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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1950, Az.: I ZR 49/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1950
Aktenzeichen
I ZR 49/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 27.04.1950

Fundstellen

  • DB 1951, 133 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1951, 170 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 151 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1951, 120 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stockholzverwertungs-GmbH in G. in H., vertreten durch ihre Geschäftsführer,

Prozessgegner

den Ingenieur Paul Kn. in G. in H., T.strasse ...,

hat der Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1950 unter Mitwirkung

des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden

und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Haidinger, Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. April 1950 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist der Inhaber des DRP. 716 ..., das am 17. März 1943 auf ihn in der Patentrolle umgeschrieben ist, nachdem es ursprünglich für die Stockholzverwertungsgesellschaft GmbH. in Be. Kr. Deutsch Krone und den als Erfinder genannten Ingenieur Benjamin B. eingetragen worden war. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung des DRP. 716 ..., hilfsweise auf die Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte zur unentgeltlichen Benutzung des Patentes nicht berechtigt ist. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Gründe:

2

Im Jahre 1937 oder 1938 ist in Be. die Stockholzverwertungs-GmbH mit einem Geschäftskapital von RM 100.000,- gegründet worden, an der das Deutsche Reich mit einem Kapital von RM 84.000,- und ein Ingenieur F. mit RM 16.000,- beteiligt war. Der Kläger, der Fachmann auf dem Gebiete der Holzverwertung ist und mehrere einschlägige Patente besitzt, hat bei dieser Gründung mit Rat und Tat mitgewirkt. Die technische Leitung der GmbH. lag dem Ingenieur Benjamin B. ob. Als die Produktion der GmbH. in Gang gekommen war, wünschte das Deutsche Reich sich im Jahre 1941 aus der GmbH. zurückzuziehen und zu diesem Zweck ihre Geschäftsanteile in private Hände zu überführen. B. hatte den Wunsch, sich durch die Beteiligung an der GmbH. eine Lebensstellung zu verschaffen, besass aber nicht die hierzu erforderlichen Mittel. Auf seine Bitte gewährte ihm der Kläger im August 1941 ein Darlehen von RM 42.000,-, mittels dessen B. die Hälfte der Geschäftanteile des Deutschen Reichs in Höhe von RM 42.000,- erwarb, während die andere Hälfte von dem Grosskaufmann Hi. in H. übernommen wurde. Der Ingenieur F. schied später aus der GmbH. aus, was zur Folge hatte, dass B. und Hi. zu je 50 % an der GmbH. beteiligt waren. Zur Sicherheit für das ihm gewährte Darlehn übereignete B. dem Kläger seine Anteile an der GmbH. und verpflichtete sich, dem Kläger die Hälfte seines jährlichen Reingewinns zu überlassen, das Darlehn aber jedenfalls mit 5 % jährlich zu verzinsen. Endlich erklärte B. sich bereit, dem Kläger drei von ihm und der Stockholzverwertungsgesellschaft angemeldete Patente zu überlassen. Unter diesen Patentanmeldungen befand sich auch die Anmeldung des später unter der Nummer 716 ... erteilten Patentes. Hierzu wurde vereinbart, dass B. die Patentanmeldungen weiter bearbeiten und die Patente dem Kläger nach ihrer Erteilung zum Erwerb gegen Erstattung der durch die Bearbeitung der Patente entstandenen Kosten anbieten sollte. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat B. dem Kläger durch das Schreiben vom 13.2.1942 (in Abschrift Bl. 40 d.A.) das Patent Nr. 716 ... und zwei weitere Patentanmeldungen gegen Erstattung der damals auf RM 900,- bezifferten Kosten angeboten und den Kläger, als er nicht gleich antwortete, durch ein Schreiben vom 12.5.1942 gemahnt. Darauf hat sich der Kläger dann, obwohl er die Kosten der Patentanmeldung, die schliesslich sogar RM 1.200,- betragen haben, "enorm hoch" fand, bereit gefunden, das Patent Nr. 716 ... und die Anmeldungen zu übernehmen, was dann zu der eingangs erwähnten Umschreibung der Patente in der Patentrolle geführt hat. Die Stockholzverwertungs-GmbH. in Be. hat dann das DRP. 716 ... bei ihrer Produktion bis zur Flucht der Gesellschafter aus Be. mit Wissen des dort wohnhaften Klägers benutzt, ohne dass der Kläger eine Lizenz oder andere Vergütung dafür verlangt hätte.

3

Nach dem Zusammenbruch haben B. und der Kläger Sich in G. in H. wieder zusammengefunden. B. unternahm den Versuch, die Verlegung des Sitzes der Stockholzverwertungs-GmbH von Be. nach H. zu erreichen, wobei der Kläger unter Berufung auf den notariellen Vertrag vom 26.1.1946 als Inhaber der Anteile des B. an der GmbH. auftrat, weil damals das Entnazifizierungsverfahren gegen B. noch nicht durchgeführt war und die Beteiligten es deshalb nicht für opportun hielten, dass B. nach aussen hin in die Erscheinung trat. Die Verlegung des Sitzes scheiterte aber daran, dass die Mitwirkung des Amtsgerichts Jastrow, in dessen Register die Be. Gesellschaft eingetragen war, nicht zu erreichen war. Da B. die Lebensstellung, die er durch die Tätigkeit in einer von ihm geleiteten Holzverwertungsgesellschaft erwerben hatte, nicht aufgeben wollte, andererseits die zur Gründung einer neuen Gesellschaft erforderlichen Mittel nicht besass, es auch nicht für zweckmässig hielt, vor Abschluss seines politischen Verfahrens hervorzutreten, ist man dann in der Weise verfahren, daß der Kläger mit Hi. am 26. November 1946 einen notariellen Vertrag zur Errichtung der Stockholzverwertung-GmbH. in G., der jetzigen Beklagten, schloss, wobei unter den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass der Kläger bei der Errichtung der neuen Gesellschaft nur als Treuhänder für B. auftreten, B. demnächst aber die Anteile des Klägers übernehmen sollte. Dies ist dann auch durch die Verträge vom 25.2.1948 (Blatt 10 f. d.A.) geschehen, sodass heute an der Beklagten nur B. und Hi. als Gesellschafter und zugleich als Geschäftsführer beteiligt sind. In der am 25.2.1948 beurkundeten privatschriftlichen Vereinbarung ist unter Ziffer 4 Abs. 1 festgestellt, dass mit der Vereinbarung alle Ansprüche abgefunden seien, die dem Kläger, B. und den beteiligten Gesellschaften aus irgend einem Rechtsgrunde gegeneinander zuständen, während im Abs. 2 der Ziffer 4 von dem Ausgleich die Ansprüche ausgenommen sind, die dem Kläger wegen der Benutzung seiner Patente gegen die Beteiligten oder die von der Vereinbarung betroffenen Gesellschaften zustehen könnten.

4

Auf diese Ausnahme gestützt, verlangt der Kläger von der Beklagten, dass sie die Benutzung seines Patentes Nr. 716 ... unterlässt; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Benutzung des Patentes nicht berechtigt ist. Das Landgericht in Hamburg hat die Klage durch das Urteil vom 25. Juli 1949 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Hamburg durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt in vollem Umfange Bezug genommen wird, unter Abweisung des Hauptantrages des Klägers nach seinem Hilfsantrage erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision mit dem Antrage eingelegt,

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die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

6

Der Kläger hat um

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Zurückweisung der Revision

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gebeten.

9

Die Beklagte rügt die Verletzung der §§139, 286 ZPO und des materiellen Rechts. Der Kläger ist ihren Ausführungen mit der Darlegung entgegengetreten, dass das Berufungsurteil einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen lasse.

Entscheidungsgründe

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Da nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ Bd. 148 S. 402), der sich der Bundesgerichtshof anschliesst, die nach Erlass des Berufungsurteils eingetretene Nichtigkeit des Patentes ebenso wie sein Erlöschen infolge Nichtzahlung der Gebühren in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten sind, hat der Senat, geleitet von der Auffassung, dass für die Altschutzrechte, für die gemäss §§15, 22 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 in Verbindung mit der 2. Durchführ.VO. zu diesem Gesetz vom 14. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 227) ein Verlust des Rechts zur Geltendmachung in Frage kommt, Entsprechendes gelten muss, durch eine Antrage bei dem Patentamt festgestellt, dass dem fristgerecht gestellten Antrage auf Aufrechterhaltung des Patentes Nr. 716 ... stattgegeben worden ist.

11

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht darlegt, die Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger ihr das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Patentes Nr. 716 ... eingeräumt hat, lässt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass der Ingenieur B. ebenso wie die ausser ihm als Inhaberin des Patentes eingetragene Stockholzverwertungsgesellschaft Be. das Recht zur Benutzung des Patentes durch seine Übertragung an den Kläger verloren hat, weil der Kläger als der jetzige Inhaber des Patentes nach §6 PatG. allein befugt ist, das Patent zu benutzen. Wenn die Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, der Kläger habe dem Ingenieur B., von dem sie ihr Recht zur Benutzung des Patentes herleitet, im Wege mündlicher Vereinbarung das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Patentes eingeräumt, so trifft sie die Beweislast für diese Vereinbarung. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins folgern müssen, dass dem Kläger der Beweis für die Nichtvereinbarung der Nutzungsbefugnis zur Last falle, ist nicht berechtigt. Der Beweis des ersten Anscheins setzt nach der zu billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ Bd. 130 S. 259, Bd. 134 S. 241, Bd. 153 S. 137) Tatbestände voraus, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn es sich um vertraglicher Vereinbarungen handelt, die der individuellen Regelung eines Einzelfalles dienen, wie dies hier der Fall ist. Bei diesen können deshalb nur die für nichttypische Geschehensabläufe geltenden Grundsätze der freien Beweiswürdigung Platz greifen. Diese können im Wege eines Anzeichen-(Indizien)beweises dazu führen, dem Richter auf Grund der bewiesenen Umstände die Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache zu verschaffen. Hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleich zu achten ist (RGZ, Bd. 102 S. 231). Ist dies aber nicht der Fall, so ist es nicht zulässig, aus hoher Wahrscheinlichkeit eine Umkehrung der Beweislast abzuleiten, wie die Revision dies nach einigen ihrer Ausführungen anscheinend für möglich hält. Im vorliegenden Falle kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt aus der Tatsache, dass B. das Patent Nr. 716 ... dem Kläger unentgeltlich überlassen hat, wenn sie bewiesen würde, nach der Lebenserfahrung gefolgert werden könnte, dass der Kläger B. die unentgeltliche Weiterbenutzung des Patentes gestattet hat. Denn die Behauptung der Beklagten, dass B. das Patent dem Kläger unentgeltlich überlassen hat, steht zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem unvereinbaren Gegensatz. Zwar ist es unstreitig, dass der Kläger für das Patent nur die Kosten des Anmeldeverfahrens zu erstatten, ein darüber hinausgehendes in einer Geldsumme beziffertes Entgelt dafür aber nicht zu zahlen hatte. Aber das Berufungsgericht stellt fest, daß B. die Verpflichtung, dem Kläger die Anmeldung des später unter der Nummer 716 ... erteilten Patentes anzubieten im Rahmen der Vereinbahrungen über das Darlehen von RM 42.000,- übernommen hat, das der Kläger B. im August 1941 gegeben hat. Dieses Darlehen hat der Kläger B. auf dessen Bitte gewährt, um ihm die Übernahme der Hälfte der Geschäftsanteile zu ermöglichen, die das Deutsche Reich abzugeben hatte, als es seine Anteile an der Be. Stockholzverwertungs-GmbH. veräusserte. B. war der technische Leiter dieser GmbH. Er erwarb die Geschäftsanteile, um sich eine selbständige Lebensstellung zu sichern. Unter diesen Umständen hatte das Darlehen von RM 42.000,-, das der Kläger B. gab, für diesen einen über seinen reinen Geldwert hinausgehende Bedeutung. Wenn B. sich im Rahmen der Vereinbarungen über die Sicherstellung und Verzinsung des Darlehens dazu verpflichtete, dem Kläger auch das Patent Nr. 716 ... zu überlassen, so kann diese Überlassung nicht als unentgeltlich bezeichnet werden. B. erreichte durch den Erwerb der Geschäftanteile an der Be. GmbH., den ihm das Darlehen des Klägers ermöglichte, wirtschaftliche Vorteile, die ihm eine volle Entschädigung für das dem Kläger überlassene Patent gewähren konnten.

12

Unstreitig hat die Be. GmbH. das Patent Nr. 716 ... von 1941 bis zum Zusammenbruch benutzt, ohne daß der in Be. wohnende Kläger eine Vergütung für diese Benutzung verlangt hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass der Kläger für seine Duldung der unentgeltlichen Benutzung innerlich widerspruchsvolle Gründe angegeben habe, die wegen ihres Widerspruchs keinen Glauben verdienten, ist nicht berechtigt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe die Benutzung des Patentes geduldet, weil er auf das Deutsche Reich habe Rücksicht nehmen wollen und weil er selber an dem Gewinn der GmbH. solange beteiligt gewesen sei, als B. das Darlehen nicht zurückgezahlt habe. Wenn die Revision rügt, dass diese Gründe einander widersprächen und dass das Berufungsgericht sie aus diesem Grunde nicht habe unbeanstandet lassen dürfen, so kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Der Kläger hatte bei der Einrichtung des Betriebes der GmbH. in Be., die bei ihrer Produktion auch Patente des Klägers benutzte, mitgearbeitet. Er war deshalb daran interessiert, dass die GmbH. gut und gewinnbringend arbeitete. Die Ansicht der Revision, dass dieses Interesse in dem Augenblick fortgefallen sei als das Deutsche Reich sich aus der GmbH. zurückgezogen habe, ist nicht zu billigen. Wenn das Reich in Be. nicht mehr beteiligt war, so schloss dies nicht aus, dass es unter Benutzung der in Be. gemachten Erfahrungen neue Betriebe für gleiche oder ähnliche Zwecke einrichtete. Dann konnte es für dem Kläger von grosser Bedeutung sein, dass der unter seiner Mitarbeit eingerichtete Betrieb vorteilhaft arbeitete, weil der Kläger dann hoffen konnte, dass er auch bei dem Aufbau des neuen Betriebes beteiligt werden würde. Er hatte also ein eigenes Interesse daran, dass die Be. GmbH. gewinnbringend arbeitete. Dies gilt umsomehr, als er an dem Gewinn beteiligt war. Es kann der Revision deshalb nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht widersprechende Behauptungen des Klägers, ohne ihren Widerspruch zu erkennen, zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe.

13

Dem Berufungsgericht kann auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass es die Zeugen Tö. und Ri. nicht vernommen hat. Beide sollten bekunden, dass der Kläger auch in späteren Jahren geäussert habe, seine Lizenzforderungen seien nur Scherz gewesen; er habe sich erst später entschlossen, Lizenzgebühren zu fordern. Das Berufungsgericht hat aber mit einwandfreier Begründung dargelegt, dass die von der Zeugin Bla. bekundete, ebenfalls in Scherzform gekleidete Erlaubnis der Benutzung des Patents durch die Be. GmbH. nur ein "jederzeit widerrufliches Entgegenkommen" gewesen sei. Bei dieser Beurteilung brauchte das Berufungsgericht auf die in das Wissen von Tö. und Ri. gestellten Behauptungen nicht einzugehen, weil sie nicht geeignet waren, die von ihm angenommene Widerruflichkeit der Erlaubnis zur Benutzung des Patentes zu widerlegen.

14

Endlich kann auch die Rüge der Revision, dass der Klageanspruch wegen Verwirkung habe abgewiesen werden müssen, keinen Erfolg haben. Das Patent ist dem Kläger im Jahre 1941 angeboten, er hat sich im Jahre 1942 zu seinem Erwerbe bereit erklärt, die Umschreibung ist im Jahre 1943 erfolgt. Die Zeit, während deren der Kläger die Benutzung des Patentes gestattet hat, ist nicht so lang, dass B. sich auf eine dauernde Erlaubnis der unentgeltlichen Benutzung hätte einstellen dürfen.

15

Hiernach müsste die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.

gez. Dr. Lindenmaier gez. Dr. Heidenhain gez. Wild gez. Dr. Haidinger gez. Dr. Fischer