Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1964, Az.: BVerwG II C 143.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 143.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim - 04.07.1961 - AZ: 1 S 211/59
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1884 geborene Kläger trat im Jahre 1901 in den Wehrdienst ein und wurde im Jahre 1902 zum Leutnant befördert. Er gehörte nach dem ersten Weltkrieg der Reichswehr an, schied jedoch am 31. Mai 1927 aus dieser aus, um einige Jahre in der chilenischen Armee als Instruktionsoffizier tätig zu sein. Am 1. März 1934 wurde er als E-Offiziersanwärter in den Wehrdienst übernommen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 wurde er von der Dienstaltersliste B in die Dienstaltersliste A 2 übergeführt; hierdurch fiel die Bezeichnung "Ergänzungsoffizier" weg. Der Kläger wurde am 1. April 1934 zum Major (E), am 1. Oktober 1934 zum Oberstleutnant (E), am 1. Januar 1936 zum Oberst (E) und am 1. August 1943 zum Generalmajor befördert.
Am 31. August 1943 wurde er gemäß § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) mangels Verwendungsmöglichkeit aus dem Wehrdienst entlassen und erhielt darauf die Versorgungsbezüge eines Generalmajors.
In den Jahren vor seiner Entlassung wurde der Kläger wie folgt verwendet:
vom 1. April 1936 bis 30. November 1936 als Offizier der Luftwaffe beim Generalkommando ... und gleichzeitig mit der Vertretung des Kommandeurs im Luftgau ... beauftragt;
vom 1. Dezember 1936 bis 30. Juni 1938 als Luftattache bei der deutschen Vertretung am Sitz der Nationalen Regierung in S.
vom 1. Juli 1938 bis 14. August 1938 als Offizier zur besonderen Verwendung des Reichsministers der Luftwaffe, Standort S. kommandiert zur Wehrersatzinspektion S.;
vom 15. August 1938 bis 2. Januar 1939 als Gruppenleiter der Luftwaffe zur Wehrersatzinspektion N. kommandiert;
vom 3. Januar 1939 bis zum 21. April 1942 als Kommandeur des Wehrbezirks I.
vom 22. April 1942 bis 19. Februar 1943 als Kommandant des Flughafenbereichs ... (Dienstbereich Luftgaukommando ...);
vom 20. Februar 1943 bis 31. August 1943 als Offizier zur besonderen Verwendung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe (sonstige Offiziere) unter Dienstregelung durch den kommandierenden General und Befehlshaber im Luftgaukommando I.
Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg setzte durch Bescheid vom 16. September 1954 die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - nach der Besoldungsgruppe A 1 a RBO (Oberst; jetzt: A 16) fest. Die Beschwerde des Klägers wies das Finanzministerium für das Land Baden-Württemberg durch Bescheid vom 27. September 1955 zurück.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 21. April 1959 die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,
die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 16. September 1954 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. September 1955 aufzuheben,
abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 4. Juli 1961 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger gehöre als ehemaliger Berufsoffizier zu den unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131). Nach §§ 53 Abs. 1, 29 G 131 stehe ihm Ruhegehalt zu, bei dessen Festsetzung u.a. Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - anzuwenden sei.
Auf den Kläger sei somit u.a. § 109 BBG anwendbar. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG seien ruhegehaltfähig nicht die Bezüge des zuletzt bekleideten Amtes, sondern nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten sei, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und wenn er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten hat. Der Kläger habe in der einheitlichen Offizierslaufbahn, für die die Besoldungsgruppe des Leutnants die Eingangsbesoldungsgruppe sei, die Dienstbezüge eines Generalmajors nicht mindestens ein Jahr erhalten; nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG seien daher nur die Dienstbezüge des von ihm vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. Die Ausnahmetatbestände des § 109 Abs. 1 Satz 2 BBG und des § 109 Abs. 2 BBG seien nicht gegeben.
Die Zeiten, in denen der Kläger etwa vor seiner Beförderung zum Generalmajor in Generalstellen tätig war, könnten nicht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 BEG in die Jahresfrist eingerechnet werden. Die Einrechnung setze voraus, daß der Kläger ein mit den Stellen verbundenes Amt "bekleidet" habe. Ein Amt bekleiden sei mehr als es tatsächlich wahrnehmen. Der Beamte bekleide ein Amt, wenn es ihm mit den für dieses Amt zustehenden Bezügen übertragen sei. Der Kläger habe aber vor seiner Beförderung keine Generalstellen oder gleichwertige Stellen in diesem Sinne "bekleidet"; er habe sie höchstens tatsächlich wahrgenommen. Das von ihm zuvor "bekleidete Amt" sei das des Obersten gewesen, das mit einem geringeren Endgrundgehalt als das des Generalmajors ausgestattet und deshalb diesem nicht gleichwertig gewesen sei.
Die Anwendung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG scheitere zwar nicht schon daran, daß der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur Führerreserve, innerhalb derer er zum Generalmajor befördert wurde, überhaupt kein Amt im Sinne des Versorgungsrechts bekleidet hätte. Auch der zur Führerreserve abgestellte Offizier habe ein Amt bekleidet; er sei nur ohne Kommando gewesen. Die Obliegenheiten seines Amtes hätten darin bestanden, sich jederzeit zur Übernahme eines Kommandos bereitzuhalten. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG seien aber im Falle des Klägers nicht gegeben, weil sich seine Beförderung zum Generalmajor nicht unmittelbar an eine Zeit angeschlossen habe, in der er schon die Obliegenheiten des Generalmajors tatsächlich wahrgenommen hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers genüge es nicht, wenn er irgendwann einmal vor seiner Beförderung die Obliegenheiten eines Generalmajors wahrgenommen habe. Es sei deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob die vom Kläger vor seiner Versetzung zur Führerreserve innegehabten Rechtsstellungen, insbesondere die des Kommandeurs des Wehrbezirks I. und die des Kommandanten des Flughafenbereichs ... Generalstellen waren; denn zwischen tatsächlicher Ausübung der Obliegenheiten des höheren Amtes und seiner rechtlichen Übertragung dürfe im allgemeinen kein zeitlicher Abstand liegen. Diese Auffassung werde einheitlich in Rechtsprechung (BVerwGE 11, 233 [236]) und Schrifttum vertreten.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 11, 233 ff.) habe zudem ausgeführt, daß grundsätzlich durch § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG nicht die vor der letzten Beförderung liegenden Zeiträume einbezogen würden, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen - z.B. mangels "Beförderungsreife" - unterblieben sei. Die rechtliche Übertragung des höherwertigen letzten Amtes sei im vorliegenden Fall nicht durch außerhalb der Person des Klägers liegende Umstände verzögert worden. Seiner Beförderung habe in den früheren Dienststellen kein objektives Hindernis entgegengestanden. Er sei Kommandeur des Wehrbezirks I. und Kommandant des Flughafenbereichs ... gewesen, nicht etwa nur ein Stellvertreter, dessen Beförderung "die besetzte Planstelle verhindert" hätte. Er sei aber damals noch nicht "beförderungsreif" gewesen. Er sei auch nicht bei seiner Versetzung in die Führerreserve sogleich befördert worden, obwohl doch auch dort kein objektiver Hinderungsgrund vorgelegen habe, sondern erst fünf Monate später, im Monat seiner Entlassung aus dem Wehrdienst. Das Berufungsgericht habe daraus den Schluß gezogen, daß es sich um eine besondere Ehrung des Klägers kurz vor seinem Ausscheiden im Sinne des Erlasses des Luftwaffenpersonalamtes vom 6. Juli 1943 gehandelt habe. Solche Beförderungen wegen Bewährung des Betroffenen in seinem Amt oder aus Dienstaltersgründen usw. seien jedoch aus Erwägungen vorgenommen, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt wissen wolle (BVerwGE 8, 40[BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [42]).
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Revision des Klägers. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, der die Dienstbezüge eines Generalmajors vor seiner Entlassung aus dem Berufsoffiziersverhältnis nicht ein Jahr erhielt, nur dann Anspruch darauf haben könnte, daß diese Dienstbezüge seiner Versorgung zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen des - gemäß §§ 53, 29 G 131 in seinem Falle anwendbaren - § 109 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt oder wenn eine der in § 109 Abs. 2 BBG angeführten Alternativen verwirklicht wäre. Die Verneinung dieser Voraussetzungen durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
§ 109 Abs. 1 Satz 2 BBG setzt - anders als die letzte Alternative des § 109 Abs. 2 BBG - voraus, daß der Beamte (Berufsoffizier) schon vor der Erlangung des Amtes (Dienstgrades), aus dem er in den Ruhestand trat, einen Anspruch auf Besoldung aus mindestens der Besoldungsgruppe hatte, aus der er seit Erlangung des letzten Amtes (Dienstgrades) zu besolden war (so auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG II C 30.59 -). Daß das Berufungsgericht dies rechtsfehlerfrei erkannt hat, kommt dadurch zum Ausdruck, daß es ausgeführt hat, ein Amt "bekleiden" sei mehr als es tatsächlich wahrnehmen, und ein Beamter habe nur dann ein seinem letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt bekleidet, "wenn es ihm mit den für dieses Amt zustehenden Bezügen übertragen ist". Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß der Kläger vor seiner - letzten - Beförderung zum Generalmajor kein dem letzten Amt in diesem Sinne mindestens gleichwertiges Amt bekleidet, also vor der letzten Beförderung kein Amt erlangt habe, das mit den Dienstbezügen mindestens eines Generalmajors ausgestattet war, ist für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlich.
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur letzten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG sind rechtlich unbedenklich.
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht nicht - wie die Revision annimmt - zum Ausdruck gebracht, daß die von dem Kläger in der Führerreserve abgeleistete Dienstzeit voll, also schon vom 1. Oktober 1942 an, in die Jahresfrist einzubeziehen sei. Es hat lediglich ausgeführt, daß die Einbeziehung dieser Zeit nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, der Kläger habe während seiner Zugehörigkeit zur Führerreserve kein Amt gehabt. Daß es die Zeit vom 1. Oktober 1942 bis zur letzten Beförderung des Klägers nicht in die Jahresfrist einbezogen hat, ergibt sich klar aus dem - auf Seite 12 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils enthaltenen - Satz:
"§ 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG trifft aber auf den Kläger nicht zu, weil sich seine Beförderung zum Generalmajor nicht unmittelbar an eine Zeit angeschlossen hat, in der er schon die Obliegenheiten eines Generalmajors tatsächlich wahrgenommen hatte."
Die Einbeziehung dieser Zeit ist auch zu Recht unterblieben. Folgt man nämlich der in dem angefochtenen Urteil zugunsten des Klägers vertretenen Auffassung, daß die Obliegenheiten seines Amtes bei der Führerreserve darin bestanden haben, sich jederzeit zur Übernahme eines Kommandos bereitzuhalten, so können doch die Obliegenheiten dieses Amtes vor der Beförderung zum Generalmajor nur darin bestanden haben, sich jederzeit zur Übernahme eines dem Dienstgrad des Obersten - nicht dem des Generalmajors - entsprechenden Kommandos bereitzuhalten.
Es ergibt sich hiernach die Frage, ob gemäß § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG in die Jahresfrist auch Zeiten einbezogen werden dürfen, die der letzten Beförderung nicht unmittelbar vorangegangen sind. Auch insoweit sind die Darlegungen des Berufungsgerichts - jedenfalls im Ergebnis - rechtlich einwandfrei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 233 ff.; Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 11] und Beschluß vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.62 -), an der der erkennende Senat festhält, genügt es für die Anwendung der letzten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG grundsätzlich nicht, wenn der Beamte (Berufssoldat) zu irgendeiner früheren Zeit die Obliegenheiten des letzten Amtes ein Jahr lang ausgeübt hat; der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der letzten Beförderung ist vielmehr im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seiner eben näher bezeichneten Rechtsprechung für Sonderfälle Ausnahmen zugelassen. Solche Ausnahmefälle seien - so ist in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1961 ausgeführt - gerade im Hinblick auf das Geschehen im zweiten Weltkrieg denkbar, z.B. wenn ein zur Beförderung vorgeschlagener - also "beförderungsreifer" - Berufssoldat, der die Obliegenheiten eines höheren Dienstgrades bereits längere Zeit tatsächlich wahrgenommen hatte, aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend auf einem anderen Kommando eingesetzt worden oder vorübergehend ohne Kommando (z.B. während eines Lazarettaufenthalts oder Genesungsurlaubs mit anschließender Versetzung zum Ersatztruppenteil) gewesen und erst während dieser Zeit befördert worden sei. Auch in diesen Fällen könne ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und der früheren tatsächlichen Wahrnehmung der Obliegenheiten des höheren Dienstgrades bestehen, wenn diese zu der Beförderung Veranlassung gegeben habe. Die Sach- und Rechtslage wäre allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Offizier von vornherein zur Durchführung seiner Entlassung - z.B. auf Grund der "Bestimmungen zur Verjüngung des Offizierskorps" - zur Führerreserve versetzt worden sei und dort auch keine der letzten Rechtsstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe; denn dann sei die letzte Beförderung nur aus persönlichen Rücksichten oder aus Dienstaltersgründen, also aus Erwägungen vorgenommen worden, die der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt wissen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat also in den Fällen, in denen die Beförderung in die letzte, kürzer als ein Jahr innegehabte Rechtsstellung, aus der die Versorgung begehrt wird, nicht im unmittelbaren Anschluß an die tatsächliche Wahrnehmung der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Obliegenheiten erfolgt ist, als Voraussetzung für die Vergünstigung der letzten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG gefordert, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Obliegenheiten und der Beförderung bestanden hat, daß also die Beförderung nicht etwa aus persönlichen Rücksichten oder aus Dienstaltersgründen geschehen ist.
Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß der Kläger, der bei der Führerreserve keine der letzten Rechtsstellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die Beförderung zum Generalmajor als eine Ehrung kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst, also aus persönlichen Erwägungen, erlangt hat. An die tatsächliche Feststellung, daß es sich um eine Ehrung des Klägers gehandelt hat, ist das Revisionsgericht gebunden; sie ist als tatsächlicher Schluß aus den vom Berufungsgericht getroffenen weiteren tatsächlichen Feststellungen, daß der Beförderung des Klägers in den früheren Dienststellen kein objektives Hindernis entgegenstand und daß der Kläger erst fünf Monate nach der Überführung in die Dienstaltersliste A 2 zum Generalmajor befördert und noch im Beförderungsmonat entlassen wurde, möglich, also nicht etwa aus denkgesetzlichen Gründen unmöglich. Die von der Revision gegen diesen Schluß und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe sind lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung und als solche gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt auch für das Revisionsvorbringen, der Kläger habe erst nach Überführung in die Dienstaltersliste A 2, nämlich nach seinem Ausscheiden aus dem Kreis der Ergänungsoffiziere, zum Generalmajor befördert werden dürfen. Dieser Umstand war dem Berufungsgericht nicht unbekannt (vgl. Seite 6 oben der Ausfertigung des angefochtenen Urteils), und schon deswegen ist dessen Feststellung, daß der Beförderung des Klägers kein objektives Hindernis entgegenstand, ohne weiteres auch auf die Überführung in die Dienstaltersliste A 2 zu beziehen. Hiernach scheidet die letzte Alternative des § 109 Abs. 2 BBG als Klagegrundlage aus, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger als Kommandeur des Wehrbezirks I. und als Kommandant des Flughafenbereichs ... die "Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes" ausgeübt hat.
Das Revisionsvorbringen, der Kläger sei wegen Krankheit entlassen worden, ist neues tatsächliches Vorbringen; darüber enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen. Neues tatsächliches Vorbringen darf jedoch im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das neue tatsächliche Vorbringen ist zudem unschlüssig, weil § 109 Abs. 2 - zweite Alternative - BBG voraussetzt, daß es sich um eine Krankheit handelt, die der Betroffene sich "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes" zugezogen hat.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer