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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1989, Az.: BVerwG 8 C 17.87

Vertragsauslegung; Gerichtlicher Vergleich; Wohnungsbauförderungsantrag; Erneuter Bescheid; Parallelprozess

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 17.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 23.07.1985 - AZ: 16 A 16.84
OVG Berlin - 04.04.1986 - AZ: 2 B 82.85

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 157 - 167
  • DÖV 1990, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2700-2703 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 1065 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung, Wirksamkeit und Tragweite eines gerichtlichen Vergleichs, in dem der Beklagte sich verpflichtet, den Wohnungsbauförderungsantrag des Klägers erneut zu bescheiden, sofern ein Parallelprozeß rechtskräftig zugunsten des dortigen Klägers entschieden wird.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Kläger beantragten am 12. März/5. Juli 1979 Bewilligung öffentlicher Förderung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 4 1/2 Zimmern und 138,98 qm Wohnfläche. Im Oktober 1979 gaben sie ihr Vermögen mit 333.850 DM an; davon entfielen 245.700 DM auf den Grundstückswert. Als monatliche Belastung für das Eigenheim errechneten sie 20,12 DM je qm Wohnfläche.

2

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Juni 1980 eine Förderung im ersten Förderungsweg ab. Gleichzeitig bewilligte er den Klägern im zweiten Förderungsweg eine Aufwendungshilfe nach einem Förderungssatz von 8 DM monatlich je Quadratmeter förderungsfähiger Wohnfläche.

3

Die Kläger erhoben Klage, mit der sie höhere Förderung begehrten. Der Verwaltungsrechtsstreit (VG 16 A 18/81) endete mit einem am 26. Januar 1982 vor dem Verwaltungsgericht Berlin geschlossenen Prozeßvergleich. Dieser lautet wie folgt:

"Die Parteien schlossen zur Beendigung des Verfahrens folgenden Vergleich:

Der Beklagte verpflichtet sich, für den Fall, daß das Verfahren 16 A 7/81 rechtskräftig zugunsten der dortigen Kläger ausgehen sollte, den Antrag der Kläger auf Förderung mit öffentlichen Mitteln neu zu bescheiden; geht jenes Verfahren rechtskräftig zugunsten des Beklagten aus, verbleibt es im vorliegenden Verfahren bei dem angefochtenen Bescheid.

Die Kosten des Verfahrens übernimmt der Beklagte. Die Kläger verpflichten sich, dem Beklagten die gezahlten Kosten zu erstatten, falls das Verfahren VG 16 A 7/81 rechtskräftig zugunsten des Beklagten ausgehen sollte."

4

Die in dem Prozeßvergleich bezeichnete Verwaltungsstreitsache (VG 16 A 7/81) wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1983 - OVG 2 B 141.81 - abgeschlossen. Durch dieses Urteil wurde die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszug ergangene Bescheidungsurteil vom 23. Juni 1981 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils heißt es u.a. (UA S. 9 f.):

"Allerdings werden die Kläger entgegen ihrer Auffassung in keinem Falle die Förderungssätze gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG in seiner bis zum 1. Mai 1980 geltenden Fassung verlangen können, wonach für Familienheime die Sätze um mindestens 10 % höher zu bemessen sind als für andere Wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung. ... Der Beklagte wird demnach den Förderungsantrag der Kläger hinsichtlich der Höhe des Förderungssatzes in Anwendung des § 43 II. WoBauG in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (GVBl. S. 513) bescheiden müssen."

5

Mit Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 1983 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 11. Juni 1980 auf und bewilligte den Klägern im ersten Förderungsweg eine Aufwendungshilfe von insgesamt 253.638 DM, davon 169.092 DM als Zuschuß und 84.546 DM als Darlehen. Das entsprach einem Förderungssatz von 14 DM monatlich je qm förderungsfähiger Wohnfläche. Die sich nach Abzug der Förderung ergebende monatliche Belastung der Kläger betrug 6,12 DM pro Quadratmeter förderungsfähiger Wohnfläche (20,12 ./. 14 = 6,12 DM).

6

Die Kläger haben - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bewilligungsbescheides - Klage erhoben und zur Begründung im ersten sowie im zweiten Rechtszug geltend gemacht:

7

Auf ihren Förderungsantrag sei die bis zum 1. Mai 1980 geltende Fassung des § 43 Abs. 2 II. WoBauG anzuwenden. Danach seien Eigenheime um zehn v.H. höher zu fördern als andere Wohnungen. Da im Wohnungsbauprogramm 1979 die durchschnittlichen Förderungssätze für Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau bei 14,58 DM je qm gelegen hätten, müßten ihnen 16,04 DM monatliche Förderung zuerkannt werden. Ihr Familienheim sei mindestens in der Höhe des Förderungssatzes für den sozialen Wohnungsbau zu fördern. Dort habe die Belastungsobergrenze für Mietwohnungen seinerzeit bei 4,90 DM je qm im Monat gelegen, so daß sich mindestens ein Förderungssatz von 15,22 DM (20,12 DM Belastung abzüglich 4,90 DM) ergebe.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

9

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine höhere als die ihnen bewilligte Aufwendungshilfe. Maßgebend sei § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG in der seit dem 1. Mai 1980 geltenden Fassung. Der angefochtene Bewilligungsbescheid halte sich im Rahmen der gesetzlich gezogenen Ermessensgrenzen. Aus den §§ 1 Abs. 2 Satz 4 sowie 26 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG sei ein Anspruch der Kläger auf die begehrte höhere Förderung nicht herzuleiten. Die von der zuständigen obersten Landesbehörde zu bildenden Durchschnittssätze, nach denen die Förderung der Bauvorhaben zu bemessen sei, sollten für Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen so hoch sein, daß die Finanzierung des Bauvorhabens mit durchschnittlichen Baukosten gesichert sei (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG). Der den Klägern zugestandene Förderungssatz von 14 DM monatlich je qm entspreche diesem Gesetzesauftrag. Daß dieser Förderungssatz um 1,22 DM je qm niedriger liege als die im sozialen Mietwohnungsbau seinerzeit bewilligten Förderungssätze, sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eigentümern dürfe eine höhere tatsächliche Belastung zugemutet werde als Mietern von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau. Denn Eigentümer unterlägen anderen Belastungsberechnungen, weshalb die bloßen Zahlenwerte nicht mit den Belastungszahlen für Mieter im sozialen Wohnungsbau zu vergleichen seien. Mit einer in der Regel größeren Wohnfläche, besserer Wohnqualität, der ihrem Vermögen zufallenden Wertsteigerung und der Vererblichkeit des Bauobjekts erlangten Eigentümer gewichtige Vorteile, die Sozialmietern nicht zugute kämen. Es sei nicht ermessenswidrig, diese Vorteile mit niedrigeren Förderungssätzen zu kompensieren.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger mit der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts.

11

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage.

13

Einen Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher Mittel schließt § 33 Abs. 3 <früher 4>II. WoBauG (vorbehaltlich der hier nicht interessierenden §§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3 II. WoBauG) ausdrücklich aus. Die Kläger können von Rechts wegen lediglich verlangen, daß der Beklagte über ihr Förderungsbegehren ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO), insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), entscheidet (vgl. auch Urteil vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <47>[BVerwG 26.04.1979 - 3 C 111/79]). Das ist durch den angefochtenen Nachbewilligungsbescheid vom 16. Dezember 1983 geschehen. Dies ergibt sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen mangels beachtlicher Verfahrensrügen auszugehen ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), aus folgenden Erwägungen:

14

Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG für die nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzusetzenden öffentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll (Förderungssätze). Die Bemessung der Höhe der Förderungssätze regelt § 43 Abs. 2 II. WoBauG. Dessen Satz 2 ist während des Verwaltungsverfahrens zuungunsten der Kläger geändert worden. Zur Zeit der Stellung ihres Förderungsantrages galt § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673) mit folgendem Wortlaut:

"Für Familienheime in der Form von Eigenheimen und Kaufeigenheimen sind die Förderungssätze um mindestens 10 vom Hundert, für Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen um 15 vom Hundert, für eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen um 10 vom Hundert höher zu bemessen als für andere Wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung."

15

Durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) hat § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1900 (BGBl. I S. 1085) erhalten. Die Vorschrift lautet seither:

"Für Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu bemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit durchschnittlichen Baukosten gesichert ist."

16

Diese Neufassung ist am 1. Mai 1980 in Kraft getreten.

17

Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens sei § 43 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG in der seit dem 1. Mai 1980 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Das Oberverwaltungsgericht verweist hierzu auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Diese lautet: Von dem "allgemeinen Verfahrensgrundsatz", daß bei Verpflichtungsklagen in aller Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgebend sei, könne hier jedenfalls deshalb nicht abgewichen werden, weil sich das Bewilligungsverfahren für das Wohnungsbauprogramm 1979 noch über den 1. Mai 1980 hinaus erstreckt habe. Das ist so nicht richtig:

18

Die von den Vorinstanzen angeführte vermeintliche "Regel", bei Verpflichtungsklagen und Neubescheidungsklagen sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, ist kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz. Aus dem Verfahrensrecht (§ 113 Abs. 4 VwGO) folgt lediglich, daß einer Verpflichtungsklage oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 <5>). Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988, a.a.O. S. 5 m.weit.Nachw.). Dieses beantwortet auch die Frage nach dem maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 7 C 15.85 - Buchholz 442.03 § 10 GüKG Nr. 1 S. 1 <2 f.> m.weit.Nachw.; ferner Urteile vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 104.63 - BVerwGE 29, 304[BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63], vom 6. Januar 1969 - BVerwG VI C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <171>[BVerwG 06.01.1969 - VI C 38/66] und Urteile vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - BVerwGE 61, 176 <191>[BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] sowie vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 und BVerwG 2 C 5.87 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nrn. 5 u. 6). Die materiellrechtliche Prüfung, ob bei einer Verpflichtungs- oder Neubescheidungsklage ein den Klageantrag deckender Anspruch besteht, hat dementsprechend zwar bei der Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung anzusetzen. Ist jedoch während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen hat (vgl. Urteile vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 74.77 - BVerwGE 61, 1 <2>[BVerwG 12.09.1980 - 4 C 74/77] m.weit.Nachw., vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 69.86 - Buchholz 448.11 § 4 ZDG Nr. 1 S. 1 <2> und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 84.86 - Buchholz 448.11 § 4 ZDG Nr. 2 S. 8 <10>; ferner Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 34.85 - Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 11 S. 5 <7>).

19

Die Ausgangsfrage nach der anzuwendenden Fassung des einschlägigen materiellen Rechts hat das Berufungsgericht indessen aus anderen Gründen im Ergebnis richtig beantwortet (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte mußte den Förderungsantrag der Kläger hinsichtlich der Höhe des Förderungssatzes in Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 bescheiden, weil das den Parteien bekannte rechtskräftig gewordene Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 2. September 1983 in dem Parallelverfahren - OVG 2 B 141.81 -, von dessen Ausgang die Beteiligten nach ihrem Vergleich im Vorprozeß die Pflicht des Beklagten zur Neubescheidung der Kläger abhängig gemacht hatten, dies ausdrücklich klargestellt hatte.

20

Die vom Oberverwaltungsgericht unterlassene Prüfung der Bedeutung dieses gerichtlichen Vergleichs für das vorliegende Verfahren kann der erkennende Senat selbst vornehmen (vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 26.65 - BVerwGE 22, 138 <141>[BVerwG 05.10.1965 - IV C 26/65]). Die Tatsache des Abschlusses des Prozeßvergleichs hat die Vorinstanz ausdrücklich festgestellt. Der Inhalt des gerichtlichen Vergleichs ist im Wege der zulässigen Bezugnahme zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ebenfalls festgestellt. Ob Prozeßvergleiche von den Revisionsgerichten stets unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden dürfen, weil Prozeßhandlungen revisionsgerichtlich voll überprüfbar sind und prozessualer und vertraglicher Charakter eines gerichtlichen Vergleichs "schon praktisch in der Regel kaum voneinander getrennt werden können" (vgl. BAG, Urteil vom 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - MDR 1983, 1053 f.), mag zwar zweifelhaft sein, wenn und soweit ein Prozeßvergleich - wie es hier der Fall ist - (nicht in seiner Eigenschaft als Prozeßhandlung, sondern) nur materiellrechtlich bedeutsam sein kann. Denn bei der Ermittlung des gewollten Inhalts von allein materiellrechtlich erheblichen Willenserklärungen oder Verträgen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <6> und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35 <42>). Eine sich daraus ergebende Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 und 19. Februar 1982, jeweils a.a.O. m.weit.Nachw.). In diesem Rahmen unterliegt eine vorinstanzliche Auslegung von Willenserklärungen vielmehr der revisionsgerichtlichen Nachprüfung und ist dem Revisionsgericht auch eine eigene Auslegung nicht verwehrt, soweit es sich nicht um die Ermittlung bisher nicht festgestellter tatsächlicher Umstände handelt (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 1 <4> m.weit.Nachw. und vom 19. Februar 1982, a.a.O. S. 42 f.). Namentlich kann das Revisionsgericht die durch § 157 BGB gebotene (ergänzende) Auslegung eines Vertrages "bei insoweit lückenhafter Begründung des angefochtenen Urteils" selbst nachholen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG II C 36.69 - Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 18 S. 1 <2 f.>). Zu einer lediglich auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts gerichteten Auslegung des Wortlauts des Prozeßvergleichs nach Maßgabe der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB ist dementsprechend auch das Revisionsgericht befugt (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79], vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 <234>[BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80] und vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 S. 9 <10> m.weit.Nachw.).

21

Die im Prozeßvergleich der Parteien getroffene Vereinbarung ist nach der entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 157 BGB dahin zu verstehen, die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Parallelprozesses solle zugleich sozusagen "das letzte Wort" auch für die Behandlung des Förderungsantrages der Kläger sein. Nach dem insoweit eindeutigen Inhalt des Vergleichs war bei einem für die Kläger ungünstigen Ergebnis des Parallelprozesses eine weitere Rechtsverfolgung ausdrücklich ausgeschlossen. Es sollte vielmehr in diesem Falle endgültig bei dem bestandskräftig gewordenen ersten Bewilligungsbescheid verbleiben. Daß der Beklagte sich andererseits für den Fall eines den Klägern günstigen Ausgangs des Parallelverfahrens zur Neubescheidung verpflichtete, kann vernünftigerweise allein dahin verstanden werden, er solle die Kläger unter Beachtung der in jenem rechtskräftigen Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung erneut bescheiden. Die Kläger wollten und sollten nach dem Sinn der Vereinbarung die (aber eben auch nur die) Förderung erhalten, die den Klägern im Parallelprozeß rechtskräftig zugebilligt werden würde. Mit diesem Ziel wurde ihre Gleichbehandlung mit den Klägern des Parallelverfahrens vereinbart. Die Meinungsverschiedenheiten der Parteien sollten auch nach einem für die Kläger günstigen Ausgang des Parallelverfahrens nicht vollen Umfangs erneut vor Gericht ausgetragen werden. Vielmehr sollte nach dem Sinn der Gleichbehandlungsvereinbarung auch für diesen Fall ein weiterer Rechtsstreit der Parteien ausgeschlossen werden, wenn und soweit der Beklagte die Kläger tatsächlich und rechtlich im Einklang mit der präjudiziellen rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren erneut bescheiden würde. Denn der Zweck des Prozeßvergleichs bestand ersichtlich darin, durch die Gleichbehandlungsvereinbarung den Rechtsstreit der Beteiligten möglichst endgültig beizulegen. Das verdeutlicht auch die Kostenregelung. Mit der Verknüpfung des Schicksals ihres eigenen Förderungsbegehrens an den Ausgang des Parallelverfahrens vermieden die Kläger ihr eigenes weiteres Prozeßrisiko und nahmen zugleich das mit der fremden Prozeßführung und dem Verzicht auf die eigene weitere Rechtsverfolgung verbundene Risiko in Kauf. Die Klagemöglichkeit gegen den nach dem Prozeßvergleich im Falle eines den Klägern günstigen Ausgangs des Parallelprozesses zu erlassenden neuen Bewilligungsbescheid sollte ihnen zwar nicht grundsätzlich genommen werden. Der Prozeßvergleich schränkt jedoch den Anspruch der Kläger auf fehlerfreie Ermessensausübung in Richtung auf eine Neubescheidung nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteils im Parallelverfahren ein. Das erstreckt sich auch auf den bei Abschluß des Vergleichs offensichtlich nicht auszuschließenden Fall eines bloßen Teilobsiegens der Kläger im Parallelprozeß. Und es gilt gleichermaßen für ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil. Gerade mit einem solchen Ausgang des Parallelverfahrens als dem voraussichtlich für die Kläger günstigsten Fall mußten die Beteiligten nach Lage der Dinge rechnen. Denn in dem Parallelprozeß VG 16 A 7.81 - auf den sich der Prozeßvergleich vom 26. Januar 1982 bezieht, hatte das Verwaltungsgericht am 23. Juni 1981 ein Bescheidungsurteil erlassen, gegen das der Beklagte Berufung eingelegt hatte. In dem Parallelverfahren wurde auch (ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils - OVG 2 B 141.81 - <UA S. 3 f.>) insbesondere darüber gestritten, ob die dortigen Kläger "nach Maßgabe der bis zum 1. Mai 1980 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 II. WoBauG eine die durchschnittlichen Förderungssätze für den Mietwohnungsbau um mindestens 10 % überschreitende Förderung mit öffentlichen Mitteln beanspruchen könnten." Die Parteien der vorliegenden Verwaltungsstreitsache mußten mithin davon ausgehen, daß speziell diese Frage nach dem anzuwendenden Recht in dem Parallelprozeß rechtskräftig und vermittels des Prozeßvergleichs auch für ihre Rechtsbeziehungen verbindlich entschieden werden würde. Daran vermag der Umstand, daß die Kläger in dem vergleichsweise beendeten Vorprozeß nicht anwaltlich vertreten waren, nichts zu ändern. Es bedarf keiner Rechtskunde, um den Sinn und die Tragweite des Vergleichsvertrages zu verstehen.

22

Der Prozeßvergleich enthält mit der Unterwerfung der Beteiligten unter das auf Verpflichtung zur Neubescheidung lautende Urteil im Parallelverfahren eine gleichsam an die Stelle eines gleichlautenden rechtskräftigen Bescheidungsurteils tretende Vereinbarung. Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 2.67 - BVerwGE 29, 1 <2 f.>[BVerwG 21.12.1967 - VIII C 2/67]; Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 u. 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 48 <52>). Maßgeblich für den Umfang der materiellen Rechtskraft sind nicht allein die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Die Reichweite der materiellen Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auf die Rechtsauffassung, die das Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlaß des neuen Verwaltungsakts vorschreibt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981, a.a.O.; Beschluß vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 1 <2>). Es beschwert aus diesem Grunde auch einen Kläger, wenn die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung sich nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981, a.a.O. m.weit.Nachw.; Beschluß vom 22. April 1987, a.a.O. S. 3).

23

Gegen die Wirksamkeit des Vergleichs bestehen keine Bedenken: Nach § 106 VwGO können die Beteiligten einen Prozeßvergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein Prozeßvergleich im Sinne des § 106 VwGO ist zugleich Prozeßhandlung und öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG V C 100.61 - BVerwGE 14, 103 <104>[BVerwG 28.03.1962 - V C 100/61]; Beschluß vom 4. November 1987 - BVerwG 1 B 112.87 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 8 S. 27 <29>). Die Frage, ob die in dem Prozeßvergleich getroffenen Vereinbarungen wirksam sind, ist deswegen nach den für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 4. November 1987, a.a.O. S. 29). Gemäß § 54 Satz 2 VwVfG kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne dieser Vorschrift, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleichsvertrag), kann nach § 55 VwVfG geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Unter diesen Voraussetzungen vermögen Vergleichsverträge Leistungspflichten auch dann zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage (teilweise) widerspricht (vgl. Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 84.73 - Buchholz 315.4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Nr. 2 S. 9 <13> m.weit.Nachw.).

24

Allerdings "kann ein Vergleich mit diesem Privileg gesteigerter Unempflindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen nur ausgestattet sein, wenn und soweit sich die Ungewißheit und das Nachgeben auf ein und denselben Punkt beziehen" (vgl. Urteil vom 14. November 1975, a.a.O. S. 14). Denn der Vergleichsvertrag soll es ermöglichen, "die bestehende Ungewißheit durch ein gegenseitiges Nachgeben gleichsam (zu) überbrücken" (vgl. Urteil vom 14. November 1975, a.a.O. S. 14). Das führt im vorliegenden Fall jedoch nicht auf Bedenken: Die Ungewißheit, die durch den Prozeßvergleich der Parteien vom 26. Januar 1982 beseitigt werden sollte, betraf die Erfolgsaussichten der von den Klägern erhobenen Klage. Diese Ungewißheit erstreckte sich vor allem darauf, ob auf den Förderungsantrag der Kläger die alte oder die neue Fassung des § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG anzuwenden war. Daß insoweit eine objektive Ungewißheit bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage bestand, läßt sich nicht in Zweifel ziehen. Die von den Beteiligten übernommenen vertraglichen Verpflichtungen dienten der Beseitigung der Ungewißheit im Wege gegenseitigen Nachgebens. Die Parteien verzichteten darauf, ihre Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der den Klägern zuzubilligenden Förderung gerichtlich auszutragen, und unterwarfen sich insoweit der noch ausstehenden rechtskräftigen Entscheidung in dem Parallelprozeß.

25

Die Beteiligten konnten in dieser Weise über den Streitgegenstand verfügen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Mai 1989 - 10 RKg 16/88 - NJW 1989, 2565 f. [BSG 17.05.1989 - 10 RKg 16/88]). Zwar mag ein Vergleich darüber, ob eine bestimmte Vorschrift des zwingenden Rechts auf den Fall anzuwenden ist, unzulässig sein und das Gericht nicht binden (vgl. Kopp, VwGO, 8. Auflage 1989, § 106 Rdnr. 15 m.weit.Nachw.). Die Kläger waren aber nicht gehindert, vergleichsweise auf die Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG alter Fassung zu verzichten, weil sie auch ihren Förderungsantrag oder die Klage hätten zurücknehmen können und ein anschließend gestellter neuer Förderungsantrag nach neuem Recht hätte beschieden werden müssen (vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 14.68 - BVerwGE 32, 117 <122>[BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68]; Beschluß vom 10. Juli 1975 - BVerwG VII B 42.75 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 8 S. 1 <2 f.>). Der Beklagte verstieß ebenfalls nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften und verletzte auch nicht überwiegende öffentliche Interessen. Er verzichtete lediglich darauf, einen zweiten Rechtsstreit zu führen, dessen Ausgang je nach dem rechtskräftigen Abschluß des Parallelprozesses vorauszusehen war. Eine solche vergleichsweise Beilegung des Vorprozesses durfte der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen schon deswegen für zweckmäßig halten, da sie sein Kostenrisiko minderte.

26

Die - regelmäßig zu verneinende - Frage, ob durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten ohne eine besondere gesetzliche Grundlage durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden dürfen (vgl. dazu Urteile vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171 <175 f.>[BVerwG 13.02.1976 - IV C 44/74] und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 15 S. 2 <7>), stellt sich hier nicht. Der angefochtene Bewilligungsbescheid stützt sich nicht auf den Vergleichsvertrag der Beteiligten, sondern auf das Zweite Wohnungsbaugesetz. Der Prozeßvergleich regelt lediglich die zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsfragen nach der anzuwendenden Fassung und Auslegung dieses Gesetzes.

27

Der angefochtene Nachbewilligungsbescheid steht im Einklang mit der Rechtsauffassung, deren Beachtung das im Parallelprozeß ergangene rechtskräftige Bescheidungsurteil dem Beklagten aufgibt. Das Urteil bezeichnet allein den Ausschluß der Gruppe der nichtkinderreichen Förderungsbewerber von einer Förderung der Eigentumsmaßnahmen im ersten Förderungsweg als rechtswidrig und gibt dementsprechend dem Beklagten nur auf, eine die dagegen "aufgezeigten rechtlichen Bedenken beachtende Förderungspraxis" festzulegen. Diesem Gebot hat der Beklagte durch den angefochtenen Nachbewilligungsbescheid entsprochen. Der darin zugebilligte Förderungssatz ist nach der neuen Fassung des § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG, die der Beklagte aufgrund des Bescheidungsurteils anzuwenden hatte, nicht zu beanstanden. Die Neufassung hat die Verknüpfung der Förderungssätze für Eigentumsvorhaben mit den Förderungssätzen für den sozialen Mietwohnungsbau beseitigt. Die Förderungssätze für Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen müssen nunmehr (ohne Anlehnung an die Förderung von Mietwohnungen) nur noch so hoch bemessen werden, daß für die breiten Schichten des Volkes die Finanzierung von Eigentumsbauvorhaben mit durchschnittlichen Baukosten gesichert ist (§§ 43 Abs. 2 Satz 2, 46 Satz 1 II. WoBauG). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß der den Klägern bewilligte durchschnittliche Förderungssatz diesen Anforderungen genügt. Verfahrensrügen sind dagegen nicht erhoben worden. Auch materiellrechtlich bot der Sach- und Streitstand keinen Anlaß zu weiteren Erhebungen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.471 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl