Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.08.1986, Az.: BVerwG 8 C 54.85
Heranziehungsverfahren; Billigkeitserlaß; Vereinbarung; Beitragspflicht; Eindeutigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 54.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 06.04.1984 - AZ: 2 A 342/82
- OVG Bremen - 26.02.1985 - AZ: 1 BA 64/84
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1987, 601
Amtlicher Leitsatz
Der Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, daß aus sachlichen Gründen ein (ggf. teilweiser) Billigkeitserlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG geboten ist, sind von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Erschließungsbeitragsbescheids (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96).
Eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Grundstückseigentümer kann das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für eine nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erstmalig endgültig hergestellte beitragsfähige Erschließungsanlage nur dann verhindern, wenn die Vertragspartner eindeutig verabredet haben, daß das Entstehen einer Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die jeweilige Gesetzeslage ausgeschlossen sein soll (im Anschluß an das Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222<223 f.>).
Die von § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG bei der Entscheidung über einen Erlaß wegen unbilliger Härte vorgesehene Ermessensausübung ist durch das Gesetz dahin intendiert, daß von einem Erlaß nur ausnahmsweise dann abgesehen werden darf, wenn sich dies trotz der unbilligen Härte wegen besonderer, berücksichtungsfähiger und gewichtiger Gründe rechtfertigt.
Redaktioneller Leitsatz
Im Heranziehungsverfahren sind Gründe zu beachten, die einen Billigkeitserlaß erforderlich machen. Eine Vereinbarung, die getroffen wurde, bevor das BBauG inkraftgetreten ist, kann eine Beitragspflicht nur dann verhindern, wenn sie eindeutig ist.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Februar 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Eigentümerin des Grundstücks H. in B.. Im Jahre 1937 wurde für den gesamten heutigen Verlauf der H. der Fluchtlinienplan ... förmlich festgestellt. Die Straße wurde jedoch zunächst nicht ausgebaut. § 9 des aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) erlassenen Ortsgesetzes betreffend die Regelung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde W. vom 12. März 1926 ordnete für Grundstücke an unfertigen Straßen ein allgemeines Bauverbot an, von dem auch das hier in Rede stehende Grundstück erfaßt war. Der Ehemann der Klägerin errichtete gleichwohl bereits gegen Ende der dreißiger Jahre ein Wohnhaus auf dem Grundstück. Durch Vereinbarung vom 7. Dezember 1936 erteilte ihm der Oberbürgermeister der Stadt W., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Ausnahme von dem ortsgesetzlichen Bauverbot, und zwar unter anderem unter folgenden Bedingungen:
"3. Auf die später entstehenden Straßenherstellungskosten ist der schätzungsweise festgelegte Betrag von 700 RM im voraus zu zahlen ...
Die Vorauszahlungen werden bis auf weiteres widerruflich mit dem Satze verzinst, der durch die Städtische Sparkasse für Spareinlagen mit satzungsgemäßer Kündigung (zur Zeit 3 %) gewährt wird.
Die Stadtgemeinde verzichtet nicht auf den ihr gesetzlich zustehenden späteren Anspruch der Straßenherstellungskosten gemäß § 15 des Fluchtliniengesetzes, ist aber verpflichtet, die ihr gemäß vorstehender Bedingung zugeflossenen Beträge auf die späteren gesetzlichen Straßenherstellungskosten anzurechnen. ...
Zur Sicherung ... bestellt der Eigentümer des eingangs genannten Grundstücks der Stadtgemeinde W. eine zinslose Sicherungshypothek in Höhe von 700 RM an bereitester Stelle, ..."
Die Klägerin erkannte gegenüber der Stadtgemeinde W. an, daß die Bedingungen auch für sie verbindlich seien.
Die Verzinsungsverpflichtung widerrief die Rechtsvorgängerin der Beklagten im September 1937. Deren Oberbürgermeister hatte zuvor dem Ehemann der Klägerin in einem gesonderten Schreiben vom 7. Dezember 1936 bestätigt, "daß die voranschlagsmäßig zu zahlenden späteren Straßenanliegerbeiträge für Ihr Grundstück ... 1.400 RM betragen". Daraufhin bezahlte der Ehemann der Klägerin am 26. April 1937 700 RM. Am 27. April 1937 bewilligte er die Eintragung einer Sicherungshypothek "für Straßenbaukosten unverzinslich" über 700 RM; sie wurde am 10. Mai 1937 im Grundbuch eingetragen. Diesen Betrag von 700 RM entrichtete er in fünf Jahresraten ab 1938. Unter dem 12. Januar 1949 bewilligte der Magistrat der Beklagten die Löschung der Sicherungshypothek im Grundbuch.
Die Beklagte ließ die H. im Jahre 1979 nach Maßgabe des geltenden Fluchtlinienplans auf zehn Meter Breite ausbauen. Die Fahrbahn war bereits Ende der dreißiger Jahre provisorisch befestigt worden. Im Jahre 1958 wurde sie mit einer leichten Asphaltdecke und mit Entwässerungskanälen versehen. Die Seitenstreifen neben der Fahrbahn blieben unbefestigt; eine Straßenbeleuchtung fehlte. Die Fahrbahn wurde im Jahre 1979 auf einem Untergrund aus Schotter hergestellt. Beiderseits wurden die Gehwege mit Betonplatten bzw. Klinkern befestigt. Zur Ableitung des Oberflächenwassers wurden Sinkkästen gesetzt; eine Straßenbeleuchtung wurde installiert. Die Bauarbeiten schlössen mit der Herstellung der Verschleißdecke im Dezember 1979 ab. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 17. April 1980.
Den um den Eigenanteil der Stadt gekürzten Erschließungsaufwand von 199.770,25 DM verteilte die Beklagte auf die erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis des geometrischen Mittels ihrer Flächen und zulässigen Geschoßflächen zueinander. Durch Bescheid vom 12. Oktober 1981 verlangte sie für das Grundstück der Klägerin einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.077,31 DM, auf den sie einen Betrag von 1.400 DM als Vorausleistung anrechnete, so daß ein Forderungsbetrag in Höhe von 7.677,31 DM verblieb.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und unter anderem vorgetragen: Die H. sei bereits 1938 endgültig hergestellt gewesen, so daß durch die Ausbaumaßnahmen im Jahre 1979 eine Erschließungsbeitragspflicht nicht habe entstehen können. Auf keinen Fall könne die Beklagte einenüber die gezahlten 1.400 RM hinausgehenden Beitrag verlangen. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters vom 7. Dezember 1936, in dem bestätigt worden sei, der Beitrag belaufe sich auf diesen Betrag. Die Berechnung des Beitrags sei fehlerhaft. Die Beklagte habe den Erschließungsaufwand nach dem Verhältnis der Breiten der Anliegergrundstücke verteilen müssen. Im übrigen beruhten die angegriffenen Bescheide auf einem Ermessensfehler, weil die Beklagte entgegen den Bestimmungen ihrer Satzung keine Billigkeitsmaßnahmen erwogen habe. Es müsse berücksichtigt werden, daß sie - die Klägerin - mit der erbrachten Vorauszahlung bereits im Jahre 1938 einen Beitrag geleistet habe, der wegen seiner größeren Kaufkraft im Jahre 1938 heute nicht nur mit dem nominellen Betrag vom festgesetzten Beitrag abzuziehen sei.
Durch Urteil vom 6. April 1984 hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungs- und den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, die Beklagte habe es versäumt, Billigkeitserwägungen zugunsten der Klägerin anzustellen, obwohl dies nach dem Sachverhalt nahegelegen habe.
Die von der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 26. Februar 1985 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Heranziehung der Klägerin zu dem geforderten Erschließungsbeitrag sei rechtswidrig. Zwar sei die Beitragsforderung entstanden, doch habe die Beklagte ermessensfehlerhaft das Begehren der Klägerin auf Erlaß nicht erwogen.
Der Ansicht der Klägerin, die Beitragsforderung habe gegen sie von vornherein nicht entstehen können, weil ihr verstorbener Ehemann sie durch eine Vereinbarung mit der Stadtgemeinde W. abgegolten habe, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Vereinbarung lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar sei es seinerzeit rechtlich zulässig gewesen, eine Übereinkunft dahingehend zu treffen, daß eine Leistung an die Gemeinde eine spätere Erhebung eines Anliegerbeitrags mit absoluter und unveränderlicher Wirkung ausschließen solle. Ein entsprechender Vertragswille müsse aber zweifelsfrei erkennbar sein. Das sei hier nicht der Fall. Deshalb habe eine Beitragspflicht der Klägerin entstehen können. Die Beitragsforderung der Beklagten sei auch nicht durch Verwirkung erloschen.
Gleichwohl sei der angefochtene Heranziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig, weil die Beklagte einen Erlaß der Beitragsschuld gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG nicht erwogen habe. Hier forderten sachliche Billigkeitsgründe einen Teilerlaß, die die Beklagte bei der Heranziehung der Klägerin habe berücksichtigen müssen. Die Nichtberücksichtigung mache die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und führe zu ihrer Aufhebbarkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin habe ihr Aufhebungsbegehren von Anfang an auf Billigkeitsgründe gestützt, sie müsse ihr Ziel deshalb jetzt auch unter dem Gesichtspunkt eines Erlasses erreichen können. Der Sache nach habe sie bereits mit ihrem Widerspruch einen Erlaß verlangt, indem sie erklärt habe, ihrer Auffassung nach folge aus dem "Bescheid" des Oberbürgermeisters der Stadt W. vom 7. Dezember 1936, daß höhere Kosten als die darin genannten und längst gezahlten 1.400 RM in keinem Falle gefordert werden könnten. Unter diesen Umständen sei kein Raum für ein gesondertes Erlaßverfahren, auf das das Bundesverwaltungsgericht in seinem eine andere Fallkonstellation betreffenden Urteil vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - den Kläger verwiesen habe.
Zweck der zwischen der Stadt W. und dem Ehemann der Klägerin in den Jahren 1936/37 getroffenen Abreden sei es gewesen, die zu erwartende Beitragsforderung im wesentlichen im voraus auszugleichen. Dieser Zweck habe allerdings nicht erreicht werden können. Die erwartete Entwicklung der Bautätigkeit und des Straßenbaus habe sich wegen des Krieges und seiner Folgen lange Zeit nicht verwirklicht. Die H. sei erst ein Menschenalter nach den Zahlungen für die Straßenbaukosten ausgebaut worden. Deswegen übersteige die gesetzliche Beitragsforderung jetzt das sechsfache des vorgeleisteten Betrages, auf den der Oberbürgermeister der Stadt W. in seiner Bescheinigung vom 7. Dezember 1936 die Beitragsforderung veranschlagt habe. Die hohe Differenz beruhe darauf, daß die Leistung, die der Ehemann der Klägerin der Stadt erbracht habe, durch die Zeit bis zum Ausbau der Straße weitgehend an Wert verloren habe, während die Stadt ihre Aufwendungen in vollem Umfang in der Beitragsforderung zur Anrechnung bringe. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit unerträglich, daß die beitragspflichtige Klägerin den Nachteil der Entwertung der Vorleistung allein übernehmen solle. Die Heranziehung der Klägerin zur gesetzmäßigen Beitragsforderung komme einem Doppelopfer für den Straßenausbau nahe. Sie widerspreche dem Sinn der Beitragspflicht und stelle eine unbillige Härte dar, die durch eine Entscheidung nach § 135 Abs. 5 BBauG abgemildert werden müsse.
Eine Heranziehung der Klägerin zu mehr als zwanzig vom Hundert der gesetzlichen Beitragsforderung sei als unbillige Härte anzusehen, so daß die Beklagte den darüber hinausgehenden Anteil erlassen müsse; im übrigen obliege es der Beklagten, nach pflichtgemäßem Ermessen über den Erlaß zu entscheiden. Sofern sie sich nicht zu einem vollständigen Erlaß der Beitragsforderung entschließe, müsse sie die Berechnung in dem angefochtenen Heranziehungsbescheid korrigieren. Das Bauverwaltungsamt habe bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nicht auf die einschlägige Vorschrift abgestellt. Anzuwenden sei § 9 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt B. vom 9. Dezember 1965 (BremGBl. 1966, S. 9) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 19. Dezember 1975 (BremGBl. 1976, S. 5). Diese Satzung habe im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BBauG, d.h. im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung im April 1980, gegolten und sehe in ihrem § 9 Abs. 5 für einen Fall der vorliegenden Art eine Aufwandsverteilung nach dem sogenannten Frontmetermaßstab vor. Eine Beitragsberechnung nach Frontmetern werde für das verhältnismäßig schmale und tiefe Grundstück der Klägerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis führen als die von der Beklagten vorgenommene Beitragsberechnung.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der angefochtene Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei als rechtswidrig aufzuheben, weil die Beklagte es unterlassen habe, einen ihr offensichtlich erkennbaren sachlichen Billigkeitsgrund im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen, für die Beantwortung der Frage getroffen hat, in welcher Höhe ein Beitragsanspruch der Beklagten entstanden ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG begründe nicht nur eine Pflicht der Gemeinde, ihr offensichtlich erkennbare sachliche Billigkeitsgründe bereits im Zeitpunkt der Heranziehung zu berücksichtigen, sondern er sanktioniere diese "Berücksichtigungspflicht" auch dahin, daß im Fall der Pflichtverletzung der ergehende Bescheid im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig sei und der Aufhebung unterliege. Das ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.
Zwar trifft es zu, daß § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG die Gemeinde verpflichtet, ihr offensichtlicn erkennbare Umstände, die dazu führen, daß aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Beitragserlaß geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Erschließungsbeitragsbescheids. § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG sieht diese Rechtsfolge nicht nur nicht vor, sondern er schließt sie in dem Sinne aus, daß er auch das Landesrecht daran hindert, die durch ihn - d.h. durch § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG - begründete Pflicht derart unter Sanktion zu stellen. Den Interessen des Beitragspflichtigen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß er für die Gemeinde (gegebenenfalls auch nur vermeintlich) offensichtlich erkennbare ebenso wie sonstige sachliche und persönliche Billigkeitsgründe selbst nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheids durch einen - im vorliegenden Fall übrigens von der Klägerin inzwischen Bestellten - Antrag in einem selbständigen Erlaßverfahren (vgl. § 227 AO) betreiben und gegebenenfalls - nach Durchführung eines Vorverfahrens - im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgen kann. Das hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - (BVerwGE 70, 96 <97 ff.>) dargelegt und im Urteil vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 41.83 - (Buchholz 406.11§ 135 BBauG Nr. 26 S. 30 <31 f.>) bekräftigt. Daran ist festzuhalten.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren einen Billigkeitserlaß begehrt und dazu ihrer Ansicht nach rechtfertigende sachliche Gründe vorgetragen hat. Denn das Begehren eines Billigkeitserlasses und das Vorbringen der dafür maßgeblichen Umstände im Rahmen des erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehungsverfahrens ist (allenfalls) geeignet, sachliche Billigkeitsgründe (ebenso wie persönliche Billigkeitsgründe) für die Gemeinde schon im Verwaltungsverfahren offensichtlich erkennbar zu machen und dadurch - sofern sie von derartigem Gewicht sind, daß ein (teilweiser) Billigkeitserlaß nach§ 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG geboten ist - für die Gemeinde die Pflicht zu begründen, sie bereits im Heranziehungsverfahren (von Amts wegen) zu berücksichtigen. Das berührt indessen nicht die sich anschließende und - wie gesagt - zu verneinende Frage, ob ein Verstoß gegen eine bestehende Berücksichtigungspflicht zur Rechtswidrigkeit eines (ungekürzt) ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids führt.
Das Berufungsgericht könnte gleichwohl den angefochtenen Heranziehungsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben haben und deshalb die Revision zurückzuweisen sein (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das träfe zu, wenn entgegen seiner Auffassung entweder eine Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin nicht hat entstehen können, weil zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als deren Rechtsvorgänger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 1936 ein das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht ausschließender Ablösungsvertrag abgeschlossen worden ist, oder ein etwa entstandener Erschließungsbeitragsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Heranziehung infolge Verwirkung bereits erloschen war. Beides ist jedoch nicht der Fall. Gegen die diesbezüglichen Annahmen des Berufungsgerichts ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Das Berufungsgericht hat entschieden, eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Grundstückseigentümer könne hinsichtlich einer erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erstmals endgültig hergestellten Anbaustraße eine das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück des betreffenden Eigentümers ausschließende Wirkung nur entfalten, wenn diese Vereinbarungeindeutig als Ablösungsvertrag zu werten sei, d.h. wenn die Vertragspartner zweifelsfrei übereinstimmend verabreden wollten, daß das Entstehen einer Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die jeweilige gesetzliche Rechtslage ausgeschlossen sein sollte. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteile vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222 <223 f.> und vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3<8>), an der festzuhalten ist.
In Auslegung des von dem Ehemann der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 7. Dezember 1936 abgeschlossenen "Baudispensvertrags", in dem sich ersterer zu einer Vorauszahlung auf den später entstehenden Straßenanliegerbeitrag in Höhe von 700 RM verpflichtet hat, der schriftlichen Mitteilung des Oberbürgermeisters der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom gleichen Tage, nach der "die voranschlagsmäßig zu zahlenden späteren Straßenanliegerbeiträge ... 1.400 RM betragen" sollten, sowie der sonstigen einschlägigen Erklärungen hat das Berufungsgericht erkannt, es sei zweifelhaft, ob die seinerzeitigen Vertragspartner übereinstimmend über die Regelung betreffend den Baudispens hinaus zugleich eine endgültige und abschließende Regelung über die Beitragspflicht hätten treffen wollen; eine vertragliche Ablösungsregelung lasse sich nicht - wie es für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin erforderlich sei - klar und eindeutig feststellen. Auch das begegnet aus bundesrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
Bei der Feststellung des gewollten Inhalts von Willenserklärungen der in Rede stehenden Art handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO. Die sich daraus für das Revisionsgericht ergebende Bindung tritt lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt (vgl. unter anderem Urteile vom 7. Dezember 1966 - BVerwG V C 47.64 - BVerwGE 25, 318<323 f.> sowie vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <6> m.weit.Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht ist - wie dargelegt - ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß das Entstehen einer Beitragspflicht seinerzeit nur dann ausgeschlossen worden sein könnte, wenn damals eindeutig (auch) ein Ablösungsvertrag abgeschlossen worden sein sollte. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin über den im Baudispensvertrag vom 7. Dezember 1936 vereinbarten Betrag von 700 RM hinaus in der Zeit vom April 1937 bis Januar 1942 weitere 700 RM und damit den veranschlagten Straßenanliegerbeitrag von 1.400 RM in voller Höhe gezahlt habe, sei zwar ein Indiz dafür, daß er seine gesamten Verpflichtungen als Straßenanlieger mit endgültiger Wirkung habe erfüllen wollen. Sein Verhalten könne aber nicht als eindeutiges Zeichen dafür gesehen werden, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit ihm über diese Wirkung einig gewesen sei. Dagegen spreche der Inhalt des Vertrags vom 7. Dezember 1936, in dem ein Verzicht der Stadtgemeinde auf den ihr gesetzlich zustehenden späteren Anspruch der Straßenherstellungskosten gemäß § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) ausgeschlossen worden sei. Die Zahlungen des Ehemanns der Klägerin seien nach den "Bedingungen" dieses Vertrags verzinsliche "Vorauszahlungen" auf den künftigen Beitrag gewesen. Die Vertragsbedingungen habe die Stadt allem Anschein nach auch noch als verbindlich angesehen, nachdem sie im April 1937 die Hälfte des veranschlagten Beitrags von 1.400 RM erhalten und der Ehemann der Klägerin ihr wegen der anderen Hälfte ("unverzinslich") die Eintragung einer Sicherungshypothek bewilligt gehabt habe. Im September 1937 habe sie die für die "Vorauszahlung der Straßenherstellungskosten" gewährte Verzinsung widerrufen und den Widerruf in dem Schreiben vom 11. September 1937 damit begründet, daß Vorauszahlungen von Straßenausbaukosten allgemein nicht mehr verzinst würden. Das zeige, daß sie auch die Teilzahlung des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 700 RM weiterhin als Vorauszahlung, nicht aber als Teil einer endgültigen Ablösung betrachtet habe. Ob die späteren Zahlungen von insgesamt ebenfalls 700 RM zur Abgeltung erbracht und von der Stadtgemeinde zu diesem Zweck angenommen worden seien, lasse sich nicht mit Sicherheit belegen. Die Beteiligten könnten die erforderlichen näheren tatsächlichen Angaben nicht machen. Geeignete Beweismittel seien nicht bekannt (Berufungsurteil S. 11). Das alles läßt einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Beitragsanspruch der Beklagten sei im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin (12. Oktober 1981) noch nicht durch Verwirkung erloschen gewesen. Dies gelte schon deshalb, weil eine Verwirkung allenfalls in Betracht kommen könne, wenn nach Entstehen der (sachlichen) Erschließungsbeitragspflicht eine unangemessen lange Zeit verstrichen sei, die Beitragspflicht im vorliegenden Fall aber erst nach der endgültigen Herstellung der H. im Jahre 1980 entstanden sei. Diese Annahme ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beantwortung der Frage, ob das Recht einer Gemeinde, einen Erschließungsbeitrag zu verlangen, verwirkt ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts behandeln nur den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner, das Entstehen und die Fälligkeit des Beitrags sowie die Billigkeitsregelungen, überlassen aber im übrigen das Schicksal der im Bundesbaugesetz vorgesehenen Ansprüche den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabenrechts (vgl. statt vieler Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 10 <15>).
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht darüber zu befinden haben, ob die Höhe des von der Beklagten verlangten Erschließungsbeitrags gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beklagten sei der umlagefähige Erschließungsaufwand für die erstmalige endgültige Herstellung der H. nach dem Verhältnis der Grundstücksbreiten der erschlossenen Grundstücke an dieser Anbaustraße zu verteilen, was bei dem schmalen Grundstück der Klägerin zu einem - im Vergleich zu der von der Beklagten durchgeführten Beitragsberechnung - für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen werde. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für die H. sei mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im April 1980 auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt B. vom 9. Dezember 1965 (BremGBl. 1966, S. 9) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 19. Dezember 1975 (BremGBl. 1976, S. 5) - EBS 1975 -, nicht aber auf der Grundlage der Beitragssatzung vom 3. März 1983 (BremGBl. S. 86) - EBS 1983 - entstanden, die erst am 30. März 1983 in Kraft getreten sei. Anders als die entsprechende Vorschrift in der EBS 1983 ordne aber § 9 Abs. 5 EBS 1975 für einen Fall der vorliegenden Art eine Aufwandsverteilung im Verhältnis der Grundstücksbreiten (Frontlängen) der erschlossenen Grundstücke an einer Anbaustraße an.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts wäre dann zuzustimmen, wenn die EBS 1975 geeignet gewesen sein sollte, eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht für die H. entstehen zu lassen. Das setzte unter anderem voraus, daß die Verteilungsregelung in§ 9 EBS 1975 bundesrechtlichen Anforderungen genügt, also nicht wegen eines Verstoßes gegen § 131 Abs. 3 BBauG insgesamt unwirksam ist (vgl. etwa Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <4 ff.>). Bedenken ergeben sich insoweit insbesondere deshalb, weil zumindest zweifelhaft ist, ob die in § 9 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EBS 1975 enthaltenen Regelungen (sogenannte Artzuschlagsregelungen) die von § 131 Abs. 3 BBauG geforderte angemessen vorteilsgerechte Beitragsmehrbelastung auch der Grundstücke in - im Hoheitsgebiet der Beklagten fraglos vorhandenen - Gewerbe- und Industriegebieten gewährleisten. Denn es spricht - vorbehaltlich einer anderweitigen Auslegung dieser ortsrechtlichen Vorschriften durch das Berufungsgericht - viel dafür, daß sie mit ihrem den Anwendungsbereich umschreibenden Wortlaut "für Grundstücke, für die eine Wohn- und Gewerbenutzung zulässig ist" (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EBS 1975) bzw. "für Grundstücke, für die überwiegend gewerbliche Nutzung zulässig ist" (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EBS 1975) abstellen ausschließlich auf Grundstücke in Gebieten, in denen eine Wohn- und Gewerbenutzung zulässig ist, wie zum Beispiel in Mischgebieten (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) und gegebenenfalls in Kerngebieten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 BauNVO). Das aber trifft weder in Gewerbegebieten noch in Industriegebieten (vgl. §§ 8 und 9 BauNVO) zu.
Der erkennende Senat hält - mit Einverständnis der Parteien - für angezeigt, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch zu der Frage zu äußern, die Gegenstand des von der Klägerin angestrengten Erlaßverfahrens ist, nämlich zu der Frage, ob die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles die Gewährung eines (teilweisen) Billigkeitserlasses nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG rechtfertigen. Insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist er aus den von diesem im einzelnen dargelegten Erwägungen der Ansicht, eine Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag, der lediglich um den von ihrem Ehemann erbrachten, in DM umgerechneten Betrag (also um 1.400 DM) reduziert wird, stelle eine unbillige sachliche Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG dar. Da es sich bei § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG um eine sogenannte Koppelungsvorschrift handelt, d.h. eine Vorschrift, die durch einen unbestimmten Rechtsbegriff (unbillige Härte, öffentliches Interesse) und ein Rechtsfolgeermessen gekennzeichnet ist, eröffnet (erst) das Vorliegen einer unbilligen Härte den Weg zu einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Dieser (Ermessens-)Entscheidung ist allerdings durch das Gesetz eine bestimmte Richtung vorgegeben. Nach dem schon im Wortlaut des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG ("zur Vermeidung unbilliger Härten geboten") zum Ausdruck kommenden Sinngehalt dieser Bestimmung ist eine Gemeinde, wenn eine unbillige Härte vorliegt, grundsätzlich gehalten, einen (ggf. teilweisen) Billigkeitserlaß zu gewähren; das ihr eingeräumte Ermessen kann sie im Regelfall fehlerfrei nur durch die Gewährung eines (ggf. teilweisen) Billigkeitserlasses ausüben (sogenanntes intendiertes Ermessen). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn im Rahmen der gemeindlichen Ermessensentscheidung besondere, berücksichtigungsfähige und gewichtige Gründe ein anderes Ergebnis rechtfertigen. Ob und gegebenenfalls welche Gründe im vorliegenden Fall die Auffassung begründen könnten, ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, läßt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht sagen. Sollten der Beklagten Gründe der in Rede stehenden Art nicht zur Seite stehen, wäre der Regel entsprechend ein Billigkeitserlaß zur Vermeidung der unbilligen Härte geboten. Für diesen Fall legen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme nahe, es entspreche der Billigkeit, wenn die Beklagte die Hälfte der Beitragsforderung erläßt, die ihr auf der Grundlage der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts nach Abzug von 1.400 DM für die erbrachte Vorauszahlung materiellrechtlich noch zusteht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Oberbürgermeister der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Ehemann der Klägerin am 7. Dezember 1936 mitgeteilt, die "voranschlagsmäßig zu zahlenden späteren Straßenanliegerbeiträge" betrügen 1.400 RM. Daraufhin hat der Ehemann der Klägerin über den im Baudispensvertrag vereinbarten Betrag von 700 RM hinaus freiwillig weitere 700 RM bezahlt, und zwar in der zweifellos auch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbaren und von ihr geteilten Erwartung, die H. werde in absehbarer Zeit fertiggestellt werden und die endgültige Beitragspflicht werde etwa 1.400 RM betragen, so daß später allenfalls noch ein relativ geringfügiger Zusatzbetrag werde geleistet werden müssen. Im Hinblick auf den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs und die Kriegsfolgen wurde die H. jedoch entgegen dieser übereinstimmenden Erwartung erst sehr viel später endgültig hergestellt, und zwar mit einem ganz erheblich höheren Kostenaufwand. Die Tatsache, daß weder die Beklagte noch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger die Verzögerung der endgültigen Herstellung und die damit einhergehende Verteuerung zu vertreten haben, spricht dafür, daß beide die durch die Verteuerung bewirkte Erhöhung des auf das Grundstück der Klägerin entfallenden, von der Beklagten nach Abzug von 1.400 DM noch geforderten Erschließungsbeitrags je zur Hälfte tragen sollten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 7.677,31 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Driehaus