jeweils nächsthöheren Rechtsstellung im Wehrmachtbeamtenverhältnis um. Eine solche Betrachtungsweise führt zu Ergebnissen, die der Zielsetzung des § 54 Abs. 1 G 131 und darüber hinaus der Grundkonzeption des Gesetzes zuwiderlaufen. Im Falle des Klägers würde sie zur Folge haben, daß dieser Versorgung aus dem Amt einer Besoldungsgruppe beanspruchen könnte, das er tatsächlich zu keiner Zeit, sei es als Wehrmachtbeamter, sei es als Berufsoffizier erreicht hatte. Denn der Kläger ist niemals zum Obersten (Ing.) oder zum Obersten, also zu einem Dienstgrad der BesGr. C 5 RBO, befördert worden, der nach der Anlage B die von ihm angestrebte BesGr. A 1 a RBO (Ministerialrat) entsprechen würde. Er begehrt demnach nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG eine bessere Rechtsstellung, als er sie am 8. Mai 1945 innehatte. Die Berücksichtigung einer tatsächlich weder als Wehrmachtbeamter noch als Berufsoffizier erlangten Beförderung ist aber nach § 54 Abs. 1 G 131 nicht möglich. Es ist daher auch unerheblich, ob der Kläger bei Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverhältnis bis zum 8. Mai 1945 noch in ein höheres Amt als das eines Oberregierungsbaurats (BesGr. A 2 b RBO) befördert worden wäre; ebenso ist es ohne Bedeutung, daß er - wie er behauptet - seit 1. Dezember 1942 die Obliegenheiten einer Regimentskommandeurstelle (BesGr. C 5 RBO) wahrgenommen hat. Die Revision verkennt nach alledem, daß die Fiktion des Fortbestandes des früheren Wehrmachtbeamtenverhältnisses es im Rahmen des § 54 Abs. 1 G 131 gebietet, beamtenrechtliche Maßstäbe anzulegen und den Begriff der Beförderung im beamtenrechtlichen Sinne (vgl. § 1 RGr. ü. Einst. bzw. § 1 BLV) zugrunde zu legen. Nur in diesem Sinne kann auch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulässigkeit der Umdeutung einer im TSD oder in einer ähnlichen Dienstgattung erlangten Beförderung in eine entsprechende Beförderung im Wehrmachtbeamtenverhältnis verstanden werden. Welcher Beamtenbeförderung so betrachtet die in Frage stehende Offizierbeförderung entspricht, ist aus der Einreihung der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B nach § 53 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit der Anlage B zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die einander entsprechenden Ämter in der Berufsoffizier- und in der Beamtenlaufbahn nur auf Grund dieses Besoldungsvergleichs und nicht nach anderen Gesichtspunkten bestimmt werden können.

19

Auch mit ihrem Begehren, die Vordienstzeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG bereits ab 1. April 1951 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG) und nicht erst ab 1. Februar 1955 (Zeitpunkt der Antragstellung) zu berücksichtigen, muß die Revision des Klägers ohne Erfolg bleiben.

20

Nach den Richtl Nr. 1 Satz 1 zu § 116 BBG können Vordienstzeiten nur auf Antrag berücksichtigt werden. Außerdem sind die VV Nr. 3 Satz 2 zu § 155 BBG zu beachten; danach dürfen Bewilligungen auf Grund von Kannvorschriften frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. Zu Unrecht meint die Revision, diese Bestimmungen hätten keine ausreichende normative Grundlage. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 116 BBG liegt im pflichtgemäßen Ermessen ("kann") der Behörde. Dadurch ist der Verwaltung durch das Gesetz ein Handlungsspielraum eingeräumt worden, der es ihr auch gestattet, ihr eigenes Tätigwerden von einem Antrag des Beamten oder Versorgungsempfängers abhängig zu machen und den Beginn ihrer Leistungen zeitlich - wie hier auf den Ersten des Antragsmonats - zu beschränken (vgl. hierzu Plog-Wiedow, BBG, § 116 RdNr. 3). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn derartige Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis im Wege von allgemeinen Richtlinien, oder Verwaltungsvorschriften (vgl. § 155 Abs. 3, § 200 BBG) erlassen werden (vgl. hierzu auch Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 40.63 - [Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 12 = JR 1967 S. 238]; vgl. ferner Hofmann in ZBR 1965 S. 6 ff. [9]). Ermessensbindende Regelungen solcher Art sind grundsätzlich auch mit der Fürsorge- und Betreuungspflicht des Dienstherrn zu vereinbaren, zumal es sich gerade bei der Entscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten - insbesondere bei dem Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG - zumeist um die Beurteilung von Vorgängen handelt, die den Festsetzungsbehörden häufig nicht bekannt sein werden. Insofern ist die Mitwirkung des Beamten oder Versorgungsempfängers durch Stellung eines - gegebenenfalls mit näheren Angaben versehenen - Antrages eine sachlich gebotene und daher durch die Ermächtigung in § 116 BBG gedeckte Voraussetzung für die Tätigkeit der Verwaltung. Im vorliegenden Fall sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Behörden des Beklagten in dieser Hinsicht ihre Fürsorge- und Betreuungspflicht dem Kläger gegenüber vernachlässigt hätten.

21

2)

Zur Revision des Beklagten.

22

Die Revision ist unbegründet.

23

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der praktischen Tätigkeit des Klägers vor Studiumsbeginn (16. Juli bis 15. Oktober 1920) und seines Studiums an der Technischen Hochschule (16. Oktober 1920 bis 4. November 1924) sowie der Zeit seiner praktischen Tätigkeit vom 5. November 1924 bis 31. August 1927 gemäß § 116 a HBG (F. 1957) nicht verneint werden können. Der Beklagte lehnt eine Berücksichtigung dieser Zeiten mit der Begründung ab, daß der im Jahre 1931 vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zum "Baurat außer dem Stande" im bayerischen Staatsdienst ernannte Kläger damals kein Laufbahnbeamter gewesen sei. Diese rechtliche Beurteilung wird den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Es trifft zwar zu, daß die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung des § 116 a BBG nur bei Laufbahnbeamten, nicht dagegen bei sog. Außenseitern möglich ist, und daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. schon dann entfällt, wenn auch nur eine der Laufbahnvoraussetzungen nicht gegeben ist (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 116 a [F. 1957] RdNr. 1-3 und 9 a; ferner Richtl Nr. 6 zu § 116 a BBG [F. 1957] sowie Hefele-Schmidt, BayBG, Art. 130 Anm. 5). Es ist ferner unbestritten, daß der Kläger die im Zeitpunkt seiner Anstellung als "Baurat außer dem Stande" im Jahre 1931 geforderten Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Baudienst in Bayern - u.a. Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Großen Staatsprüfung - nicht erfüllte. Wie die Vorinstanzen jedoch mit Recht ausgeführt haben, kann der Beklagte bei der Entscheidung über die Anwendung des § 116 a BBG (F. 1957) im Falle des Klägers nicht auf der Erfüllung der damals für den höheren Baudienst in Bayern geforderten Laufbahnvoraussetzungen bestehen. Denn nach den für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Kläger im Jahr 1931 vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus "wegen der damaligen außenpolitischen Zwangslage des Deutschen Reichs auf Grund des noch geltenden Versailler Vertrages ... aus Tarnungsgründen unter bewußter Abstandnahme von den einschlägigen bayerischen Laufbahnvoraussetzungen" zum "Baurat außer dem Stande" ernannt worden, und zwar unter ausdrücklicher Billigung der Fortdauer seiner Verwendung als Truppenlehrer an der Heeresfachschule für Gewerbe und Technik bei der l. Bayerischen Kraftfahrabteilung in München. Im Hinblick auf diese bei der rechtlichen Würdigung nicht zu übersehende Besonderheit des festgestellten Sachverhalts kann es für die Anwendbarkeit des § 116 a BBG (F. 1957), soweit die Laufbahnvoraussetzungen in Frage stehen, nicht auf die formale Rechtsbeziehung des Klägers zum bayerischen Staat als "Baurat außer dem Stande", sondern nur auf seine von vornherein vom Reichswehrministerium im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewollte und tatsächlich auch erfolgte Verwendung als Truppenlehrer im höheren technischen Heeresfachschuldienst ankommen. Der Kläger ist daher bei der Anwendung der angeführten Vorschrift laufbahnmäßig so zu behandeln, als sei er bereits im Jahr 1931 unmittelbar in den Heeresfachschuldienst des Reiches eingetreten. Da aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere S. 20 der Urteilsabschrift) zu entnehmen ist, daß seinerzeit ein mit der Diplomprüfung abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Diplomingenieur Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Heeresfachschuldienstes waren, kann die Berücksichtigungsfähigkeit des Hochschulstudiums und der praktischen Tätigkeit des Klägers vor seiner Einstellung in den Heeresfachschuldienst nach § 116 a BBG (F. 1957) nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden.

24

Es war daher wie geschehen zu erkennen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert