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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1988, Az.: BVerwG 8 C 84/86

Zivildienst; Beschäftigungsstelle; Anerkennungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 84/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 09.02.1984 - AZ: 8 K 4757/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1986 - AZ: 12 A 1031/84

Fundstellen

  • NVwZ 1988, 1027-1029 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1988, 101 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG (Anerkennung von Beschäftigungsstellen für den Zivildienst) verlangt in seiner Nr. 1 von der Beschäftigungsstelle und nicht auch von der sie etwa tragenden Organisation, daß sie "Aufgaben ... (z.B.) im Bereich des Umweltschutzes ... durchführt"; angesichts dessen kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob sich die hinter der Beschäftigungsstelle etwa stehende Organisation (hier: "Greenpeace Deutschland" e.V.) zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderweit von Fall zu Fall zu mißbilligender Mittel bedient.

Entspricht die für einen Zivildienstleistenden vorgesehene Beschäftigung, als solche dem "Wesen des Zivildienstes" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, erster Halbs. ZDG), ist im Hinblick auf die Beschäftigungsstelle für die Anerkennungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG zusätzlich nur erforderlich, daß - zum einen - diese Beschäftigung in ihrer dem Anerkennungsantrag zugrunde gelegten Beschaffenheit von der Beschäftigungsstelle dauerhaft vorgehalten wird und - zum anderen - die Zivildienstleistenden bei der Beschäftigungsstelle in "Leitung und Betreuung" so gestellt sein werden, wie es den Grundlinien der dafür einschlägigen Vorschriften des Zivildienstrechts entspricht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, begehrt seine Anerkennung als Beschäftigungsstelle für den Zivildienst. Er verfolgt nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung als Vereinszweck das Ziel, "den Schutz und die Bewahrung der Natur und des menschlichen Lebens zu fördern", und

"organisiert insbesondere gewaltfreie Kampagnen, um das Umweltbewußtsein zu stärken und die Zerstörung der Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu verhindern".

2

In der Antragsschrift vom 1. Juni 1981 sind die Aufgaben der Beschäftigungsstelle bezeichnet mit

"Förderung des Schutzes und der Bewahrung der Natur, Bewahrung bestimmter Tiergattungen vor dem Aussterben, Organisation von Kampagnen, um das Umweltbewußtsein der Menschen zu stärken".

3

Der Zivildienstleistende solle als

"Hilfskraft für die Untersuchung und Betreuung von Umweltproblemen (Wasserproben, Fische sortieren, Vögel reinigen, Robben aufziehen)"

4

eingesetzt werden. Unter dem 24. September 1981 erklärte der Kläger ergänzend, "es sei ... klar, daß der Zivildienstleistende nicht an Kampagnen teilnehmen soll". Das sei ohnedies Aufgabe allein der ehrenamtlichen freiwilligen Mitarbeiter und werde lediglich von wenigen durchgeführt. Derartige Aktionen nähmen auch nur einen verschwindend kleinen Teil der Tätigkeit ein. Das berühre die Arbeit des Zivildienstleistenden nicht. Die hauptamtlichen Mitarbeiter beteiligten sich ebenfalls nicht an den Kampagnen; dementsprechend sei die Überwachung des Zivildienstleistenden auch für Zeiten gewährleistet, in denen Kampagnen stattfänden. Unter dem gleichen Datum gab der Kläger zusätzlich eine "Verpflichtungserklärung" ab, in der es heißt, daß sich

"im Falle einer Anerkennung ... der Einsatz des Zivildienstleistenden streng an die im Merkblatt für die Beschäftigung von Zivildienstleistenden im Umweltschutz aufgestellten Richtlinien halten"

5

werde.

6

Das Bundesamt für den Zivildienst holte eine Stellungnahme seines Regionalbetreuers ein. Dieser überprüfte den Kläger und teilte unter dem 10. Januar 1982 mit: Der Zivildienstleistende solle mit einem Untersuchungsteam an Bord eines auf der Elbe und deren Nebengewässern eingesetzten Schiffes Aufgaben des Umweltschutzes erfüllen, nämlich bei Gewässeranalysen, Entnahme von Wasserproben, Meßarbeiten, Kontrollen von wassergefährdenden Handlungen in Zusammenarbeit mit der Behörde, Gewässerkontrollen und -beobachtungen u.ä. mitwirken. Seine ganztägige Auslastung sei gesichert. Die Einrichtung selbst habe vier hauptamtliche und eine größere Anzahl ehrenamtlicher Mitarbeiter. Die ständige Dienstaufsicht werde durch den Projektleiter gewährleistet. Er, der Regionalbetreuer, befürworte die Anerkennung.

7

Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte mit Bescheid vom 23. März 1982 den Antrag dennoch ab. Es führte zur Begründung aus: Die vorgesehene Beschäftigung entspreche nicht dem Wesen des Zivildienstes. Es sei mit dem Wesen des Zivildienstes unvereinbar, eine Einrichtung anzuerkennen, die, wie es für den Kläger zutreffe, bei ihren Aktionen mehrfach den Tatbestand der Nötigung erfüllt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ein Dienstleistender für den Fall der Anerkennung auch an strafbaren Handlungen teilnehme. Es schade dem Ansehen des Zivildienstes, wenn bekannt würde, daß Zivildienstleistende in einer Organisation eingesetzt seien, die von Fall zu Fall Ziele mit von der Rechtsordnung mißbilligten Mitteln durchzusetzen versuche.

8

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Verpflichtungsklage auf Anerkennung, hilfsweise auf erneute Bescheidung des Anerkennungsantrags, erhoben und im wesentlichen vorgetragen: Es komme für die Anerkennung nicht darauf an, ob der Kläger als solcher - in seiner Zielsetzung und seinem gesamten Verhalten - den durch das "Wesen des Zivildienstes" gesetzten Rahmen einhalte. Das Gesetz verlange die Wahrung dessen, was das "Wesen des Zivildienstes" ausmache, nicht von der Gesamtorganisation, sondern einzig von der konkreten Beschäftigungsstelle. Daß gegen sie einschlägige Bedenken bestünden, werde von der Beklagten nicht einmal behauptet. Die Versagung der Anerkennung gehe aber selbst dann fehl, wenn und soweit die Gesamtorganisation eine Rolle spielen sollte. Der Kläger sei eine Vereinigung von erfahrenen Wissenschaftlern und praktischen Umweltschützern mit einem in der Öffentlichkeit hohen Ansehen; die Vereinsziele seien über Zweifel erhaben. Es komme nicht darauf an, ob diese Ziele in Teilbereichen mit unüblichen Methoden verfolgt würden. Falls das zutreffe, könne das nicht dem Kläger in seiner Gesamtheit und schon gar nicht der hier in Rede stehenden Beschäftigungsstelle angelastet werden. Es werde erneut versichert, daß nicht daran gedacht sei, den Zivildienstleistenden an Aktionen gleich welcher Art teilnehmen zu lassen. Er, der Kläger, sei bereit, sich insoweit einer zusätzlichen Kontrolle zu unterwerfen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 9. Februar 1984 im Bescheidungsantrag stattgegeben und dies im wesentlichen damit begründet, daß das Gesetz, wie der Kläger zu Recht geltend mache, seine Anforderungen nicht auf die Gesamtorganisation, sondern nur auf die (konkrete) Beschäftigungsstelle beziehe; da das unberücksichtigt geblieben sei, habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt; sie müsse den Antrag erneut bescheiden.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 3. Juni 1986 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Von den in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG bezeichneten Anerkennungsvoraussetzungen sei nach Lage der Dinge allenfalls zweifelhaft, ob das Begehren des Klägers dem ersten Halbsatz der Nr. 2 genüge, nämlich der Kläger "Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen". Auch das müsse jedoch bejaht werden. Auszugehen sei mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung davon, daß sich diese Anforderung unmittelbar an die Zivildienststelle selbst richtet und nur mittelbar (auch) an die hinter ihr stehende Organisation, die Träger der Beschäftigungsstelle ist. Angesichts dessen schlage durch, daß sich der Kläger verpflichtet habe, die vom Bundesamt aufgestellten Richtlinien einzuhalten, daß er bereit sei, sich einer regelmäßigen Kontrolle zu unterwerfen, und daß er glaubhaft einen Einsatz des Zivildienstleistenden bei irgendwelchen Aktionen ausgeschlossen habe. Zuzugeben sei der Beklagten allerdings, daß es gleichwohl nicht Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Bundesamtes sein könne, durch die Anerkennung von Beschäftigungsstellen Organisationen zu unterstützen, die die bestehende Rechtsordnung mißachten. Das wäre auch mit dem Charakter des Zivildienstes als eines besonderen öffentlichen Dienstverhältnisses und mit der Stellung der Zivildienststelle als beliehener Unternehmer nicht zu vereinbaren. Ein solcher Fall liege indes hier nicht vor. Die vom Kläger verfolgten Ziele des Umweltschutzes verdienten und fänden mittlerweile breite Unterstützung auch der staatlichen Stellen; dem Kläger gebühre neben anderen Organisationen das Verdienst, zur Stärkung des Umweltbewußtseins namhaft beigetragen zu haben. Wenngleich nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Kläger bei der einen oder anderen besonderen effektvoll durchgeführten Aktion Rechte anderer beeinträchtigt habe, erscheine dem Senat im Rahmen einer Gesamtschau der Aktivitäten des Klägers bei Berücksichtigung und Abwägung aller Gesichtspunkte, die für und gegen den Kläger sprechen, die ihn von der Beschäftigung Zivildienstleistender generell ausschließende Haltung der Beklagten überzogen.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die - auf eine Verletzung der §§ 86, 108 VwGO und 4 ZDG gestützte - Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

12

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er tritt der Revisionsbegründung im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen und unterstreicht darüber hinaus vor allem, daß er als gemeinnützig anerkannt sei.

13

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

14

Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

15

Dem Vorwurf unzureichender Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht nachzugehen. Die Revision hat Gründe, aus denen ein solcher Mangel herzuleiten sein könnte, nicht bezeichnet.

16

Ebensowenig greift die Behauptung durch, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht genügt habe. Ob das Berufungsgericht angesichts seiner dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsauffassung die Aktivitäten des Klägers eingehender hätte aufklären sollen, als es das getan hat, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Ausgangspunkt für einen Bedarf nach weiterer Aufklärung hätte allenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts sein können, daß die vom Kläger begehrte Anerkennung als Beschäftigungsstelle für den Zivildienst unter anderem eine "Gesamtschau der Aktivitäten des Klägers" erfordere. Diese Ansicht trifft nicht zu. Eine Sachaufklärung in dieser Richtung war und ist nicht veranlaßt.

17

Das Verwaltungsgericht hat den die Anerkennung versagenden Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Anerkennungsantrags verpflichtet (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat das gebilligt. Die Anerkennung von Beschäftigungsstellen stehe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte habe sich infolge ihrer Annahme, daß bereits die Rechtsvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anerkennung nicht erfüllt seien, an einer Ausübung ihres Ermessens gehindert gesehen. Damit habe sie gegen § 4 ZDG verstoßen. Rechtsgründe stünden der vom Kläger begehrten Anerkennung nicht entgegen. Diese Würdigung entspricht der Rechtslage.

18

§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG - mittlerweile anzuwenden in der Fassung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203; vgl. dazu Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 69.86 - UA S. 8) - stellt Anforderungen "zum einen (an) den Antragsteller in seiner Funktion als Beschäftigungsstelle" (Urteil vom 29. April 1988, UA S. 10) und "zum anderen ... an die Beschäftigung der Dienstleistenden" (a.a.O. S. 11). Daß die im vorliegenden Fall vorgesehene Beschäftigung alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG erfüllt, steht außer Frage; darauf braucht nicht eingegangen zu werden.

19

Auch einige der Anforderungen an die Beschäftigungsstelle werfen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall keine Zweifel auf. Das gilt ohne weiteres für die allgemeine Aufnahmebereitschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG), und es gilt ferner für die Bereitschaft zur Unterwerfung unter Kontrolle und Rechnungsprüfung (a.a.O. Nr. 4).

20

Die Beklagte hat den Hinderungsgrund für die Anerkennung darin gesehen, daß nach ihrer Einschätzung der Kläger mit Rücksicht auf sein Gesamtverhalten keine "Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leistung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen" (a.a.O. Nr. 2, erster Halbsatz). Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sind dem im wesentlichen mit dem Hinweis entgegengetreten, daß diese Anforderung unmittelbar nicht den Kläger als solchen, sondern lediglich die konkrete Beschäftigungsstelle treffe und daher das Gesamtverhalten des Klägers insoweit zumindest unmittelbar keine Rolle spiele. Vor allem damit haben sich die Parteien auch im Revisionsverfahren auseinandergesetzt. Der erkennende Senat hält das in dieser Form für im Ansatz verfehlt. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, erster Halbsatz ZDG gibt schon inhaltlich nichts her, was sich mit dem "Gesamtverhalten des Klägers" in Verbindung bringen ließe.

21

Klarzustellen ist vorweg dies: Wie die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG begründeten Anforderungen beschaffen sind, wenn hinter der (konkreten) Beschäftigungsstelle eine sie tragende Organisation steht, bestimmt sich nach dem Inhalt der jeweiligen Anforderung. Daß Aufgaben beispielsweise "im sozialen Bereich" erfüllt werden müssen (a.a.O. Nr. 1), richtet sich als Anforderung nur an die Beschäftigungsstelle - ob die sie (etwa) tragende Organisation insgesamt lediglich solche Aufgaben wahrnimmt, ist belanglos -; die Anforderung andererseits, "den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen" (a.a.O. Nr. 4), richtet sich zumindest auch an den (etwaigen) Träger der Beschäftigungsstelle.

22

Im Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, erster Halbsatz ZDG ergibt sich: Die Revision hält dem Berufungsgericht vor, bei der Prüfung dieser Regelung einzig die Beschäftigungsstelle berücksichtigt zu haben. Das ist eine ungerechtfertigte Beanstandung. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich bemerkt, daß insoweit mittelbar auch der Träger der Beschäftigungsstelle eine Rolle spiele. Das ist auch richtig, führt jedoch zugunsten der von der Beklagten befürworteten Folgerung nicht weiter, weil die in Rede stehende Anforderung, wie gesagt, inhaltlich nicht auf das führt, was die Beklagte gegen die Anerkennungsfähigkeit einwendet.

23

Was zunächst - in der Aneinanderreihung von "Beschäftigung, Leitung und Betreuung" - die "Beschäftigung" anlangt, ist nach dem bereits Gesagten gesichert und deshalb hier vorauszusetzen, daß die vorgesehene Beschäftigung als solche dem Wesen des Zivildienstes entspricht. Das hat die Beschäftigungsstelle zu gewährleisten. Die Prüfung, ob dies zutrifft, bietet keinen Raum einzubringen, was die Beklagte gegen die Mittel, deren sich der Kläger anderweit bedient, an Bedenken geltend macht. Die "Gewähr", die das Gesetz verlangt, kann nach dem Kontext vielmehr nur meinen, daß die - als solche, wie gesagt, anerkennungsfähige - Beschäftigung in ihrer dem Anerkennungsantrag zugrunde gelegten Beschaffenheit von der Beschäftigungsstelle sowie ggf. der hinter ihr stehenden Organisation dauerhaft vorgehalten werden muß. Weshalb es im vorliegenden Fall daran fehlen sollte, ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe gestatten nicht den Schluß, daß die Beschäftigungsstelle - aus sich oder unter dem Einfluß des Klägers - ihr "Wort brechen" und den Zivildienstleistenden in anderer Weise beschäftigen werde, und sie gestatten erst recht nicht den Schluß, daß die Möglichkeit dieser Beschäftigung nicht auf Dauer gesichert sei.

24

Noch weniger läßt sich bei den Tatbestandmerkmalen "Leitung und Betreuung" das unterbringen, was die Beklagte gegen die Anerkennungsfähigkeit anführt. "Leitung und Betreuung" beziehen sich als Anforderungen auf das Innenverhältnis zwischen der Beschäftigungsstelle und den Zivildienstleistenden. Erreicht werden soll, daß die Zivildienstleistenden bei ihren Beschäftigungsstellen, was die Betreuung und die Leitung betrifft, so gestellt sind, wie es dem Wesen des Zivildienstes, und das heißt: den Grundlienien der dafür einschlägigen Vorschriften des Zivildienstrechts entspricht. Das wirft im vorliegenden Fall Zweifel nicht auf. Es fehlt an Anhaltspunkten, weshalb sich der Schluß rechtfertigen sollte, daß die Beschäftigungsstelle - aus sich oder unter dem Einfluß des Klägers - den zugewiesenen Zivildienstpflichtigen in zu mißbilligender Weise anleiten oder ihn unzureichend betreuen könnte. Die Vorwürfe, die die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die von Fall zu Fall angewandten Mittel macht, bieten einen solchen Ansatzpunkt nicht.

25

Nicht ohne weiteres klar ist allerdings, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung ausschließt. Dort ist freilich im Wortlaut nur gefordert, daß die Beschäftigungsstelle - soweit hier interessiert - "Aufgaben ... des Umweltschutzes ... durchführt". Das erschöpft jedoch den Gehalt der Nr. 1 nicht. Ob eine Beschäftigungsstelle unter die Nr. 1 fällt, ist nicht schlechthin unabhängig davon, mit welchen Mitteln sie ihre Aufgaben wahrnimmt. Führte eine Beschäftigungsstelle beispielsweise "Aufgaben ... des Naturschutzes" in der Weise durch, daß sie jegliches "Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen" (vgl. § 27 Abs. 1 BNatSchG) verhinderte, so diente das zwar möglicherweise dem Naturschutz, stellte sich jedoch gleichwohl wegen des angewendeten, § 27 Abs. 1 BNatSchG verletzenden Mittels keine Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG dar. Auch aus dieser Erwägung läßt sich indes im vorliegenden Fall nichts zugunsten des Standpunktes der Beklagten herleiten. Die Beklagte hält die Anwendung von zu mißbilligenden Mitteln nicht der vorgesehenen Beschäftigungsstelle, sondern dem Kläger als Gesamtorganisation vor. Da es aber, wie bereits gesagt, für die Nr. 1 ZDG nicht darauf ankommt, ob der etwaige Träger der Beschäftigungsstelle qualifizierte Aufgaben im Sinne der Nr. 1 durchführt, sondern allein darauf, ob die von der Beschäftigungsstelle durchgeführten Aufgaben unter die Nr. 1 fallen, kann insoweit auch nicht erheblich sein, welcher Mittel sich der Träger der Beschäftigungsstelle zur Erfüllung seiner Aufgaben anderweit bedient.

26

Da nach alledem die Vorwürfe, die die Beklagte gegen den Kläger erhebt, bei keiner der in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG aneinandergereihten Anforderungen thematisch Platz greifen, hat der erkennende Senat überlegt, ob über § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG hinaus noch weitere Anforderungen zu stellen sind. Das angefochtene Urteil beruht letztlich auf der Annahme, daß das zu bejahen sei. Es prüft insoweit - wenn auch über eine "Gesamtschau" mit negativem Ergebnis - Art. 20 Abs. 3 GG. Dem ist nicht zu folgen. Daraus, daß die Beklagte selbst an Gesetz und Recht gebunden ist, läßt sich nichts dafür entnehmen, was um ihrer Anerkennungsfähigkeit willen von Beschäftigungsstellen des Zivildienstes verlangt werden muß.

27

Auch andere Ansatzpunkte erweisen sich als nicht tragfähig. Die in der gewiß übergeordneten Vorschrift des § 1 ZDG enthaltene Aussage, daß der Zivildienst "Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen", gewidmet sei, vermittelt in der hier interessierenden Hinsicht keine weiterführenden Erkenntnisse. Das vermeintliche Erfordernis politischer und weltanschaulicher Neutralität von Beschäftigungsstellen, auf das sich der Widerspruchsbescheid stützt, ist, wenn es sich denn als zusätzliche ungeschriebene Anforderung rechtfertigen sollte, nicht einschlägig. Die Einwände, die die Beklagte gegen den Kläger erhebt, haben ihre Spitze nicht in einem Mangel an politischer oder weltanschaulicher Neutralität. Das von der Beklagten außerdem noch angeführte Ansehen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Zivildienstes bieten keinen für eine Subsumtion geeigneten Maßstab.

28

Nicht ohne weiteres unergiebig ist, wie der Beklagten zugegeben werden mag, die Einsicht, daß der Zivildienst öffentlicher Dienst und angesichts dessen die Anerkennung nach § 4 ZDG ein Akt der "Beleihung" zumindest insofern ist, als durch sie für das Verhältnis zwischen der Beschäftigungsstelle und den Zivildienstleistenden strafbewehrte öffentlich-rechtliche Anordnungsgewalt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 3 Satz 1 und 54 ZDG) sowie Disziplinargewalt (§ 61 Abs. 2 ZDG) begründet werden (s. zur Anerkennung nach § 4 ZDG als Beleihung auch BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253 <256>[BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]). Daraus auf (ggf. weitere) Anforderungen an Beschäftigungsstellen zu schließen, hat viel für sich. Daß das Phänomen der "Beleihung" unmittelbar aus sich die Rechtfertigung für eine ihr Rechnung tragende Staatsaufsicht liefert, wird so gut wie allgemein angenommen (s. etwa Friesenhahn, Grundgesetz und Energiewirtschaft, in: Energiewirtschaft, Sonderdruck Nr. 453, 1957, S. 4 und 6; Gallwas, VVDStRL 29, 211 <229 f.>; E.R. Huber, DVBl. 1952, 456<460> sowie ders. Wirtschaftsverwaltungsrecht, 1. Band, 2. Aufl., 1953, S. 544; Ossenbühl, VVDStRL 29, 137 <160 f.>; Steiner, DÖV 1970, 526 <530>; Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, S. 455; vgl. zur Korrespondenz von Beleihung und Staatsaufsicht überdies die Urteile vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 243.59 - BVerwGE 11, 37 <40 f.>[BVerwG 24.06.1960 - VII C 243/59], vom 5. März 1968 - BVerwG I C 35.65 - BVerwGE 29, 166 <168>[BVerwG 05.03.1968 - I C 35/65]; vom 27. August 1976 - BVerwG IV C 97.74 - BVerwGE 51, 115 <117>[BVerwG 27.08.1976 - IV C 97/74] und vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - BVerwGE 69, 11 <18>[BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]). Näheres Zusehen zeigt indes, daß auch von hier aus die von der Beklagten verteidigten Ablehnungsgründe nicht abzudecken sind. Wenn sich die "Beleihung" in dem erschöpft, was sich aus dem Wesen der Zivildienstverhältnisse als öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse ergibt, dann knüpft daran eine Rechtfertigung von Staatsaufsicht auch nur in einem auf diese Verknüpfung zugeschnittenen Umfang an. Das führt folgerichtig zu Anforderungen lediglich an das Innenverhältnis zwischen der Beschäftigungsstelle und den Zivildienstleistenden und damit thematisch zu dem, was § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, erster Halbsatz ZDG im Hinblick auf die "Leitung und Betreuung der Dienstleistenden" fordert. Eine Konsequenz dahin, daß die hinter der Beschäftigungsstelle etwa stehende Organisation im Außenverhältnis ein bestimmtes "Ansehen" haben müsse - und daß dies nicht der Fall sei, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mehr oder weniger häufig bedenklicher Mittel bedient -, läßt sich nicht ziehen.

29

Die Beklagte muß demnach über den Anerkennungsantrag des Klägers erneut entscheiden. Der Senat hält für angezeigt, zu der dafür erforderlichen Ermessensausübung erneut darauf aufmerksam zu machen, daß in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG "sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung (einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle) bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden" und es infolgedessen "bei der Ermessensausübung legitim einzig um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen" kann (Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 69.86 - UA S. 17).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.