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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1966, Az.: BVerwG II C 114.64

Vorliegen eines Beamtenverhältnis i. S. des Deutschen Beamtengesetzes (DBG); Unterbliebene Einführung des DBG in den 1940 "neu besetzten Ostgebieten"; "Bestallung" eines Amtskommissars in den "neu besetzten Ostgebieten"; Anforderungen an die Feststellungen über den Erhalt einer Ernennungsurkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 114.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 08.09.1964 - AZ: OS I 29/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. November 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der in Ostpreußen im Jahre 1907 geborene Kläger, der an Stelle des ursprünglichen Familiennamens S. jetzt den Familiennamen B. führ t, war nach Abschluß einer Ausbildung als Lebensmittelkaufmann in den Jahren 1926 bis 1940 im Lebensmittelhandel tätig. Über seine weitere Tätigkeit gibt er an, er habe vom Februar bis zum August 1941 Wehrdienst geleistet, sei dann vom 1. Oktober 1941 bis zum 31. Oktober 1942 als Gutsverwalter bei der Zweigstelle Bialystok der ostpreußischen Landgesellschaft m. b. H. und vom 15. November 1942 bis zum 14. Januar 1943 als Bürovorsteher beim Amtskomminissariat Bialowiecze, anschließend als Amtskommissariat in Dmitrowiecze (Kreis Bielsk) beschäftigt gewesen.

2

Nach dem Zusammenbruch des Reiches gelangte der Kläger zunächst nach Nordwestdeutschland, dann nach Hessen. Im Juni 1956 machte er mit der Begründung, er sei als Amtskommisar in Dmitrowiecze am 15. Juni 1943 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden und in diesem Rechtsstand bis zum 8. Mai 1945 verblieben, Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - geltend. Der Direktor des Landespersonalamts Hessen entschied auf Grund des Ergebnisses der angestellten Ermittlungen durch Bescheid vom 3. Oktober 1958 dahin, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht in einem hauptamtlichen Beamtenverhältnis gestanden und deshalb keine Ansprüche auf Versorgung und Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe und daß der Kläger, selbst wenn er am 8. Mai 1945 in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte, Rechte gemäß § 10 G 131 in Verbindung mit § 48 des Bundesbeamtengesetzes nicht herleiten könne, weil das Beamtenverhältnis auf Grund rechtskräftiger Verurteilungen des Klägers in den Jahren 1948 und 1949 zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten und dann von einem Jahr erloschen wäre. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

3

Daraufhin hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Direktors des Landespersonalamts Hessen vom 3. Oktober 1958 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 24. November 1958 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, bei der Regelung seiner - des Klägers - Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anzuerkennen, daß er am 8. Mai 1945 als Amtskommissar in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden und die sich daraus ergebenden Rechte nicht durch die strafgerichtlichen Verurteilungen vom 27. Februar 1948 und 26. April 1949 verloren habe.

4

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 3. Dezember 1959 abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers den früheren Kreiskommissar in Bielsk, T., dessen frühere Sekretärin, Frau M., und den früheren Leiter der Bezirksverwaltung Bialystok, Dr. Br. vernommen und die Berufung durch Urteil vom 8. September 1964 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

5

Der Kläger habe keine Ansprüche aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG; denn am 8. Mai 1945 sei er nicht Beamter gewesen. Der Bezirk Bialystok habe zu den nach Beginn des Krieges mit Rußland "neu besetzten Ostgebieten" gehört, die nicht in das Reichsgebiet eingegliedert worden seien; das ergebe sich aus dem "Erlaß des Führers über die Verwaltung der neu besetzten Ostgebiete" vom 17. Juli 1941 und dem "Ersten Erlaß des Führers über die Einführung der Zivilverwaltung in den neu besetzten Ostgebieten" vom selben Tage sowie aus der Aussage des Zeugen Dr. Br. Das deutsche Beamtenrecht sei dort - anders als in den "eingegliederten Ostgebieten" - nicht eingeführt werden. Das folge aus dem Fehlen einer entsprechenden Verordnung im Reichsgesetzblatt und aus der Aussage des Zeugen Dr. Br. der oberster Verwaltungsfachbeamter im Bezirk Bialystok gewesen sei. Die in die "besetzten Ostgebiete" abgeordneten Beamten hätten ihren bisherigen beamtenrechtlichen Rechtsstand behalten; sie seien daher weiterhin den deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften unterworfen gewesen. Dagegen hätten Bedienstete, die nicht abgeordnet waren, sondern im "besetzten Ostgebiet" erstmalig im öffentlichen Dienst Verwendung fanden, nur nach allgemeinen Bedingungen, jedenfalls nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften eingestellt werden können. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, daß auch im Falle des Klägers so verfahren worden sei. Daß die Bestellung des Klägers zum Amtskommissar im sogenannten Kreisblatt veröffentlicht und dem Kläger eine Bestallung ausgehändigt worden sei, möge zutreffen. Diese Maßnahmen hätten jedoch nur den allgemeinen Publikationszweck haben können, den Einwohnern von der Person des neuen Amtskommissars Kenntnis zu geben. - Da der Kläger sonach am 8. Mai 1945 nicht Beamter gewesen sei, ständen ihm schon deshalb die den früheren Beamten durch Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG eingeräumten Rechte nicht zu; darauf, ob der Kläger dienstunfähig geworden sei und welche beamtenrechtlichen Folgen seine strafrechtlichen Verurteilungen gehabt hätten, sei hiernach nicht mehr einzugehen. -

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

7

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

8

Die Revision macht geltend: Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts leide unter einem Denkfehler. Dieser sei darin zu finden, daß das Berufungsgericht zwar für möglich halte, daß dem Kläger eine Bestallung ausgehändigt worden sei, gleichwohl aber meine, daß die Bestallung nur einen allgemeinen Publikationszweck gehabt haben könne. Die Aussagen der Zeugin Marquardt und des Zeugen Dr. Br. seien ohne Beweiswert. Aus der Aussage des Zeugen T. in Verbindung mit der Veröffentlichung der Bestellung des Klägers zum Amtskommissar hätte das Berufungsgericht folgern müssen, daß der Kläger zumindest in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden habe. Unzweifelhaft habe der Kläger noch nach Verlassen des Bezirks Bialystok die Bezüge eines Amtskommissars erhalten; aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich seine damalige Dienstunfähigkeit. -

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

12

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, daß die vorliegende Klage nur Erfolg haben könnte, wenn am 8. Mai 1945 für den Kläger - wie er behauptet - ein Beamtenverhältnis im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - begründet gewesen wäre. Dies gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon durch Urteil vom 27. Februar 1957 (BVerwGE 4, 303 ff.) klargestellt, daß der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 verwendete Begriff des Beamten dem Deutschen Beamtengesetz entnommen ist; hieran hält der Senat fest. Demzufolge kommt es entscheidend darauf an, ob dem Kläger bis zum 8. Mai 1945 eine Ernennungsurkunde ausgehändigt wurde, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten waren; denn nach § 27 Abs. 1 Satz 1 DBG wird das Beamtenverhältnis durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, die diese Wortfolge enthält, und Satz 2 a.a.O. bestimmt ausdrücklich, daß nicht Beamter im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes ist, wer keine solche Urkunde erhalten hat.

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Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger keine solche Ernennungsurkunde erhalten hat, sind zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihrem Ergebnis rechtlich einwandfrei. Das ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:

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Die Revision selbst kann nicht mit Erfolg in Abrede stellen, daß das Berufungsgericht den Bezirk Bialystok, in dem der Kläger zum Beamten ernannt worden sein will, mit Recht den "neu besetzten" - nicht also den "eingegliederten" - Ostgebieten zugeordnet hat; hiergegen hat sich die Revision auch nicht gewandt. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß im Gegensatz zu den "eingegliederten" Ostgebieten in den "besetzten" Ostgebieten das deutsche Beamtenrecht nicht eingeführt wurde, entspricht der Rechtslage; dieser hat das Berufungsgericht die Bedeutung eines Beweisanzeichens dafür, daß dem Kläger keine Ernennungsurkunde im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 DBG ausgehändigt wurde, beimessen dürfen. Dies gilt auch für die damit übereinstimmende und ebenfalls zuungunsten des Klägers gewürdigte Aussage des Zeugen Dr. Br. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, daß der Aussage des Zeugen Dr. Br. kein Beweiswert beizumessen sei, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Sie verkennt dabei anscheinend die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gesetzt sind. Durch diese Vorschrift ist das Revisionsgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung grundsätzlich gebunden; etwas anderes gilt für die Beweiswürdigung nur, wenn diese einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung erkennen läßt. Solche Mängel hat die Revision in bezug auf die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. Br. aber nicht gerügt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Es kann hiernach nur noch darum gehen, ob das angefochtene Urteil der Revision standhält, soweit das Berufungsgericht geprüft hat, ob trotz der Nichteinführung des Deutschen Beamtengesetzes in den "besetzten" Ostgebieten im Einzelfalle des Klägers doch nach diesem Gesetz verfahren wurde. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussagen der Zeugen Dr. Br. Tubenthal und Frau M. zuungunsten des Klägers gewürdigt hat, sind seine Darlegungen für das Revisionsgericht verbindlich. Die gegen diese Darlegungen gerichteten Revisionsangriffe scheitern wiederum an § 137 Abs. 2 VwGO; das Revisionsgericht darf sie nicht beachten. Das gilt auch für das Vorbringen, das Berufungsgericht hätte aus der Aussage des Zeugen T. in Verbindung mit der Veröffentlichung der "Bestallung" des Klägers zum Amtskommissar folgern müssen, daß der Kläger jedenfalls zum Beamten auf Widerruf ernannt worden sei. Ein Denkfehler wäre in dem Schluß, den das Berufungsgericht aus dieser Aussage hergeleitet hat, nur dann zu finden, wenn der Schluß aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich wäre. Davon kann aber nicht die Rede sein. Ein Schluß ist nicht schon dann aus denkgesetzlichen Gründen (Logik) unmöglich, wenn ein anderer ebenso möglicher Schluß überzeugender erscheint.

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Bedenklich ist allerdings der Schluß, den das Berufungsgericht an die Feststellung geknüpft hat, daß dem Kläger möglicherweise eine "Bestallung" zum Amtskommissar des Amtes Dmitrowiecze (Kreis Bielsk) ausgehändigt worden sei, nämlich der Schluß, die "Bestallung" habe, ebenso wie deren Veröffentlichung im Kreisblatt, nur den allgemeinen Publikationszweck haben können, den Einwohnern von der Person des neuen Amtskommissars Kenntnis zu geben. Dieser von der Revision mit Recht beanstandete Schluß ist denkfehlerhaft; denn eine von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgehändigte "Bestallung", nämlich eine Urkunde über die Betrauung mit einer "Funktion" im öffentlichen Dienst, dient nicht der Unterrichtung der Allgemeinheit, sondern in erster Linie der Klarstellung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller und dem Empfänger dieser Urkunde.

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Auf diesem fehlerhaften Schluß beruht indessen das angefochtene Urteil nicht. Denn die Feststellung, daß dem Kläger möglicherweise eine "Bestallung" zum Amtskommissar ausgehändigt wurde, und der daran zu knüpfende Schluß, daß diese "Bestallung" das für den Kläger begründete Dienstverhältnis klarstellte, besagt noch nichts über die Art des durch diese "Bestallung" ausgewiesenen Dienstverhältnisses, also auch nichts für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, daß es sich um ein Beamtenverhältnis im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes gehandelt habe. Die das angefochtene Urteil tragende Begründung wird somit durch den aufgezeigten Mangel nicht erschüttert.

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Überdies sei darauf hingewiesen, daß die Klage selbst dann keinen Erfolg hätte haben können, wenn es dem Kläger gelungen wäre, die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß ihm nicht eine Ernennungsurkunde im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 DBG ausgehändigt wurde, zu erschüttern. Denn dem Klageantrag hätte nur dann entsprochen werden dürfen, wenn sich zur sicheren Überzeugung des Berufungsgerichts die gegenteilige Feststellung hätte treffen lassen, nämlich die Feststellung, daß der Kläger Beamter im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes war. Die bloße Möglichkeit, daß dies der Fall war, genügt nicht. Die Unaufklärbarkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache - hier der Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Deutschen Beamtengesetz - geht mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung zu Lasten desjenigen, der den Anspruch geltend macht, hier also des Klägers (vgl. BVerwGE 14, 181 [186]).

19

Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch Oppenheimer