Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1968, Az.: BVerwG VI C 66.64
Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts; Verstoß gegen die Denkgesetze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 66.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1964 - AZ: I A 264/62
Rechtsgrundlagen
- § 11 G 131
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1968
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1914 in Angermünde geborene Kläger trat nach seinen Angaben nach dem Besuch der Volksschule (1921 bis 1930) und einer Beschäftigung bei verschiedenen privaten Firmen bis Dezember 1934 am 15. März 1935 als Arbeiter in den Dienst der Reichsbahn. Nach Feststellung des Berufungsgerichts gibt er weiter an, am 14. Oktober 1938 als Postfacharbeiter beim Postamt Brandenburg (Havel) in den Postdienst übernommen worden zu sein. Am 26. August 1939 sei er zum Wehrdienst einberufen und ab Mai 1940 als Feldpostbote zur Feldpost kommandiert worden. Am 1. Februar 1943 sei er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt worden. Nach seiner Verwundung sei er im Mai 1945 nach Angermünde (SBZ) zurückgekehrt und ab Juni 1945 beim Postamt wieder beschäftigt worden.
Am 16. August 1951 wurde der Kläger von der sowjetzonalen Postverwaltung fristlos entlassen. Die Oberpostdirektion Berlin (Ost) erteilte dazu dem Beklagten am 26. Februar 1954 folgende Auskunft:
"Der ehemalige Ang. Quasdorf war von 1945 bis 1951 beim Postamt Angermünde beschäftigt. Der damals dort steigende Verlust von Paketen (hauptsächlich Auslandpakete) ließ den Verdacht aufkommen, daß Q. diese Pakete unterschlägt.
Bei einer Leibesvisitation wurden bei dem Genannten Zollmarken, Westgeld, Bindfaden usw. festgestellt. Die daraufhin veranlaßte Haussuchung ergab, daß er eine größere Anzahl Waren, z.B. Füllhalter, Bleistifte, Kämme, Bekleidungsstücke amerikanischen Ursprungs u.a. mehr, in der Wohnung hatte, deren Herkunft er nicht klar angeben konnte. Außerdem wurden bei ihm im Keller 48 Postbeutel gefunden.
Wegen des erwiesenen Diebstahls von Postbeuteln sowie wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls von Paketen wurde Quasdorf am 16.8.51 fristlos aus dem Postdienenst entlassen."
Der Kläger kam am 24. Oktober 1951 nach West-Berlin; seine Ehefrau folgte ihm mit den Kindern am 1. Juli 1952. Seit Oktober 1952 befindet sich der Kläger in der Bundesrepublik. Er ist bei den Städtischen Verkehrsbetrieben in Mannheim beschäftigt.
Nach wiederholten erfolglosen Bewerbungen um Wiederbeschäftigung im Postdienst lehnte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ein erneutes Gesuch des Klägers um Wiederverwendung mit Bescheid vom 20. Februar 1959 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei am 8. Mai 1945 nur Beamter auf Widerruf gewesen, er gelte deshalb gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf dieses Tages durch Widerruf entlassen, nehme jedoch gemäß § 11 G 131 an der Unterbringung nach diesem Gesetz teil. Auf Grund seiner Verfehlungen im Dienst der sowjetzonalen Postverwaltung sei er für den Dienst in der Deutschen Bundespost nicht geeignet.
Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 6. April 1959) erhobene Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragte,
festzustellen, daß die Bescheide des Beklagten vom 20. Februar 1959 und vom 6. April 1959 wegen ihrer Begründung (Diebstahl, Unterschlagung) rechtswidrig gewesen sind,
blieb in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil vom 26. Mai 1964 ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei rechtlich unbedenklich, daß der Kläger der Änderung der Rechtslage durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), wonach die Unterbringungspflicht (§ 11 G 131 F. 1957) entfallen sei, dadurch Rechnung getragen habe, daß er die Klage nur noch mit einem entsprechenden Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der für Verpflichtungsklagen entsprechend gelte, fortführe. Das Rechsschutzbedürfnis hierfür sei zu bejahen. Besonders im Hinblick auf die gegenwärtige Tätigkeit des Klägers bei den Städtischen Verkehrsbetrieben in Mannheim habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Beklagte seine Einstellung wegen mangelnder Eignung, die auf die angeblichen Verfehlungen im Dienst der sowjetzonalen Postverwaltung gestützt sei, habe ablehnen dürfen.
Im Rahmen dieses Feststellungsbegehrens brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit oder (wie das Verwaltungsgericht festgestellt hatte) Beamter auf Widerruf gewesen sei. In beiden Fällen habe der Kläger gemäß § 11 G 131 in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG geltenden Fassung zwar an der Unterbringung teilgenommen, aber keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung gehabt, seine Wiederverwendung habe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten gelegen.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten könne nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich nachgeprüft werden. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht dadurch fehlerhaft gebraucht, daß er die Wiederbeschäftigung des Klägers im Postdienst auf Grund der Vorfälle bei der sowjetzonalen Postverwaltung abgelehnt habe. Dem Verwaltungsgericht sei darin beizupflichten, daß nach den vorhandenen Unterlagen und dem Beweisergebnis zwar ein Diebstahl des Klägers nicht als erwiesen anzusehen, der Verdacht eines solchen aber auch nicht ausgeräumt sei. Der Kläger habe zugegeben, daß er jedenfalls sieben bzw. neun bis elf Postbeutel benutzt habe. Der Zeuge W. habe angegeben, daß damals im Amt die Rede davon gewesen sei, beim Kläger seien 40 bis 50 leere Postsäcke gefunden worden.
Wenn der Postamtsvorsteher auch die Benutzung der Beutel zum Hamstern gestattet habe, so sei doch nicht verständlich, daß sich im Besitz des Klägers eine verhältnismäßig so hohe Zahl von Säcken befunden habe. Nach den Bekundungen des Zeugen Wolfgramm habe der einzelne Bedienstete gelegentlich einen, zwei bis ungefähr fünf Säcke mitgenommen, die am selben oder am folgenden Tag wieder abgeliefert worden seien. Der Kläger habe jedoch die doppelte Anzahl im Besitz gehabt, obwohl ihm selbst nach seinen eigenen Angaben 40 bzw. 50 Säcke gehört hätten. Wenn im übrigen die Beweisaufnahme auch die Angaben des Klägers bestätigt hätte, daß es zwischen ihm und anderen Mitgliedern der Betriebsgewerkschaftsleitung zu Auseinandersetzungen gekommen sei und auch der Amtsvorsteher gegen ihn eingestellt gewesen sei, so daß politische Gründe bei der Entlassung des Klägers mit eine Rolle gespielt haben könnten, so habe der Kläger dies damals jedenfalls nicht als so schwerwiegend betrachtet, daß ihm eine sofortige Flucht geboten erschienen sei. Das ergebe sich daraus, daß er sich nach seiner Entlassung noch mehr als zwei Monate in Angermünde aufgehalten habe, während dieser Zelt auch noch beim Postamt und bei der Oberpostdirektion vorgesprochen habe, und seine Familie noch nahezu ein Jahr in der SBZ verblieben sei. Dementsprechend habe auch der Aufnahmeausschuß bei seiner Entscheidung im Rahmen des Notaufnahmeverfahrens vom 30. Juli 1952 eine besondere Gefährdung oder Bedrohung der persönlichen Freiheit des Klägers als nicht gegeben angesehen.
Unter allen diesen Umständen könne die Ablehnung der Wiederbeschäftigung des Klägers im Postdienst nicht als willkürlich betrachtet werden. Sie beruhe vielmehr auf Erwägungen, die an den Bedürfnissen einer zuverlässigen Verwaltung ausgerichtet seien und sich deshalb innerhalb der dem damals unterbringungspflichtigen Beklagten durch das Gesetz vorbezeichneten Ermessensgrenzen hielten.
Gegen das am 15. Juni 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 1964 die vom Berufungsgericht gemäß § 127 BRHG (a.F.) zugelassene Revision eingelegt und sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet. Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Feststellungsbegehren weiter.
Die Revision rügt Verletzung der Denkgesetze und mangelnde Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Beweisergebnisses. Sie trägt dazu im wesentlichen vor:
Das Oberverwaltungsgericht gehe davon aus, daß der Kläger - wie er zugegeben habe - sieben bzw. neun bis elf Postbeutel benutzt habe. Nicht zutreffend jedoch sei der daraus gezogene Schluß, der Kläger stehe damit im Verdacht eines "Diebstahls". Bei dieser Beweiswürdigung lasse das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Wolfgramm unberücksichtigt. Dieser habe bekundet, der Amtsvorsteher des Postamts Angermünde habe den Bediensteten des Postamts erlaubt, Aushilfspostsäcke zum Transport von Lebensmitteln nach Hause zu verwenden, wobei die Zahl der mitgenommenen Säcke nicht beschränkt gewesen sei. Der Gebrauch bzw. der vorübergehende Besitz dieser Beutel seitens des Klägers könne deshalb nicht rechtswidrig gewesen sein. Die Aussage des genannten Zeugen werde dadurch bekräftigt, daß gegen den Kläger weder Anzeige erstattet noch ein Verfahren wegen § 242 StGB durchgeführt worden sei. Auch diesen Umstand habe das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt.
Bei der Entlassung des Klägers hätten in Wirklichkeit, wie auch das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt habe, politische Gründe mit eine Rolle gespielt. Der angebliche Diebstahl der Postsäcke und der Verdacht des Diebstahls eines amerikanischen Postpakets seien nur zur Verdeckung der politischen Motive vorgeschoben worden. Das weitere Argument des Oberverwaltungsgerichts, eine besondere Gefährdung oder Bedrohung der persönlichen Freiheit des Klägers sei nicht gegeben gewesen, vermöge es nicht zu rechtfertigen, daß das Oberverwaltungsgericht die politischen Gründe der Entlassung als unbeachtlich gewertet habe. Denn hierbei gehe das Oberverwaltungsgericht von dem Trugschluß aus, daß eine politische Entlassung in der Sowjetzone gleichzeitig eine Gefährdung oder Bedrohung der persönlichen Freiheit des Klägers hätte zur Folge haben müssen. Diese Annahme sei aber offenbar unhaltbar.
Nach umfassender Würdigung des gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnisses habe die Ablehnung des Klägers nicht auf strafrechtlichen Verdacht gestützt werden dürfen. Die Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers sei somit ermessensfehlerhaft.
In weiteren Schriftsätzen hat die Revision ergänzend vorgetragen: Aus den Angaben des Klägers sei in keiner Weise zu schließen, er habe sich die Postbeutel aneignen wollen. Hierzu habe das Berufungsgericht keine erschöpfenden Feststellungen getroffen. Da eine Belastung des Klägers nicht erwiesen sei, entbehre es der Logik, wenn es das angefochtene Urteil als Mängel bezeichne, daß der Kläger sich nicht "entlastet" habe. Im übrigen sei der Kläger durch die Aussage des Zeugen Wolfgramm entlastet worden. - Die wechselnde Begründung der Ablehnung der Wiederverwendung - früher wegen mangelnden Bedarfs, jetzt wegen Verdachts des Diebstahls - sei ein Indiz dafür, daß die Ablehnung ermessensfehlerhaft gewesen sei. - Der Kläger habe die bei der Durchsuchung vorgefundenen Beutel deshalb nicht am gleichen Tag zurückgebracht, weil das durch die Durchsuchung unmöglich gemacht worden sei, sonst wäre es geschehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 40.63 - mit weiteren Nachweisen) davon ausgegangen, daß die an der Unterbringung gemäß § 11 G 131 (u.F., F. 1953, F. 1957) teilnehmenden früheren Beamten keinen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung hatten, die Entscheidung hierüber vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten lag.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die Ablehnung einer Wiederverwendung sachlich gerechtfertigt und deshalb nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn gegen den Bewerber der begründete Verdacht besteht, daß er sich im Rahmen einer vorangegangenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Vergehens des Diebstahls (oder der Unterschlagung) schuldig gemacht habe. Dies will offenbar auch die Revision nicht in Frage stellen. Sie wendet sich vielmehr gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei ein solcher Verdacht gegen den Kläger gerechtfertigt. Die Revision wendet sich damit lediglich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Die Revision kann mit diesen Angriffen keinen Erfolg haben. Denn an die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden. Das Revisionsgericht ist demnach nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen, selbst wenn es die des Tatrichters im Einzelfall für zweifelhaft halten sollte (vgl. u.a. Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 - mit weiteren Nachweisen). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen frei von revisiblen Mängeln sind, ob sie also auf Verstößen gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, oder auf innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemachten und dargelegten (vgl. § 139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO) Verfahrensmängeln beruhen. Derartige Mängel der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind hier nicht gegeben.
Verfahrensmängel hat die Revision nicht geltend gemacht. Sollte die Revision mit dem Vor trag, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen W. unberücksichtigt gelassen, einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, könnte sie damit keinen Erfolg haben - ohne Rücksicht darauf, ob diese Rüge gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VWGO ordnungsgemäß erhoben ist. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ohne weiteres ergibt - entgegen der Behauptung der Revision die Aussage des genannten Zeugen gewürdigt. Darin, daß das Berufungsgericht sich nicht mit allen Einzelheiten dieser Aussage besonders auseinandergesetzt hat, liegt kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht war nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine tatrichterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VWGO). Es war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen oder Beweismittel oder gar mit jedem Teil der Zeugenaussagen einzeln auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 -). Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen W. und das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht so gewürdigt hat, wie die Revision es gewürdigt wissen will, stellt keinen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dar. Das damit zusammenhängende Vorbringen der Revision erweist sich vielmehr als im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Entgegen der Ansicht der Revision beruhen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze. Diese Rüge geht offenbar von einem rechtsirrigen Begriff des Verstoßes gegen die Denkgesetze aus. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht Schlüsse gezogen hat, die nicht zwingend oder nicht überzeugend sind. Die Denkgesetze sind vielmehr nur verletzt, wenn der Tatrichter Folgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind (vgl. Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 - mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall.
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es den Angehörigen des Postamtes gestattet war, Postbeutel für bestimmte Zwecke privat zu benutzen, und diese jeweils am selben oder am nächsten Tag zurückgebracht wurden, vor allem aus der Tatsache, daß beim Kläger neben den nach seinen Angaben ihm gehörenden etwa 40 Säcken noch weitere sieben bzw. neun bis elf leere Postsäcke gefunden worden sind, den Schluß gezogen hat, gegen den Kläger bestehe der Verdacht des Diebstahls, so ist das jedenfalls denkgesetzlich nicht zu beanstanden.
Ist damit die Feststellung des Verdachts des Diebstahls (oder der Unterschlagung, worauf es hier nicht entscheidend ankommt) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dann erweist sich die seinerzeitige Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers durch den Bescheid vom 20. Februar 1959, der im übrigen nach seinem Inhalt und den gesamten Umständen keinen endgültigen Ausschluß von der Unterbringung schlechthin enthält, schon aus diesem Grund als nicht ermessensfehlerhaft, ohne daß es noch entscheidend darauf ankäme, ob bei der fristlosen Entlassung des Klägers am 16. August 1951 auch politische Gründe mit eine Rolle gespielt haben könnten, was das Berufungsgericht einräumt. Abgesehen davon, kann es nicht als denkfehlerhaft oder als Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze angesehen werden, wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache des weiteren Verbleibens des Klägers in Angermünde, seiner Vorsprache beim Postamt und bei der Oberpostdirektion sowie aus dem Ergebnis des Notaufnahmeverfahrens Rückschlüsse auf das Ausmaß der politischen Benachteiligung und Gefährdung des Klägers gezogen hat mit der weiteren Folgerung, daß es nicht im Hinblick auf die möglichen eigentlichen politischen Motive der Entlassung und deren Gewicht den Verdacht des Diebstahls als nicht gerechtfertigt angesehen hat.
Auch die weiteren Darlegungen der Revision stellen lediglich unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts dar. Revisionsrechtlich beachtliche Mängel in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen sie nicht erkennen.
Der Umstand, daß frühere Bewerbungen des Klägers, und zwar zu einer Zeit, als er mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 a 131 (F. 1953) noch nicht zum Personenkreis der unterbringungsberechtigten früheren Beamten gehörte, wegen fehlenden Bedarfs abgelehnt worden sind, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der hier zur Entscheidung stehenden ablehnenden Bescheide ohne Bedeutung. Zudem läßt der Inhalt der vorliegenden Akten der Verwaltung erkennen, daß jedenfalls für einen Teil der früheren Entscheidungen bereits die Vorgänge im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung des Klägers der innere Grund der Ablehnung waren.
Die mit Schriftsatz vom 25. Januar 1966 eingereichte schriftliche Erklärung des ehemaligen Leiters des Bahnpostamtes Angermünde muß gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon enthält sie nichts, was die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier