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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1960, Az.: BVerwG VII C 243.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 243.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.09.1959 - AZ: I OVG A 56/58

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 37 - 42
  • AS XI, 37
  • DVBl 1960, 775-777 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 2355 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Fleischbeschauer, die nicht Beamte oder Tarifangestellte sind, sind nicht Gewerbetreibende, sondern stehen in einen Beschäftigungsverhältnis zu der öffentlichen Körperschaft, der die Durchführung der Fleischbeschau obliegt. Infolgedessen gehört die Umsatzsteuer, die etwa von ihnen gefordert wird, nicht zu den notwendigen Aufwendungen, die sie von ihrer Anstellungskörperschaft ersetzt verlangen können.

  2. 2.)

    Eine Verweisung gemäß § 81 BVerwGG bindet die Gerichte des Gerichtszweigs, an den verwiesen ist, nicht nur dahingehend, daß sie an Gerichte des verweisenden Gerichtszweigs nicht zurückverweisen dürfen, sondern auch dahingehend, daß sie nicht an Gerichte eines anderen Gerichtszweigs verweisen dürfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Sieveking, Dr. Klamroth und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. September 1959 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 26. März 1958 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind praktische Tierärzte und, ohne Beamte oder Tarifangestellte des Beklagten zu sein, als Fleischbeschau-Tierärzte im Beschauamt E. tätig. Mit dem Entgelt, das ihnen der Beklagte für die Ausübung der Fleischbeschau zahlte, wurden sie zur Umsatzsteuer herangezogen. Am 26. Januar 1954 erhoben sie beim Landgericht Itzehoe Klage auf Erstattung der ihnen für das zweite Halbjahr 1954 abverlangten Umsatzsteuer von 1.207,48 DM. Das Landgericht geb der Klage mit dem Urteil vom 27. April 1954 statt. Das Oberlandesgericht Schleswig wie die Berufung des Beklagten mit dem Urteil vom 21. Dezember 1954 im wesentlichen zurück. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen mit dem Urteil vom 29. November 1956 (NJW 1957 S. 260) auf und verwies die Sache an das Landesverwaltungsgericht Schleswig. Das Landesverwaltungsgericht erklärte mir dem Urteil vom 26. März 1958 den Beklagten für verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge, die die Kläger für Entgelte aus ihrer Fleischbeschautätigkeit gezahlt hätten, zu erstatten. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wies die Berufung des Beklagten mit dem Urteil vom 10. September 1959 mit der Maßgabe zurück, daß es feststellte, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Umsatzsteuerbeträge, die die Kläger für Gebührenanteile aus ihrer Fleischbeschautätigkeit entrichtet hätten, den Klägern zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen.

2

In der Begründung des Berufungsurteils wird ausgeführt: Die von den Klägern im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage sei als Feststellungsklage des Inhalts zu deuten, daß die Kläger festgestellt wissen wollten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen alle Umsatzsteuerzahlungen zu erstatten, die von ihnen für ihre Fleischbeschautätigkeit gefordert worden seien und gefordert würden. Eine solche Klage sei zulässig. Die Kläger ständen zu dem Beklagten in einem beamtenähnlichen Rechtsverhältnis und erhielten für ihre Tätigkeit ein nach bestimmten Rechts- und Verwaltungsvorschriften genau zu errechnendes Entgelt. Dann aber seien sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes befugt, die von ihnen angeforderte Umsatzsteuer offen auf den Beklagten abzuwälzen. Aber auch selbst wenn man aus § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht den Schluß ziehen wolle, daß er die Kläger zur Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Beklagten ermächtige, ergebe sich aus den §§ 61 ff. der preußischen Ausführungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetz und ebenso aus den §§ 670, 675 BGB, daß der Beklagte den Klägern alle notwendigen Aufwendungen ersetzen müsse, die ihnen aus ihrer Fleischbeschautätigkeit erwüchsen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß seine Erstattungspflicht deswegen nicht gegeben sei, weil die Kläger es versäumt hätten, im finanzgerichtlichen Verfahren ihre Umsatzsteuerpflicht durch ein höchstrichterliches Urteil zu klären. Der Reichsfinanzhof habe jahrzehntelang die Umsatzsteuerpflicht der Fielschbeschauer bejaht. Erst im Jahre 1957 sei erkennbar geworden, daß der Bundesfinanzhof jetzt geneigt sei, diese Rechtsprechung zu revidieren. Unter diesen Umständen hebe den Klägern die Anstrengung eines finanzgerichtlichen Verfahrens nicht zugemutet werden können, zumal der Beklagte selbst bisher auf der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht bestanden habe.

3

Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß die Umsatzsteuerpflicht der Kläger nur im finanzgerichtlichen Verfahren geklärt werden kenne. Das sei unrichtig. Zumindest habe das Gericht klären müssen, ob die Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes zur offenen Abwälzung der Steuer auf den Beklagten befugt seien. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Kläger nicht auf gesetzlich bemessene Gebühren gesetzt seien. Im übrigen müsse die Umsatzsteuerpflicht der Kläger euch deswegen verneint werden, weil sie nicht als Unternehmer, sondern in abhängiger Stellung die Fleischbeschau ausübten. Die Kläger könnten die Umsatzsteuer auch deswegen nicht auf den Beklagten abwälzen, weil in den §§ 61 ff. der preußischen Ausführungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetz festgelegt sei, welche Beträge den Klägern zu erstatten seien. Dazu gehöre die Umsatzsteuer nicht.

4

Die Kläger haben Zurückweisung der Revision, hilfsweise die Verweisung an das Arbeitsgericht Elmshorn beantragt.

5

Der Oberbundesenwalt hat die Auffassung vertreten, daß die Umsatzsteuerpflicht der Kläger und die Abwälzbarkeit der von den Klägern gezahlten Umsatzsteuer auf den Beklagten zu bejahen sei.

6

II.

Die Revision hat Erfolg.

7

1)

Der Streit der Parteien geht nicht darum, ob der Beklagte mit den Entgelten, die er von den Schlachtern für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau erhält, umsetzsteuerpflichtig ist. Denn diese Entgelte sind gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetz es vom 16. Oktober 1934 (BGBl. I S. 942) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791) - UStG - umsatzsteuerfrei. Der Rechtsstreit geht primär auch nicht darum, ob die Kläger mit den Entgelten, die sie von dem Beklagten für die Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erhalten, umsatzsteuerpflichtig sind. Denn diese Frage wäre im Finanzrechtswege zu entscheiden. Der Streit geht vielmehr darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Betrag zu erstatten, mit dem sie für ihre Tätigkeit in der Schlachtvieh- und Fleischbeschau zur Umsatzsteuer herangezogen worden sind. Diese Frage ist nach dem Rechtsverhältnis zu entscheiden, in dem die Kläger bei Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau zu dem Beklagten stehen. Sie verlangt freilich auch die Prüfung, ob die Umsatzsteuerpflicht der Kläger so unzweifelhaft gegeben ist, daß sie davon absehen durften, ihre Veranlagung im Finanzrechtswege anzufechten.

8

2)

Über die Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau und die rechtlichen Verhältnisse der Beschauer bestimmen die einschlägigen Vorschriften: Zur Vornahme der Schlachtvieh- und Fleischbeschau sind Beschaubezirke zu bilden, die mit mindestens einem Beschauer und einem Stellvertreter zu besetzen sind (§ 4 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 [RGBl. I S. 1463] - FG -). Da die Durchführung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau eine polizeiliche Aufgabe ist, üben die Fleischbeschauer hoheitliche Befugnisse aus (§ 7 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 [Reichsministerialbl. S. 289] - DVO Daraus folgt, daß ihre Maßnahmen im Einzelfall (Tauglicherklärung, Minderwertigkeitserklärung, Verwerfung des beschauten Fleisches) Verwaltungsakte sind, die ursprünglich im Beschwerdewege angefochten werden konnten, heute im Widerspruchs- und im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden können (§ 18 des preußischen Gesetzes betreffend Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 [GS S. 229] in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 1933 [GS S. 185] - PrAG -; §§ 68, 69 der preußischen Ausführungsbestimmungen, betreffend Schlachtvieh- und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau, bei Schlachtungen im Inland vom 20. März 1903 [MBliV S. 56] in der Fassung des Runderlasses vom 9. Juni 1933 [MBliV II S. 246] - PrAB -; §§ 40, 42 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Zu Fleischbeschauern kennen nur Tierärzte oder besonders vorgebildete Personen bestellt werden (§ 8 DVO; Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung, die Prüfung und die Fortbildung in der Fleischbeschau und Trichinenschau - AB. B - [RMBl. 1940 S. 341]). Die Fleischbeschauer können, was im vorliegenden Falle unbestritten nicht geschehen ist, als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigt werden (§ 11 Abs. 3 DVO). Geschieht das nicht, stehen sie in einem Dienstverhältnis besonderer Art (§ 11 Abs. 1 DVO). Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind sie von der Bestellungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer amtlichen Obliegenheiten eidlich zu verpflichten (§ 15 Satz 1 DVO). Für die Lösung des Dienstverhältnisses gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften mit dir Maßgabe, daß das Dienstverhältnis ohne Kündigung mit dem Ablauf des Monats endet, in dem der Beschauer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 11 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 DVO). Die Fleischbeschauer unterstehen einer besonderen Dienstordnung, die ihnen die wichtigsten Pflichten auferlegt (Gehorsamspflicht, Schweigepflicht, Verbot der Annahme von Geschenken, Schadenshaftung), die nach der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO) in der Fassung vom 1. November 1943 (RBB 1944 S. 17) die bei den Behörden beschäftigten Tarifangestellten treffen (Dienstordnung für Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer vom 21. April 1943 [RMBliV Sp. 711] - DO -). Dieser Dienstordnung hat der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst durch eine Anordnung vom 17. Dezember 1942 (RlMBliV 1943 Sp. 712) in der Form zugestimmt, daß er gestattet hat, daß für nicht hauptamtlich dauernd voll beschäftigte Fleischbeschauer durch besondere Dienstordnung von den Vorschriften der ATO abgewichen werden kann. Ergänzend hat er in einer Tarifordnung vom 17. Februar 1943 (RMBliV Sp. 712) bestimmt, daß in Krankheitsfällen Fleischbeschauer das ihnen zustehende Entgelt noch für drei Tage fortbeziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes und des Reichsarbeitsgerichts unterliegen die Fleischbeschauer der Angestellten-, Kranken- und Unfallversicherungspflicht (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes - ANRVA 1905 S. 438 Nr. 1207; 1907 S. 530 Nr. 1328; 1911 S. 489 Nr. 2501; 1917 S. 593 Nr. 2388; Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamtes - E und M - Bd. 13 [1922] S. 226; Bd. 17 [1925] S. 356; Bd. 29 [1931] S. 221; Bd. 30 [1931] S. 359; Bd. 36 [1934] S. 210; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 23. Januar 1935, AS 14, 316; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 23. März 1935, AS 15, 52 = E und M Bd. 38 [1936] S. 307; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 5. August 1941, AS 25 [1942] S. 188; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 17. Juli 1942, AS 26 [1942] S. 275). Nach dem Runderlaß betreffend zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Fleischbeschau-Tierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer für die Inlandsfleischbeschau außer in Bezirken mit Schlechthauszwang vom 9. Juni 1933 (MBliV II S. 287) wird den Fleischbeschauern auch die Zusatzversorgung bei der Zusatzversicherungsanstalt des Reichs und der Länder gewährt. Die Fleischbeschauer müssen im Beschaubezirk wohnen, unterliegen also einer Residenzpflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 1 DVO). Sie kennen eine Beschau nicht ablehnen, sondern haben den Anforderungen der Tierbesitzer zu entsprechen (Schlußfolgerung aus § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 FG). Die Behörde allerdings kann die Beschauzeit auf bestimmte Tagesstunden beschränken (§ 17 Abs. 1 DVO). Wenn, wie im vorliegenden Falle, Beschauämter gebildet sind, kann die Diensteinteilung durch Beschauamtsordnung festgelegt werden und ist die Auswahl des Beschauers den Schlachttierbesitzern nicht zu überlassen (§ 5 DVO). Eine solche Beschauamtsordnung ist für das Beschauamt Elmshorn, bei dem die Kläger sämtlich beschäftigt sind, am 19. Dezember 1951 erlassen und wird durch eine Dienstordnung vom 1. März 1934 ergänzt. Wie die Beschau im einzelnen durchzuführen ist, ist in den Ausführungsbestimmungen über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB. A - (RMBl. 1940, 296) bis in alle Einzelheiten festgelegt. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen die Fleischbeschauer der Fachaufsicht des beamteten Tierarztes und der (mit uneingeschränktem Weisungsrecht verbundenen Dienst-) Aufsicht der Bestellungsbehörde (§ 20 Abs. 1 LVO). Wegen der im Dienst begangenen Ordnungswidrigkeiten können die Beschauer, auch wenn sie Tierärzte sind, mit Verwarnung, Verweis, Geldbuße, mit der Verpflichtung zur Teilnahme an einem mehrwöchigen Ausbildungslehrgang oder dem zeitweiligen oder dauernden Ausschluß von der Ausübung der Fleischbeschau disziplinarisch bestraft werden (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 DVO). Die Beschauer haben die für die Fleischbeschau zu zahlenden Gebühren (Beschaugebühren) einzuziehen (§ 14 Abs. 2 PrAG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2 PrAB) Aus dem Gebührenaufkommen erhalten sie Einzelvergütungen nach der Zahl der ausgeführten Untersuchungen, Reisekosten und in bestimmtem Umfange Auslagenersatz (§§ 61 bis 63, 65 PrAB in der Fassung der Schleswig-holsteinischen Verordnung über die Gebühren bei der Schlachtvieh- und Fleischbeschau einschließlich der Trichinenschau bei Schlachtungen im Inland vom 26. November 1951 [GVBl. S. 203] - DVO Schleswig-Holstein -).

9

3)

Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen haben der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. November 1956, NJW 1957, 261), des Bundessozialgericht (Urteil vom 21. Januar 1958, BSGE 6, 271), der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 10. Oktober 1952, ESVGH 2, 42 = DVBl. 1953, 337), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28. Mai 1954, AS n.F. 7 [1954] 71 [74]), der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen (Urteil vom 10. November 1955, VwRspr. 9, 166), der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 12. Februar 1957, VwRspr. 9, 685), Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler (Gewerbeordnung, 11. Aufl. [1956] Bd. 1 Anm. 7 zu § 36 S. 477) den Schluß gezogen, daß die nicht als Beamte oder Tarifengestellte beschäftigten Fleischbescheuer in einem beamtenähnlichen öffentlichen Dienstverhältnis zu ihrer Beschäftigungskörperschaft stehen. Dagegen vertreten das Reichsversicherungsamt und das Reichsarbeitsgericht die Auffassung, daß die nicht als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigten Fleischbeschauer als mit Dienstleistungen höherer Art beschäftigte Angestellte oder als Angestellte des Gesundheitswesens, also als auf Privatdienstvertrag beschäftigte Angestellte zu betrachten sind (ANRVA 1907 S. 530 Nr. 1328; 1917 S. 593 Nr. 2388; Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamtes Bd. 13 [1922] S. 226; Bd. 17 [1925] S. 356; Bd. 29 [1931] S. 221; Bd. 30 [1931] S. 359; Bd. 36 [1934] S. 210; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 23. Januar 1935, AS 14, 316; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 23. März 1935, AS 15, 52 = Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherung samt es Bd. 38 [1936] S. 307; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 5. August 1941, AS 25, 188 [192]; Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 17. Juli 1942, AS 26, 275 [280]). Dieselbe Auffassung vertreten der Reichsminister des Innern in der bereits erwähnten Dienstordnung für Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenbeschauer und der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst in der gleichfalls bereits erwähnten Anordnung von 17. Dezember 1942 sowie in der Tarifordnung vom 17. Februar 1943. Auch Giese-Himmel-Meyer (Kommentar zum Fleischbeschaugesetz, 2. Aufl. [1952] S. 63) vertreten diese Auffassung. Der Reichsfinanzhof schließlich und ihm folgend der Bundesminister für Finanzen, das Finanzgericht Hannover und die Kommentare zum Umsatzsteuergesetz von Plückebaum-Malitzky und Sölch-Ringleb halten die nicht als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigten Fleischbeschauer für Gewerbetreibende (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 27. April 1928 [AS 23, 189]; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21. April 1932 [RStBl. 1932 S. 809]; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 17. Mai 1935 [RStBl. 1935 S. 1115]; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 4. Juni 1937 [AS 41, 315 = RStBl. 1937 S. 935]; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 8. Januar 1943 [RStBl. 1943, 197]; Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 21. Juli 1955, Umsatzsteuer-Rundschau 1955 S. 191; Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 31. Januar 1956, Umsatzsteuer-Rundschau 1956 S. 54; Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 15. Februar 1957, Entscheidungen der Finanzgerichte 1957 S. 180; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl. [1955] S. 171 Tz. 115, S. 204 Tz. 209, S. 205 Tz. 212 a; Sölch-Ringleb, Umsatzsteuergesetz, 6. Aufl. [1957] Anm. 5 zu § 10 S. 585). Erst in letzter Zeit haben das Finanzgericht Nürnberg im Urteil vom 17. Mai 1956 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1956 S. 365) und der Bundesfinanzhof im Urteil vom 4. Juli 1957 - V 201.56 - (unveröffentlicht) eine selbständige gewerbliche Tätigkeit von Fleischbeschauern verneint.

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4)

Der Auffassung, die der Reichsfinanzhof vertreten und der Bundesfinanzhof noch nicht ausdrücklich aufgegeben hat, kann nicht beigetreten werden. Es kann nicht anerkannt werden, daß die nicht als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigten Fleischbeschauer eine selbständige Tätigkeit ausüben. Dabei ist nicht entscheidend, daß die Fleischbeschauer behördlich bestellt und auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten eidlich verpflichtet werden. Des geschieht auch bei den nach § 36 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) öffentlich bestellten Gewerbetreibenden. Entscheidend ist auch nicht, daß die Fleischbeschauer eine Tätigkeit ausüben, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dient. Denn § 19 Abs. 4 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 796) - UStDB - erklärt die Umsatzsteuerpflicht für gegeben, das heißt eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit für vorliegen, wenn eine solche Tätigkeit nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt selbst, sondern von einem selbständigen Unternehmer ausgeübt wird. Entscheidend ist folgendes: § 11 DVO spricht von einen Dienstverhältnis der Fleischbeschauer, die nicht als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigt werden. Dieses Dienstverhältnis kann nach Maßgabe der allgemeinen Kündigungsvorschriften gelöst werden und endet wie bei den sonstigen im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beschauer das 65. Lebensjahr vollendet. Ebenso wie die Tarifangestellten unterstehen die Fleischbeschauer einer Dienstordnung, die ihnen durch Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der ATO die Pflichten auferlegt, die auch Tarifangestellte haben (Gehorsamspflicht, Schweigepflicht, Verbot der Annahme von Geschenken, Haftpflicht). Nur weil diese Dienstordnung, erlassen war, konnte gemäß § 1 Abs. 1 ATO der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst die Fleischbeschauer vom Geltungsbereich der ATO ausnehmen und eine besondere Tarifordnung für Fleischbeschauer erlassen, die allerdings nur die Fortgewähr der Bezüge im Krankheitsfälle regelt. Die Fleischbeschauer sind in der Angestellten-, Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, eine Regelung, die, von einzelnen gesetzlich besonders festgelegten Sonderfällen abgesehen, nur für Personen getroffen ist, die in eines Arbeitsverhältnis stehen. Auch die Zusatzversorgung für Eingestellte des öffentlichen Dienstes wird den Fleischbeschauern gewährt. Die Beschauer dürfen Anträge auf Vornahme der Fleischbeschau nicht ablehnen, sondern sind verpflichtet, die Beschau in allen Fällen vorzunehmen, in denen sie von ihnen verlangt wird. Wie die Beschau vorzunehmen ist, ist bis in Einzelheiten festgelegt. Soweit die Fleischbeschauer, wie das bei den Klägern der Fall ist, in Fleischbeschauämtern tätig sind, müssen sie Dienststunden einhalten und erhalten sie ihre Arbeit ohne Rücksicht auf etwaige Wünsche der Tierbesitzer zugeteilt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstehen die Fleischbeschauer der Fachaufsicht des beamteten Tierarztes und der Aufsicht, das heißt der mit unbeschränktem Weisungsrecht verbundenen Dienstaufsicht, der Beschäftigungsbehörde. Ordnungswidrigkeiten können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, die im wesentlichen den Disziplinarmaßnahmen gleichen, die auch für Beamte und Tarifangestellte vorgesehen sind (Verwarnung, Verweis, Geldstrafe, Entfernung aus dem Dienst). Ihre Vergütung erhalten die Fleischbeschauer nicht von den Tierbesitzern, sondern von der Beschäftigungsbehörde. Insgesamt ist das Beschäftigungsverhältnis der Fleischbeschauer weitestgehend dem Beschäftigungsverhältnis der sonstigen im öffentlichen Dienst tätigen Personen angeglichen. Soweit überhaupt unterschiede vorhanden sind, sind sie dadurch bedingt, daß die Fleischbeschauer von vornherein nur für eine ganz bestimmte Tätigkeit, die Ausführung der Fleischbeschau, angenommen worden, daß sie nebenamtlich tätig und deshalb nicht in eine bestimmte Besoldungs- oder Tarifgruppe eingestuft, sondern nach der Zahl der Beschaufälle, also mit einer Art Stücklohn, mit einer Reisekostenentschädigung und Auslagenersatz in bestimmtem umfange abgefunden werden. Diese Besonderheiten rechtfertigen jedoch die Annahme, daß die Fleischbeschauer, die nicht Beamte oder Tarifangestellte sind, nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, nicht. Im Gegenteil, die Rechtsstellung der Fleischbeschauer, wie sie sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat - für frühere Jahrzehnte mag eine andere Betrachtungsweise vertretbar sein -, ist geradezu ein Schulbeispiel für die Rechtsstellung von Personen, die, um mit den Worten des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 UStG zu reden, "einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind". Damit hat sich die Rechtsstellung der Fleischbeschauer in einer Weise entwickelt, die auch sonst für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den letzten Jahrzehnten charakteristisch ist: Ersatz der Tätigkeit selbständiger Unternehmer durch die Tätigkeit abhängiger Personen. Eine Wertung, die diese Entwicklung unbeachtet läßt, widerspricht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Verhältnisse, wie sie vor allem in Steuerrecht durch § 1 Abs. 2 der Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG - vorgeschrieben ist. Dieser Erkenntnis hat sich nunmehr auch der Bundesfinanzhof in der erwähnten Entscheidung vom 4. Juli 1957 nicht mehr verschlossen.

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Wenn aber die nicht als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigten Fleischbeschauer nicht selbständige Gewerbetreibende, sondern in einem Anstellungsverhältnis beschäftigte Personen sind, ist es in hohen Maße zweifelhaft, ob sie umsatzsteuerpflichtig sind. Dann aber müssen die Kläger, wenn sie die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer fordern, auch im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts für verpflichtet angesehen werden, in Anbetracht des im Laufe der Jahre grundsätzlich veränderten Sachverhalts eine finanzgerichtliche, notfalls höchstrichterliche Entscheidung über ihre Umsatzsteuerpflicht herbeizuführen. Jedenfalls ist mit der rechtlichen Natur des Beschäftigungsverhältnisses der Kläger die Annahme kaum vereinbar, daß die Umsatzsteuer eine mit der Ausübung der Fleischbeschau verbundene notwendige Auslage sei, zu deren Erstattung die Anstellungskörperschaft verpflichtet sein könnte.

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5)

Ob entsprechend der Auffassung des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und einer Reihe von obersten Landesverwaltungsgerichten das Beschäftigungsverhältnis der Kläger als öffentlich-rechtliches beamtenähnliches Dienstverhältnis oder nach der vom Reichsminister des Innern, vom Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst, vom Reichsversicherungsamt und vom Reichsarbeitsgericht vertretenen Auffassung als Angestelltenverhältnis anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Schlußfolgerungen, die sich bezüglich des Anspruchs der Kläger gegenüber dem Beklagten auf Erstattung der Umsatzsteuer ergeben, sind in beiden Fällen dieselben. Nur für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung. Stehen die Kläger in einem öffentlich-rechtlichen beamtenähnlichen Dienstverhältnis, sind nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen die Ansprüche der Kläger im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen. Stehen sie dagegen im Angestelltenverhältnis, haben sie ihre Ansprüche bei den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Im vorliegenden Falle aber entfällt die Geltendmachung bei den Arbeitsgerichten deswegen, weil die Sache gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vom Bundesgerichtshof an die Verwaltungsgerichte verwiesen ist. Diese Verweisung ist anders als die Verweisung nach § 41 VwGO auch insofern verbindlich, als die Gerichte des Gerichtszweigs, an den verwiesen ist, nicht nur gehindert sind, an den Gerichtszweig des verweisenden Gerichts zurückzuverweisen, sondern auch gehindert sind, an einen anderen Gerichtszweig - im vorliegenden Falle an die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit - zu verweisen (Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit [1960] Anm. I 3 und II 2 zu § 41 S. 89, 91; Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung [1960] Anm. D 2 d zu § 41 S. 134; Felix, JZ 1959, 656).

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6)

Da hiernach die Kläger, gleichgültig, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen beamtenähnlichen Dienstverhältnis oder in einen Angestelltenverhältnis stehen, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen geforderten Umsatzsteuer nicht erheben können, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Maetzel
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Sieveking
Dr. Klamroth