Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1970, Az.: BVerwG II C 42.69
Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung; Anspruch auf Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 42.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 S. 1 Nr. 3a G 131
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, gegenüber der Vollziehungsanordnung des Beklagten vom 13. November 1969 die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 1963 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für dieses Verfahren auf 6 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre ... gestorbenen früheren Ersten ... Sie erhielt Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307), seit dem Jahre 1957 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 -. Durch Bescheid vom 7. Oktober 1963 erkannte ihr der Beklagte in Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a G 131 den Anspruch auf Versorgungsbezüge ab. Ihr Widerspruch blieb erfolglos. Auf ihre Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 12. Dezember 1967 den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe in Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a G 131 nicht den Hinterbliebenen eines Beamten die Versorgung aberkannt werden. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 1. September 1969 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1967 - 2 BvL 14/62 u. a. - (BVerfGE 22, 387) das Urteil des ersten Rechtszuges auf und wies aufgrund weiterer Sachprüfung die Klage ab.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe wurden der Klägerin während des Rechtsstreits die Versorgungsbezüge weitergezahlt. Diese betrugen im November 1969 monatlich 851,50 DM brutto (816 DM netto). Daneben erhält die Klägerin monatlich eine Versorgungsrente von 150 DM und eine Sozialversicherungsrente von 60 DM.
Durch Bescheid vom 13. November 1969 hat der Beklagte die Vollziehung des Bescheides vom 7. Oktober 1963 insoweit angeordnet, als das Witwengeld monatlich 300 DM übersteigt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Durch Schriftsatz vom 9. Dezember 1969 hat die Klägerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe beantragt (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dieser Antrag bleibt aus folgenden Gründen erfolglos:
Nach dem gegenwärtigen Prozeßstand ist weder der Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 1963 als offensichtlich rechtswidrig noch die Klage als offensichtlich unbegründet zu erkennen. Der Hinweis der Klägerin auf das im ersten Rechtszuge zu ihren Gunsten ergangene Urteil hat in diesem Zusammenhang nur geringes Gewicht, nachdem die diesem Urteil zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch die vom Oberverwaltungsgericht Berlin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1967 ausgeräumt sein dürften.
In einer derartigen Prozeßlage ist bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungsinteresse mit dem individuellen schutzwürdigen Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Vollziehung abzuwägen. Geht es wie hier um die vorläufige Fortzahlung von beamtenrechtlichen Dienst- oder Versorgungsbezügen, so ist ein öffentliches Interesse daran anzuerkennen, daß nicht Bezüge, auf die nach dem angefochtenen Verwaltungsbescheid kein Anspruch besteht, weiter ausgezahlt werden, soweit begründete Besorgnis besteht, daß sie nach rechtskräftiger Abweisung der Klage nicht zurückgezahlt werden und damit der öffentlichen Hand endgültig verlorengehen. Diese Besorgnis ist hier begründet, zumal in der Zeit seit Oktober 1963 bis Oktober 1969 das volle Witwengeld ausgezahlt wurde, das sich bei endgültiger Klageabweisung als der Klägerin nicht zustehend erweisen würde und von ihr - auch durch Einbehaltung einer etwaigen Rentennachzahlung aus der Sozialversicherungs-Nachversicherung (§ 72 G 131) - kaum vollständig zurückgezahlt werden könnte. Diesem Vollziehungsinteresse des Beklagten steht als schutzwürdig das Individualinteresse der Klägerin gegenüber, nicht den notwendigen Lebensunterhalt zu verlieren. Dieser notwendige Lebensunterhalt ist aber durch den weiterhin auszahlbaren Teilbetrag des Witwengeldes von 300 DM zuzüglich der Rentenbeträge von 150 DM und von 60 DM, durch insgesamt also 510 DM im Monat, hinreichend gedeckt. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer darüber hinausgehenden Fortzahlung des Witwengeldes ist in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO nicht anzuerkennen, solange ihr die soeben aufgeführten Bezüge zufließen.
Hiernach ist der Antrag der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrechtsstreitigkeiten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. den vom Beklagten zutreffend angeführten Beschluß vom 27. November 1968 - BVerwG VI B 51.68 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für dieses Verfahren auf 6 600 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Senats festgesetzt; er entspricht dem einjährigen Betrag des aufgrund der Vollziehungsanordnung einbehaltenen Teiles des Witwengeldes.