Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1960, Az.: BVerwG VI C 395.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 395.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.11.1957 - AZ: V OVG A 10/57
Rechtsgrundlage
- § 54 Abs. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 2. April 1912 als Berufssoldat für die Torpedo-Mechaniker-Laufbahn in die Kaiserliche Marine ein, Während des ersten Weltkrieges zog er sich im Dienst einen Bruch des vierten Lendenwirbels zu und ist deswegen noch heute in der Erwerbsfähigkeit beschränkt. Anfang 1920 wurde der Kläger mit dem Range eines Deckoffiziers der Reserve aus dem Soldatenstande entlassen; ihm wurde der Beamtenschein für Schwerkriegsbeschädigte erteilt. Nachdem er ein Jahrzehnt als selbständiger Maschinenbaumeister tätig gewesen war, wurde er 1934 nach dem üblichen Vorbereitungsdienst und Bestehen der Eingangsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes sowie einer einjährigen Beschäftigung als Diätar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Landesinspektor der Besoldungsgruppe A 4 c 2 BesO ernannt. 1938 wurde er als Wehrmachtbeamter zur Luftwaffe übernommen; am 1. August 1939 wurde er zum Regierungsoberinspektor befördert und am 10. Mai 1943 zum Stabszahlmeister ernannt.
Am 1. Mai 1944 wurde der Kläger unter Umernennung zum Stabsintendanten zu den Offizieren im Truppensonderdienst übergeführt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 8 RBesO eingewiesen. Diese Rechtsstellung hatte er am 8. Mai 1945 inne.
Der Kläger wird seit dem 1. August 1946 bei dem O ... Rechnungsamt beschäftigt. Er befindet sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und ist Inhaber einer Planstelle als Oberinspektor (frühere Besoldungsgruppe A 4 b 1 BesO).
Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Datum vom 6. Juni 1953 nach dem Gesetz zu Art. 131 GG einen Unterbringungsschein, nach dem der Kläger Stabszahlmeister zur Wiederverwendung und mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 1 BesO endgültig untergebracht sei. Gleichzeitig lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm einen Unterbringungsschein zu erteilen, nach dem er als Regierungsamtmann zur Wiederverwendung stehe. Einspruch und Klage des Klägers gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg; das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein führte in dem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 28. Juni 1954 - V OVG A 49/54 - u.a. aus: Bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn würde der Kläger als Wehrmachtbeamter nach Vorbildung, Fähigkeiten und Leistungen bis zum 8. Mai 1945 den Dienstgrad eines Oberstabszahlmeisters erlangt haben, wenn er nicht am 1. Mai 1944 Offizier im Truppensonderdienst geworden wäre; der Kläger habe aber nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 in Verbindung mit § 110 BBG keinen Anspruch auf die Zuerkennung dieses Dienstgrades, weil die anzurechnende Dienstzeit nur elf Jahre und acht Tage betrage; eine Anrechnung der Dienstzeit als Berufssoldat sei noch nicht möglich.
Nachdem die Durchführungsverordnung zu § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) ergangen war, wonach die Soldatendienstzeit des Klägers in den für die Anrechnung von Beförderungen maßgeblichen Zeitraum einzubeziehen ist, beantragte der Kläger erneut, ihm einen Unterbringungsschein dahin zu erteilen, daß er als Regierungsamtmann der Besoldungsgruppe A 3 b BesO zur Wiederverwendung stehe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 24. September 1955 mit der Begründung ab, daß der Kläger als Offizier des Truppensonderdienstes nicht die Rechtsstellung eines Oberstabsintendanten der Besoldungsgruppe C 7 RBesO erreicht habe, eine Rechtsstellung, die derjenigen des Regierungsamtmannes der Besoldungsgruppe A 3 b BesO vergleichbar sei. Beschwerde und Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragte,
den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, einen Unterbringungsschein als Regierungsamtmann der Besoldungsgruppe A 3 b BesO zu erteilen,
blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 12. November 1957 im wesentlichen ausgeführt: Die Sache sei nicht bereits durch das Urteil des Gerichts vom 28. Juni 1954 rechtskräftig entschiedene Zuungunsten des Klägers sei dies nicht der Fall, weil der Kläger einen Anspruch geltend mache, für den erst die Durchführungsverordnung zu § 110 BBG vom 7. Juni 1955 die Anspruchsgrundlage geschaffen habe. Das rechtskräftige Urteil treffe eine bindende Feststellung über den mit der Klage erhobenen Anspruch auf Grund des damals geltenden Rechts, Trete nach diesem Zeitpunkt eine Änderung der Rechtslage ein, so stehe ihrer Berücksichtigung in einem nachfolgenden Rechtsstreit die Rechtskraft des zunächst ergangenen Urteils nicht entgegen. Andererseits sei auch nicht zugunsten des Klägers durch das Urteil des Gerichts vom 28. Juni 1954 rechtskräftig entschieden, daß er nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131 so zu behandeln sei, wie wenn er am 8. Mai 1945 das Amt eines Oberstabszahlmeisters der Besoldungsgruppe C 7 RBesO innegehabt hätte. Wenn der Urteilsspruch wie bei klageabweisenden Urteilen den Streitgegenstand nicht umschreibe, seien zwar zu seiner Auslegung die Urteilsgründe heranzuziehen. Die Ausführungen in jenem Urteil darüber, daß der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn als Wehrmachtbeamter noch zum Regierungsamtmann befördert worden wäre, gäben aber über den Urteilsspruch der Klageabweisung keinen näheren Aufschluß und nähmen daher an der Rechtskraft jener Entscheidung nicht teil.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Unterbringungsscheines mit der Wiederverwendungsstellung als Regierungsamtmann nicht zu. Ob der Kläger die Dienstzeiten zurückgelegt habe, die für die Anrechnung einer Beförderung zum. Regierungsamtmann nach §§ 54 Abs. 1, 29 G 131, § 110 BBG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu § 110 BBG vom 7. Juni 1955 erforderlich seien, könne in diesem Verfahren offenbleiben. Denn selbst wenn der Kläger für die Beförderungen zum Regierungsoberinspektor und zum Regierungsamtmann je sechs abgeleistete Dienstjahre aufzuweisen hätte, so könnte er nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131 doch nicht so gestellt werden, wie wenn er am 8. Mai 1945 Regierungsamtmann gewesen wäre. Die Rechtsstellung als Stabsintendant der Besoldungsgruppe C 8 RBesO am 8. Mai 1945 berechtige den Kläger nicht, als Regierungsamtmann der Besoldungsgruppe A 3 b BesO untergebracht zu werden, und seine Behauptung, er wäre, wenn er im Wehrmachtbeamtenverhältnis verblieben wäre, bis zum 8. Mai 1945 zum Oberstabszahlmeister im Range eines Regierungsamtmannes befördert worden, sei für die Anwendung des § 54 G 131 nicht erheblich.
§ 54 Abs. 1 G 131 lasse verschiedene Auslegungen zu. Er könne einmal bedeuten, daß die Offiziere des Truppensonderdienstes bei der Regelung ihrer Rechtsverhältnisse so zu behandeln seien, wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945 als Wehrmachtbeamte in dem Amte und in der Besoldungsgruppe verblieben wären, die sie bei der Überführung zu den Offizieren des Truppensonderdienstes gehabt hätten (so v. Arnim, Gesetz zu Art. 131, 1951 § 54 Anm. 3) Diese Auslegung halte sich am engsten an den Wortlaut der Vorschrift. Sie könne aber auch dahin ausgelegt werden, daß die Offiziere des Truppensonderdienstes so behandelt würden, wie wenn die Überführung aus dem Beamtenverhältnis in das Berufssoldatenverhältnis nicht stattgefunden hätte und sie ihre Dienstlaufbahn als Wehrmachtbeamte bis zum 8. Mai 1945 regelmäßig fortgesetzt hätten. Diese Auslegung führe, wie dem Kläger zuzugeben sei, den Grundgedanken der Vorschrift folgerichtig zu Ende; die in das Offiziersverhältnis befohlenen Wehrmachtbeamten hätten so gestellt werden sollen, wie wenn diese Überführung nicht stattgefunden hätte (so Ambrosius-Löns-Rengier, Ges. zu Art. 131 GG, 1952 S. 342; ebenso Anders. Gesetz zu Art. 131 GG, 1. Aufl. 1951 S. 107, auch noch 2. Aufl, 1952 S. 130 und 3. Aufl. 1954 S. 240, im Widerspruch zu den ebenfalls angezogenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 9. Mai 1952 [GMBl. S. 81] - VV -). Die dritte mögliche Auslegung des § 54 G 131 gehe dahin, daß dem früheren Wehrmachtbeamten für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Offizierkorps nur solche Beförderungen zugute gebracht würden, die bei oder nach der Überführung in den Truppensonderdienst tatsächlich vorgenommen worden seien und von denen weiter anzunehmen sei, daß sie auch beim Verbleib im Wehrmachtbeamtenverhältnis bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, spätestens bis zum 6. Mai 1945 erfolgt wären (so die VV a.a.O. und Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 17. September 1953 [MinBlFin. S. 794]). Dieser Auslegung des § 54 Abs. 1 G 131 habe sich der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1956 (RiA 1956 S. 318 = MBZ 1956 S. 266) angeschlossen. Daran halte er fest, weil nur für die Fiktion, daß die im Offizierverhältnis tatsächlich erlangten Beförderungen in entsprechende Beamtenbeförderungen umzudeuten seien, hinreichende Anknüpfungspunkte zur Verfügung ständen. Die Personalverhältnisse der Wehrmacht in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1944 und dem 8. Mai 1945 seien zu regelwidrig gewesen, als daß es gelingen könnte, für den Einzelfall ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse eine regelmäßige Dienstlaufbahn zu konstruieren.
Die Härte, die bei dieser Auslegung entstehe, wenn der Betroffene als Offizier keine Beförderung erfahren habe, wogegen er nach den besonderen Gegebenheiten seines Falles im Wehrmachtbeamtenverhältnis noch befördert worden wäre, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Das Gesetz zu Art. 131 GG gehe im Regelfalle von dem wirklichen Rechtsstande am 8. Mai 1945 aus. Auch bei der Gruppe derjenigen Beamten, die bis zum 8. Mai 1945 im Beamtenverhältnis verblieben seien, komme es nicht selten vor, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 nur deswegen ein bestimmtes geringeres Amt innegehabt habe, weil er durch Maßnahmen der Behördenorganisation, durch Versetzungen oder Abordnungen oder sogar durch Einberufung zum Wehrdienst aus seiner regelmäßigen Dienstlaufbahn abgedrängt und aus diesem Grunde für die Besetzung eines höheren Amtes in seiner Behörde nicht in Betracht gezogen worden sei. Diese Überlegung lasse es angezeigt erscheinen, daß in den Fällen, in denen das Gesetz zu Art. 131 GG das Fingieren eines Rechtsstandes verlange, die Fiktion so eng wie möglich an den wirklichen Rechtsstand vom 8. Mai 1945 angelehnt werde.
Diese Auslegung werde dadurch bestätigt, daß das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 die umstrittene Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131 unverändert gelassen habe. Der Gesetzgeber hätte die Vorschrift geändert, wenn die Verwaltungsvorschriften dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht geworden wären, zumal die Vorschrift des § 54 G 131 an fünf Stellen geändert worden sei. Die ebenfalls für Berufssoldaten geltende Vorschrift des § 53 G 131 habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Berufsunteroffiziere, die während des Krieges zu Offizieren befördert worden seien, bereits mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 dahin geändert, daß die von ihm mißbilligte Auslegung der Verwaltungsvorschriften damit gegenstandslos geworden sei. Daher liege der Schluß nahe, daß er die Verwaltungsvorschriften zu § 54 Abs. 1 G 131 als im Einklang stehend mit der Gesetzesvorschrift angesehen habe.
Gegen das dem Kläger am 18. November 1957 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, hat der Kläger am 7. Dezember 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach dem in der Berufungsinstanz Bestellten Antrag zu erkennen.
Die Revision ist zugleich begründet worden. Mit ihr wird unrichtige Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 gerügt und im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe schon deshalb Anspruch auf Erteilung eines Unterbringungsscheines als Amtmann (Bes.Gr. A 3 b), weil er als Offizier des Truppensonderdienstes eine Planstelle der Bes.Gr. C 8 innegehabt habe, die gemäß Anlage B zu § 53 Abs, 3 G 131 der Bes.Gr. A 5 b entspreche. Damit habe er einen Besitzstand erlangt, der ihm auch nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 17. September 1953 erhalten bleiben solle. Die Frage, ob der Kläger auch bei Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverhältnis bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn die Bes.Gr. A 3 b erreicht hätte, sei zu seinen Gunsten zu beantworten, wie das Berufungsgericht bereits im Urteil vom 28. Juni 1954 festgestellt habe. Hier solle also gar keine Beförderung fingiert, sondern nur ein Besitzstand gewahrt werden, der nicht entgegen den für eine geregelte Dienstlaufbahn geltenden Grundsätzen erlangt sei; die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 10 BBesG und den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. April 1957 - BVerwG II C 50.55 -, BVerwGE 5, 39. Darüber hinaus treffe die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 54 Abs. 1 G 131 gebe, nicht zu. Dagegen werde die von dem Berufungsgericht im Urteil vom 28. Juni 1954 in Übereinstimmung mit A. und A. L. R. gewählte Auslegung dem Sinn des § 54 gerecht und vermeide die Härten, die andernfalls gerade schwerbeschädigte Offiziere wie den Kläger dadurch träfen, daß diese im Truppensonderdienst nicht hätten befördert werden können, weil sie nicht zum Fronteinsatz gekommen seien, aber als Wehrmachtbeamte mit Sicherheit befördert worden wären, wenn sie im Wehrmachttsamtenverhältnis geblieben und nicht in den Truppensonderdienst übergeführt worden wären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt dessen Begründung dahin, daß nur die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung praktikabel sei, weil die Fiktion einer in der Zeit vom 1. Mai 1944 bis zum 8. Mai 1945 im Wehrmachtbeamtenverhältnis erlangten Beförderung ohne den Anhaltspunkt einer tatsächlichen Beförderung im Truppensonderdienst zeitlich gar nicht festzulegen sei.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt der Auslegung bei, die das Berufungsgericht dem § 54 Abs. 1 G 131 gibt, und erwidert auf die Revision: Die Anlage B zum Gesetz zu Art. 131 GG regele nicht allgemein verbindlich die Vergleichbarkeit von Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C mit den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, sondern betreffe nur die im Rahmen des § 53 G 131 vorgesehene Einreihung der ehemaligen Berufssoldaten in eine entsprechende Beamtenstellung. § 54 Abs. 1 G 131 treffe demgegenüber für die früheren Wehrmachtbeamten eine Sonderregelung.
II.
Die Revision konnte nicht zum Erfolg führen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß weder die Rechtskraft seines Urteils vom 28. Juni 1954 die erneute Geltendmachung des Anspruchs des Klägers nach Änderung des Rechts, das dem Anspruch damals entgegenstand, hindert noch daß in jenem Urteil rechtskräftig entschieden ist, im Rahmen des § 54 Abs. 1 G 131 sei eine Beförderung des Klägers in ein Amt der Bes.Gr. A 3 b zu berücksichtigen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, es bedeute lediglich die Wahrung eines Besitzstandes in Sinne des § 10 BBesG, nicht die Berücksichtigung einer nicht erlangten Beförderung als Wehrmachtbeamter, wenn der Kläger in einem Amt der früheren Besoldungsgruppe A 3 b unterzubringen wäre. Abgesehen davon, daß § 10 BBesG auf das Rechtsverhältnis des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht anzuwenden ist, weil diese Vorschrift unmittelbar nur für die Bundesbeamten gilt (§ 1 a.a.O.) und das Gesetz zu Art. 131 GG ihre entsprechende Anwendung weder für die Unterbringung noch für die Versorgung vorschreibt, regelt das Gesetz zu Art. 131 GG die Rechtsverhältnisse der ihm unterliegenden Personen zwar vielfach in Anknüpfung, aber ohne Bindung an die ihnen am 8. Mai 1945 zustehenden Rechte neu (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]). § 54 Abs. 1 G 131 erklärt gerade nicht die Rechtsstellung, die der aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in das Dienstverhältnis eines Offiziers des Truppensonderdienstes Übergeführte als Berufsoffizier am 8. Mai 1945 tatsächlich innehatte, sondern den vor der Überführung bestehenden Rechtsstand als Wehrmachtbeamter als maßgebend für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG. Für die Rechtsstellung des Klägers nach diesem Gesetz ist es also unerheblich, daß er am 8. Mai 1945 als Offizier nach der Bes.Gr. C 8 besoldet wurde und diese Besoldungsgruppe im Rahmen des § 53 Abs. 3 G 131, d.h. für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der früheren Berufsoffiziere nach den Besoldungsordnungen A und B nach Maßgabe der Anlage B, der früheren Besoldungsgruppe A 3 b entspricht.
Danach kommt es allein auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage an, ob gemäß § 54 Abs. 1 G 131 eine Beförderung, die der in den Truppensonderdienst übergeführte Wehrmachtbeamte im Truppensonderdienst tatsächlich nicht erlangt hat, berücksichtigt werden kann, wenn er sie voraussichtlich beim Verbleiben in dem Rechtsstand als Wehrmachtbeamter erlangt hätte. Auch der II. Senat des Bundesverwaltungserichts hat die Frageim Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 221.57 - (RiA 1959 S. 271 - ZBR 1959 S. 366) verneint. Dort ist ausgeführt, daß die Berücksichtigung einer nicht vorgenommenen Beförderung der Nachholung oder der Fiktion einer Beförderung gleichkäme, die nur auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung, an der es fehle, zulässig wäre. Dieser Auslegung des § 54 Abs. 1 G 131 schließt sich der erkennende Senat an. Ihr entsprechen auch die Verwaltungsvorschriften (vgl. dort Nr. 1 Abs. 5 Buchst. a und b) und das Gemeinsame Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 17. September 1953 (vgl. dort II). Der Kläger will die Verwaltungsvorschriften und das Gemeinsame Rundschreiben zwar offenbar dahin verstanden wissen, daß diese Verwaltungsbestimmungen nur die Berücksichtigung von Beförderungen, die der Offizier im Truppensonderdienst erlangt hat, betreffen, die Berücksichtigung von Beförderungen, die der Offizier im Truppensonderdienst nicht erlangt hat, aber als Wehrmachtbeamter voraussichtlich erlangt hätte, dagegen nicht regeln; jedoch zu Unrecht. Das Gemeinsame Rundschreiben bestimmt eindeutig, daß der Betreffende zunächst in das Amt als Wehrmachtbeamter zurückzuführen ist, das er vor der Überführung in den Truppensonderdienst innehatte, und daß das früher innegehabte Amt als Wehrmachtbeamter für die Statusfestsetzung maßgebend ist, wenn sich der Dienstgrad im Truppensonderdienst und das Amt als Wehrmachtbeamter in der beigefügten Anlage (hier: Stabszahlmeister = Stabsintendant) gegenüberstehen.
Nur diese Auslegung wird auch der Sachlage gerecht, wie sie in der hier allein in Betracht kommenden letzten Kriegszeit zwischen dem 1. Mai 1944 und dem 8. Mai 1945 bestand. Eine nachträgliche Prognose, ob der Wehrmachtbeamte in dem (zum mindesten tatsächlich nicht mehr bestehenden) Wehrmachtbeamtenverhältnis befördert worden wäre, ließe sich bei den damaligen Personalverhältnissen der Wehrmacht nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anstellen. Härten, die sich bei dieser Auslegung des § 54 Abs. 1 G 131 im einzelnen Fall ergeben mögen, lassen sich nicht völlig ausschließen. Sie sind eine Folge der notwendig typisierenden Regelung, wie sie das Gesetz zu Art. 131 GG nicht nur in § 54, sondern auch sonst bei der Beschränkung der am 8. Mai 1945 bestehenden Rechte (vgl. für die sonstigen Berufssoldaten den Stichtag des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131) trifft.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker