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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1961, Az.: BVerwG II C 114.61

Bestehen eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Wahrnehmung einer Obliegenheit und der Ernennung eines Beamtens unter gleichzeitiger Einweisung in die Planstelle des höheren Amtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 114.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.07.1959 - AZ: IV B 83.58/8

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war seit 1929 Regierungs-Medizinalrat (Besoldungsgruppe [= BesGr.] A 2 c 2) und bei verschiedenen Versorgungsämtern beschäftigt. Durch Urkunde vom 24. März 1945 wurde er zum Oberregierungs-Medisinalrat befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 1945 in eine Planstelle der BesGr. A 2 b bei dem Versorgungsamt Bautzen eingewiesen. Eier verblieb er bis zur Auflösung dieses Versorgungsamtes am 31. August 1945. Von 1946 bis zu seinem Teile im Jahre 1948 war er Chefarzt des Behelfskrankenhauses B.-S.

2

Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 8. Juli 1957 die Versorgungsbezüge der - seit September 1950 in Berlin (West) wohnhaften - Klägerin nach § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bakanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - in Verbindung mit § 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - unter Zugrundelegung der BesGr. A 2 c 2 fest. Hiergegen hat die Klägerin im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 1957 aufzuheben.

3

Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Versorgungsbezüge seien nach der BesGr. A 2 b (Oberregierungs-Medizinalrat) zu berechnen, weil ihr Ehemann über den Zusammenbruch des Jahres 1945 hinaus Dienst in seinen letzten Amt geleistet habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit der Begründung, ihr Ehemann sei als leitender Arzt bei dem Versorgungsamt Bautzen schon von 1936 an und - nach militärärztlicher Tätigkeit - als leitender Arzt bei dem Versorgungsamt Bromberg von 1941 an in freien Planstellen der BesGr. A 2 b (Oberregierungs-Medizinalrat) tätig gewesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 2. Juli 1959 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Die Klägerin stütze die Berufung nur noch auf Verletzung des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG. Diese Vorschrift könne jedoch hier keine Anwendung finden. Sie sei als Härtemilderungsvorschrift eng auszulegen und erfasse nach ihren Wortlaut nur die Fälle, in denen der Beamte mindestens ein Jahr lang die Obliegenheiten seines letzten Amtes tatsächlich wahrgenommen habe und nach dessen rechtlicher Übertragung nicht mehr ein Jahr lang habe führen kennen, weil der rechtzeitigen Beförderung ein objektives Hindernis entgegenstand. Die Wahrnehmung der Obliegenheiten gleichwertiger, aber mit einer, anderen Dienstsitz verbundener Ämter werde nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vorschrift jedenfalls nicht erfaßt. Zwischen für Wahrnehmung der Obliegenheiten und der Ernennung unter gleichzeitiger Einweisung in die Planstelle des höheren Amtes müsse ein unmittelbarer, zeitlicher Zusammenhang bestehen; der auf die gleichwertige Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei den Versorgungsämtern Bautzen und Brombers bezogene Tatsachenvortrag der Klägerin könne daher, auch wenn er als wahr unterstellt würde, zu keiner günstigeren Entscheidung führen.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 1957 aufzuheben.

8

Zur Begründung, trägt sie im wesentlichen vor:

9

§ 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG sei verletzt, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur für den Fall bejaht habe, daß der Beamte innerhalb der Jahresfrist ein und dasselbe höherbewertete Amt tatsächlich wahrgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge die Wahrnehmung auch eines gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes. Diese Voraussetzung habe ihr Ehemann erfüllt.

10

Der Beklagte hat von einer Äußerung zur Revision abgesehen.

11

II.

Über die Revision kann im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

12

Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG setze voraus, daß das Act, dessen Obliegenheiten der Beamte ein Jahr lang wahrgenommen hat, identisch mit dem Amt ist, das dem Beamten später übertragen worden ist, es genüge nicht die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines entsprechenden anderen Amtes; die Obliegenheiten des letzten neuen Amtes könnten jedenfalls bei einem Amts- oder gar Ortswechsel - wie im vorliegenden Fall - nicht bereits in dem früheren Amt tatsächlich wahrgenommen worden sein.

14

Diese Auslegung des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG wird jedoch, wie der Senat in seinem Urteil vom 10. November 1960 - BVerwG II C 44.59 - (BVerwGE 11, 233 [236/237]) ausgeführt hat, dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind vielmehr auch dann erfüllt, wenn einem "beförderungsreifen" Beamten nach tatsächlicher Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes ein diesen Amt gleichwertiges und annähernd gleichartiges Amt übertragen wird. Ob diese Voraussetzungen im Fall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erfüllt sind, wie diese unter Anführung von Beweismitteln behauptet, kann auf Grund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht entschieden werden.

15

Hiernach muß das auf der unrichtigen Auslegung des § 109 Abs. 2 BBG beruhende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel