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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1969, Az.: BVerwG II C 108.65

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Ernennung von Anwärtern zu außerplanmäßigen Inspektoren nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 108.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 08.05.1964 - AZ: VG IV 111/64
OVG Hamburg - 08.07.1965 - AZ: OVG Bf. II 63/64

Fundstellen

  • DÖD 1969, 153
  • NDBZ 1969, 108
  • ZBR 1969, 220

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob Anwärter, die die Prüfung für den gehobenen Dienst im Geltungsbereich der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 bestanden haben, unmittelbar im Anschluß an die Prüfung zu a.p. (außerplanmäßigen) Inspektoren zu ernennen waren (Bedeutung der Wortfolge "unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses").

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber - Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1965 und das auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1964 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. April 1954 als Finanzanwärter in die Finanzverwaltung ein. Er bestand am 10. November 1956 die Prüfung für den gehobenen Dienst ("Steuerinspektorprüfung"). Durch Verfügung vom 20. November 1956 - aus der hervorgeht, daß der Kläger seit dem 19. November 1956 als volle Arbeitskraft verwendet wurde - wurde ihm rückwirkend auf den 19. November 1956 ein Beschäftigungsauftrag mit der Maßgabe erteilt, daß ihm von diesem Zeitpunkt an die Bezüge einer vollen Arbeitskraft zu gewähren seien. Eingesetzt als Sachbearbeiter eines Veranlagungsbezirks erhielt er bis zum 31. Dezember 1956 die Bezüge der Besoldungsgruppe A 4 c 2 FinAnw (UZ) und ab 1. Januar 1957 als Stellenverwalter einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung Diäten. Am 1. April 1957 wurde der Kläger zum a.p. (außerplanmäßigen) Steuerinspektor ernannt.

2

Durch Verfügung vom 20. Juni 1957 wurde für den Kläger der Beginn des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO - auf den 3. November 1953 festgesetzt. Durch Verfügung vom 2. Mai 1963 verbesserte die Beklagte dieses Besoldungsdienstalter auf den 7. Oktober 1953 und stellte den Kläger gleichzeitig besoldungsmäßig so, als wäre er schon am 10. Februar 1957 zum a.p. Steuerinspektor ernannt worden. Diese Verfügung erging im Anschluß an das nicht den Kläger betreffende Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 1962 - Bf. II 76/61 - (DVBl. 1963 S. 31), durch das die Beklagte veranlaßt wurde, den Kläger nunmehr im Ergebnis so zu stellen, als wäre er bereits drei Monate nach seiner am 10. November 1956 abgelegten Prüfung zum a.p. Steuerinspektor ernannt worden. Der Kläger widersprach mit der Begründung, daß seine Ernennung zum a.p. Steuerinspektor zugleich mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses hätte erfolgen müssen. Der Widerspruch wurde durch Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1964 zurückgewiesen.

3

Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg durch das auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1964 ergangene Urteil zur Hauptsache antragsgemäß wie folgt erkannt:

"Die Beklagte wird unter Aufhebung der Besoldungsdienstalterfestsetzung vom 2.5.1963 und des Widerspruchsbescheides vom 11.2.1964 verpflichtet, den Beginn des Besoldungsdienstalters so festzusetzen, als wenn der Kläger am 10.11.1956 zum a.p. Steuerinspektor ernannt worden wäre."

4

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit ihrer Zustimmung hat der Kläger den Klageantrag nunmehr wie folgt gefaßt:

5

unter Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 1963 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1964 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn, den Kläger, besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 10. November 1956 zum a.p. Steuerinspektor ernannt worden.

6

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. Juli 1965 die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen,

"daß unter Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 1963 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1964 festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 10. November 1956 zum außerplanmäßigen Steuerinspektor ernannt worden".

7

Dieses Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Berufung sei auch gegenüber der Neufassung des Klageantrages unbegründet.

9

Ob die durch die Verfügung vom 2. Mai 1963 vorgenommene Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters richtig sei, bedürfe seit Änderung der Fassung des Klageantrages nicht mehr der Erörterung. - In der Verfügung vom 2. Mai 1963 sei ausdrücklich erwähnt, daß sie in "Auswirkung" des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 1962 erlassen worden sei. Sie sei rechtswidrig, weil sie die Tragweite des Urteils vom 23. August 1962 verkannt habe. In jenem Urteil sei dargelegt, daß nach der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) - LaufbVO - ein Anwärter, der den Vorbereitungsdienst durch Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst beendet hatte, nur unter Ernennung zum a.p. Inspektor im Dienst hätte behalten werden dürfen. Zu der Frage, wann die Ernennung zum a.p. Beamten vorgenommen werden müsse, lege das in Rede stehende Urteil unmißverständlich dar, daß die Beklagte dann, wenn sie sich entschloß, den Finanzanwärter im Dienst zu behalten, dies nur in der Weise hätte tun dürfen, daß sie ihn "unter", also bei Aushändigung des Prüfungszeugnisses zum a.p. Steuerinspektor ernannte. Zu Unrecht habe die Beklagte aus dem Urteil vom 23. August 1962 gefolgert, daß der Dienstherr nur verpflichtet sei, das Ernennungsverfahren unmittelbar nach Bestehen der Prüfung einzuleiten. Die Darlegungen im Urteil vom 23. August 1962, aufweiche die Beklagte ihre Folgerung stütze, beträfen nicht die hier zu beantwortende, soeben angeführte Frage. Diese Darlegungen seien auf das seinerzeitige Klagebegehren zu beziehen, wie das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges richtig erkannt habe.

10

Die vom Berufungsgericht vertretene, sich auf den Wortlaut stützende Auslegung des § 32 LaufbVO finde eine weitere Stütze in dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. August 1943. Aus diesem Erlaß ergebe sich, daß nach dem Erlaß vom 20. Dezember 1937 die Ernennungsurkunden für die Finanzanwärter schon vor der Prüfung durch die Oberfinanzpräsidenten auszufertigen und den Leitern der Reichsfinanz- und Zollschulen zu übersenden gewesen seien und daß die Schulleiter die durch Einsetzen des Prüfungstages vervollständigten Urkunden den Anwärtern zugleich mit den Prüfungszeugnissen ausgehändigt hätten. Aus dem genannten Erlaß folge weiter, daß diese Regelung bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) aufrechterhalten worden sei. Danach seien die Finanzanwärter bereits vor, aber auch noch nach Inkrafttreten der Laufbahnverordnung bei der Aushändigung der Prüfungszeugnisse zugleich zu außerplanmäßigen Beamten ernannt worden. Wenn die Beklagte ausführe, § 32 LaufbVO habe keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Ernennung der Anwärter zu einem bestimmten Zeitpunkt oder spätestens mit Aushändigung der Prüfungsurkunde aussprechen wollen, sonst hätte der Gesetzgeber dies klarer zum Ausdruck gebracht, so zeige die frühere Verwaltungspraxis, daß dieses Argument nur in der Umkehrung gelten könne, daß der Verordnungsgeber die Abweichung von der bis dahin geübten Handhabung klarer hätte zum Ausdruck bringen müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne nur angenommen werden, daß die Verwaltungspraxis in § 32 LaufbVO ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden habe.

11

Gegenüber der Regelung in § 32 LaufbVO könne die Beklagte nicht darauf verweisen, daß nach Nr. 6 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 18. August 1943 Beamtenanwärter, deren Vorbereitungsdienst am Tage der Prüfung noch nicht beendet gewesen sei, erst mit dem auf die Beendigung folgenden Tag zu a.p. Beamten zu ernennen gewesen seien. Diese Bestimmung habe ausdrücklich nur für die Dauer des Krieges gegolten. Im übrigen ergäben die Nenndorfer Beschlüsse vom 22. Februar 1946, das Vlothoer Protokoll vom 5. Juli 1946 und die Verfügung der Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische Zone vom 21. April 1947, daß die Ausbildung der Anwärter mit dem Abschlußlehrgang geendet habe, der seinerseits mit der Prüfung beendet worden sei.

12

Der Umstand, daß der Beamtenernennungsausschuß an der Ernennung mitwirke, berechtige die Beklagte ebenfalls nicht, den durch § 32 LaufbVO festgelegten Zeitpunkt der Ernennung hinauszuschieben. Es geht zu Lasten der Verwaltung, wenn sie eine ihr obliegende Aufgabe nicht zeitgerecht erfülle. Da die Beklagte den Kläger habe im Dienst behalten wollen, hätte sie ihn somit am 10. November 1956, dem Tage des Bestehens der Prüfung, zum a.p. Steuerinspektor ernennen müssen. Da dies nicht geschahen sei, habe sie ihre Fürsorgepflicht verletzt.

13

Die Verzögerung der Ernennung des Klägers beruhe auch auf einem Verschulden der Beklagten. In seinem Urteil vom 23. August 1962 habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß § 32 LaufbVO eindeutig sei und daß auch nach dem Vlothoer Protokoll und der Verfügung der Leitstelle vom 21. April 1947 kein Grund für die Annahme bestanden habe, der Vorbereitungsdienst des Anwärters laufe bei einer Abkürzung der Ausbildung nach dem Abschluß der vorverlegten Prüfung weiter (wird ausführlich dargelegt). -

14

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die - zugelassener - Revision der Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

15

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

16

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

18

Zutreffend ist zwar die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Auslegung und Anwendung des § 32 Satz 1 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) - LaufbVO - abhängig sei, der folgenden Wortlaut hat:

"Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, werden unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung 'a.p. (außerplanmäßiger) Inspektor' und der zusätzlichen Fachbezeichnung ernannt."

19

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dem soeben wiedergegebenen Wortlaut des § 32 Satz 1 LaufbVO jedoch nicht zu entnehmen, daß Anwärtern, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden haben, die Urkunde über die Ernennung zum a.p. (außerplanmäßigen) Inspektor sofort nach Abschluß der Prüfung auszuhändigen war. Geht man zugunsten des Klägern und in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß den Anwärtern, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden haben, nach § 32 Satz 1 LaufbVO das Prüfungszeugnis und die Urkunde über die Ernennung zum a.p. Inspektor gleichzeitig auszuhändigen waren, so läßt der Wortlaut dieser Vorschrift doch jedenfalls offen, wann diese gleichzeitige Aushändigung vorgenommen werden mußte oder - genauer gesagt - ob der Wille des Verordnungsgebers darauf gerichtet war, den Dienstherrn zu verpflichten, den Anwärtern, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden haben, die Urkunde über die Ernennung zum a.p. Inspektor sofort nach Abschluß der Prüfung auszuhändigen. Eine solche Regelung wäre § 32 Satz 1 LaufbVO allenfalls dann zu entnehmen, wenn sich aus einer am 10. November 1956 geltenden anderen Verordnung oder aus einem Gesetz das zwingende Erfordernis ergäbe, das Prüfungszeugnis - das von der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu unterscheiden ist - unmittelbar im Anschluß an die Prüfung auszuhändigen. An einer einschlägigen gesetzlichen Regelung oder Verordnung fehlt es jedoch.

20

Selbst die damals einschlägigen Prüfungsbestimmungen enthielten eine solche Regelung nicht. Die am 10. November 1956 noch maßgebliche Prüfungsordnung für die Beamten der Reichsfinanzverwaltung (Amtsblatt der Reichsfinanzverwaltung Nr. 12 vom 28. April 1934, S. 85) bestimmte zwar in Abschnitt I Nr. 17 - ebenso wie § 37 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 30. April 1962 (BGBl. I S. 245) -, daß den Prüfungsteilnehmern von dem Vorsitzenden "nach Abschluß der Beratung" mündlich das Ergebnis der Prüfung bekanntzugeben sei. Sie bestimmte aber nicht, daß den Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, auch schon das Prüfungszeugnis sofort "nach Abschluß der Beratung" zu erteilen sei. Die Bestimmung, daß diesen Anwärtern "sodann" ein Prüflingszeugnis nach Muster 1 zu erteilen sei, sollte nur zum Ausdruck bringen, daß dieses Zeugnis alsbald (demnächst) und nach Muster zu erteilen sei. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in der Fassung, die Abschnitt I der irr Rede stehenden Prüfungsordnung auf einer Besprechung der Ausbildungsreferenten der Finanzleitstelle und der Oberfinanzpräsidenten der Britischen Zone während der ersten Sonderkurse an der Finanzlehranstalt in Achim vom 25. Juni bis 1. Juli 1947 erhielt. Nach der damals erstellten Niederschrift wurde zu I 2) "Gestaltung der Inspektorprüfung" beschlossen:

"Das Prüfungsergebnis ist den Prüfungsteilnehmern sofort nach Abschluß der Beratung und Abstimmung durch den Vorsitzer bekanntzugeben.

Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind dabei zuerst zu besprechen.

Sämtlichen Prüflingen sind schriftliche Prüfungszeugnisse auszuhändigen, die nur die Gesamtnote enthalten und vom Vorsitzer unterschrieben sind."

21

Allein die Tatsache, daß die Beklagte, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, dem Kläger das Prüfungszeugnis schon am 10. November 1956 - dem Tage des Bestehens der Prüfung - aushändigte, kann nicht die Auffassung rechtfertigen, daß der Kläger schon am 10. November 1956 zum a.p. Steuerinspektor hätte ernannt werden müssen. Diese Auffassung wäre nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, daß die Ernennung von Beamten grundsätzlich in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist und daß das Bestehen einer Laufbahnprüfung allein nicht dazu führen kann, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen. Die hiernach erforderliche Ermessensentscheidung über die Ernennung von Anwärtern, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden haben, zu a.p. Inspektoren kann nämliche in einer sinnvollen und rechtlich einwandfreien Weise nur in Kenntnis des Prüfungsergebnisses ergehen. Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis, bei der Ernennung von Beamten das Leistungsprinzip zu beachten (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes); diesem Prinzip wird in Fällen der vorliegenden Art nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Dienstherrn die Möglichkeit gewährt wird, in Kenntnis des Prüfungsergebnisses eine Auswahl unter den erfolgreich geprüften Anwärtern zu treffen. Das ergibt sich ferner aus dem Rechtsgrundsatz, daß eine rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens die zutreffende Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen voraussetzt (BVerwGE 22, 215 [218]), zu denen in Fällen der vorliegenden Art auch die Bewertung der Prüfungsleistungen gehört.

22

Hieraus folgt zugleich, daß auch nach dem Sinnzusammenhang des § 32 Satz 1 LaufbVO die Auffassung nicht Rechtens gewesen sein kann, daß sich die für die Ernennung zuständigen Stellen oder Gremien der Beklagten über die Ernennung der am 10. November 1956 geprüften Anwärter, zu denen der Kläger gehörte, schon vor der Prüfung dergestalt hätten schlüssig werden müssen, daß die Ernennung unmittelbar im Anschluß an die Beratung über das Prüfungsergebnis vorgenommen werden konnte. War die Ermessensentscheidung über die Ernennung der erfolgreich geprüften Anwärter aber erst in Kenntnis des Prüfungsergebnisses, somit nach der Prüfung zu treffen, so kann allein aus der Tatsache, daß dem Kläger schon am 10. November 1956, dem Tag des Bestehens der Prüfung, das Prüfungszeugnis ausgehändigt wurde, nicht die Rechtsauffassung hergeleitet werden, in diesem Zeitpunkt hätte er auch schon zum a.p. Steuerinspektor, ernannt werden müssen. Denn diese Auffassung würde dem Dienstherrn die für die rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens angemessene Zeit versagen.

23

Die angemessene Zeit, die dem Dienstherrn - hier der Beklagten - nach der Prüfung für die Ausübung des Ermessens zuzugestehen ist, wird in Normalfällen mit drei Monaten nicht überschritten. Für die Zubilligung einer solchen Frist spricht insbesondere der Umstand, daß bei der Ernennung von Beamten der Beklagten u. a. auch der gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (GVBl. S. 117) berufene Ernennungsausschuß mitzuwirken hat. Dieser Ausschuß tagt zwar regelmäßig, aber nicht ständig; und seine sieben Mitglieder müssen vor ihrer Stellungnahme die Möglichkeit haben, sich über die Qualifikation der Anwärter, auch über das Ergebnis der Prüfung, durch Akteneinsicht zuverlässig zu unterrichten. Die Auffassung, daß ihnen diese Unterrichtung schon vor der Prüfung zugemutet werde, ist aus den schon dargelegten rechtlichen Gründen und deshalb abzulehnen, weil dies bedeuten würde, daß sie sich über die Qualifikation aller Prüflinge - also auch der in der späteren Prüfung nicht erfolgreichen - zuverlässig unterrichten müßten.

24

Da die Beklagte den Kläger besoldungsrechtlich so behandelt, als ob er schon am 10. Februar 1957, also drei Monate nach der Prüfung, zum a.p. Steuerinspektor ernannt worden wäre, stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte dadurch, daß sie den Kläger tatsächlich erst am 1. April 1957 zum a.p. Steuerinspektor ernannte, die Fürsorgepflicht verletzte. In einer Ernennung zum a.p. Inspektor schon drei Monate nach Ableistung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist aus den dargelegten Gründen eine Verletzung der Fürsorgepflicht jedenfalls nicht zu finden.

25

Die hiervon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts kann sich zwar in tatsächlicher Hinsicht darauf berufen, daß vor und nach dem Inkrafttreten der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 die Verwaltungsübung bestand, Anwärter, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden hatten, unmittelbar im Anschluß an die Prüfung zu a.p. Inspektoren zu ernennen. Damit allein ist aber die Auffassung, der Verordnungsgeber habe den Dienstherren diese Verwaltungsübung durch § 32 Satz 1 LaufbVO zur Pflicht gemacht, nicht zu rechtfertigen. Die Begründung dieser Auffassung im angefochtenen Urteil mit dem Hinweis auf die seinerzeitige Verwaltungsübung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht, eine Auslegungsmethode angewendet hat, die nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundsätzen über Ziel und Methoden der Gesetzesauslegung im Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht hat schon wiederholt (BVerfGE 1, 299 [312]; 10, 234 [244] und 11, 126 [130/131]) ausgeführt, daß für die Auslegung einer Vorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, und daß der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zukommt,

"als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können".

26

Die Heranziehung der Gesetzes-(Verordnungs-)materialien ist also nur subsidiär gestattet und zudem nur insoweit, als der aus ihnen ersichtliche Wille des Gesetz-(Verordnungs-)gebers - anders als hier - im Wortlaut des Gesetzes (bzw. der Verordnung) mehr oder weniger deutlich einen Niederschlag gefunden hat.

27

Nach alledem ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 600 DM festgesetzt.

Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge