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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.1967, Az.: BVerwG VI B 16.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 16.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1966 - AZ: VI A 29/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1966 das Armenrecht zu gewähren und ihren Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antrag der Klägerin kann nicht stattgegeben werden, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde könnte nicht zur Zulassung der Revision führen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

2

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 b G 131 zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen ohne Wartung und Pflege nicht bestehen konnte, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gelten für die Anforderungen, die an den Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu stellen sind, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG die allgemeinen Grundsätze; es ist also der volle Beweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (vgl. u.a. dieUrteile vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63 - undvom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 -). Für die anspruchsbegründenden Tatsachen des § 4 b G 131 kann nichts anderes gelten. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß es für den Personenkreis der genannten Vorschrift schwierig und in vielen Fällen nicht möglich ist, ärztliche Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand während ihres Aufenthalts in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vorzulegen. Es ist bei diesen Personen jedoch ohne weiteres möglich, unmittelbar nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet, also im unmittelbaren Zusammenhang mit dem maßgebenden Zeitpunkt, die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich ihrer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeiten zu treffen. Diese Personen befinden sich demnach in einer wesentlich günstigeren Lage als diejenigen, die nach Jahren z.B. ihre Rechtsstellung am 8. Mai 1945 oder ihre Dienstunfähigkeit in diesem Zeitpunkt nachzuweisen haben, um in den Genuß von Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gelangen. Der Umstand, daß in verschiedenen Fällen, so auch bei der Klägerin, wegen mangelnder Rechtskenntnis die erforderlichen Feststellungen erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden und sich dadurch möglicherweise Beweisschwierigkeiten ergeben, kann weder eine andere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen, noch verleiht das der Rechtssache eine klärungsbedürftige grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Da mithin die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision führen könnte, sondern im Falle ihrer Durchführung voraussichtlich erfolglos bleiben müßte, kann der Klägerin das beantragte Armenrecht nicht bewilligt werden.

4

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kellner
Dr. Becker
Niedermaier