Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1951, Az.: II ZR 51/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 51/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1961, 1545-1546 (Volltext)
- DB 1952, 100 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1952, 120-122
- NJW 1952, 377 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Kurt Z., D., R.str. ...,
Prozessgegner
die Firma A.-Werk Dr. Hans J., W., R.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht selbst in Ergänzung lückenhafter Gründe des Berufungsrichters.
- 2.)
Abstand eines Ruhegeldes von einem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifgehalt.
- 3.)
Deutung dieser Vertragsbestimmung als einer Spannungsklausel, Ablehnung der Wertsicherungsklausel.
- 4.)
Die Rechtskraft des Urteils eines Vorprozesses beschränkt sich auf dessen tatsächliche Grundlagen, erfaßt daher nicht einen auf weiteren Tatsachen beruhenden ergänzten Sachverhalt.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Benkard und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. März 1951 wird aufgehoben.
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente zu zahlen. Die einzelnen Beträge sind am 1. eines jeden Monats im voraus wie folgt zu entrichten:
| Ab 1. April 1949 bis 30. September 1950 monatl. | DM 1.430,- |
|---|---|
| ab 1. Oktober 1950 auf die Lebenszeit des Klägers monatlich | DM 1.575,- |
In diesen Beträgen sind enthalten, diejenigen Beträge, die durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 1949 - 8 O 156/48 - dem Kläger über die bisher von der Beklagten ihm gezahlte Monatsrente von 1.000 DM hinaus zugesprochen sind, mit monatlich 150 DM, und durch das Urteil des Landgerichts in diesem Rechtsstreit vom 7. Juli 1950 - 8 O 98/50 - mit monatlich 130 DM.
2.) Die Beklagte hat ferner an den Kläger 1.200 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1950.
3.) Auf die nach Ziff 1 der Urteilsformel zu entrichtenden Rentenbeträge hat die Beklagte jeweils seit dem Tage der Fälligkeit des einzelnen Rentenbetrages 4 % Zinsen zu entrichten.
4.) Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
5.) Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war früher eine Aktiengesellschaft und ist inzwischen in ein Einzelunternehmen umgewandelt, dessen alleiniger Inhaber Dr. Hans J. ist. Der Vorstand der Aktiengesellschaft bestand aus dem Kläger als technischem Leiter und dem jetzigen Beklagten als kaufmännischem Leiter, und zwar war der Kläger seit 27. März 1923 zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Im Jahr 1935 ist der Kläger aus dem Vorstand ausgeschieden und in den Aufsichtsrat der Gesellschaft übergetreten. Seine Bezüge wurden durch Vertrag vom 12./18. Dezember 1935 derart geregelt, daß die Aktiengesellschaft ihm vom 1. Januar 1936 an eine für das Jahr 1936 sich allmählich verringernde Rente zusagte, die vom 1. Januar 1937 an auf die Lebenszeit des Klägers jährlich 12.000 RM betragen sollte. In Ziff 2 des Vertrages lautet der letzte Absatz 4 wie folgt:
"Sollte das Tarifgehalt der Angestellten der Klasse C (Tarif Wuppertal - z.Zt. 323,- RM) oder bei Fortfall oder Umgestaltung des Tarifes das entsprechende üblicherweise gezahlte Angestelltengehalt sich erhöhen, so tritt auch eine entsprechende Erhöhung der Rente des Herrn Dr. Z. ein."
Vor der Unterzeichnung des Vertrages hatten Verhandlungen zwischen dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Aktiengesellschaft (Rechtsanwalt Dr. E.) und dem Rechtsberater des Klägers (Rechtsanwalt Dr. Sa.) stattgefunden; am 13. Dezember 1935 schrieb der Aufsichtsratsvorsitzende an den Bevollmächtigten des Klägers den nachstehenden Brief:
"Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom 12. Dezember sowie das heute mit Ihnen geführte Ferngespräch. Ich stimme mit Ihnen und Herrn Dr. Z. dahin überein, daß wir in Zukunft, insbesondere nach den neuerlichen Erklärungen des Herrn Dr. S. mit einer weitgehenden Stabilität der Löhne zu rechnen haben. Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, daß im Vertrag selbst zu dem letzten Absatz des § 2 ein Zusatz gemacht wird, der den Sinn dieser Vertragsstelle erklärt. Wie Sie wissen, wollte sich Herr Dr. Z. durch die in Ziffer 2 letzter Absatz aufgenommene Klausel gegen eine, wenn auch nicht wahrscheinliche, aber immerhin denkbare Entwertung der Mark schützen. Die Klausel wird also nach dem Villen der Parteien keine Anwendung finden, wie wir dies auch heute schon telefonisch festgelegt haben, wenn sich etwa aus anderen Gründen als die einer Markentwertung der Wuppertaler Tarif ändert. Es ist nämlich immerhin möglich, daß aus sozialen Erwägungen oder aus Erwägungen grösserer Arbeitsleistung oder aus irgend einem anderen Grunde, z.B. höhere Lohnsteuerbelastung, die Wuppertaler Tarifsätze erhöht werden. Dann tritt selbstverständlich eine Erhöhung der aus ganz anderen Gesichtspunkten auf RM 12.000 normierten Rente nicht ein. Um jedoch auch für den Fall der Erhöhung des Tarifes aus anderen Gründen als Gründen der Geldentwertung, mit festen Ziffern rechnen zu können, soll der letzte Absatz Ziffer 2 des Vertrages dahin ausgelegt werden, daß eine Erhöhung des z.Zt. RM 323,-betragenden Tarifsatzes der Klasse C bis zu 10 % bei der Berechnung der Rente keine Rolle spielt. Erst Erhöhungen über 10 % hinaus würden im Rahmen des letzten Absatzes des § 2 bei Berechnung der Rente zu berücksichtigen sein.
In diesem, die vorgenannte Vertragsstelle auslegenden Sinne habe ich den Vertrag nunmehr auch meinerseits unterschrieben und an Herrn Dr. J. zur Unterschrift weitergeleitet. ..."
Beide Parteien betrachten diesen Brief als wesentlichen Bestandteil des Vertrages und haben ihn zur Auslegung des Vertrages herangezogen. In die Verpflichtungen der Aktiengesellschaft ist die jetzige Beklagte in vollem Umfang eingetreten. Die dem Kläger zustehende Rente ist seit dem 1. Januar 1937 bis zur Währungsumstellung regelmässig gezahlt worden. Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 18 Ziff 3 UG im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden und seit der Währungsumstellung an den Kläger von der Beklagten im Nennbetrag von monatlich DM 1.000 bezahlt worden.
Der Kläger beruft sich nunmehr auf § 2, letzter Absatz des Vertrages und fordert eine Erhöhung der Rente, weil die im Vertrag in Bezug genommenen Tariflöhne der Angestellten der maßgebenden Tarifklasse für den Tarif Wuppertal sich erhöht hätten, und zwar, wie zuletzt vorgetragen ist, um 57,5 % monatlich, so daß die Rente jetzt 1.575,- DM monatlich, betragen müßte. Die Richtschnur des Tarifvertrages war nach dem Vertrag damals 323,- RM. Die Parteien sind darüber einig, daß der Tarif für die chemische Industrie maßgebend ist, der mit Wirkung vom 1. März 1949 an für die maßgebende Gehaltsklasse, Gruppe 4, auf 463,- DM und vom 1. Oktober 1950 auf 509,- DM monatlich festgelegt ist.
1.)
In einem Vorprozeß - 8 O 156/48 des Landgerichts Wuppertal - hat der Kläger Erhöhung seiner Monatsrente von 1.000 RM begehrt um monatlich 250,- DM. Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal, Kammer für Handelssachen, vom 22. Juli 1949 ist dem Kläger eine Erhöhung der Rente um monatlich 150,- DM zugesprochen worden mit Wirkung vom 1. Mai 1949 ab. Der Mehranspruch des Klägers ist abgewiesen. Gegen das Urteil hatte die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Durch Rücknahme der Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden.
2.)
Im vorliegenden Prozeß fordert der Kläger in der Klage Erhöhung der Rente um 190,- DM, beginnend mit dem 1. April 1950. Die Rückstände für die Zeit vom 1. März 1949 bis zum 1. März 1950 berechnet er mit 2.280,- DM und begehrt diese neben der laufenden Erhöhung der Rente. Er stützt sich darauf, daß der Vertrag die Erhöhung der Rente für den Fell der Steigerung des maßgebenden Tarifbetrages ausdrücklich vorsehe; da unstreitig die Tarife gesteigert worden sind, folge daraus der Anspruch auf die prozentual entsprechende Erhöhung seiner Rente.
Das Landgericht hat dem Kläger an Rückständen 1.040,- DM zugesprochen nebst 4 % Zinsen seit 1. April 1950 und die Rente vom 1. April 1950 ab um monatlich 130,- DM erhöht. Die Mehransprüche des Klägers wurden abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Im Lauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Ansprüche mehrfach erhöht, zuletzt dergestalt, daß er eine monatliche Rente von 575,-DM Mehrbetrag über die vertraglichen 1.000,- DM hinaus begehrt. Er begründet diesen Anspruch wie folgt:
| Erhöhung der Rente um 57,5 % | = | 575,- DM |
|---|---|---|
| Hiervon zu kürzen: | ||
| Urteil des Vorprozesses monatlich | 150,- DM | |
| Urteil des Landgerichts in diesem Prozeß | 130,- DM | |
| Zusammen | 280,- DM | |
| Rest | 295,- DM. |
Mit der Berufung war eine Erhöhung gefordert um 150,- DM, mit dem letzten Antrag des Klägers sind weitere 145,- DM gefordert, so daß sich für die Berufungsinstanz der Gesamtmehrbetrag von 295,- DM ergibt.
Hierbei hat der Kläger nicht verkannt, daß im Vorprozeß 100,- DM der damaligen Klageforderung abgewiesen wurden. Er vertritt die Meinung, diese Abweisung komme nicht in Betracht, weil infolge der Erhöhung der Tarifsätze und namentlich der letzten Erhöhung, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 eintrat, sein Mehranspruch auf einem selbständigen und gegenüber dem Vorprozeß neuen Sachverhalt beruhe, dessen neuer und unbegrenzter Würdigung und Entscheidung die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß nicht entgegenstehe. Der Berufungsantrag des Klägers geht dahin:
die Beklagte zu verurteilen, ausser den früher zugesprochenen Beträgen von (im Vorprozeß) 150,- DM monatlich und von (in der Vorinstanz) 130,- DM monatlich sowie einem Rückstand von 1.040,- DM (Vorinstanz) nunmehr
weitere 150,- DM monatlich und zwar am ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. April 1950, und weitere 1.200,- DM Rückstand, fällig seit dem 1. April 1950, sowie darüber hinaus weitere 145,- DM monatlich am ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Oktober 1950, schließlich 4 % Zinsen auf alle mit der Klage geforderten Beträge seit dem Tage ihrer Fälligkeit kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu zahlen und entsprechend dem Feststellungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Die rückständigen Beträge von DM 1.040 und DM 1.200 berechnen sich aus den Erhöhungen des maßgebenden Tarifsatzes.
3.)
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; im Berufungsverfahren hat sie negative Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag
festzustellen, daß dem Kläger auf Grund der Bestimmung in Ziff 2 der Vereinbarung vom 12./18. Dezember 1935 ein Anspruch auf Erhöhung seiner Rente über den auf Grund der genannten Vereinbarung in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 1949 ihm zufliessenden Betrag von monatlich 1.150 DM hinaus nicht zusteht,
auch im Fall der Verurteilung ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte trägt vor, die Bestimmung des § 2 Abs. 4 des Vertrages enthalte eine Wertsicherungsklausel, die als Währungsklausel zu deuten sei und infolgedessen nicht rechtsgültig sein könne. Sie beruft sich auf die sogenannten "Mark = Mark Gesetze", VO Nr. 92 zum MilRegG 51 für die britische Zone, und sieht als Stütze ihrer Meinung namentlich das Schreiben des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden vom 13. Dezember 1935 an, das klar das Bestreben des Klägers zeige, sich gegen Währungsverluste zu schützen.
4.)
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ganz abgewiesen und auf die Widerklage die von der Beklagten begehrte Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht betrachtet die streitige Vertragsklausel als eine Festlegung des Umstellungssatzes für die in RM vereinbarte Rente des Klägers, die von § 13 des UmstG abweiche. Es deutet die Ziff 2 Abs. 4 der Vereinbarung dahin, daß der Kläger gegen ihm ungünstige Währungsveränderungen geschützt werden sollte, wie namentlich das Schreiben vom 13. Dezember 1935 ergebe. Eine derartige Wertsicherungsklausel sei ungültig, einmal nach der VO Nr. 92 für die britische Zone mit Wirkung vom 1. Juli 1947 an, sodann nach der Währungsänderung gemäß § 3 des Währungsgesetzes. Eine Genehmigung der zuständigen Devisenstelle liege nicht vor. Auch seien frühere, vor der Währungsänderung vereinbarte Wertsicherungsklauseln ohne Genehmigung nichtig. Daraus ergebe sich, daß der Anspruch des Klägers in vollem Umfange unbegründet sei; das Feststellungsbegehren der Beklagten, der Kläger könne über den im Vorprozeß ihm zugesprochenen Betrag von 1,150 DM eine weitere Erhöhung der Rente nicht mehr fordern, sei begründet.
5.)
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag der Berufungsinstanz zu erkennen und die Widerklage abzuweisen. Hilfsweise begehrt die Revision die Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat von einer eingehenden Prüfung und Auslegung des Vertrages und des zugehörigen Schreibens vom 13. Dezember 1935 abgesehen, aber ausgesprochen, daß es dem Vertrag in Verbindung mit diesem Schreiben das Bestreben des Klägers entnehme, sich gegen etwaige ungünstige Währungsänderungen zu schützen. Daraus folgert der Berufungsrichter, es handle sich um eine Wertsicherungsklausel, der die Rechtsgültigkeit versagt sei; denn aus dieser Klausel ergebe sich ein vom gesetzlichen Satz abweichendes Umstellungsverhältnis, nämlich die Umstellung der Rentenansprüche des Klägers im Verhältnis 1: 1,575 anstelle von 1: 1.
Diese Auslegung der Vertragsvereinbarung ist zwar etwas knapp gehalten, aber in ihrer Begründung klar erkennbar. Sie erschöpft indes nicht den Inhalt der vertraglichen Abmachungen. Diese brauchen nicht zwingend nur als Wertsicherungsklausel verstanden zu werden, sondern gehen darüber hinaus; sie lassen erkennen, daß es dem Kläger darauf ankam, sein Ruhegehalt stets in einem bestimmten Abstand von dem damals gültigen Tarifgehalt von monatlich 323,- DM zu halten. Damals war sein Ruhegehalt um annähernd 70 % höher als jenes Tarifgehalt. Das Streben des Klägers ging unverkennbar dahin, sich im Ruhestand ein Versorgungsgeld zu sichern, das einen annähernd gleichen Abstand von dem maßgebenden Tarifsatz verkörperte. Der Berufungsrichter hat nicht erkannt, daß im Vertrag sowohl wie besonders in dem Schreiben vom 13. Dezember 1935 dieser Gedanke enthalten ist. Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, angesichts dieser Lücke der Überlegungen des Berufungsrichters, die maßgebenden Urkunden selbständig und frei auszulegen.
II.
Diese Auslegung führt zum folgenden Ergebnis:
1.)
Der Wortlaut des Vertrages, § 2, letzter Absatz, geht dahin, daß bei Erhöhung des Tarifgehalts, das damals 323,- Mark betrug, eine entsprechende Erhöhung der Rente eintreten sollte. Nach diesem Wortlaut müßte jede Erhöhung des zu Grunde gelegten Tarifgehalts zu einer Erhöhung der Rente des Klägers führen. Dem steht das Schreiben vom 13. Dezember 1935 insoweit entgegen, als nur Erhöhungen über 10 % zu Gunsten des Klägers in Betracht kommen sollten. Im ersten Teil dieses Schreibens bringt der Verfasser den Wunsch des Klägers zum Ausdruck, sich durch die umstrittene Vertragsbestimmung "gegen eine, wenn auch nicht wahrscheinliche, aber immerhin denkbare Entwertung der Mark zu schützen". Dagegen sollte jene Vertragsklausel keine Anwendung finden, wenn "aus änderen Gründen, als denen einer Markentwertung, der Wuppertaler Tarif sich ändere." Der Verfasser des Briefes erwägt dabei tarifliche Änderungen aus Gründen, die ausserhalb einer Markentwertung liegen und führt eine Reihe solcher Gründe an. Er sagt: "Dann tritt selbstverständlich eine Erhöhung der aus ganz anderen Gesichtspunkten auf 12.000 RM normierten Rente nicht ein". Würde das Schreiben hier aufhören, so wäre sein Sinn eindeutig. Nun kommt aber die Wendung dahin, daß auch "für den Fall der Erhöhung des Tarifs aus anderen Gründen als Gründen der Geldentwertung" die Gesellschaft (damalige Aktiengesellschaft) mit festen Ziffern rechnen wolle, daher solle erst eine Erhöhung der Tarife über 10 % hinaus im Vertragsverhältnis wesentlich sein. Diese Erhöhung über 10 % hinaus war bei Berechnung der Rente zu berücksichtigen. So hat der Verfasser den Vertrag gedeutet und dem hat der Kläger (sein damaliger Rechtsvertreter) nicht widersprochen.
Danach handelt es sich in Wirklichkeit nicht um eine Wertsicherungsklausel und damit eine ungültige Währungsklausel, sondern um die Festlegung des Verhältnisses der Rente des Klägers zu dem maßgebenden Tarifgehalt; um soviel, wie die monatliche Rente von 1.000 RM 1935 (ab 1. Januar 1937) das Tarifgehalt von 323,- RM überstieg, sollte bei einer Erhöhung des Tarifgehalts die Rente entsprechend erhöht werden, zum Zweck, die Spannung zwischen der Rente des Klägers und dem Tarifgehalt gleichmässig zu halten. Der Kläger hat diesen Gedanken nicht klar ausgesprochen, wohl aber im Berufungsverfahren angedeutet. Er bezeichnet als Sinn des Vertrages, daß ein festes Verhältnis der Pension zum jeweiligen Inhalt des Tarifvertrages festgelegt werden müßte; der Höchstgehalt des Tarifsatzen sollte den Vergleichsgehalt für die Höhe der Rente abgeben (Berufungsbegründung des Klägers). Die einer Pension entsprechende Rente des Klägers sollte abhängig sein von den ein gewisses Maß (nämlich 10 %) übersteigenden Änderungen des Tarifs. Hier ist der Gedanke des Spannungsverhältnisses zwischen Tarifgehalt und Rente erkannt und ausgesprochen. Im späteren Schriftsatz vom 8. Dezember 1950 betont der Kläger, der Vertrag habe ihm Schutz für die Fälle echter Teuerung gewähren sollen also eine Steigerung der Preise auf der Warenseite. Dementsprechend hat er in der Berufungserwiderung des Vorprozesses vom 22. Dezember 1949 die streitige Vertragsbestimmung als Teuerungsklausel bezeichnet, im Widerspruch dazu freilich als Motiv des § 2 Abs. 4 des Vertrages die Geldentwertung hingestellt und ausgeführt, ein Fall der Geldentwertung liege tatsächlich vor. Die Erhöhung der Tarife sei aber die Folge der Verringerung der Kaufkraft durch die Geldentwertung und daher eine Steigerung der Warenpreise. Daraus folgert der Kläger, ihm stehe eine wertgesicherte Rente zu. Das eigene Vorbringen des Klägers ist zwar schwankend, immerhin hat er den Kern seines Anspruchs vorgetragen. § 2 Abs. 4 des Vertrages enthält in Wahrheit eine Spannungsklausel, die Festlegung des Verhältnisses der Rente des Klägers zu dem Tarifgehalt, sobald der Tarif um mehr als 10 % erhöht worden war.
2.)
Bei diesem Inhalt der Vereinbarung der Parteien scheidet die Frage aus, ob die Abmachungen auch noch eine Währungsklausel enthalten, auf die es für den Streit der Parteien nicht ankommt und die auch bei ihrer Unwirksamkeit den Vertrag im übrigen nicht berühren würde. Es bedarf darum keiner Prüfung der zur VO Nr. 92 angeschnittenen Fragen.
3.)
Bis zum Währungsstichtag (20. Juni 1948) und darüber hinaus bis zum 31. März 1949 sind Erhöhungen des maßgebenden Tarifs über 10 % hinaus nicht eingetreten, so daß für diese Zeit der Kläger keine Ansprüche auf Erhöhung seines Ruhegehalts besitzt. Der Kläger berechnet die Erhöhung seiner Rente zunächst um 28 %, die ihm durch das Urteil des Vorprozesses und das Urteil des Landgerichts in diesem Prozeß zugesprochen sind. Er hat sodann mit dem Berufungsantrag eine weitere Erhöhung von 15 % gefordert (monatlich 150 DM) und endlich seit 1. Oktober 1950, entsprechend der bisher endgültigen Erhöhung des Tarifs für die chemische Industrie, restliche 14 ½ % (monatlich 145,- DM). Daraus ergibt sich im ganzen eine Erhöhung der Rente um 57,5 % gerechnet ab 1. Oktober 1950, so daß die ursprüngliche Rente sich um 575,-DM erhöht.
4.)
Die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses steht den Klagansprüchen nicht entgegen. Denn damals war die Erhöhung der Tarife noch nicht eingetreten, auch war nicht der Tarif für die chemische Industrie zu Grunde gelegt, sondern das Urteil des Landgerichts hat einen Durchschnitt aus verschiedenen Tarifklassen errechnet und danach dem Kläger den grösseren Teil der von ihm damals begehrten Tariferhöhung zugesprochen. Die tatsächlichen Unterlagen für die damalige Entscheidung decken sich also nicht mit den jetzigen Grundlagen der Ansprüche des Klägers. Infolgedessen steht die Rechtskraft der damaligen Abweisung des Teilbetrags von 100 DM, die der Kläger über die ihm zugesprochene monatliche Erhöhung von 150 DM hinaus gefordert hatte, dem jetzigen Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache, den die Beklagte erhebt, ist daher unbegründet.
III.
Der Berufungsrichter hat am Schluß des Urteils eine Billigkeitserwägung angestellt. Er hat betont, die Tariferhöhungen beträfen nur die Angestellten mit Gehältern bis zu 600,- DM, nicht aber darüber hinausgehende Bezüge leitender Angestellter der Beklagten; der Kläger würde daher heute noch voraussichtlich das unveränderte Gehalt beziehen, wie die anderen leitenden Angestellten der Beklagten, so daß es unbillig erscheine, den Kläger als Pensionär besser zu stellen, als die aktiv tätigen Angestellten. Die Revision wendet sich dagegen; sie betont, der Kläger sei nicht Angestellter der Beklagten gewesen, sondern Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft, daher könnten nur die Bezüge eines Vorstandsmitglieds zum Vergleich herangezogen werden. Der Kläger habe zudem damals, d.h. bei Vertragsschluß, dafür entschädigt werden sollen, daß er auf Wunsch der Gruppe J. aus dem Familienunternehmen hinausgedrängt worden sei.
Zu dem letzten Gesichtspunkt fehlen Feststellungen des Berufungsrichters, er muß daher unerörtert bleiben. Jedoch greift das Vorbringen der Revision im übrigen durch. Denn wenn der Kläger seine Stellung als Mitglied des Vorstands behalten hätte, würden nach allgemeiner Lebenserfahrung entsprechend der Erhöhung der Gehälter der leitenden Angestellten auch die Gehälter der Vorstandsmitglieder erhöht worden sein, sei es in einem festen Betrag, sei es in einem Prozentsatz der Tantieme. Für die Billigkeitserwägung des Berufungsgerichts ist daher kein Raum.
IV.
Danach sind die Klagansprüche begründet. Das Revisionsgericht war auch in der Lage, auf Grund des festgestellten Tatbestandes in der Sache selbst zu entscheiden. Daraus, daß die Klagansprüche dem Kläger zuzusprechen sind, folgt ohne weiteres die Abweisung der Widerklage. Es war zweckmässig, neben der Aufhebung des Berufungsurteils die dem Kläger zukommenden Beträge zahlenmässig völlig neu festzusetzen. Im Interesse der Vermeidung weiterer Kosten ist es den Parteien überlassen worden, im einzelnen unter Heranziehung der von der Beklagten geleisteten dem Senat nicht bekannten Zahlungen den noch offenen Teil der Klageforderungen zu errechnen. Die im Vorprozeß und dem Landgerichtsurteil dieses Prozesses dem Kläger zugesprochenen Beträge sind selbstverständlich an den im Revisionsurteil festgelegten Forderungen des Klägers abzusetzen, ebenso die von der Beklagten geleisteten Zahlungen. In gleicher Weise sind auch die Zinsen der dem Kläger noch zukommenden Rentenbeträge staffelmässig neu zu berechnen. Die Parteien rechtfertigen nach ihrer Stellung und der Art ihres Streites die Annahme, die noch offene Abrechnung ohne Streit zu lösen.
Der Kläger hat an Rückständen im Berufungsverfahren noch DM 1.200 begehrt. Nach den jetzigen Sätzen hätte er DM 1.240 fordern können. Das Gericht war an seinen Antrag gebunden.
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien betrug der Tarif der chem. Industrie bereits seit dem 1. März 1949 in der maßgebenden Tarifklasse 4 DM 463,-, so daß dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1949 bis 30. September 1950 monatlich DM 1.430,- zugestanden hätten. In seinem letzten Antrag hat der Kläger eine Erhöhung um DM 150 monatlich begehrt, beginnend mit dem 1. April 1950. Das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß und das Landgerichtsurteil dieses Prozesses haben ihm die Beträge von DM 150 und DM 130, zusammen DM 280 zuerkannt. Daher war für die Zeit vom 1. April 1949 bis 30. September 1950 der Betrag von DM 1.430 monatlich begründet. Vom 1. Oktober 1950 an waren ihm monatlich DM 1.575,- zuzusprechen.
Da die Klage Erfolg hat und die Widerklage abgewiesen ist, fallen die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zur Last (§ 91 ZPO).