Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1963, Az.: BVerwG II C 95.62
Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht; Verteilung der Beweislast; Feststellung einer Dienstbeschädigung im Rechtssinne
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 95.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.03.1962 - AZ: II OVG A 61/60
Rechtsgrundlagen
- § 110 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 181 a BBG
- § 81 a G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Dezember 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger nahm am ersten Weltkrieg teil, und zwar seit dem Jahre 1916 als Leutnant der Reserve. Als solcher wurde er im November 1918 aus dem Heeresdienst entlassen. - Im Jahre 1935 wurde der Kläger als Hauptmann (E) angestellt und mit Ablauf des 30. April 1938 unter Zubilligung eines Ruhegehalts aus diesem Dienstverhältnis wieder entlassen. Am 1. Mai 1938 wurde er als Hauptmann der Reserve in das Offizierskorps d.B. übernommen. Nach seinen Angaben wurde der Kläger am 29. Juli 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt. Am 1. Mai 1944 wurde er Stabsintendant.
Nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - wurde dem Kläger auf Grund seines früheren Dienstverhältnisses eines Wehrmachtsbeamten und eines Offiziers des Truppensonderdienstes ein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung 1927 -RBO- zugebilligt; diese Versorgung ist hier nicht im Streit. Außerdem wurde ihm ein Ruhegehalt auf Grund seines früheren Berufssoldatenverhältnisses gewährt, jedoch nur nach der Besoldungsgruppe A 5 b RBO. Der Kläger machte bezüglich dieser Versorgung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - geltend; überdies begehrte er Gewährung von Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG. Durch Bescheid vom 16. Februar 1959 lehnte das Landesversorgungsamt die Berücksichtigung des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG und durch Bescheid vom 17. Februar 1959 auch die Gewährung von Kriegsunfallversorgung ab. Den Widerspruch des Klägers gegen diese beiden Bescheide wies das Landesversorgungsamt durch Bescheide vom 12. Juni 1959 zurück.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1959, der die Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG ablehnt, und den zugrunde liegenden Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 16. Februar 1959 aufzuheben und das beklagte Land Niedersachsen für verpflichtet zu erklären, das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - anzuweisen, ihm, dem Kläger, vom 1. September 1957 an die Dienstzeit vom 1. Mai 1938 bis zum 8. Mai 1945 mit 7 Jahren 7 Tagen auf den Beförderungsschnitt nach § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG anzurechnen sowie seine Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 3 b RBO (Hauptmann) zu berechnen und zu zahlen,
abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Auf Grund des § 31 des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der Fassung dieses Gesetzes vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) werden dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des Dienstgrades eines Hauptmanns gewährt. Demgemäß hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit vom 1. September 1957 bis 30. September 1961 bei der Bemessung der Versorgungsbezüge des Klägers als Berufssoldat von dem letzten Dienstgrad - Hauptmann - auszugehen.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 27. März 1962 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG seien nicht nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, die Schwerhöhrigkeit, welche im Jahre 1938 zu seiner Entlassung geführt habe, sei im Herbst 1937 in Ausübung seines Dienstes als Berufsoffizier bei einem Maschinengewehrschießen zur Auslösung gekommen, stehe in einem unüberbrückbaren Gegensatz zu früheren Angaben des Klägers. Dem Versorgungsamt Osnabrück gegenüber habe der Kläger wiederholt erklärt, die Schwerhörigkeit sei im Jahre 1917 entstanden. Von einer im Herbst 1937 bei einem Maschinengewehrschießen entstandenen Schwerhöhrigkeit sei dabei niemals die Rede gewesen. Erstmalig durch Schriftsatz vom 6. Januar 1958 habe der Kläger dem Gericht vorgetragen, er sei wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung, die er im berufsmäßigen Wehrdienst erlitten habe, und zwar wegen einer Schwerhörigkeit, die er sich im Jahre 1937 zugezogen habe, am 30. April 1938 als Hauptmann vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Auf die Widersprüche hingewiesen, habe der Kläger weder vor dem Landesverwaltungsgericht noch vor dem Berufungsgericht eine überzeugende Aufklärung geben können. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 27. Januar 1960 habe er zudem angegeben, im Sommer 1937 sei sein Gehörvermögen bemängelt worden. Vor dem Berufungsgericht habe er vorgetragen, daß im Herbst 1937 ein Maschinengewehrschießen die Schwerhörigkeit verursacht habe; bei seiner Untersuchung im Jahre 1935 sei keine Schwerhörigkeit festgestellt worden.
Nach seinen seit dem Jahre 1946, und zwar bis zum Jahre 1958, gemachten eigenen Angaben erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht; denn nach diesen Angaben sei die Schwerhörigkeit nicht bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes eines Berufs Offiziers entstanden. Da der Kläger bei diesen Angaben jahrelang geblieben sei, könne seine jetzige Darstellung, die Schwerhörigkeit sei im Jahre 1937 ausgelöst worden, nur als unbeachtliche Schutzbehauptung zur Erreichung seines Klageziels gewertet werden. Hierbei sei berücksichtigt, daß der Kläger in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 27. Januar 1960 eine von dem jetzigen Vortrag abweichende Darstellung gegeben habe, indem er erklärt habe, sein Gehörvermögen sei bereits im Sommer 1937 bemängelt worden; bei Richtigkeit dieser Darstellung könne das Gehör nicht erst im Herbst 1937 bei einem Maschinengewehrschießen beeinträchtigt worden sein. Es sei nicht möglich gewesen, diese Widersprüche in einem für den Kläger günstigen Umfange aufzuklären. Die Folge der Ungewißheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG müsse der Kläger tragen.
Ebenso ungewiß und nicht erwiesen sei das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 2 BEG. Hauptleute seien im Alter von 45 Jahren bei Nichteignung zum nächsthöheren Dienstgrad eines Majors verabschiedet worden, wenn für sie nicht besondere Verwendungsmöglichkeiten gegeben waren. Die mehrmalige Kommandierung des Klägers zu überwiegend mit Verwaltungsarbeiten beschäftigten Dienststellen deute darauf hin, daß auch bei ihm demgemäß verfahren worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision Er beantragt,
- 1.
das angefochtene Urteil aufzuheben,
- 2.
in der Sache nach dem Klageantrag in der Berufungsinstanz zu entscheiden oder die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision macht im wesentlichen geltend:
Das Berufungsgericht habe die vorliegenden Unterlagen und die von dem Kläger angebotenen Beweise nicht richtig gewürdigt, soweit es einen unüberbrückbaren Widerspruch darin erblickt habe, daß der Kläger in der Zeit bis 1958 nicht auf eine im Jahre 1937 erlittene Gehörschädigung hingewiesen habe, jetzt aber sich auf eine solche berufe. Das Berufungsgericht habe dabei offenbar übersehen, daß erst durch die Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung des Gesetzes vom 18. September 1957 die im Jahre 1937 erlittene Schädigung rechtserheblich geworden sei, vorher also für den Kläger kein Anlaß bestanden habe, auf diese hinzuweisen. Der 1917 entstandene erste Gehörschaden sei bis zum Jahre 1935 abgeklungen gewesen, anderenfalls wäre der Kläger nicht 1935 als Berufssoldat übernommen worden. Dieser Schluß sei zwingend. - Das Berufungsgericht hätte die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nicht dem Kläger zur Last legen dürfen; denn er sei Vertriebener und habe keinen Regimentskameraden ausfindig machen können, der über den Unfall aus dem Jahre 1937 etwas bekunden könnte. Der Kommandeur und der Adjutant seien gefallen; das sei nach dem Beweis des ersten Anscheins als erwiesen anzusehen. Das Berufungsgericht hätte in dieser Richtung den Sachverhalt durch Fragen klären müssen. Da auch die Akten des Wehrbezirkskommandos Königsberg unauffindbar seien, bleibe mangels anderer Beweismittel nur die eidesstattliche Versicherung des Klägers gemäß § 81 a G 131. - Der Kläger könne nicht im Jahre 1937 wegen Ungeeignetheit aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden sein. Das folge zwingend aus der festgestellten Übernahme in das Reserveoffizierskorps, denn auch diese setze Eignung voraus.
Die Revisionsbegründung enthält außerdem Rechtsausführungen zu § 181 a BBG.
Die Revision vertritt neuerdings die Rechtauffassung, der Beklagte sei auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481.60 - verpflichtet, der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Berufssoldatenverhältnis den im Jahre 1938 ergangenen Festsetzungsbescheid zugrunde zu legen; die Sache müsse daher zurückverwiesen werden. Danach werde der Kläger sich entscheiden, ob er den Klageantrag auf Gewährung von Unfallruhegehalt aufrechterhalte.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] -VwGO-).
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Nachdem der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481.60 - (RiA 1963 S. 199) hat vortragen lassen, daß die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse, kann fraglich erscheinen, ob er seinen im Revisionsverfahren in erster Linie gestellten Antrag, nach dem Klageantrag zu entscheiden, aufrechterhalten will. Der Senat hat aber im Interesse des Klägers das in Rede stehende Vorbringen seiner Prozeßbevollmächtigten dahin verstanden, daß die Sache wegen der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts angestellten Erwägungen zurückzuverweisen sei, falls das Revisionsgericht nicht zugunsten des Klägers durchentscheiden sollte.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 ist entgegen der Meinung der Revision für die hier zu fällende Entscheidung ohne jede Bedeutung. Hierauf sind die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits in einer insoweit gleichliegenden Sache durch Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 - hingewiesen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, daß die Regelung des § 53 Abs. 2 G 131 - in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen des Gesetzes - nichtig war, soweit durch diese Regelung von der Versorgung - dem Grunde nach - auch diejenigen ehemaligen Berufssoldaten ausgeschlossen waren, die zwar die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllten, aber vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sind. Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht, wie die Revision anscheinend annimmt, die Rechtsansicht vertreten, daß eine vor dem 8. Mai 1945 bewilligte lebenslängliche Dienstzeitversorgung auch der Höhe nach maßgeblich bleibe, insbesondere nicht, daß diese nicht durch die Anwendung des "Beförderungsschnitts" beeinflußt werden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich entschieden, daß der "Beförderungsschnitt" bei Anwendung auf den von dem Gesetz zu Artikel 131 GG betroffenen Personenkreis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60] [217]); das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG halten der rechtlichen Prüfung stand.
Bei Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG hat das Berufungsgericht zutreffend für entscheidungserheblich erachtet, ob die von dem Kläger geltend gemachte Beschädigung während des Berufs Soldatenverhältnisses eingetreten ist. Demgemäß hat es geprüft, ob der Kläger, wie er behauptet, im Jahre 1937, also während des berufsmäßigen Wehrdienst es, eine Gehörschädigung erlitten hat. An die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts, daß eine dahin gehende Feststellung mangels Aufklärbarkeit des Sachverhalts - vor allem wegen der unüberbrückbaren Widersprüche in den Behauptungen des Klägers - nicht getroffen werden könne, ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Zulässige und begründete Revisionsrügen hat die Revision hiergegen nicht vorgebracht. Die Rüge der Verletzung des § 81 a G 131 geht, falls sie sich nicht überhaupt als bloßer Angriff gegen die tatsächliche Würdigung der von dem Kläger eingereichten eidesstattlichen Versicherung darstellt, schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift - abgesehen davon, daß sie den Verlust von Urkunden voraussetzt - sich, soweit sie eidesstattliche Versicherungen des "Antragstellers" zuläßt, nicht an das Gericht, sondern an die Verwaltung wendet. Für das Berufungsgericht hätte - nach Maßgabe der §§ 98 VwGO, 450 ff. ZPO - allenfalls die - eidliche - Parteivernehmung des Klägers in Betracht kommen können. Daß diese unterblieben sei, ist von der Revision nicht gerügt worden; auch in dem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte "den Sachverhalt durch Fragen klären müssen", ist keine Rüge der Nichtvernehmung des Klägers als Partei zu erblicken. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht, die diesem Vorbringen allenfalls entnommen werden kann, hat keinen Erfolg; denn zu deren ordnungsgemäßer Erhebung (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hätte die Revision dartun müssen, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtbefragung des Klägers beruhen kann; sie hätte also jedenfalls anführen müssen, welche rechtserheblichen - neuen - Erklärungen der Kläger bei Befragung abgegeben haben würde. Im übrigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß sich die Befragung des Klägers dem Berufungsgericht habe aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] [13]). Beschwert fühlt sich auch insoweit der Kläger offenbar lediglich dadurch, daß das Berufungsgericht seine schriftsätzlichen Behauptungen nicht für erwiesen und sogar teilweise für unbeachtliche Schutzbehauptungen zur Erreichung des Klageziels erachtet hat. Hiergegen richtet sich jedenfalls der weitaus größte Teil des Revisionsvorbringens in Verkennung dessen, daß es sich dabei um Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sowie gegen die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung handelt und daß solche Angriffe im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig und somit unbeachtlich sind. In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger überdies, daß die Zweifel des Berufungsgerichts an der Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen nicht nur durch die anfängliche Nichterwähnung der zweiten Gehörschädigung ausgelöst worden sind. Das Berufungsgericht hat für seine Zweifel außerdem angeführt, der Kläger habe auch über den Zeitpunkt der zweiten Gehörschädigung unterschiedliche Angaben gemacht; er habe in einem Fragebogen vom 16. November 1947 sowie in einer Erklärung vom 29. März 1958 angegeben, daß er die zweite Schädigung (Verschlimmerung) während des zweiten Weltkrieges - also erst nach der Versetzung in den Ruhestand (April 1938) - erlitten habe, und er habe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Januar 1960 eine von dem Vortrag im Berufungsverfahren insoweit abweichende Darstellung gegeben, als sein Gehörvermögen bereits im Sommer 1937 bemängelt worden sei - eine Behauptung, aus der das Berufungsgericht gefolgert hat, daß der zweite Gehörschaden nicht erst im Herbst 1937 bei einem Maschinengewehrschießen entstanden sein könne.
Die Ungewißheit, ob der Kläger während des berufsmäßigen Wehrdienstes eine Gehörshädigung erlitten hat, hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger zur Last gelegt. Nach den Grundsätzen über die Verteilung der materiellen Beweislast geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten, es sei denn, daß das einschlägige Gesetz selbst eine abweichende Regelung trifft (BVerwGE 14, 181 [186]). Daran kann die "Beweisnot" des Klägers nichts ändern.
Auch soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG seien ebenfalls ungewiß und nicht erwiesen, handelt es sich um im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Zudem könnte die Revision mit diesem Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich gegen 1 eine bloße Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils richtet. Dieses wird bereits durch die - keinen im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Rechtsfehler enthaltende - Erwägung getragen, daß eine Dienstbeschädigung im Rechtssinne nicht feststellbar sei.
Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision zu § 181 a BBG. Sie betreffen vermutlich den die Gewährung von Kriegsunfallversorgung ablehnenden Bescheid vom 17. Februar 1959; dieser Bescheid ist aber im Berufungsverfahren nicht im Streit gewesen und kann im Revisionsverfahren nicht mehr in den Streit einbezogen werden (§ 142 VwGO). Sollte indessen die Revision mit diesen Ausführungen geltend machen wollen, ebensowenig wie § 181 a BBG setze § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG voraus, daß die Beschädigung während des beruflichen Wehrdienstes erfolgt ist, so könnte einer solchen Rechtsmeinung nicht gefolgt werden; das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wesen der Dienstbeschädigung. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 181 a BBG einen von der Rechtsmeinung der Revision abweichenden Standpunkt eingenommen (Urteile vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 - und vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 131.61 -, beide für die Veröffentlichung vorgesehen).
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer