Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1967, Az.: BVerwG II C 127.64
Beweis der Zustellung der Entlassungsurkunde aus dem Dienst als Stellvertretender Gauleiter der NSDAP; Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf Grund nachträglicher Erkenntnisse; Zulässigkeit des Beweises des ersten Anscheins im Verwaltungsprozess; Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis bei bewusstem individuellem menschlichem Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 127.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.10.1964 - AZ: 2 A 26/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1968, 506 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1968, 128
Amtlicher Leitsatz
Zum Anwendungsbereich des "Beweises des ersten Anscheins".
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 28. Dezember 1902 geborene Kläger, seit dem Jahre 1930 Angehöriger der NSDAP, war seit dem 1. Mai 1934 Landrat des Landkreises Großes Werder (Freistaat Danzig). Nach der Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich wurde er im November 1939 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Reichsdienst berufen. Am 1. Oktober 1939 wurde er mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Stellvertretenden Gauleiters (der NSDAP) von Danzig-Westpreußen beauftragt. Dementsprechend erhielt er seit dem 1. Januar 1940 nicht mehr die Dienstbezüge eines Landrats, sondern als Stellvertretender Gauleiter vom Reichsschatzmeister der NSDAP das Gehalt eines Oberdienstleiters. Nach Verhandlungen mit dem Gauleiter von Danzig-Westpreußen und der Reichsregierung wegen seiner weiteren Verwendung beantragte der Kläger durch Schreiben vom 27. Juli 1940 bei dem Reichsstatthalter in Danzig seine Entlassung aus dem Reichsdienst als Beamter mit der Begründung, daß er nunmehr endgültig als Stellvertretender Gauleiter in den Dienst der NSDAP getreten sei. Im September 1940 ging dem Reichsstatthalter in Danzig eine von Hitler ausgefertigte Entlassungsurkunde zu mit dem Ersuchen, sie dem Kläger zuzustellen und den Tag der Zustellung anzuzeigen. Der Reichsstatthalter zeigte dem Reichsminister des Innern durch Bericht vom 28. September 1940 an, daß die Entlassungsurkunde dem Kläger am 25. September 1940 zugestellt worden sei. Darauf wurde im Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1940 S. 1947 die Entlassung des Klägers bekanntgegeben. Die Stelle des Landrats des Kreises Großes Werder wurde im Jahre 1942 neu besetzt. Nach dem Ende der Kriegshandlungen wurde der Kläger in Polen zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und nach teilweiser Verbüßung dieser Strafe im Juli 1956 in die Bundesrepublik entlassen.
Die Ehefrau des Klägers, die im Jahre 1950 in die Pfalz zugezogen war, erhielt seit dem 1. April 1951 zunächst Witwengeld und später Dienstbezüge - insgesamt 34.802,08 DM - aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Seit dem 1. August 1956 erhielt der Kläger selbst Leistungen nach dem genannten Gesetz in Höhe von insgesamt 24.606,81 DM. Nachdem die Bezirksregierung der Pfalz Kenntnis von den Vorgängen erhalten hatte, welche die im Jahre 1940 angeordnete Entlassung des Klägers aus dem Reichsdienst betrafen, ordnete sie die Einstellung der Zahlungen an und begründete dies durch Bescheid vom 4. März 1959 damit, daß der Kläger infolge seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu dem durch das Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehöre. Gleichzeitig forderte die Bezirksregierung den Kläger auf, die seiner Ehefrau und ihm gezahlten Bezüge in Gesamthöhe von 59.408,89 DM in angemessenen Raten zurückzuzahlen.
Die I. Große Strafkammer des Landgerichts in Frankenthal verurteilte den Kläger am 31. Januar 1961 wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis. Sie sah als erwiesen an, daß der Kläger am 25. September 1940 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei und deshalb nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehöre. Der Bundesgerichtshof verwarf die gegen das Strafurteil eingelegte Revision des Klägers durch Beschluß vom 1. August 1961.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid der Bezirksregierung der Pfalz vom 4. März 1959 Widerspruch, den das Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz durch Bescheid vom 25. August 1959 zurückwies.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die hierauf erhobene Klage durch Urteil vom 20. November 1962 abgewiesen. Im Berufungsverfahren ließ die Bezirksregierung die Forderung auf Rückerstattung der an die Ehefrau des Klägers geleisteten Zahlungen fallen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach hat der Kläger im Berufungsverfahren beantragt,
unter Abänderung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils den Bescheid der Bezirksregierung der Pfalz vom 4. März 1959 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums des Innern vom 25. August 1959 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Juli 1961 Übergangsgehalt nachzuzahlen.
Zur Begründung der Berufung hat er vorgetragen: Er habe im Jahre 1940 das von unbekannter Seite vorbereitete und ihm in einer Unterschriftsmappe vorgelegte Entlassungsgesuch unterschrieben, ohne von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Entlassungsurkunde sei ihm niemals ausgehändigt worden; möglicherweise habe der Reichsstatthalter von Danzig-Westpreußen die Urkunde zurückgehalten.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen durch Urteil vom 19. Oktober 1964 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger habe zu Unrecht Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten; denn er sei am 8. Mai 1945 nicht mehr Beamter gewesen und gehöre deshalb nicht zu dem durch das genannte Gesetz erfaßten Personenkreis. Das Berufungsgericht sei aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger mit Wirkung vom 25. September 1940 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei.
Der Kläger habe am 27. Juli 1940 den nach § 60 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - erforderlichen Entlassungsantrag gestellt. Sein Vorbringen, er habe den Antrag in Unkenntnis seines Inhalts unterschrieben, sei unglaubhaft. Er habe vielmehr wissentlich um die Entlassung nachgesucht, weil er sich als hauptamtlicher Funktionär der NSDAP ein besseres berufliches Fortkommen versprochen habe.
Das Berufungsgericht sehe auch als hinreichend erwiesen an, daß dem Kläger die unter dem 28. August 1940 ausgefertigte Entlassungsurkunde am 25. September 1940 entsprechend den damals geltenden Vorschriften der Reichsdienststrafordnung zugestellt worden sei. Zwar sei in den beigezogenen Akten des früheren Reichsministers des Innern kein Nachweis der erfolgten Zustellung enthalten. Der Zustellungsnachweis sei nämlich mit den vom Reichsstatthalter von Danzig-Westpreußen geführten Personalakten des Klägers verlorengegangen. Die Zustellung der Entlassungsurkunde stehe jedoch aufgrund anderer Tatsachen zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Der Reichsstatthalter von Danzig-Westpreußen habe am 28. September 1940 dem Reichsminister des Innern berichtet, die Entlassungsurkunde vom 28. August 1940 sei dem Kläger am 25. September 1940 zugestellt worden. Diese Mitteilung sei erfolgt, nachdem der damalige Personalreferent des Reichsstatthalters und Unterzeichner des Berichts, der Zeuge Dr. Sierp, in einer heute nicht mehr feststellbaren Weise durch den Regierungspräsidenten in Danzig oder den Reichsstatthalter von der Zustellung der Urkunde unterrichtet worden sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser Benachrichtigung habe der Zeuge, wie er glaubhaft bekundet habe, nicht gehabt. Insbesondere habe er nicht irgendwelche Weisungen des Reichsstatthalters in dieser Angelegenheit erhalten. Nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein sei deshalb davon auszugehen, daß die Entlassungsurkunde dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs zuließen. Seine Behauptung, der Reichsstatthalter habe möglicherweise die Entlassungsurkunde zurückbehalten, überzeuge nicht (wird näher dargelegt). Die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs könne auch nicht aus sonstigen Tatsachen gefolgert werden. Der Kläger habe allerdings auf die Fotokopie einer Karteikarte hingewiesen, die der Strafkammer des Landgerichts Frankenthal vorgelegen habe und der zufolge er als Landrat nur beurlaubt gewesen sein soll. Von der Existenz dieser Fotokopie, die nicht mehr auffindbar sei, könne zugunsten des Klägers ausgegangen werden. Sie vermöge aber die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Zustellung der Entlassungsurkunde nicht zu erschüttern. Der Niederschrift über die Hauptverhandlung in dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren sei zu entnehmen, daß diese Karteikarte Teil der bei der Reichsleitung der NSDAP geführten Akten des Klägers gewesen sei. Daß sie einen Beurlaubungsvermerk enthielt, möge darauf zurückzuführen sein, daß der Kläger wirklich zunächst nur beurlaubt gewesen sei, um das Amt des Stellvertretenden Gauleiters ausüben zu können. Offensichtlich sei dann aber später die Entlassung nicht mehr nachgetragen worden. Das Berufungsgericht könne hieraus jedenfalls nicht die Folgerung ziehen, daß die Mitteilung des Zeugen Dr. Sierp über die Aushändigung der Entlassungsurkunde an den Kläger unrichtig gewesen sei. Diese Überzeugung lasse sich auch nicht aufgrund der Aussagen der übrigen Zeugen gewinnen. Diese hätten zu der Frage, ob die Entlassungsurkunde dem Kläger zugestellt worden sei, aus eigenem Wissen nichts bekunden können (wird näher dargelegt).
Hiernach habe die Bezirksregierung die Festsetzungsbescheide, mit denen sie dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bewilligt habe, wegen deren Rechtswidrigkeit zurücknehmen dürfen. Dem ständen auch nicht Gründe des Vertrauensschutzes entgegen, weil die Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Bescheide bewirkt hätten, in den Verantwortungsbereich des Klägers fielen. Die infolgedessen zu Unrecht empfangenen Bezüge müsse der Kläger zurückzahlen (wird näher dargelegt). -
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen und des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu entscheiden,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aus dem folgenden Grunde:
Das angefochtene Urteil beruht auf der Feststellung, daß dem Kläger im Jahre 1940 die Urkunde über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung unter Heranziehung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins getroffen. Hierin liegt ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung. Denn die Frage, ob dem Kläger die Urkunde über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, sondern nur in freier Beweiswürdigung nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles beantwortet werden.
Dem Beweis des ersten Anscheins sind nur typische Geschehensabläufe zugänglich, in denen ein gewisser Tatbestand feststeht, der bei Verwertung der Lebenserfahrung regelmäßig auf eine bestimmte Ursache oder - umgekehrt - auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg hinweist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 - [NJW 1951 S. 70], vom 28. April 1966 - III ZR 197/64 - [NJW 1966 S. 1263, 1264 [BGH 28.04.1966 - III ZR 197/64]] und vom 6. Juni 1966 - III ZR 167/64 - [NJW 1966 S. 1859, 1863 [BGH 06.06.1966 - III ZR 167/64]]). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem von ihm angenommenen Beweis des ersten Anscheins als feststehenden Tatbestand zwei Umstände zugrunde gelegt, nämlich den Umstand, daß der Personalreferent des Reichsstatthalters von Danzig-Westpreußen dem Reichsminister des Innern durch Bericht vom 28. September 1940 anzeigte, dem Kläger sei die Entlassungsurkunde am 25. September 1940 zugestellt worden, und den weiteren Umstand, daß der Personalreferent und Unterzeichner dieses Berichts, Dr. Sierp, als Zeuge bekundet hat, er sei in einer nicht mehr feststellbaren Weise durch den Regierungspräsidenten oder den Reichsstatthalter von der Zustellung unterrichtet worden, habe seinerzeit keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterrichtung gehabt und habe in dieser Angelegenheit keine Weisungen vom Reichsstatthalter empfangen. Dieser festgestellte Tatbestand läßt aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht einen typischen Geschehensablauf erkennen. Denn aus den angeführten Umständen ergibt sich nicht typischerweise nach der Lebenserfahrung, daß die Zustellung, die dem Zeugen Dr. Sierp mitgeteilt wurde und die er dem Reichsminister des Innern anzeigte, ordnungsgemäß erfolgt sein müsse.
Es handelt sich hier nicht um einen von menschlicher Willkür unabhängigen, gleichsam mechanisch abrollenden Verlauf, sondern um eine Kette bewußter menschlicher Handlungen, bei denen nach der Lebenserfahrung Unregelmäßigkeiten und Fehler vorkommen können. Wo es auf das bewußte individuelle Verhalten von Menschen ankommen kann, ist der Anscheinsbeweis nicht anwendbar (vgl. BGHZ 31, 351 [357]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 1966 - III ZR 167.64 - [NJW 1966 S. 1859, 1863 [BGH 06.06.1966 - III ZR 167/64]]), sondern bedarf es der freien Beweiswürdigung aller Umstände des Einzelfalles.
Im Rahmen einer solchen freien Beweiswürdigung kann allerdings der an den Reichsminister des Innern gerichtete Bericht vom 28. September 1940 ein Beweisanzeichen von besonderem Gewicht für die Richtigkeit der Feststellung darstellen, daß dem Kläger die Entlassungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden ist; und die Beweiskraft dieses Berichts kann als dadurch verstärkt angesehen werden, daß es nach der Erinnerung des Zeugen Dr. Sierp seinerzeit an besonderen Umständen fehlte, die dafür sprechen könnten, daß dem Kläger trotz des angeführten gewichtigen Beweisanzeichens die Entlassungsurkunde nicht zugestellt worden sei. Hierdurch ist aber nur die Möglichkeit, daß dem Kläger die Entlassungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt wurde, erheblich wahrscheinlicher geworden als die Möglichkeit, daß dies - wie der Kläger behauptet - nicht geschehen sei. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen jedoch nicht schon dann zur Anwendung, wenn fraglich ist, welche von zwei Möglichkeiten gegeben war, und wenn eine von ihnen erheblich wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 1966 - III ZR 197.64 - [NJW 1966 S. 1263]).
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß sich das Berufungsgericht bei der Heranziehung des "Beweises vom ersten Anschein" nur im Ausdruck vergriffen und in Wirklichkeit die Umstände des Falles frei gewürdigt habe. Gegen eine solche Deutung der Begründung des angefochtenen Urteils spricht, daß sie in ihrem weiteren Teil Wortfolgen enthält, die in Gerichtsurteilen regelmäßig im Zusammenhang mit dem Beweis des ersten Anscheins gebraucht werden, nämlich die Worte "Tatsachen ..., die die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs zulassen", "Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs" und "... vermag die Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern". Gegen eine solche Deutung spricht ferner, daß dem Berufungsgericht die Gründe des Strafurteils vom 31. Januar 1961 vorgelegen haben, in denen die Große Strafkammer die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in freier Beweiswürdigung festgestellt hatte, daß aber das Berufungsgericht diese Art des Beweises nicht übernommen hat. Hiernach ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht letzte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Entlassungsurkunde gehegt und durch Heranziehung des Anscheinsbeweises überbrückt hat.
Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß die Entlassungsurkunde dem Kläger im Jahre 1940 ordnungsgemäß zugestellt worden sei, kann hiernach keinen Bestand haben. Da das angefochtene Urteil auf dieser Feststellung beruht, ist es aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung darüber entscheiden müssen, ob ein der Gewißheit gleichkommender Grad der Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Entlassungsurkunde dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diese im tatsächlichen Bereich liegende Entscheidung darf das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht selbst treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob ihm die Beiziehung der Karteikarte des Klägers oder ihrer Fotokopie von der Dokumentenzentrale in Berlin sachdienlich erscheint, die - dem neueren Vorbringen des Klägers zufolge - einen datierten Beurlaubungsvermerk enthalten und deshalb Schlüsse zulassen soll, die das Berufungsgericht noch nicht in Erwägung gezogen hat.
Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz braucht im übrigen auf das Revisionsvorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer