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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1969, Az.: BVerwG VI C 53/66

Voraussetzungen des Unterhaltsbeitrages; Unfallfürsorge für "vorhandene" Beamte bei Inkrafttreten des Beamtengesetzes (BBG); Versetzung von Beamten auf Widerruf in den Ruhestand; Differenzierung zwischen "wiederverwendeten" und "früheren" Beamten; Entschädigungscharakter von Unterhaltsbeiträgen; Unfallfürsorge bei Dienstherrenwechsel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 53/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 09.08.1966 - AZ: OS I 77/64

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 219 - 221
  • NDBZ 1969, 82
  • RiA 1969, 137

Amtlicher Leitsatz

Nur Widerrufsbeamte mit Dienstbezügen gelten nach § 6 Abs. 2 G 131 unter den dort bezeichneten weiteren Voraussetzungen als in den Ruhestand getreten.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und die Bundesrichter Kellner,
Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1925 geborene Kläger war von 1941 bis 1943 in einem Reichsbahnausbesserungswerk als Fachschulpraktikant tätig. Im April 1943 wurde er zum technischen Reichsbahnpraktikanten im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Kurz darauf wurde er zum Wehrdienst einberufen.

2

Im August 1944 geriet der Kläger in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Er erkrankte 1945 im Gefangenenlager C... an einer Lungentuberkulose, deren Lazarett- und Heilstättenbehandlung bis 1949 dauerte. Das Versorgungsamt F... erkannte diese Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung an und setzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst auf 100 v.H., dann auf 70 v.H. und seit 1959 auf 50 v.H. fest.

3

Im Jahre 1949 meldete sich der Kläger bei der Beklagten in der vergeblichen Absicht, seine Ausbildung fortzusetzen. Im Jahre 1955 machte er das Abitur nach, begann im selben Jahre mit dem Studium der Rechtswissenschaft und bestand im Jahre 1960 die erste juristische Staatsprüfung. Seit dem 1. Januar 1961 befand er sich im juristischen Vorbereitungsdienst. Am 11. Dezember 1964 bestand er die große juristische Staatsprüfung; den Unterhaltszuschuß eines Gerichtsreferendars erhielt er noch bis zum 31. Dezember 1964. Seit dem 15. Februar 1965 ist der Kläger als Richter auf Probe in der hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit tätig.

4

Mit Schreiben an den Vorstand der Beklagten vom 29. Mai 1963 beantragte der Kläger, festzustellen, daß er gemäß § 6 Abs. 2 G 131 (F. 1957) mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten sei, und ihm die sich daraus ergebenden Bezüge zuzuerkennen. Diesen Antrag lehnte die Bundesbahndirektion F... ..., an die der Vorstand die Sache abgab, mit Bescheid vom 23. Juli 1963 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 8. Oktober 1963 zurückgewiesen.

5

Der Kläger hat gegen diese Bescheide Anfechtungsklage erhoben und zugleich beantragt, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm Ruhegehalt, hilfsweise Unterhaltsbeitrag für die Dauer seiner Erwerbsbeschränkung zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen worden, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 14. Februar 1965 (also für die Zeit nach Beendigung der Referendarausbildung bis zur Übernahme als Proberichter) einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Zur Begründung hat das Berufungsgericht insbesondere ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe kein Ruhegehalt nach § 6 Abs. 2 G 131 zu. Ob diesem Begehren bereits entgegenstehe, daß er - wie die Beklagte meine - am 8. Mai 1945 noch nicht dienstunfähig gewesen sei und daß es sich bei ihm nicht um eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG, sondern um eine solche im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG handele, könne dahingestellt bleiben. Denn die Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 zugunsten des Klägers scheitere in jedem Falle daran, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 nur Beamter auf Widerruf ohne Dienstbezüge gewesen sei. Diese Vorschrift sei dem § 76 Abs. 1 DBG nachgebildet. Dort sei bestimmt gewesen, daß ein Widerrufsbeamter - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur dann in den Ruhestand versetzt werde, wenn er Beamter auf Widerruf mit Dienstbezügen sei. Eine der Sache nach entsprechende Regelung habe § 46 BBG für die Beamten auf Probe getroffen, die nach seiner Terminologie den früheren Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen entsprächen. Den früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge entsprächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBG im wesentlichen die jetzigen Beamten auf Widerruf, die den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisteten; für sie sehe das Bundesbeamtengesetz eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor.

8

Die vom Kläger vertretene Auffassung, daß im Rahmen des § 6 Abs. 2 G 131 insoweit etwas anderes gelte, führe zu unverständlichen Ergebnissen. Das zeige auch § 181 b Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 181 a Abs. 6 Satz 2 BBG. Hiernach sei ein in der Kriegsgefangenschaft geschädigter Beamter, der nach dem Zusammenbruch im Bundesdienst beschäftigt und wegen dieser Schädigung dienstunfähig geworden, aber trotzdem (auf Grund der allgemeinen Bestimmungen) nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen worden sei, dennoch in den Ruhestand zu versetzen, wenn es sich um einen Beamten mit Dienstbezügen handele. Ein sinnvoller Grund dafür, den Kläger besser als diesen Personenkreis zu behandeln, sei nicht erkennbar. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, der Bewilligung von Ruhegehalt und damit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand stehe im Wege, daß es keine Vorschrift gebe, nach der die Bemessung des Ruhegehalts möglich wäre; § 29 G 131 in Verbindung mit § 108 BBG könne hierzu jedenfalls nicht herangezogen werden, weil die letztgenannte Bestimmung unter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen Unterhaltszuschüsse nicht aufführe. Der Hinweis des Klägers auf § 142 Abs. 5 BBG (F. 1961), wonach bei einem früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge die Dienstbezüge zugrunde zu legen seien, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte, überzeuge nicht; denn dort gehe es um die Berechnung eines Unterhaltsbeitrages, wobei vorausgesetzt werde, daß Ruhegehalt eben nicht gewährt werden könne.

9

Der hilfsweise begehrte Unterhaltsbeitrag stehe dem Kläger nur für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 14. Februar 1965 zu. Gemäß § 36 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit §§ 181 b Abs. 1, 181 a Abs. 4 und 142 BBG enthalte ein nach § 6 Abs. 1 G 131 entlassener früherer Beamter, der aus Anlaß des zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 135 BBG) verletzt worden sei, für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag in bestimmter Höhe. Es komme aus näher dargelegten Rechtsgründen nicht darauf an, ob sich der Kläger die hier als Unfall zu wertende Lungentuberkulose womöglich erst nach dem 8. Mai 1945 zugezogen habe.

10

Von dem eben genannten Zeitraum abgesehen scheitere der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag aber daran, daß der Kläger nicht "früherer Beamter" im Sinne des § 142 Abs. 1 BBG sei. Da § 181 b BBG erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in das Gesetz eingefügt worden sei, komme die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für einen davor liegenden Zeitraum in keinem Fall in Betracht. Am 1. Oktober 1961 sei der Kläger aber bereits Gerichtsreferendar und somit nicht mehr "früherer Beamter", sondern gegenwärtiger Beamter gewesen. § 142 BBG sei auf noch im aktiven Dienst befindliche Beamte nicht anzuwenden. Das bedeute nicht, daß der Beamte noch im Dienst seines ursprünglichen Dienstherrn stehen müßte. Für die Versagung eines Unterhaltsbeitrages genüge es, daß der Kläger bei einem anderen Dienstherrn wieder im Dienst stehe. Dies ergebe sich auch aus dem Grundgedanken der über § 181 b Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 181 a Abs. 5 BBG anwendbaren Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG, nach der sich bei der Versetzung oder dem gesetzlichen Übertritt eines Beamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn die Unfallfürsorgeansprüche gegen diesen richteten. Obwohl im vorliegenden Falle von einer "Versetzung" usw. im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden könne, sei diese Vorschrift doch mindestens entsprechend anzuwenden.

11

Für die Zeit nach Auslaufen des Unterhaltszuschusses bis zur Berufung in das Richterverhältnis auf Probe - das in diesem Zusammenhang einem Beamtenverhältnis mindestens gleichstehe und somit die Eigenschaft eines "früheren Beamten" ebenfalls erlöschen lasse - sei dem Kläger ein Unterhaltsbeitrag aber zuzusprechen; seine Eigenschaft als "früherer Beamter" sei hier wiederaufgelebt, zumal da das Beamtenverhältnis als Gerichtsreferendar von vornherein nur vorübergehenden Charakter gehabt habe.

12

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren - mit dem Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache - weiter. S.E. geht die Auffassung des Berufungsgerichts, § 6 Abs. 2 G 131 gelte nur für diejenigen früheren Beamten auf Widerruf, die bereits in dieser Eigenschaft feste Dienstbezüge erhalten hätten, fehl; desgleichen die Ansicht, die Eigenschaft als früherer Beamter im Sinne des § 142 BBG gehe bei Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses verloren.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.

14

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt, und zwar unter Beschränkung auf die Frage, ob von § 6 Abs. 2 G 131 nur diejenigen Beamten auf Widerruf erfaßt würden, die am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Er stimmt in dieser Frage dem Berufungsgericht zu.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis, in der Begründung allerdings nur zum Teil beizupflichten.

16

Berufungsgericht und Oberbundesanwalt haben überzeugend dargetan, daß der in § 6 Abs. 2 G 131 (F. 1957) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen fingierte Eintritt von Widerrufsbeamten in den Ruhestand davon abhängt, ob es sich um Beamte mit Dienstbezügen handelte. Hierfür ist in erster Linie die Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuführen. Diese Grundkonzeption ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont hat, charakterisiert durch die Anknüpfung an den Rechtsstand der betroffenen Bediensteten am 8. Mai 1945. Die auf dieser Grundlage vom Gesetz zu Art. 131 GG verliehenen Rechte bleiben, da der Gesetzgeber hierbei der Konkurssituation der öffentlichen Dienstherren nach dem Zusammenbruch Rechnung tragen mußte, vielfach noch hinter den Rechten zurück, die die Bediensteten am 8. Mai 1945 hatten (BVerwGE 5, 86 [88]). Die aufgezeigte Konzeption des Gesetzes steht grundsätzlich der Annahme entgegen, daß ein von seiner Regelung erfaßter ehemaliger Bediensteter besser gestellt werden sollte als vor dem Zusammenbruch (so schon BVerwGE 11, 260 [261]). Als Beamter auf Widerruf hätte der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nach der damals maßgebenden Regelung des § 76 DBG nur dann in den Ruhestand versetzt werden können, wenn er ein Beamter "mit Dienstbezügen" gewesen wäre. Die hieran anknüpfende Regelung des § 6 Abs. 2 G 131 enthält zwar durch Einbeziehung gewisser Schädigungen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes eine den zeitbedingten Gegebenheiten gerecht werdende Erleichterung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Zurruhesetzung (noch weiter gehend die ab 1. Januar 1967 geltende Fassung, die hier aber noch nicht Grundlage einer behördlichen Entscheidung war und folglich auch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist). Diese Modifizierung hält sich aber noch im Rahmen des Grundprinzips des § 76 DBG. Daß § 6 Abs. 2 G 131 sich im Rahmen dieses Prinzips auch halten wollte, folgt bereits aus der aufgezeigten Grundkonzeption des Gesetzes; deshalb kann nichts daraus hergeleitet werden, daß an dieser Stelle nicht ausdrücklich wiederholt wird, daß die Zurruhesetzung nur Beamten mit Dienstbezügen zugute kommen soll. Der Kläger kann für seine gegenteilige Auffassung nichts daraus herleiten, daß das Gesetz an anderer Stelle - er verweist auf § 37 b Abs. 3 G 131 - im Rahmen einer Regelung, die nur für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen gelten soll, dies Erfordernis ausdrücklich erwähnt. Dort handelt es sich nämlich um eine Regelung, die im Gegensatz zu der des § 6 Abs. 2 G 131 eine besondere Interessenlage zu meistern unternimmt (vor allem die Betreuung der Angehörigen von Kriegsgefangenen) und die nicht in dem allgemeinen Beamtenrecht vorgezeichnet war; so gebot sich in diesem Zusammenhang eine selbständige, aus sich heraus allein verständliche Abgrenzung.

17

Im Berufungsurteil und in der Stellungnahme des Oberbundesanwalts ist im einzelnen aufgezeigt, wie sich § 6 Abs. 2 G 131 in der hier vertretenen Auslegung sinnvoll in den Gesamtkomplex des öffentlichen Dienstrechts einfügt, zu dem das allgemeine Beamtenrecht und das Recht zu Art. 131 GG gehören, und daß dies bei der vom Kläger vertretenen Auslegung nicht der Fall ist. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang zwar vor allem dem Argument entgegengetreten, daß seine Interpretation insbesondere dann nicht sinnvoll erscheine, wenn man vergleichend die für die Personengruppe des § 181 b Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 181 a Abs. 6 BBG geltende parallele Regelung heranziehe, in der eindeutig ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen vorausgesetzt werde. Er ist der Meinung, daß dieser vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich wegen Verschiedenheit des Sachverhalts nicht möglich und nicht überzeugend sei; denn im Vergleich mit der genannten Personengruppe sei das Schicksal der unter § 6 Abs. 2 G 131 fallenden Personen ungleich schwieriger, weil sie nach dem Zusammenbruch nicht wieder beschäftigt worden seien, und dieser Besonderheit habe der Gesetzgeber durch eine die herkömmlichen Voraussetzungen der Zurruhesetzung sprengende Rechtswohltat Rechnung tragen wollen. - Dieser Auffassung kann aber schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil sie wiederum auf einer Verkennung des Wesens der Gesetzgebung zu Art. 131 GG beruht: Nach dem oben Dargelegten kann grundsätzlich nicht angenommen werden, daß diese Gesetzgebung sich das Ziel setzt, Benachteiligungen infolge der nach dem Zusammenbruch amtlos verbrachten Zeit wiedergutzumachen.

18

Schließlich versagt auch die Berufung des Klägers auf Art. 3 GG. Seine Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes versucht er damit zu rechtfertigen, daß die Schwerbeschädigten Widerrufsbeamten ohne Dienstbezüge sich bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung "doppelt bestraft" fühlen müßten; einmal seien sie schon durch die Einberufung zum Kriegsdienst gegenüber später eingezogenen Beamten in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden, und nun solle als Auswirkung dieser Benachteiligung sogar ein endgültiger Rechtsverlust eintreten. - Es liegt aber im Wesen der Gesetzgebung zu Art. 131 GG, daß sie an den Stand der Dinge anknüpft, der sich - wie auch immer - zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs ergeben hatte. Denn die Aufgabe dieser Gesetzgebung war es, die Folgen des Zusammenbruchs zu regeln, nicht aber, die bis dahin eingetretenen faktischen Verhältnisse in Frage zu stellen. Wenn der Gesetzgeber bei seiner hierauf fußenden Regelung unterschiedliche Rechtsfolgen für Widerrufsbeamte vorsieht, je nachdem ob sie am 8. Mai 1945 bereits Dienstbezüge hatten oder nicht, so kann das jedenfalls nicht als Willkür und folglich auch nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gelten.

19

Ob es zutrifft, wie der Kläger meint, daß die hier vertretene Auslegung des § 6 Abs. 2 G 131 in Widerspruch steht zu der Ansicht der Kommentatoren Anders und Brosche, kann offenbleiben. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu der Streitfrage enthalten ihre Erläuterungsbücher, soweit ersichtlich, nicht.

20

Da der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Ruhegehalt schon aus dem dargelegten Grund ungerechtfertigt ist, bedarf es keines Eingehens auf etwaige sonstige Hinderungsgründe.

21

Dem Kläger gebührt auch nicht der hilfsweise begehrte Unterhaltsbeitrag. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren käme, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, § 142 BBG in Betracht, und zwar in Verbindung mit § 36 Abs. 2, § 6 Abs. 1 G 131, § 181 b Abs. 1 BBG, § 181 a Abs. 4 BBG. Aus dem oben bei der Behandlung von § 6 Abs. 2 G 131 genannten Grund ist auch § 142 BBG hier noch in der vor dem 1. Januar 1967 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Danach erhält ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der nach §§ 30, 31 oder 32 entlassen ist, neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Kläger kann sich aber auf diese Regelung nicht (mehr) stützen.

22

Nicht beigepflichtet werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, dies folge ohne weiteres daraus, daß der Kläger bereits wieder (von einer kurzen Zwischenperiode abgesehen) als Beamter oder Richter im Dienst stehe, und zwar jetzt im hessischen Landesdienst. Nach dem Berufungsurteil ist ein solchermaßen wiederverwendeter Bediensteter ein "gegenwärtiger" Beamter und kann deshalb nicht als ein "früherer" Beamter im Sinne des § 142 BBG gelten und die dort aufgeführten Ansprüche geltend machen. Diese Auffassung ist aber mit dem Gesetz unvereinbar. § 166 Nr. 1 BBG schreibt vor, daß für die Anwendung u.a. der Ruhensregelung des § 158 BBG (Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen und von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst) ein Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG als Ruhegehalt gilt. Diese Vorschrift geht offensichtlich davon aus, daß der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag nicht ohne weiteres erlischt, wenn der "frühere" Beamte aus der Verwendung in einem neuen Beamtenverhältnis wieder ein Einkommen bezieht. Nur so bleibt Raum für die Anwendung der Ruhensregelung des § 158 BBG in einem solchen Fall. Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung wird bestätigt durch die Neufassung, die jene Ruhensregelung inzwischen gerade für den Fall des Zusammentreffens eines Versorgungsanspruchs nach § 142 BBG mit beamtenrechtlichen Dienstbezügen oder einem beamtenrechtlichen Unterhaltszuschuß in § 158 Abs. 4 BBG (F. 1965) erhalten hat mit dem Ziele, über die sonst geltende Höchstgrenze des § 158 Abs. 2 BBG hinaus den Versorgungsanspruch des § 142 BBG mindestens in Höhe des Unfallausgleichs vom Ruhen unberührt zu lassen.

23

Die für den Regelfall maßgebende Rechtslage, nach der ein Beamter (vorbehaltlich der Ruhensregeln) neben seinen Dienstbezügen den Anspruch auf Unfallfürsorge behält - also auch den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag, den er gemäß § 142 BBG auf Grund eines früheren, durch Entlassung beendeten Beamtenverhältnisses erworben hat -, ist vom Berufungsgericht möglicherweise auch deshalb verkannt worden, weil es sich an einer (von ihm als zusätzliches Argument angeführten) Spezialregelung orientiert hat; dies allerdings, ohne die Sondernatur solcher Regelungen zu erfassen, ihre für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu erkennen und ihre Anwendbarkeit nach Voraussetzungen und gesetzlicher Fundierung zutreffend zu bestimmen. Das Berufungsgericht glaubt nämlich, die Richtigkeit seiner Auffassung ergebe sich "auch" aus dem Grundgedanken der Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG, nach der Unfallfürsorgeansprüche eines Beamten, der nach einem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn versetzt worden ist oder bei der Umbildung von Körperschaften den Dienstherrn gewechselt hat, sich gegen den neuen Dienstherrn richten (vgl. auch § 81 in Verbindung mit § 124 BRRG und die hierauf fußenden und hiernach über die Landesgrenzen hinauswirkenden Parallelregelungen der Landesbeamtengesetze). Unter den Voraussetzungen dieser Regelung gelangt nun allerdings für den im Dienste seines früheren Dienstherrn verunglückten Beamten ein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag des § 142 BBG gegen jenen Dienstherrn überhaupt nicht zur Entstehung - ebensowenig, wie wenn der Beamte in dessen Diensten geblieben wäre. Gerade weil der Beamte in den eben erwähnten Fällen die umfassende, in §§ 134 ff. BBG geregelte normale Unfallfürsorge genießt einschließlich der darin begründeten Chancen (so der Aussicht auf Unfallruhegehalt, wenn er als Spätfolge eines seine dienstliche Verwendung zunächst nicht beeinträchtigenden Dienstunfalles schließlich doch noch dienstunfähig wird), scheidet schon nach dem Wesen des in § 142 BBG geregelten Unterhaltsbeitrages dessen Zuerkennung aus. Denn dieser Unterhaltsbeitrag hat nach seiner gesetzlichen Konstruktion Entschädigungscharakter (so schon das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1965 [BVerwGE 22, 243 (247)[BVerwG 19.10.1965 - VI C 119/63]]); und zwar erhält der im Dienst verunglückte Beamte diese Entschädigung gleichsam als Abfindung dafür, daß er entlassen worden ist und deshalb nicht in den Genuß der Vorteile und Chancen der normalen Unfallfürsorge gelangt. - Wenn also die Auffassung des Berufungsgerichts zuträfe, daß § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG hier entsprechend anwendbar sei, so würde dieser Umstand zwar (insoweit entgegen dem Berufungsurteil) nicht die oben bereits widerlegte generalisierende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Begriff des "früheren" Beamten in § 142 BBG bestätigen, jedoch würde immerhin (insoweit übereinstimmend mit dem angefochtenen Urteil) die Berufung des Klägers auf die letztgenannte Vorschrift an der Anwendbarkeit der erstgenannten scheitern. Aber auch mit dieser Akzentverschiebung läßt sich die Begründung des Berufungsurteils nicht aufrechterhalten, weil die Voraussetzung unrichtig ist. § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG enthält keinen allgemeinen Grundgedanken des Inhalts, daß ein in die Dienste eines anderen Dienstherrn tretender Beamter gegen diesen Dienstherrn nunmehr auch Unfallfürsorgeansprüche aus einem Dienstunfall hat, der ihm bei seinem früheren Dienstherrn zugestoßen ist. Insbesondere läßt sich diese für Versetzungen und bestimmte organisatorische Veränderungen getroffene Regelung nicht auf Fälle übertragen, in denen sich der Dienstherrnwechsel im Wege der Entlassung und der späteren Neubegründung eines anderen Dienstverhältnisses vollzogen hat; gerade dies sind vielmehr, wie bereits dargetan, typische Anwendungsfälle des § 142 BBG (und der Ruhensregeln). Die Bemerkung des Berufungsgerichts, seine Auffassung von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG auf Fälle der vorliegenden Art werde auch in dem Kommentar von Plog-Wiedow vertreten, wird durch die angeführte Fundstelle (§ 151 BBG RdNr. 6) nicht gedeckt; die genannten Autoren sind vielmehr unzweideutig gegenteiliger Ansicht (§ 151 BBG RdNr. 10 unter Berufung auf VV Nr. 5).

24

Jedoch ist dem Versuch des Berufungsgerichts, § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG im vorliegenden Fall heranzuziehen, immerhin die in den vorstehenden Darlegungen vertiefte Erkenntnis zu verdanken, daß angesichts des Wesens des Unterhaltsbeitrages nach § 142 BBG als Abfindungsentschädigung ein Anspruch hierauf nicht - und auch: nicht mehr - erhoben werden kann, wenn - oder sobald - der im Dienst verunglückte Beamte kraft Gesetzes beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzlingen die normale Unfallfürsorge aus Anlaß dieses Unfalles zu erwarten hat, etwa von einem neuen Dienstherrn. Einen solchen neuen Dienstherrn, der den Kläger im Hinblick auf die in der Kriegsgefangenschaft erlittene Tuberkuloseerkrankung (das Vorliegen der Voraussetzungen des § 181 b G 131 unterstellt) grundsätzlich so zu betreuen hat, als handele es sich um einen im neuen Dienstverhältnis erlittenen Dienstunfall, hat der Kläger auf Grund seiner Übernahme in das hessische Beamtenverhältnis gefunden. Rechtsgrundlage hierfür ist aber die vom Berufungsgericht nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogene Sonderregelung des § 231 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - HBG - (entspricht § 186 Abs. 3 BBG). Diese Vorschrift (in Verbindung mit § 234 Abs. 1 HBG) besagt, daß für die am 1. April 1962 bei einem hessischen Dienstherrn vorhandenen Beamten ein bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienstunfall dem im Dienst eines hessischen Dienstherrn erlittenen Dienstunfall gleichsteht; die Unfallfürsorge obliegt dann also dem neuen hessischen Dienstherrn (vgl. VV Nr. 4 zu § 151 BBG, die die Regelung des § 186 Abs. 3 BBG - also die Vorgänger- und Parallelregelung des § 231 HBG - erläutert). Gemäß § 223 Abs. 5 HBG gilt die Vorschrift des § 231 HBG sinngemäß für eine Versorgung auf Grund von Unfällen im Kriege oder in der Kriegsgefangenschaft (entspricht § 181 a Abs. 5 BBG in Verbindung mit § 181 b Abs. 1 Satz 1 BBG). Sie ist auf den Kläger anwendbar, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit dem 1. Januar 1961 und auch noch am 1. April 1962 als Referendar im hessischen Landesbeamtendienst stand. Nicht entscheidend ist, ob sich hieraus aktuelle Ansprüche für ihn schon ergeben haben oder noch ergeben werden; das kann also dahinstehen.

25

Hinsichtlich der Tragweite des § 231 HBG (ebenso seiner bundes- und landesrechtlichen Parallelregelungen) und seines Geltungswillens mögen vom Wortlaut her zwar gewisse Zweifel bleiben. Ersichtlich dient die Vorschrift der Vereinfachung und Bereinigung von vielfach unübersichtlichen Rechtsverhältnissen, die der Gesetzgeber nach dem Zusammenbruch bei der Neukodifizierung des Beamtenrechts vorgefunden hatte. So gesehen kommt ihr eine gewisse Regelungsfunktion neben dem an sich vom Bundesgesetzgeber in Vollziehung des Art. 131 GG geschaffenen Gesetzgebungswerkes und in Ergänzung dieses Rechts- und Lebenskomplexes zu. Ob sich hieraus zugleich eine Beschränkung des dem § 231 HBG zuzumessenden Anwendungsbereiches ergibt auf Fälle, in denen ein solches Regelungsbedürfnis (noch) bestand, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden; denn im Falle des Klägers war ein derartiges Regelungsbedürfnis, ausgelöst durch die Nachwirkungen des Zusammenbruchs, zweifellos zu bejahen. Das zeigt gerade dieser Rechtsstreit und die dabei zutage getretene Unsicherheit darüber, wer dem durch den Zusammenbruch aus seiner beruflichen Entwicklung gerissenen Kläger gegebenenfalls beamtenrechtliche Unfallfürsorge zu gewähren habe. Die Verflechtung der hinter diesem Rechtsstreit stehenden Interessen mit der Rechtsmaterie des Art. 131 GG wird vielleicht noch deutlicher, wenn man bedenkt, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 G 131 als entlassen nur "gilt" und daß gerade diese dem Zusammenbruch Rechnung tragende gesetzliche Fiktion einen Übertritt zu einem anderen Dienstherrn im Wege der Versetzung und den hieran sinnvollerweise geknüpften Betreuungsübergang unmöglich machte. Für solche Interessenlagen bedeutet eine Vorschrift wie die des § 231 HBG praktisch eine sachgerechte Modifizierung der Regelungsgesetzgebung zu Art. 131 GG, indem sie in ihrem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich an die Neueinstellung des (fingiert) entlassenen Beamten ähnliche Rechtsfolgen knüpft, wie § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG es bei einer Versetzung tut.

26

Fehl ginge der Einwand, daß der hessische Gesetzgeber gar nicht in der Lage sei, im Rahmen des § 231 HBG ähnliche Rechtswirkungen zu erzielen, wie sie § 151 Abs. 1 Satz 2 BBG und die Parallelregelungen der Länder in Verbindung mit §§ 81, 124 BRRG auch über ihre Grenzen hinaus herbeizuführen vermöchten. Wohl mag der hessische Gesetzgeber nicht aus eigener Kraft in der Lage sein, zugleich mit der Zuerkennung eines Anspruchs gegen einen hessischen Dienstherrn einen Rechtsanspruch des Bediensteten gegen einen früheren Dienstherrn sogar dann auszulöschen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis gar nicht der hessischen Gesetzgebung unterliegt. Das steht hier aber auch gar nicht zur Erörterung. Der erkennende Senat legt den § 231 HBG nicht etwa dahin aus, daß diese Vorschrift einen durch § 142 BBG zuerkannten Anspruch aberkennen wollte; vielmehr versagt, wie bereits dargetan, § 142 BBG selbst den gegenüber dem früheren Dienstherrn eines entlassenen Beamten als Abfindung normierten Anspruch, sobald dieser Beamte bei einem neuen Dienstherrn Unfallfürsorge auch hinsichtlich des im früheren Dienstverhältnis erlittenen Unfalles zu erwarten hat.

27

Das bedeutet allerdings auch, daß jedenfalls auf Grund des § 231 HBG ein etwa gegen die Beklagte entstandener Anspruch des Klägers auf Unterhaltsbeitrag nicht schon vor dem 1. April 1962 (also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962) erloschen sein kann. Jedoch scheitert hier für diese frühere Zeit ein etwaiger Anspruch aus § 142 BBG bereits daran, daß er dem Kläger nur im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zustehen könnte; aus § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes ergibt sich aber, daß dem Kläger Zahlungen frühestens ab 1. Mai 1963 zuerkannt werden könnten, weil er seinen Zahlungsantrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst mit Schreiben vom 29. Mai 1963 gestellt hat. (Aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Beiakten ergibt sich zwar, daß er schon mit Eingabe vom 4. August 1961 an die Beklagte herangetreten war. Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen Zahlungsantrag, sondern um einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsstandsbescheinigung. So ist der Antrag jedenfalls verstanden worden und konnte so auch verstanden werden, besonders wenn man noch die ergänzende Eingabe vom 12. Oktober 1961 heranzieht. Eines Zahlungsanspruchs hat sich der Kläger dann allerdings bereits in einer Eingabe an den Bundestagspräsidenten vom 22. Juni 1962 berühmt, und diese Eingabe ist auch der Beklagten bekanntgeworden. Aber selbst wenn das für die Erfüllung des Erfordernisses des § 58 Abs. 2 G 131 ausreichen könnte, so hätte der Kläger damit nichts gewonnen; zu dieser Zeit stand er schon im hessischen Beamtendienst.)

28

Auf die weitere Besonderheit des vorliegenden Falles, daß nämlich das Berufungsgericht dem Kläger für eine bereits nach dem 1. April 1962 liegende Zwischenperiode noch einen Unterhaltsbeitragsanspruch gegen die Beklagte zuerkannt hat, braucht nicht eingegangen zu werden. Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und bedarf daher hier nicht der rechtlichen Würdigung. Deshalb ist auch nicht zu erörtern, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch im übrigen vorliegen (so etwa ob die Tuberkuloseerkrankung des Klägers als Unfall im Sinne des § 181 b BBG gelten kann, und bejahendenfalls, ob auch ein erst nach dem 8. Mai 1945 in der Kriegsgefangenschaft erlittener Unfall im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG Grundlage für den geltend gemachten Anspruch zu sein vermag).

29

Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.