Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG II C 56.61
Recht der amtsverdrängten Beamten; Einfluss der Umdeutung einer im Truppensonderdienst erlangten Beförderung in eine entsprechende Beförderung im Wehrmachtbeamtenverhältnis im Rahmen der Anwendung des § 109 Abs. 2 Alt. 3 BBG (Bundesbeamtengesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 56.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 27.02.1961 - AZ: 2 KB 59/60
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 1 G 131
- § 109 Abs. 2 Alt. 3 BBG
Fundstelle
- ZBR 1965, 62
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Februar 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht ... zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger stand seit dem Jahre 1934 im Dienste der früheren Wehrmacht. Seit dem 11. Juni 1939 war er Oberzahlmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er wurde als solcher in den Truppensonderdienst überführt und im Januar 1945 mit Rückwirkung vom 1. Dezember 1944 zum Stabsintendanten befördert.
Die Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes ... - in D. setzte für den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 das Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - auf der Grundlage der Bezüge, eines Oberzahlmeisters fest. Die Zahlung des Übergangsgehalts ruhte mit Rücksicht auf die Einkünfte des Klägers als selbständiger Buchhändler.
Mit Eingabe an die Oberfinanzdirektion vom 19. März 1954 begehrte der Kläger die Berechnung seines. Übergangsgehalts nach seinem letzten Dienstgrad als Stabsintendant. Die Oberfinanzdirektion teilte ihm unter dem 24. März 1954 mit, er habe aus diesem Amt nicht ein Jahr lang Bezüge erhalten; die Versorgung sei deshalb nach § 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - nur aus dem Amt eines Oberzahlmeisters zu berechnen. Mit Schreiben vom 10. Januar 1955 wies der Kläger darauf hin, er habe schon seit dem 1. Dezember 1942 als erster Mitarbeiter des Divisionsintendanten der 215. Infanterie-Division eine K-Stelle (Stabszahlmeister) und seit März 1945 als Divisionsintendant eine B-Stelle (höherer Dienst) verwaltet; entsprechend dieser Planstelle sei er nur deshalb nicht befördert worden, weil bis zum Kriegsende lediglich Teilnehmer des ersten Lehrgangs an der Intendantur-Akademie befördert worden seien, er aber am zweiten Lehrgang teilgenommen habe. Ergänzend teilte der Kläger mit Schreiben vom 4. März 1957 mit, er sei ab September 1944 zur Führerreserve des Oberkommandos des Heeres abgestellt gewesen, habe in dieser Zeit am zweiten Einweisungslehrgang für Divisionsintendanten an der Intendantur-Akademie teilgenommen und sei durch Fernschreiben des Oberkommandos des Heeres Anfang März 1945 zum Divisionsintendanten ernannt worden.
Durch Bescheid vom 28. März 1957 setzte die Oberfinanzdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers erneut auf der Grundlage der Bezüge eines Oberzahlmeisters fest; die Bezüge ruhten weiterhin. Den Widerspruch des Klägers wies der Finanzminister des Landes ... durch Bescheid vom 4. August 1960 zurück.
Der Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 28. März 1957 und vom 4. August 1960 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, der Berechnung des Übergangsgehalts des Klägers dessen Bezüge als Stabsintendant (Stabszahlmeister) zugrunde zu legen,
hat das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 27. Februar 1961 stattgegeben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der Finanzminister habe durch Erlaß vom 8. April 1958 und durch seinen Widerspruchsbescheid vom 4. August 1960 nach § 54 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den Nrn. 1 Abs. 5 und 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 54 G 131 anerkannt, daß der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn als Beamter bis zum 8. Mai 1945 noch zum Stabszahlmeister befördert worden wäre. Hiervon sei auszugehen.
Nach § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG seien die Dienstbezüge aus dem letzten Amt ruhegehaltfähig, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger.
Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, es komme nicht darauf an, ob der Kläger vom Dezember 1942 bis September 1944 die Obliegenheiten einer K-Stelle (Stabszahlmeister) wahrgenommen habe, weil er im Zeitpunkt seiner Beförderung (Januar 1945) jedenfalls nicht mehr in dieser Stelle gewesen sei. Die hieraus sich ergebende Auffassung des Beklagten, nur eine Planstelle, in der dann die Beförderung vorgenommen sei, sei nach § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG berücksichtigungsfähig, sei unrichtig. Diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung dahin auszulegen, daß für das verwaltete und das übertragene Amt nicht Identität, sondern nur Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit zu verlangen sei.
Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, zumal nicht das Amt des Klägers als Stabsintendant, sondern als Stabszahlmeister zugrunde zu legen sei, also innerhalb der bisherigen Laufbahn eine fiktive Beförderung gerade in das gleichwertige oder möglicherweise auch gleichartige Amt, dessen Obliegenheiten der Kläger zwei Jahre lang wahrgenommen habe.
Fehl gehe der Hinweis des Beklagten, die Beförderung des Klägers zum Stabsintendanten während seiner Zugehörigkeit zur Führerreserve des Oberkommandos des Heeres sei eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu berücksichtigende Routinebeförderung gewesen. Abgesehen davon, daß es auf die Beförderung zum Stabsintendanten nicht ankomme, habe der Beklagte selbst eine fiktive Beförderung zum Stabszahlmeister anerkannt.
Dies sei sicher nicht geschehen, um eine Routinebeförderung ausdrücklich Anzuerkennen. Der Begriff der Routinebeförderung setze einen Dienstzweig voraus, in dem funktioneil gleichartige und gleichwertige Dienstposten mit Beamten verschiedener Rangstufen besetzt worden seien. Der Dienstposten des Klägers, die Stelle des ersten Mitarbeiters des Divionsintendanten, sei nicht mit Beamten verschiedener Rangstufen zu besetzen, sondern als K-Stelle ausgewiesen gewesen. Die angenommene Beförderung des Klägers sei also in ein höherbewertetes Amt erfolgt, und zwar mit Rücksicht auf dieses Amt und nicht mit Rücksicht auf das Rangdienstalter des Klägers; sie sei deshalb keine Routinebeförderung gewesen.
Das Gericht sehe es als erwiesen an, daß der Kläger die Obliegenheiten eines Stabszahlmeisters mindestens ein Jahr lang wahrgenommen habe. Dies ergebe sich aus den Erklärungen des damaligen Divisionsintendanten Klebig (Bescheinigung vom 1. November 1960), des Regimentsadjutanten Rommelspacher (Schreiben vom 12. Juni 1958) und des Divisionsintendanten Dr. Nietzer (Schreiben vom 23. Juni 1958). Diese in der Erinnerung an die Bewertung der von dem Kläger verwalteten Stelle, in den Personalangaben, auch über die Vorgänger des Klägers und über den Divisionsintendanten Klebig, sowie in den Daten und sonstigen tatsächlichen Angaben übereinstimmenden und deshalb glaubwürdigen Erklärungen würden auch durch das Schreiben des früheren Angehörigen der 215. Infanterie-Devision, Dr. Beck, vom 18. Juni 1958 bestätigt.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Beklagte die Verletzung des § 54 Abs. 1 G 131 und des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat sich zur Revision nicht geäußert.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte durch Bescheide vom 30. August 1961 und vom 27. November 1961 nach § 24 c Abs. 1 G 131 festgestellt, der Kläger habe mit Wirkung vom 1. September 1961 das Recht auf Teilnahme an der Unterbringung, den Anspruch auf Gewährung von Übergangsgehalt sowie die Anwartschaft auf die Gewährung von Ruhegehalt (Unterhaltsbeitrag) und Hinterbliebenenversorgung verloren und sei ferner von diesem Zeitpunkt an nicht mehr berechtigt, die Amtsbezeichnung Stabszahlmeister a.D. zu führen. Gegen diese Bescheide hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. In Übereinstimmung mit dem Kläger hat der Beklagte daraufhin zunächst mit Schriftsatz vom 20. November 1961 die Aussetzung des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage beantragt. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 9. Oktober 1962 - 2 KB 118/62 - hat das Verwaltungsgericht ... die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit der Verlust der Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung über die Maßgabe des § 24 c Abs. 2 G 131 hinaus festgestellt worden und dem Kläger die Führung seiner früheren Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." ab 1. September 1961 untersagt worden ist; im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. März 1964 hat der Beklagte gebeten, dem vorliegenden Revisionsverfahren Fortgang zu geben; obwohl das im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil die Berechnung des Übergangsgehalts des Klägers betreffe, sei das Amt, aus dem das Übergangsgehalt zu berechnen gewesen sei, auch für das Ruhegehalt maßgebend.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 VwGO sind erfüllt; denn das Verwaltungsgericht hat die Revision durch Beschluß vom 10. April 1961 zugelassen; der Kläger hat der Sprungrevision rechtzeitig zugestimmt. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 9. Oktober 1962 - 2 KB 118/62 - könnte für diesen Rechtsstreit nur von Bedeutung sein, wenn sich dadurch die hier angefochtenen Bescheide vom 28. März 1957 und vom 4. August 1960 erledigt hätten und deshalb das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen wäre. Dies ist aber für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1961 nicht der Fall.
Die Revision ist auch begründet, weil das angefochtene Urteil auf unrichtiger Anwendung des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG beruht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG im vorliegenden Falle nicht schon deshalb unanwendbar, weil anstelle der von dem Kläger nach der Überführung in den Truppensonderdienst erlangten Beförderung zum Stabsintendanten bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 eine Beförderung zum Stabszahlmeister zu fingieren wäre und die Obliegenheiten eines lediglich nachträglich fingierten Beförderungsamtes von dem Kläger nicht hätten tatsächlich wahrgenommen werden können. Die Revision verkennt, daß mit der Anerkennung einer im Truppensonderdienst erlangten Beförderung im Rahmen des § 54 Abs. 1 G 131 diese Beförderung nicht als Tatsache beseitigt, sondern zum Zwecke der Statusregelung der ehemaligen Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes in eine entsprechende Beförderung im Wehrmachtbeamtenverhältnis umgedeutet wird, wenn der Betroffene sie auch ohne Überführung in den Truppensonderdienst, also bei Verbleiben im Wehrmachtbeamtenverhältnis, bei regelmäßigem Verlauf seiner dortigen Beamtenlaufbahn erlangt hätte (BVerwG, Urteile vom 9. April 1959 - BVerwG II C 221.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 54 G 131 Nr. 1], vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VI C 395.57 - und vom 14. März 1963 - BVerwG II C 44.61 -).
Diese Umdeutung hat zwar zur Folge, daß dem ehemaligen Berufsoffizier des Truppensonderdienstes bei der durch § 54 Abs. 1 G 131 gebotenen Behandlung als Beamter fiktiv eine Beamtenbeförderung zuerkannt wird, die seiner Beförderung im Truppensonderdienst entspricht. Sie bewirkt indessen nicht, daß von dem fiktiven Beförderungsamt auch dort auszugehen ist, wo das Gesetz - wie hier in § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG - an die tatsächlich erlangte Beförderung anknüpft und die Prüfung verlangt, ob der Beamte vor dieser Beförderung die Obliegenheiten des Beförderungsamtes oder eines diesem gleichwertigen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Bei dieser Prüfung ist vielmehr von dem Amt auszugehen, daß der frühere Wehrmachtbeamte nach seiner Überführung in den Truppensonderdienst tatsächlich erlangt hat, hier also von dem Amt eines Stabsintendanten. Die Entscheidung des vorliegenden Falles erfordert daher - ungeachtet der vorbezeichneten Rechtswirkungen des § 54 Abs. 1 G 131 - die Prüfung, ob der Kläger als Oberzahlmeister in den Jahren 1942 bis 1944 während seiner Verwendung als erster Mitarbeiter des Divisionsintendanten der 215. Infanterie-Division die Obliegenheiten eines Stabsintendanten mindestens ein Jahr lang wahrgenommen hat.
Dies hat das Verwaltungsgericht zwar auf Grund der bei den Versorgungs- und Prozeßakten befindlichen Erklärungen des damaligen Divisionsintendanten K. des Regimentsadjutanten R., Des Divisionsadjutanten Dr. N. und des früheren Angehörigen der 215. Infanterie-Division, Dr. B. festgestellt. Diese Feststellung allein genügt indessen noch nicht, um die Ausnahmevorschrift des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG zugunsten des Klägers anzuwenden. Denn diese Vorschrift ist in der Regel unanwendbar, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines dem letzten Amt gleichwertigen Amtes und der Übertragung des letzten Amtes unterbrochen ist (vgl. BVerwGE 11, 233 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59] [237]; BVerwG, Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 11]). Eine solche Unterbrechung schließt die Anwendung des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG nur dann nicht aus, wenn gleichwohl ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Beförderungsamtes und der Beförderung besteht, d.h. wenn sich die Beförderung etwa nur aus kriegsbedingten Gründen - z.B. wegen eines Lazarettaufenthalts oder einer kriegsbedingten vorübergehenden anderweitigen Verwendung - verzögert hat; der sachliche Zusammenhang fehlt jedoch, wenn die Beförderung etwa aus persönlichen Rücksichten oder lediglich aus Dienstaltersgründen vorgenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 143.61 -).
Ob im Sinne dieser Rechtsprechung zwischen der Verwendung des Klägers als ersten Mitarbeiter des Divisionsintendanten der 215. Infanterie-Division in den Jahren 1942 bis 1944 und seiner im Januar 1945 ausgesprochenen Beförderung zum Stabsintendanten ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Die dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmenden Angaben des Klägers, er sei nach seiner Verwendung als erster Mitarbeiter des Divisionsintendanten der 215. Infanterie-Division im September 1944 zur Führerreserve des Oberkommandos des Heeres abgestellt worden, habe dort an einem Lehrgang teilgenommen und sei erst im Januar 1945, also nach seiner Überführung in den Truppensonderdienst und während seiner Zugehörigkeit zur Führerreserve zum Stabsintendanten befördert worden, hätten zu einer solchen Prüfung Anlaß geboten. Wenn die insoweit noch erforderliche Prüfung ergibt, daß der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur Führerreserve des Oberkommandos des Heeres eine seiner letzten Rechtsstellung als Stabsintendant entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt hat, sondern sich zur Übernahme eines seinem bisherigen Dienstgrad als Oberzahlmeister entsprechenden Amtes bereitzuhalten hatte, so ist seine Beförderung zum Stabsintendanten möglicherweise ohne sachlichen Zusammenhang mit seiner früheren Verwendung als erster Mitarbeiter des Divisionsintendanten der 215. Infanterie-Division, vielleicht lediglich aus Disnstaltersgründen, ausgesprochen worden.
Bei einem solchen Ergebnis würde sich nicht mehr die - von dem Verwaltungsgericht verneinte, von der Revision jedoch bejahte - Frage stellen, ob die Beförderung des Klägers zum Stabsintendanten eine die Anwendung des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG ausschließende "Routinebeförderung" (vgl. BVerwGE 8, 40[BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [42]; 11, 233 [236]) war. Falls dagegen das Verwaltungsgericht einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Klägers bei der 215. Infanterie-Division und seiner Beförderung zum Stabsintendanten feststellen sollte, ist die Qualifizierung dieser Beförderung als "Routinebeförderung" - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht bereits durch die Feststellung auszuräumen, daß die von dem Kläger in den Jahren 1942 bis 1944 wahrgenommene Stelle eines ersten Mitarbeiters des Divisionsintendanten der 215. Infanterie-Division damals als K-Stelle (Stabszahlmeister) ausgewiesen war. Denn daß der Kläger diese K-Stelle lange Zeit als Oberzahlmeister verwaltet hat, könnte auch dafür sprechen, daß es sich bei dieser Stelle um eine solche gehandelt hat, die mit Beamten verschiedener Rangstufen besetzt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht berücksichtigt, daß in die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG solche vor der letzten Beförderung liegenden Zeiten nicht einzubeziehen sind, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen (z.B. mangels hinreichenden Dienstalters oder ausreichender Bewährung oder Schulung) nach dem einschlägigen Dienstrecht oder nach der Verwaltungsübung nicht vorgenommen werden durfte, in denen der Betroffene mithin noch nicht "beförderungsreif" war (vgl. insbesondere BVerwGE 11, 233 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59] [236]; BVerwG, Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8] und vom 23. Mai 1962 - BVerwG VI C 81.61 -). Das angefochtene Urteil enthält insoweit keine Feststellungen. In diesem Zusammenhang erscheint noch der Umstand weiterer Aufklärung bedürftig, daß der Kläger erst während seiner Zugehörigkeit zur Führerreserve des Oberkommandos des Heeres an dem zweiten Lehrgang für Divisionsintendanten teilgenommen hat und erst danach zum Stabsintendanten befördert worden ist. Sollte sich nämlich ergeben, daß die Ernennungsbehörde nach damaliger Verwaltungsübung von der erfolgreichen Teilnahme an diesem Lehrgang nicht nur die Ernennung zum Divisionsintendanten, sondern bereits die Beförderung zum Stabsintendanten abhängig machte, so war der Kläger während seiner Verwendung als erster Mitarbeiter des Divisionsintendanten der 215. Infanterie-Division noch nicht "beförderungsreif" im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG unrichtig angewendet. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Zur Nachholung der noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer