Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.04.1985, Az.: 2 BvF 2/83
Kriegsdienstverweigerung; Neuregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- 2 BvF 2/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 69, 1 - 92
- DVBl 1985, 679-682
- DVBl 1985, 671-682 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1985, 731-733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1519
Amtlicher Leitsatz
1. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz (Art. 3 II GG) werden nicht dadurch verletzt, daß der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet seiner Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, der Anerkennung in einem Verwaltungsverfahren bedarf.
2. Kriegsdienstverweigerer, die zu einer Glaubensgemeinschaft gehören, deren Glaubensgrundsätze die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe mitumfassen und deren Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe daher offenkundig erscheint, haben wie alle anderen die Last der Darlegung der von ihnen getroffenen Gewissensentscheidung.
3. Die gesetzliche Regelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung hat das in Art. 4 III GG gewährleistete Grundrecht zu beachten und zugleich der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung Rechnung zu tragen.
4. Nach Art. 12a II 2 bildet die rechtlich zulässige Dauer des Wehrdienstes die zeitliche Obergrenze für die Dauer des Ersatzdienstes. Das normative Ziel ist es, ein Gleichgewicht der Belastung von Wehr- und Ersatzdienstleistungen sicherzustellen. Der Gesetzgeber kann daher bei der Bemessung der Dauer des Ersatzdienstes innerhalb des durch Art. 12a III 2 gezogenen Rahmens die vorgegebene Unterscheidung zwischen Wehr- und Ersatzdienst berücksichtigen.
5. Der in Art. 12a II vorgeschehene Ersatzdienst ist denjenigen Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. Daraus folgt die Pflicht des Gesetzgebers sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzung des Art. 4 III 1 erfüllt sind.
6. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf nach Art. 1 § 6 I 1 KDVNG vom Bundesamt nur abgelehnt werden, wenn es auf der Grundlage eines vollständigen Antrags zu dem sicheren Schluß gelangt, daß die Beweggründe des Antragstellers nicht geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen.
7. Das Grundgesetz gebietet eine Auslegung § 8 S. 2 dahin, daß der Wehrpflichtige bis zum rechtskräftigen Abschluß des Anerkennungsverfahrens nur zum waffenlosen Dienst herangezogen werden kann. In dieser Auslegung berührt die Vorschrift den Schutzbereich des Art. 4 III 1 GG nicht.
8. Das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer ist kein Widerlegungsverfahren in dem Sinne, daß die Anerkennungsbehörde die Behauptung des Antragstellers, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, im Zweifel hinzunehmen hätte.