Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1965, Az.: BVerwG VI C 63.64
Verschweigen eines Eheschlusses bei der Einstellung in den Polizeidienst; Rücknahme einer Beamtenernennung auf Grund einer Doppelehe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 63.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - AZ: II OVG A 52/63
- VG Hannover
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Vollziehung der Verfügung des Beklagten vom 8. Mai 1962 wird unter Zurückweisung im übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 1965 derart ausgesetzt, daß der Beklagte dem Kläger monatlich einen Betrag von 200 DM zu zahlen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Aussetzungsverfahrens bleibt der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei seiner Einstellung in den Polizeidienst im Jahre 1946 verschwiegen, daß er im Februar desselben Jahres nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft eine Ehe geschlossen hatte, obgleich er noch verheiratet war. Das daraufhin eingeleitete Dienststrafverfahren wurde bis zum Abschluß des wegen Doppelehe laufenden Strafverfahrens ausgesetzt. Nachdem das Strafverfahren aber auf Grund einer Amnestie eingestellt worden war, nahm der Beklagte am 8. Mai 1962 die das Beamtenverhältnis des Klägers betreffenden Verfügungen wegen arglistiger Täuschung zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt, das Berufungsgericht habe infolge unzureichender Sachaufklärung und Nichterhebung der angetretenen Beweise verkannt, daß die Tatsache seiner Doppelehe allgemein und auch seinen maßgebenden Vorgesetzten bekannt gewesen sei; somit liege keine arglistige Täuschung vor. Unabhängig davon sei die der Rücknahme der Ernennung zugrunde liegende Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 - NBG - (Herbeiführung einer Ernennung durch arglistige Täuschung) hier aus Rechtsgründen nicht anwendbar. Denn der Tatbestand der arglistigen Täuschung decke sich mit dem einer strafbaren Handlung im Sinne des in § 19 Abs. 1 Nr. 2 NBG normierten Rücknahmegrundes; dort aber werde als weitere Voraussetzung der Rücknahme rechtskräftige Bestrafung gefordert. Das Fehlen dieser Voraussetzung dürfe nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht dadurch überspielt werden, daß auf die erstgenannte Rücknahmevorschrift zurückgegriffen werde.
Der Kläger hat unter Berufung auf sein Revisionsvorbringen beantragt,
die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung auszusetzen.
Er hat geltend gemacht, man müsse ihn so stellen, wie einen Beamten, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren durchgeführt werde; einem solchen würden aber mindestens 50 % seiner Bezüge belassen. Anderenfalls wäre ihm die wirtschaftliche Lebensgrundlage und damit auch die Grundlage für die Durchführung eines fairen Verfahrens entzogen.
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
II.
Dem Antrag war in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfange stattzugeben.
Eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, wie sie hier zu treffen war, erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Für den Kläger streitet der in § 80 Abs. 1 VwGO aufgestellte Regelgrundsatz, daß die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat.
Trotzdem wäre die laufende Zahlung von Bezügen nicht vertretbar, wenn die Klage als aussichtslos gelten müßte. Das ist jedoch nicht der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Versuch des Klägers Erfolg verspricht, die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz noch in Frage zu stellen.
Jedenfalls kann die aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach Amnestierung seiner Straftat für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 NBG überhaupt noch Raum ist, nicht ohne weiteres bejaht werden. Für die dem Kläger ungünstige Auffassung des Berufungsgerichts zu dieser Frage sprechen zwar verschiedene Argumente, die in dem gleichartige Vorschriften betreffenden Urteil des beschließenden Senats BVerwGE 13, 156 angeführt sind; danach stehen Vorschriften wie die des § 19 Abs. 1 Nr. 1 NBG (Rücknahme wegen arglistiger Täuschung) und die der Nr. 2 a.a.O. (Rücknahme wegen einer durch bestrafte Tat erwiesenen Unwürdigkeit) selbständig nebeneinander. Jedoch ist in der genannten Entscheidung (S. 160) ausdrücklich offengelassen worden, ob etwas anderes gelten könnte, wenn der arglistig verschwiegene Sachverhalt und die strafbare Handlung sich decken. Über diesen Sonderfall abschließend zu urteilen, wird möglicherweise der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit geben.
Bei dieser Rechtslage kam es für die Abwägung insbesondere auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der begehrten Entscheidung an. Die vom Kläger geltend gemachte Notlage läßt es zweifelhaft erscheinen, ob er im Falle seines Unterliegens in der Lage sein wird, die ihm aus öffentlichen Mitteln noch zufließenden Bezüge wiederzuerstatten. Andrerseits erscheint es mit Rücksicht auf die Dauer des Rechtsstreits gerechtfertigt, ihm durch Bewilligung eines Zuschusses zu seinen mit rund 500 DM netto glaubhaft angegebenen derzeitigen Bezügen nunmehr ein Gesamteinkommen zu sichern, das nicht allzusehr hinter seinen früheren Dienstbezügen zurückbleibt. Sein letztes Nettogehalt als Beamter betrug (unter Außerachtlassung der mit seiner Dienstleistung zusammenhängenden Zulagen) rund 830 DM. Es erscheint daher angemessen, daß dem Kläger von seinen Bezügen noch 200 DM gezahlt werden.
Kellner
Dr. Nehlert