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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BVerwG II C 36/69

Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Eisenbahnweichenwärter; Aufhebung einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ; Auslegung eines von den Parteien nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geschlossenen Arbeitsvertrages; Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG II C 36/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - VG 3 K 183/67 - 10.09.1968
OVG Saarland - OVG III R 95/68 - 09.07.1969

Fundstelle

  • DVBl 1972, 956-958 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1969 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 1968 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Im Dienste der Beklagten wurde der Kläger durch Urkunde vom 31. März 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Eisenbahnweichenwärter ernannt und durch Urkunde vom 29. Dezember 1952 zum Eisenbahnstellwerksmeister befördert.

2

Durch Verfügung vom 6. Januar 1958 widerrief die Beklagte das Beamtenverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 1958; zur Begründung führte sie an, der Kläger neige zu übermäßigem Alkoholgenuß, deswegen erscheine er für den Eisenbahnbetriebsdienst nicht tragbar. Gleichzeitig verzichtete sie durch Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung auf die weitere Dienstleistung des Klägers als Beamter. Nach vergeblichem Widerspruch erhob der Kläger gegen die Entlassungsverfügung Anfechtungsklage. Diese führte nach Klageabweisung im ersten Rechtszug und nach Zurückweisung der Berufung des Klägers im zweiten Rechtszug auf die Revision des Klägers zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Feststellung, ob der Personalrat bei der Entlassung des Klägers in der vorgeschriebenen Weise mitwirkte. Das Berufungsgericht stellte aufgrund der erneuten Berufungsverhandlung fest, daß dies nicht der Fall war, und hob deshalb durch Urteil vom 24. Februar 1966 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Entlassungsverfügung auf. Seit dem 1. Juli 1966 wurde der Kläger wieder im Beamtenverhältnis beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1967 befindet er sich im Ruhestand.

3

Während des Anfechtungsverfahrens - vom 10. März 1958 bis zum 30. Juni 1966 - war der Kläger von der Beklagten als Bahnunterhaltungsarbeiter außerhalb des Eisenbahnbetriebsdienstes weiterbeschäftigt worden. Während dieser Zeit zahlte ihm die Beklagte einen Bruttoarbeitslohn von 69 731,88 DM. Diesen Betrag rechnete sie dem Kläger nach Aufhebung der Entlassungsverfügung auf die nachzuzahlenden beamtenrechtlichen Dienstbezüge, die sich auf 77 120,96 DM bezifferten, in vollem Umfang an; sie zahlte dem Kläger nur den Unterschiedsbetrag von 7 389,08 DM. Der Antrag des Klägers auf Nachzahlung der vollen Dienstbezüge nebst 4 v.H. Zinsen sowie auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung wurde durch Bescheide der Beklagten vom 18. Juli 1966 und vom 3. November 1966 zurückgewiesen. Den Widerspruch des Klägers, der sich gegen die Anrechnung des Arbeitslohns auf die Dienstbezüge richtete, wies die Beklagte durch Bescheid vom 22. März 1967 zurück.

4

Der nunmehr erhobenen Klage mit dem Antrag,

5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1958 bis zum 30. Juni 1966 an Bruttodienstbezügen 77 120,96 DM abzüglich bereits gezahlter 7 389,07 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen,

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hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. September 1968 mit der Einschränkung stattgegeben, daß Zinsen - aus dem Differenzbetrag - erst ab 8. Juni 1967 (Klagezustellung) zu zahlen seien. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Berufung der Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 1969 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Im Bundesbeamtenrecht fehle eine Vorschrift, welche die Anrechnung anderweitigen Arbeitseinkommens auf die nach Aufhebung einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nachzuzahlenden Dienstbezüge rechtfertige. Ohne Erfolg versuche die Beklagte, die streitige Anrechnung mit dem Hinweis auf einen entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zu rechtfertigen.

8

Weder in § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch in der entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung des § 9 des Kündigungsschützgesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) sei ein allgemeiner, d.h. ein in der gesamten Rechtsordnung geltender Grundsatz dieses Inhalts zu finden. Der Übertragung der dort getroffenen Regelungen auf das Beamtenrecht stehe die Wesensverschiedenheit des Dienstvertrags- oder des Arbeitsverhältnisses als eines gegenseitigen Austauschvertragsverhältnisses und des Beamtenverhältnisses als eines öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entgegen (BVerwGE 31, 253). Im Beamtenverhältnis gebe es zwar spezielle Anrechnungsvorschriften; diese enthielten jedoch, worauf das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. hingewiesen habe, hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale sowie hinsichtlich der Art und des Umfangs der Anrechnung so differenzierende Regelungen, daß sich aus ihnen ein praktikabler, allgemein gültiger Rechtsgrundsatz mit fest umrissenen Konturen nicht gewinnen lasse.

9

Angesichts der weitgehenden Kodifizierung und der Systematik des Beamtenrechts müsse die Annahme eines ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes problematisch erscheinen. Daß einige Bundesländer ausdrücklich Anrechnungsvorschriften der hier in Rede stehenden Art getroffen hätten, spreche eher dafür, daß die Anrechenbarkeit sich eben nicht als ungeschriebener Rechtsgrundsatz dem vorher geltenden Beamtenrecht entnehmen ließe.

10

Der wegen dienstlichen Fehlverhaltens entlassene Widerrufsbeamte, der gegen die Entlassung ein Rechtsmittel eingelegt habe, befinde sich zwar in einer ähnlichen Lage wie der nach den §§ 91, 92 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - vorläufig vom Dienst suspendierte Lebenszeitbeamte, der sich nach § 96 Abs. 3 BDO auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge die Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit anrechnen lassen müsse, wenn ein Dienstvergehen oder eine als solches geltende Handlung erwiesen sei. Auch aus dieser strafähnlichen und zudem verfassungsrechtlich nicht unbedenklichen Vorschrift lasse sich aber ein allgemeiner Anrechnungsgrundsatz nicht herleiten. Für eine analoge Anwendung dieser disziplinarrechtlichen Regelung auf den vorliegenden Fall würde es im übrigen auch an der rechtskräftigen Feststellung eines Dienstvergehens des Klägers fehlen.

11

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der vollen Dienstbezüge verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Eine unzulässige Rechtsausübung wäre das Vorgehen des Klägers dann, wenn die Beklagte aufgrund seines Verhaltens während des Anfechtungsverfahrens die Überzeugung hätte gewinnen können, er werde mit einem solchen Anspruch nicht mehr hervortreten. Dafür gäbe es aber keine Anhaltspunkte. Die Beklagte habe die Entlassungsverfügung sofort vollzogen, jedoch im Widerspruchsbescheid dem Kläger eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis angeboten. Der Kläger sei danach gehalten gewesen, zur Sicherstellung seines und seiner Familie Unterhalts eine Beschäftigung aufzunehmen, die ihm bei der Beklagten selbst - außerhalb des Betriebsdienstes - geboten wurde. Er habe für den ihm gewährten Arbeitslohn voll gearbeitet. Wegen dieser zwischenzeitlichen Arbeitstätigkeit bei der Beklagten, die er übrigens in gleicher Weise etwa bei einem Privatunternehmer hätte finden können, könne dem Kläger nicht verwehrt sein, nunmehr sein ihm zustehendes Gehalt einzufordern. Mit der Geltendmachung dieser Gehaltsforderung habe die Beklagte für den Fall ihres Unterliegens rechnen müssen. Von dem Risiko des ungewissen Prozeßausgangs könne die entlassende Behörde ebensowenig freigestellt werden wie auf der anderen Seite der klagende Beamte, der im Falle seines Unterliegens im Anfechtungsverfahren bezüglich der ihm ganz oder teilweise weitergewährten Dienstbezüge seinerseits einer Rückzahlungsverpflichtung unterliege. -

12

Gegen das soeben mit dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.

14

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision.

16

II.

Die Revision hat Erfolg.

17

Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der zwischen den Parteien nach Anfechtung der Entlassungsverfügung geschlossene Arbeitsvertrag einer ergänzenden Auslegung bedarf. Hierzu nötigt der in § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundsatz, daß Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die durch diesen Grundsatz gebotene Auslegung hat nicht nur zum Ziel, den aus den Erklärungen der Vertragschließenden sich unmittelbar ergebenden Vertragsinhalt festzustellen. Sie soll diesen nach dem in § 157 BGB bestimmten objektiven Auslegungsmaßstab auch dort ermitteln, wo eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien fehlt, allerdings nur insoweit, als es um innerhalb des Vertragsrahmens liegende Lücken geht. Dies ist, wenn die Parteien bewußt von ins einzelne gehenden Regelungen abgesehen haben, ebenso zulässig und geboten wie in den Fällen, in denen sich eine Lücke in der vertraglichen Regelung erst nachträglich im weiteren Verlauf der Dinge ergeben hat (vgl. hierzu die bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 29. Aufl., S. 119 Erl. 2 a zu § 157 angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung).

18

Im vorliegenden Fall ergibt sich das Erfordernis der ergänzenden Vertragsauslegung aus den besonderen Begleitumständen, unter denen die Parteien den Arbeitsvertrag schlossen:

19

Das durch diesen Vertrag begründete Arbeitsverhältnis sollte nicht neben das Beamtenverhältnis des Klägers, sondern an die Stelle des bis dahin zwischen den Parteien bestehenden Beamtenverhältnisses treten. Das ergibt sich daraus, daß das Arbeitsverhältnis in einer Zeit begründet wurde, die dem Zeitpunkt (Ablauf des 31. Januar 1958) folgte, zu dem die Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis verfügt hatte und von dem an die Entlassung des Klägers bei dessen Unterliegen im Anfechtungsprozeß bleibend wirksam geworden wäre (vgl. BVerwGE 24, 92 [98]). Das ergibt sich ferner daraus, daß der Kläger - abgesehen von der aus § 10 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sich ergebenden Rechtslage - außerstande gewesen wäre, nebeneinander die ihm nach dem Beamtenverhältnis und nach dem Arbeitsverhältnis obliegenden Pflichten zu erfüllen.

20

Allerdings waren sich die Parteien bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses bewußt, daß die Entlassungsverfügung noch nicht unanfechtbar war. Angesichts dieses Umstandes mußten sie sich auch der Möglichkeit einer Aufhebung der Entlassungsverfügung im Verlaufe des Anfechtungsverfahrens bewußt sein und der daraus sich ergebenden rechtlichen Folge, daß in einem solchen Falle das Beamtenverhältnis rückwirkend als fortbestehend anzusehen ist und die Rechtsgrundlage für den Anspruch des betroffenen Beamten auf(Weiter-)Zahlung seiner beamtenrechtlichen Dienstbezüge bildet (vgl. auch hierzu BVerwGE 24, 92 [98]). Dies spricht jedoch nicht gegen die soeben vertretene Auffassung, daß das Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Parteien an die Stelle des Beamtenverhältnisses des Klägers treten sollte. Denn der Abschluß des Arbeitsvertrages schon zu einer Zeit und auch für eine Zeit, in welcher der rechtliche Fortbestand des Beamtenverhältnisses mit der vorerwähnten Rechtsfolge wegen der noch gegebenen Möglichkeit der Aufhebung der Entlassungsverfügung nicht endgültig ausgeschlossen war, steht eindeutig nur im Zusammenhang damit, daß die Beklagte im allgemeinen Interesse der Ersparnis öffentliches Mittel die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. Juli 1951 (Amtsblatt S. 1075) - VGG - angeordnet hatte, andererseits jedoch dem Kläger - möglicherweise im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Satz 1 VGG - auch nach dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung eine wirtschaftliche Existenzgrundlage belassen wollte.

21

Sollte hiernach das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Stelle des Beamtenverhältnisses treten und wollte die Beklagte - für den Kläger erkennbar - durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung in Verbindung mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages im Ergebnis eine Ersparnis öffentlicher Mittel erzielen, so hatten die Parteien aber schon bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses Anlaß, in dessen Rahmen nicht nur die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Aufhebung der beamtenrechtlichen Entlassungsverfügung, sondern auch die in einem solchen Fall sich stellende Frage nach der Anrechenbarkeit des dem Kläger aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlten Lohnes auf die ihm dann nachzuzahlenden beamtenrechtlichen Dienstbezüge zu regeln. Da dies nicht geschehen ist und da infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag insoweit Lücken aufweist, ist der Richter aus den eingangs dargelegten Gründen aufgrund des in § 157 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatzes zur Ausfüllung dieser Lücken verpflichtet. Dem Richter obliegt mithin die Beantwortung der Frage, wie die Parteien bei Berücksichtigung der soeben erwähnten Umstände das im Arbeitsvertrag nicht behandelte Verhältnis zwischen dem Arbeitslohn des Klägers und den ihm im Falle der Aufhebung der Entlassungsverfügung für denselben Zeitraum nachzuzahlenden Dienstbezügen geregelt haben würden, wobei er zugleich den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat (vgl. BGHZ 9, 273[BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] [278]). Hierzu hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert. Deshalb ist das Revisionsgericht nicht gehindert, die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien insoweit selbständig und frei auszulegen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 51.51 - [LM § 133 (A) Nr. 2]).

22

Bei der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ist wiederum zu berücksichtigen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Stelle des bis dahin zwischen den Parteien bestehenden Beamtenverhältnisses treten sollte. Zu bedenken ist ferner, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung und der Abschluß des Arbeitsvertrages schon für einen Zeitraum, in dem der rechtliche Fortbestand des Beamtenverhältnisses wegen des anhängigen Anfechtungsverfahrens noch nicht endgültig ausgeschlossen war, das Bestreben der Beklagten erkennen lassen, dem Kläger eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu gewähren, zugleich aber im öffentlichen Interesse beamtenrechtliche Dienstbezüge einzusparen, die der Kläger im Falle seines damals erwarteten Unterliegens mit seiner Anfechtungsklage voraussichtlich nicht werde zurückzahlen können. Diese Umstände und Erwägungen müssen auch dem Kläger bei Abschluß des Arbeitsvertrages bewußt gewesen sein.

23

Besondere Bedeutung kommt bei der gebotenen Lückenausfüllung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu. In einem Verwaltungsrechtsstreit über die Entlassung eines Beamten sind bei der Entscheidung, ob nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - oder nach einer entsprechenden Vorschrift eines anderen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Gesetzes - hier: § 45 Abs. 3 VGG - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (Einspruchs), der Beschwerde oder der Anfechtungsklage wiederhergestellt wird, die beiderseitigen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Dabei sind zuungunsten des Beamten eine voraussehbare Erfolglosigkeit seines Rechtsbehelfs und Zweifel daran zu berücksichtigen, ob der Beamte im Falle seines Unterliegens im Anfechtungsverfahren in der Lage sein wird, die ihm infolge Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nach der Beendigung seines Beamtenverhältnisses weiterhin zugeflossenen beamtenrechtlichen Dienstbezüge zurückzuzahlen (ebenso beispielsweise BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1960 - BVerwG II B 42.59-, vom 29. Januar 1965 - BVerwG VI C 63.64-, vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - undvom 23. Januar 1970 - BVerwG II C 42.69 -). Aus dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, daß der Kläger, hätte er gemäß § 45 Abs. 3 VGG um die Aussetzung der von der Beklagten angeordneten sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung nachgesucht, mit der Versagung der Aussetzung oder doch jedenfalls mit der Weitergewährung nur eines - möglicherweise die Höhe seines Arbeitslohnes unterschreitenden - Teils seiner bisherigen Dienstbezüge hätte rechnen müssen. Das der Interessenabwägung innewohnende Risiko einer ihm ungünstigen Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag und das weitere - wirtschaftliche - Risiko, bei Unterliegen im Anfechtungsverfahren gegen die Entlassungsverfügung die ihm seit dem 1. Februar 1958 während der Dauer des Anfechtungsverfahrens möglicherweise gemäß § 45 Abs. 3 VGG einstweilen zugebilligten Dienstbezüge zurückzahlen zu müssen, blieb dem Kläger lediglich deshalb erspart, weil die Beklagte auf seinen - ihm durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1958 anheimgegebenen - Antrag auf Abschluß eines Arbeitsvertrages einging. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses durch die Parteien nach Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung deckte sich mithin das erwähnte öffentliche Interesse der Beklagten an der Einsparung öffentlicher Mittel mit dem Interesse des Klägers an der Vermeidung der soeben erörterten Risiken.

24

Angesichts dieser beiderseitigen Interessenlage im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien widerspräche es auch Treu und Glauben, wollte man annehmen, die Parteien hätten im Rahmen des nach dem Willen der Vertragschließenden an die Stelle des Beamtenverhältnisses tretenden Arbeitsvertrages nicht die Anrechnung des Arbeitslohnes auf die von der Beklagten im Falle ihres Unterliegens im Anfechtungsprozeß nachzuzahlenden Dienstbezüge vereinbart. Denn diese Annahme liefe - im Widerspruch zu dem offensichtlichen Bestreben der Beklagten, öffentliche Mittel sparsam zu verwalten - darauf hinaus, daß die Beklagte einerseits den Kläger durch den Abschluß des Arbeitsvertrages vor dem wirtschaftlichen Risiko seines Unterliegens im Aussetzungsverfahren nach § 45 Abs. 3 VGG und im Anfechtungsverfahren bewahrt, sich selbst und die öffentliche Hand aber andererseits für den Fall ihres Unterliegens im Anfechtungsverfahren dem Nachteil ausgesetzt hätte, dem Kläger außer den ihm bereits gezahlten Arbeitslohn für denselben Zeitraum die beamtenrechtlichen Dienstbezüge voll nachzahlen zu müssen, obwohl sie bei Durchführung des Aussetzungsverfahrens nach § 45 Abs. 3 VGG die bereits erwähnte Möglichkeit gehabt hätte, wenigstens einen Teil der beamtenrechtlichen Dienstbezüge des Klägers einzusparen.

25

Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der Kläger für denselben Zeitraum Arbeitslohn und Dienstbezüge nebeneinander erhalten sollte. Nach Treu und Glauben mußte der Kläger vielmehr aufgrund der aufgezeigten Umstände und der dadurch nahegelegten Erwägungen erkennen, daß ihm im Falle der Aufhebung der Entlassungsverfügung im Anfechtungsverfahren der Arbeitslohn auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge angerechnet werden sollte. Diesem Vertragsinhalt entsprechend hat die Beklagte durch ihre Bescheide vom 18. Juli 1966 und vom 22. März 1967 den Betrag der dem Kläger nach rechtskräftiger Aufhebung der Entlassungsverfügung im Vorprozeß nachzuzahlenden Dienstbezüge um den der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1958 bis zum 30. Juni 1966 gezahlten Arbeitslohn gekürzt. Demgegenüber hat der Kläger nicht den mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung seiner vollen Dienstbezüge für den vorgenannten Zeitraum.

26

Auf die Revision der Beklagten ist deshalb unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 69 731,88 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Rosendahl