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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1962, Az.: BVerwG VI C 81/61

Versorgungsansprüche eines Beamten; Wahrnehmung der Obliegenheiten mehrerer Ämter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 81/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.05.1959 - AZ: VII B 9.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1959 ist damit begründet, daß der Kläger, der mit Wirkung vom 1. Januar 1945 zum Oberzollinspektor mit den Obliegenheiten eines Kassenaufsichtsbeamten befördert wurde, nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die von ihm begehrte Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 4 b 1 im Hinblick auf den nach § 29 dieses Gesetzes anzuwendenden § 109 BBG nicht beanspruchen könne; denn er habe die Dienstbezüge aus dieser Besoldungsgruppe nicht mindestens ein Jahr erhalten und auch nicht die Obliegenheiten des übertragenen Amtes eines Kassenaufsichtsbeamten mindestens ein Jahr lang wahrgenommen. Die formell einwandfreie Revision des Klägers rügt Abweichung dieser Urteilsbegründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur 3. Alternative des § 109 Abs. 2 BBG und macht insbesondere geltend, daß der Kläger vom 1. Mai 1944 bis 31. Dezember 1944 in Oberzollinspektorenstellen als "Beförderungsämtern" verwendet worden sei. Der beklagte Senator für Finanzen ist der Revision entgegengetreten. Der beigeladene Senator für Inneres hat sich nicht geäußert.

2

II.

Die Revision hat Erfolg.

3

Die Anwendbarkeit der 3. Alternative des § 109 Abs. 2 BBG kann nicht, wie dies im Berufungsurteil geschieht, allein mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe die Obliegenheiten eines Kassenaufsichtsbeamten nicht mindestens ein Jahr lang wahrgenommen. Nach der Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Alternative nicht die Identität zwischen dem tatsächlich ausgeübten und dem später übertragenen Amt voraus, vielmehr sind auch Zeiten anzurechnen, in denen ein beförderungsreifer Beamter, dessen Beförderung sich aus nicht in seiner Person liegenden Gründen verzögert hat, vor der Beförderung in ein planstellenmäßig eingerichtetes Amt ohne mehr als geringfügige zeitliche Unterbrechung die Obliegenheiten eines dem Beförderungsamt gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40; 11, 233; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57-, vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60-, vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59-, vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - und vom 26. Oktober 1961 - BVerwG II C 114.61 -. Wegen dieser Entscheidungsabweichung war das Urteil aufzuheben. In Ermangelung entsprechender tatrichterlicher Feststellung schien es auch angezeigt, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4

Der Umstand, daß der Oberfinanzpräsident in Berlin dem Kläger am 3. November 1943 die Eignung zum Oberzollinspektor aberkannt und sie ihm erst nach der Beförderung zum Oberzollinspektor am 17. Januar 1945 unter gleichzeitiger Aufhebung der Streichung von der Beförderungsliste wieder zuerkannt hat, legt zwar die Deutung nahe, dem Kläger habe jedenfalls 1944 die Beförderungsreife gefehlt - vgl. hierzu insbesondere das angeführte Urteil vom 20. März 1961 -, und er sei zum Oberzollinspektor befördert worden, bevor ihn der Oberfinanzpräsident in Berlin für beförderungsreif erklärt habe; der Kläger glaubt jedoch, diese auf tatsächlichem Gebiete liegende Folgerung widerlegen zu können, und bezieht sich hierzu auf die ihm 1944 übertragenen verschiedenen "Beförderungsämter".

5

Auch bei Beförderungsreife würde jedoch die Verwendung des Klägers in Oberzollinspektorstellen nicht genügen, wenn er als geschäftsplanmäßiger Vertreter - was allerdings nach Lage des Falles kaum in Frage kommen dürfte - oder deswegen in diesen Stellen beschäftigt worden wäre, weil der Dienstherr - was naheliegt - im Hinblick auf die durch die Kriegsverhältnisse entstandene Personallage sein Einspringen in z.B. durch Einberufung verwaiste Stellen gleichsam als "Lückenbüßer" für geboten erachtet hätte. Bestehen auch hiernach keine Bedenken, so ist weiter nicht außer acht zu lassen, daß der Kläger nach eigener Angabe 1944 nicht die Obliegenheiten eines Amtes, sondern mehrerer Ämter wahrgenommen hat. Auf die mögliche Bedeutung dieses Umstandes ist im Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - hingewiesen. Die Wahrnehmung der Obliegenheiten mehrerer Ämter ist nach Auffassung des Senats jedoch unbedenkblich, wenn ein beförderungsreifer Beamter in einem "Beförderungsamt" beschäftigt worden war und dann aus verwaltungsorganisatorischen Gründen in einer anderen Stelle verwendet worden ist. Dabei wird allerdings wieder vorausgesetzt, daß im übrigen die der Beförderung vorausgehende Verwendung berücksichtigungsfähig ist, insbesondere der beförderungsreife Beamte unter den bezeichneten Voraussetzungen in einem mit dem aus Anlaß der Beförderung übertragenen Amt gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amt verwendet worden ist, und zwar nicht nur als geschäftsplanmäßiger Vertreter oder als "Lückenbüßer".

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert