Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1988, Az.: BVerwG 8 C 69/86
Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende; Anerkennungsvoraussetzungen; Aufgaben im sozialen Bereich; Wesen des Zivildienstes; offensichtliche Ungleichbehandlungen des Dienstleistenden im Vergleich insbesondere zu den Wehrdienstleistenden; Ermessensausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 69/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 22154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 22.03.1984 - AZ: 8 K 2355/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1985 - AZ: 12 A 1238/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 79, 274 - 283
- DVBl 1988, 751 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 935-937 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1988, 37 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
"Aufgaben im sozialen Bereich", die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstpflichtige rechtfertigen, sind alle Aufgaben, die sich mit der Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürfigkeit befassen. Ob sich die Maßnahmen im In- oder Ausland auswirken, macht keinen Unterschied.
Eine Beschäftigung entspricht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG dem "Wesen des Zivildienstes", wenn - die Erfüllung einer Aufgabe der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG bezeichneten Art vorausgesetzt - die von ihr ausgehende Belastung nicht offensichtlich hinter dem zurückbleibt, was die Erfüllung insbesondere der Wehrpflicht an Belastung bewirkt.
Die Zivildienstbehörden dürfen das ihnen durch § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG eingeräumte (Anerkennungs-)Ermessen zugunsten von Beschäftigungen, die nicht als solche Sozialdienst im engeren Sinne sind, nur ausüben, wenn sich dies aus der Bedarfslage, d.h. aus dem Gebot rechtfertigt, möglichst alle Zivildienstpflichtigen zum Zivildienst einzuberufen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der als gemeinnützig anerkannte Kläger ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. Er verfolgt nach § 3 seiner Satzung den Zweck,
"1.
die entwicklungspolitische Bildungsarbeit durch Unterhaltung eines Informationszentrums und die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zu fördern,2.
Entwicklungsprojekte der Kirchen, der Missionen sowie vergleichbare Maßnahmen anderer Institutionen zu unterstützen,3.
für den Import und Verkauf von Erzeugnissen, die von gemeinnützigen, mildtätigen, sozialkaritativen oder genossenschaftlichen Institutionen in Entwicklungsländern produziert werden, zu sorgen und aus dem Gewinn die in Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen beschriebenen Aktivitäten zu finanzieren."
Am 5. Januar 1979 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seiner Geschäftsstelle als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes. Als deren Aufgaben bezeichnete er entwicklungspolitische Informationsarbeit und alternativen Handel mit Erzeugnissen aus Entwicklungsländern zugunsten kirchlicher missionarischer Projekte entsprechend der Satzung. Dem zu beschäftigenden Zivildienstleistenden sollten Büroarbeiten sowie Verwaltungs-, kaufmännische und organisatorische Aufgaben übertragen werden.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten verkauft der Kläger in der sog. Dritten Welt erworbene Waren im Inland. Der Erlös fließt zurück, allerdings nicht immer in dasselbe Land. Er wird z.B. für die Beschaffung von Arbeitsgerät, den Brunnenbau oder die Unterstüzung von Behindertenwerkstätten verwendet. Im Rahmen dieser Aufgaben soll der zu beschäftigende Zivildienstleistende im Verwaltungsbereich eingesetzt werden. Er soll namentlich Pakete packen, Briefe drucken und versenden, organisatorische Vorbereitungen für Veranstaltungen aller Art, insbesondere Gesprächsabende und Filmvorführungen, treffen und Hol- und Bringdienste ausführen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Mai 1979 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 31. Januar 1980 zurück. In dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren hob sie beide Bescheide auf.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1982 lehnte die Beklagte den Anerkennungsantrag erneut ab. Sie führte zur Begründung aus, es sei nicht vertretbar, weitere Zivildienstplätze ohne engeren sozialen Bezug, insbesondere ohne unmittelbaren Dienst am Menschen, zu schaffen. Ein erheblicher Teil der vorhandenen, diesem Zweck dienenden Zivildienstplätze könne mangels einer genügenden Zahl zur Verfügung stehender Dienstleistender nicht besetzt werden. Für Dienstpflichtige, die nicht für den unmittelbaren Einsatz am Menschen in Betracht kämen, gebe es eine ausreichende Zahl anderweitiger Plätze. Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 1983 zurückwies.
Der Kläger hat Klage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihn als Beschäftigungsstelle für den Zivildienst anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Sie hat im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, es bestehe mittlerweile ein erheblicher Bedarf an Beschäftigungsstellen. Die Beklagte halte sich in ihrer ständigen Handhabung nicht daran, daß der Zivildienst durch einen unmittelbaren Einsatz am Menschen geleistet werden müsse. Sie weise vielmehr nach wie vor Zivildienstleistende auch Dienststellen mit den Merkmalen einer Verwaltungs- oder kaufmännischen Tätigkeit (Tätigkeitsbereich 04) zu, sofern die Dienststelle von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft getragen werde. Dasselbe nicht auch für die Anerkennung von Beschäftigungsstellen freier Träger gelten zu lassen, sei rechtswidrig. Die Gleichwertigkeit von Zivildienst und Wehrdienst werde unabhängig vom Gegenstand der Tätigkeit vorrangig durch im Vergleich zum Wehrdienst um ein Drittel längere Dauer des Zivildienstes gewährleistet.
Die Beklagte hat entgegnet: Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Begründung sei durch die Neufassung des Zivildienstgesetzes überholt. Sie stütze die Antragsablehnung nunmehr darauf, daß die Anerkennungvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG nicht erfüllt seien. Die begehrte Anerkennung würde zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift führen. Anders als in den Fällen der übrigen Tätigkeitsbereiche (Pflegehilfe und Betreungsdienste <01>, handwerkliche Tätigkeiten <02>, gärtnerische und landwirtschaftliche Tätigkeiten <03>, Versorgungstätigkeiten <05>, Tätigkeiten im Umweltschutz<06>, Kraftfahrdienst <07>, Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungswesen <08> sowie individuelle Betreuung Behinderter und Kranker <09>) werde beim Tätigkeitsbereich 04 (kaufmännische und Verwaltungstätigkeiten) die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG geforderte Gleichwertigkeit der (körperlichen oder seelischen) Belastung von Dienstleistenden nicht erreicht. Davon gehe sie, die Beklagte, allgemein aus. Die Prüfung der Gleichwertigkeit jeder einzelnen Zivildienststelle sei allerdings weder geboten noch durchführbar. Der Anerkennung stehe überdies entgegen, daß die in Rede stehenden Tätigkeiten nicht zum sozialen Bereich im Sinne des Zivildienstgesetzes gehörten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. März 1984 unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Bescheidungsantrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 1985 die Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe den Regelungsgehalt der §§ 1 und 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221) verkannt. Entgegen ihrer Auffassung erfülle der Kläger Aufgaben im sozialen Bereich im Sinne des Zivildienstgesetzes. Dieser Begriff erfasse nicht nur die Sozialarbeit und die Sozialhilfe im engeren Sinne sowie den Dienst an kranken Menschen, sondern auch andere Arten des Sozialdienstes. Einen solchen Dienst leiste der Kläger, mit den in seiner Satzung genannten Zielen, in der sog. Dritten Welt die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Unterentwicklung zu beheben und die Selbstbestimmung zu fördern. Der Verkauf von Waren aus der sog. Dritten Welt in der Bundesrepublik Deutschland sei ein dafür geeignetes Mittel. Der Kläger trete vornehmlich durch seine sog. Dritte-Welt-Läden in Erscheinung, die die Aufgabe hätten, entwicklungspolitisch relevante Tätigkeiten durch alternativen Handel mit bestimmten Produktionsgruppen sowie durch finanzielle Förderung von entwicklungspolitischen Gruppen in der sog. Dritten Welt und die entwicklungspolitische Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen. Dabei sollten "Zusammenhänge der geistigen und menschlichen Unterentwicklung in unserer Gesellschaft mit der industriellen Unterentwicklung in der Dritten Welt erkennbar werden." Ob die Betätigung des Klägers vorrangig Maßnahmen in Entwicklungsländern stützen sollten, sei unerheblich. Nach dem Willen des Gesetzgebers könnten in- und ausländische Organisationen, die sich für soziale Projekte im Ausland einsetzten, als Beschäftigungsstellen für Zivildienstpflichtige anerkannt werden. Die vorgesehene Beschäftigungsstelle solle den vom Kläger verfolgten sozialen Zielen dienen. Die Auffassung der Beklagten, die Anerkennung setze nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG die Gleichwertigkeit der geplanten Aktivitäten mit den Tätigkeiten anderer Dienstleistender oder dem Wehrdienst voraus, treffe nicht zu. Nur eine offensichtliche Ungleichbehandlung schließe die Anerkennung aus. Offensichtlich sei eine Ungleichbehandlung allein dann, wenn sie sich jedem einsichtsfähigen Bürger ohne weiteres in der Weise aufdränge, daß an ihr vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne. Das sei hier nicht der Fall. Ob Offensichtlichkeit auch dann angenommen werden müsse, wenn die sie begründenden Tatsachen durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden könnten, brauche nicht entschieden zu werden. Denn derartige Erkundigungen drängten sich ebenfalls nicht auf. Überdies stehe die Argumentation der Beklagten im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Nach ihrem Vorbringen seien am 15. November 1985 2 359 Beschäftigungsstellen des Tätigkeitsbereichs 04 anerkannt gewesen; diese Beschäftigungsstellen habe sie auch nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 ZDG wieder besetzt. Da demnach die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt seien, habe die Beklagte unter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens über den Antrag entscheiden müssen. Das habe sie zwar zunächst getan, davon jedoch später wieder Abstand genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese unter der Rüge einer Verletzung materiellen Bundesrechts die Abweisung der Klage auch im Hilfsantrag begehrt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit ergänzenden Rechtsausführungen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Die das angefochtene Urteil tragenden Annahmen, daß - erstens - die (Rechts-)Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Anerkennung vorliegen, daß angesichts dessen - zweitens - der Kläger Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des der Beklagten zustehenden (Anerkennungs-)Ermessens hat, daß es - drittens - an einer solchen (tragfähigen) Ermessensausübung fehlt, und daß deshalb - viertens - § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des Anerkennungsantrags gebietet, entspricht der Rechtslage (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß der Anerkennungsantrag des Klägers nach § 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) zu beurteilen ist. Wie er nach der vorangegangenen Gesetzesfassung zu beurteilen war, mag dahinstehen. Sollte die vorangegangene Gesetzesfassung für den Kläger ungünstiger gewesen sein, könnte die Beklagte ihm dies mit Rücksicht auf das jetzt geltende Recht nicht mehr entgegenhalten; sollte die vorangegangene Gesetzesfassung für den Kläger günstiger gewesen sein, würde die Neufassung des Gesetzes den seinerzeit etwa "stärkeren" Anerkennungsanspruch des Klägers beseitigt haben (vgl. zu letzterem das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 74.77 - BVerwGE 61, 1 <2 f.> m.weit.Nachw.).
Der Kläger müßte mit seiner Verpflichtungsklage, mag sie sich nun auf volle Verpflichtung oder nur auf Neubescheidung richten, ohne weiteres unterliegen, wenn § 4 Abs. 1 ZDG mit seiner Regelung der Anerkennung von Beschäftigungsstellen nicht auch - nach Maßgabe dieser Regelung - ein subjektives Recht auf Anerkennung begründete. Fehlte es nämlich daran, könnte der Kläger durch eine etwa objektivrechtlich fehlerhafte Entscheidung über den Anerkennungsantrag nicht im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO "in seinen Rechten" verletzt sein. Das Berufungsgericht hat ohne Vertiefung dieser Frage angenommen, daß sich insoweit Bedenken nicht ergeben. Dem ist beizupflichten. § 4 Abs. 1 ZDG begründet für den Fall der Erfüllung seiner tatbestandlichen Anforderungen - ungeachtet der Tatsache, daß, wie später noch auszuführen sein wird, die von ihm vorgesehene Ermessensausübung ausschließlich an (bestimmten) öffentlichen Interessen auszurichten ist - ein subjektives Recht des Antragstellers auf eine fehlerfreie Ausübung des (Anerkennungs-)Ermessens (vgl. dazu etwa Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG IV C 49.68 - Buchholz 407.8 § 5 WStrG Nr. 1 S. 1 <3 f.>).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG regelt die Voraussetzungen der Anerkennung als Beschäftigungsstelle in der Form einer sog. Koppelungsvorschrift. Es handelt sich mithin um eine Bestimmung, die eine Ermessensentscheidung vorsieht, dies jedoch davon abhängig macht, daß "zuvor" bestimmten Anforderungen genügt ist. Die Frage, ob die Beklagte - fehlerfrei bzw. überhaupt - Ermessen ausgeübt hat, stellt sich folglich nur, wenn die vorzuschaltende Prüfung ergibt, daß die von § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG aufgestellten Ermessensausübungs-Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Anforderungen, die § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG als Rechtsvoraussetzungen vorgibt, betreffen zum einen den Antragsteller in seiner Funktion als Beschäftigungsstelle. Die Vorschrift verlangt insoweit - nur das ist hier einschlägig; alle übrigen Anforderungen bedürfen nicht der Erörterung -, daß "Aufgaben im sozialen Bereich" durchgeführt werden (Nr. 1). Das angefochtene Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß dies für den Kläger zutrifft. Das ist richtig; auch die Revision tritt dem nicht entgegen.
Zum "sozialen Bereich" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG - und damit übereinstimmend auch im Sinne des § 1 ZDG - gehört über die spezifischen Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialhilfe hinaus auch die Förderung gesellschaftlicher Beziehungen, sofern sie sich als Hilfe oder Fürsorge darstellt. Das bestätigt die Entstehungsgeschichte. Nach § 1 Satz 2 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 983) sollten "die Ersatzdienstpflichtigen insbesondere zum Dienst in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten herangezogen werden". Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) geschaffene, seither unverändert geltende Fassung des § 1 ZDG, durch die "Aufgaben im sozialen Bereich" an die Stelle des früher vorgesehenen Dienstes in einer der vordem genannten Anstalten getreten sind, "berücksichtigt das Anliegen vieler Kriegsdienstverweigerer, außerhalb des sozialpflegerischen Bereichs für das Allgemeinwohl wirken zu können" (BT-Drucks. 7/177 S. 10). So verstanden, umfaßt der soziale Bereich vor allem Maßnahmen zur Verhinderung, Behebung oder doch Milderung von Hilfsbedürftigkeit (vgl. Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 3. Auflage, § 1 Anm. 4, S. 81). Dabei macht keinen Unterschied, ob sich diese Maßnahmen im Inland oder im Ausland auswirken (vgl. BT-Drucks. 3/1142 <neu> S. 2). Die darin zum Ausdruck kommende Zuordnung entwicklungspolitischer Aktivitäten zum "sozialen Bereich" wird durch § 14 a ZDG bestätigt, der Entwicklungshelfer vom Zivildienst freistellt. Angesichts dessen ist der Kläger - insoweit - anerkennungsfähig. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihm in Übereinstimmung mit seiner Satzung verfolgten Ziele, nämlich die entwicklungspolitische Bildungsarbeit und die Unterstützung von Entwicklungsprojekten der Kirchen, Missionen sowie vergleichbaren Maßnahmen, fallen unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG. Darauf deutet zusätzlich hin, daß der Kläger als gemeinnützig anerkannt ist. Nach der dafür maßgebenden Vorschrift begründen insbesondere die Förderung von Bildung, Religion, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG stellt zum anderen Anforderungen an die Beschäftigung der Dienstleistenden. Er verlangt insoweit die Gewähr, daß die "Beschäftigung ... dem Wesen des Zivildienstes" entspricht (Nr. 2, 1. Halbsatz), und fügt erläuternd hinzu, daß dies insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn die Beschäftigung "wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde" (a.a.O., 2. Halbsatz). Ob eine solche Ungleichbehandlung eintritt, wenn ein Dienstleistender, wie es der Kläger plant, "namentlich Pakete packen, Briefe drucken und versenden, organisatorische Vorbereitungen für Veranstaltungen aller Art, insbesondere Gesprächsabende und Filmvorführungen, treffen und Hol- und Bringdienste ausführen" soll, unterliegt Zweifeln.
Der Senat hat erwogen, ob das "Wesen des Zivildienstes" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG derart auf den Sozialdienst im engeren Sinne festgeschrieben oder doch an ihm orientiert ist, daß sich diesem Begriff "kaufmännische und Verwaltungstätigkeiten" (Tätigkeitsbereich 04) entziehen. Dafür lassen sich nach Meinung des Senats gute Gründe anführen. Dennoch hat eine solche Gesetzesauslegung Durchgreifendes gegen sich. Sie ist - erstens - in der Verlegenheit, das Wesen des Zivildienstes nicht eigentlich definieren, sondern lediglich mit bestimmten "Bildern" - etwa dem der unmittelbaren Altenbetreuung - belegen zu können. Angesichts dessen muß, wer sie gutheißt, ein beträchtliches Maß an Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen. Es kommt - zweitens - hinzu, daß ein solches Verständnis vom "Wesen des Zivildienstes" in kaum vertretbarer Weise statisch ist. Die begriffliche Verknüpfung von Zivildienst und Gemeinwohl verlangt jedoch ein Mindestmaß an Flexibilität möglicher Aufgabenstellungen. Das belegt beispielhaft der Umweltschutz, der vor noch nicht langer Zeit allenfalls beiläufig mit dem Gemeinwohl in Verbindung gebracht wurde, dann jedoch schnell das Gewicht eines erstrangigen Staatsziels gewonnen hat. Nicht übersehen werden kann ferner - drittens -, daß eine so enge Ausdeutung dessen, was mit "Wesen des Zivildienstes" gemeint ist, in die Nähe eines inneren Widerspruchs gerät. Denn es leuchtet zumindest nicht ohne weiteres ein, daß die Beschäftigungsstelle als solche anerkennungsfähig sein soll, wenn sie in dem genannten weiteren Sinne "Aufgaben im sozialen Bereich" durchführt, gleichwohl aber von der "Beschäftigung", die sie bietet, verlangt werden muß, daß sie jenen engeren "Bildern" des Sozialdienstes entspricht. Eine Rolle spielt schließlich - viertens -, daß dem Anliegen, das dieser engen Auslegung letztlich zugrunde liegt, nicht notwendig durch diese enge Auslegung Rechnung getragen werden muß, sondern - darauf wird noch zurückzukommen sein - auch durch die Annahme einer Verengung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG enthaltenen Ermessensermächtigung Rechnung getragen werden kann.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG erläutert im zweiten Halbsatz die Anforderung des vorangehenden ersten Halbsatzes mit einem Belastungsvergleich, und zwar mit einem Belastungsvergleich gerade auch "zu den Wehrdienstleistenden". Das steht ersichtlich zur verfassungsrechtlichen Funktion des Zivildienstes als eines "Ersatzdienst(es)" (Art. 12 a Abs. 2 Satz 1 GG) in Beziehung. "Das normative Ziel des Art. 12 a Abs. 2 ... GG besteht darin, ein Gleichgewicht der Belastung von Wehr- und Ersatzdienstleistenden sicherzustellen" (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - BVerfGE 69, 1<30> zu Satz 2). Der Zivildienst ist konzipiert als "eine Alternative zum Wehrdienst, die diesem an Lästigkeit jedenfalls nicht nachsteht" (BVerfG, a.a.O., S. 27). Daran ist nach Ansicht des Senats auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG beim Merkmal "Wesen des Zivildienstes" anzuknüpfen. Dem "Wesen des Zivildienstes" entspricht, was - die Erfüllung von Aufgaben der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG bezeichneten Art vorausgesetzt - einer Prüfung anhand eines Belastungsvergleichs standhält.
Was diesen Belastungsvergleich anlangt, gilt: Ihn vorzunehmen, kommt nicht umhin, sich mit verallgemeinernden Ansätzen zu begnügen. Die jeweils vorgesehene Beschäftigung in allen ihren konkreten Einzelheiten auszumachen, wäre kaum möglich, jedenfalls aber nicht sinnvoll. Das bedeutet freilich nicht, daß bei dem Belastungsvergleich schlechthin umfassend etwa auf "kaufmännische und Verwaltungstätigkeiten" abgestellt werden dürfte. Es genügt, ist aber auch erforderlich, Darstellungen von etwa der Konkretisierung zugrunde zu legen, wie sie der Kläger zur Begründung seines Anerkennungsantrages gegeben hat ("... namentlich Pakete packen, Briefe drucken und versenden, organisatorische Vorbereitungen für Veranstaltungen aller Art, insbesondere Gesprächsabende und Filmvorführungen, treffen und Hol- und Bringdienste ausführen").
Wäre über den gebotenen Belastungsvergleich damit bereits alles gesagt, bliebe zweifelhaft, wie der vorliegende Fall zu beurteilen ist. Diese Zweifel erledigen sich jedoch, weil noch etwas anderes hinzutritt: Der von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG - erläuternd - geforderte Belastungsvergleich stellt nicht auf eine gleichsam bewiesene Gleichbehandlung, sondern auf das Vorliegen einer "offensichtlichen Ungleichbehandlung" ab. Das erklärt sich nach Ansicht des Senates daraus, daß die "Lästigkeit" des Zivildienstes als Alternative zum Wehrdienst in erster Linie durch seine längere Dauer gewährleistet wird (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG). Das läßt Anforderungen an die Gleichbehandlung "im übrigen" zurücktreten und rechtfertigt, es insoweit bei einer Verhinderung von "offensichtlichen Ungleichbehandlung(en)" bewenden zu lassen. Das muß dann aber konsequenterweise auch für § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, erster Halbsatz ZDG gelten. Es muß mithin, anders ausgedrückt, die den nachfolgenden zweiten Halbsatz kennzeichnende Offensichtlichkeit in die Ausdeutung dessen übernommen werden, was das "Wesen des Zivildienstes" im ersten Halbsatz an Belastungsvergleich verlangt. Geschieht dies, so ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Ermessensvoraussetzungen erfüllt sind.
"Offensichtlich" ist, was sich schon auf den ersten Blick, ohne weiteres, also namentlich ohne irgendwelche Ermittlungen oder eingehendere Reflektionen erkennen läßt (vgl. dazu etwa das Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 1 S. 1 <4> zu § 155 b BBauG), d.h. was - in diesem Sinne - "evident" ist (vgl. zum Merkmal "offenkundig" in § 44 Abs. 1 VwVfG <sog. Evidenztheorie> etwa die Urteile vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6 S. 16 <25 f.> und vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 S. 1 <15>). Davon kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das bedarf nicht der Ausführung.
Sind nach alledem die Rechtsvoraussetzungen für die vom Kläger begehrte Anerkennung erfüllt, hatte die Beklagte darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Das angefochtene Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß es daran fehlt. Auch dem ist zu folgen. Die Beklagte hat die dem ablehnenden Bescheid beigefügte Begründung später ausdrücklich als "überholt" bezeichnet und das ihr durch das neue Recht eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Dies hätte sie mit Rücksicht auf die eingetretene Rechtsänderung noch während der Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens tun können (vgl. etwa Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 29.84 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 8 <15>); sie hat es jedoch nicht getan. Das rechtfertigt die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung des Klägers (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Da die Beklagte in Befolgung des Bescheidungsurteils ihr Ermessen auszuüben haben wird, hält der Senat für angezeigt, zu dieser Ermessensausübung ergänzend folgendes zu bemerken:
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG gewährt der Beklagten kein in dem Sinne "freies" Ermessen, daß es ihr - für den Fall der Erfüllung der Ermessensvoraussetzungen - freistünde, zwischen Anerkennung und Anerkennungsversagung zu wählen, sofern sie für ihre Entscheidung nur einleuchtende Gründe anzuführen vermag. Das bei einem Anerkennungsantrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG zu bildende Ermessen ist vielmehr ein sog. intendiertes, d.h. ein (auf ein bestimmtes Ergebnis) ausgerichtetes, Ermessen (s. dazu insbesondere die Urteile vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 <6> und vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S. 33<40> sowie den Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126 <128>).
Das ergibt sich aus folgendem: Da sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung (einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle) bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, kann es bei der Ermessensausübung legitim einzig um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen. Dabei schlägt eine Bindung durch, die sich aus dem - oben abgehandelten - Zusammenhang zwischen der Anerkennung und dem "Wesen des Zivildienstes" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG) ergibt. Wenngleich sich, wie dargelegt, dem Wesen des Zivildienstes auch z.B. reine Verwaltungstätigkeiten nicht entziehen, liegt doch auf der Hand, daß dem Sinn des Zivildienstes andere Tätigkeiten - etwa die unmittelbaren Pflege- und Betreuungsdienste - deutlich näherstehen. Das führt zu einer (unter diesem Blickwinkel) qualitativen Stufung. Der erkennende Senat sieht die Rechtfertigung für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG enthaltene Ermessensermächtigung - einem Ventil vergleichbar - darin, daß die wünschenswerte Beschäftigung der Zivildienstpflichtigen mit Tätigkeiten, die dem Sinn des Zivildienstes möglichst nahestehen, in Konflikt geraten kann mit dem Gebot, möglichst alle Zivildienstpflichtigen im Zivildienst auch verwenden zu können. Die Beklagte darf deshalb im Wege der Ermessensausübung Beschäftigungen, die (und je mehr sie) sozusagen "am Rande" des Wesens des Zivildienstes liegen, dann und nur dann anerkennen, wenn sich dies aus dem Unterbringungsgebot, d.h. aus der Bedarfslage, rechtfertigt. Freilich wird sie andererseits, wenn und solange ein Bedarf besteht, schon um der Wahrung des Gleichheitssatzes willen, eine Anerkennung ermessensfehlerfrei nur versagen können, wenn sich dies auf Gründe stützen läßt, die sich aus Besonderheiten der Bedarfslage oder ähnlichem ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.