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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.1969, Az.: BVerwG VI C 38/66

Erleiden eines Dienstunfalls ; Bewertung eines Unfalls als qualifizierter Dienstunfall ; Dienstunfall eines Zollbeamten mit Schädelbruch und Hirnhautblutung; Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ; Berechnung des Ruhegehalts; Ausübung der Diensthandlung bei gleichzeitiger Lebensgefahr für den Beamten; Berechnung eines Unfallruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 38/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 11278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 15.04.1966 - AZ: OVG Bf. I 27/65

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 170 - 177
  • DVBl 1969, 966 (Kurzinformation)
  • DöD 1969, 117
  • NDBZ 1969, 109
  • RiA 1969, 195
  • ZBR 1969, 69

Amtlicher Leitsatz

Zum zeitlichen Geltungswillen der am 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Sonderregelung für Dienstunfälle im Rahmen lebensgefährlicher Diensthandlungen.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1933 geborene Kläger wurde von der Beklagten Mitte 1954 als Zollanwärter eingestellt und Mitte 1955 zum außerplanmäßigen Zollassistenten und Beamten auf Probe ernannt. Am 25. Januar 1960 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

2

Am 8. Februar 1960, als er beim Zollgrenzkommissariat V... Streifendienst verrichtete, stieß der Kläger auf drei des Schmuggels verdächtige Männer. Als er sie stellte, versuchten sie, über den Freihafenzaun zu entkommen. Der Kläger forderte sie auf, zu ihm hinzukommen. Einer der beiden Männer, die sich auf dem Zaun befanden, fragte den Kläger, wohin er seinen gefüllten Beutel fallen lassen könne. Der Kläger deutete mit der Hand auf einen Platz. In diesem Augenblick erhielt er einen schweren Schlag über den Kopf. Bevor er das Bewußtsein verlor, konnte er noch feststellen, daß der andere über den Zaun kletternde Mann seinen Beutel nach ihm geworfen hatte.

3

Der Kläger erlitt bei diesem Unfall einen Schädelbruch und eine Hirnhautblutung. Trotz längerer Behandlung im Krankenhaus und in einer Hirnverletzten-Kuranstalt konnte seine Gesundheit nicht voll wiederhergestellt werden. In der Zeit vom 8. Mai bis zum 27. Juni 1963 wurde der Kläger versuchsweise im Abfertigungsdienst eingesetzt. Er mußte diesen Dienst jedoch wieder aufgeben, da er nicht in der Lage war, ihn zu verrichten.

4

Nach den Gutachten zweier Sachverständiger der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität H... die hirnorganische Leistungsfähigkeit und die Riechfähigkeit des Klägers infolge des Schlages dauernd beeinträchtigt, die dadurch hervorgerufene Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 70 vom Hundert.

5

Der Unfall des Klägers wurde von der Oberfinanzdirektion H... als Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG anerkannt. Ende Oktober 1963 versetzte die Oberfinanzdirektion wegen dieses Unfalles den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 1964 in den Ruhestand. Sie setzte sein Ruhegehalt mit Verfügung vom 11. Dezember 1963 derart fest, daß er neben dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich erhält; der Berechnung des Unfallruhegehalts liegt § 140 BBG zugrunde.

6

Der Kläger legte gegen die letztgenannte Verfügung Widerspruch ein. Er machte geltend, die Oberfinanzdirektion habe bei der Berechnung seines Ruhegehalts zu Unrecht § 141 a BBG nicht berücksichtigt, auf Grund dessen er ein höheres Ruhegehalt zu beanspruchen habe. Die Oberfinanzdirektion wies den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, die Vorschrift des § 141 a BBG sei nicht anwendbar, da sie erst am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten und nicht mit Rückwirkung versehen worden sei.

7

Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Zum gesetzlichen Tatbestand der am 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Vorschrift des § 141 a BBG gehöre zunächst das Erleiden eines Dienstunfalls unter qualifizierenden Voraussetzungen. Weiter gehöre dazu aber: Der Beamte müsse dienstunfähig geworden, in den Ruhestand getreten und in diesem Zeitpunkt in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als fünfzig vom Hundert beschränkt sein. Auf diese Unfallfolgen komme es entscheidend an, denn für sie wolle § 141 a BBG einen Ausgleich gewähren. Da alle diese Folgen hier nach dem 1. Oktober 1961 eingetreten seien, müsse § 141 a BBG bereits angewandt werden, zumal der Gesetzgeber wahrscheinlich nicht nur die Bereitschaft der Beamten zu lebensgefährlichem Dienst verstärken, sondern zugleich auch nachträglich lebensgefährliche Einsätze habe belohnen wollen.

8

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung, gerichtet auf Verpflichtung zur Bemessung des Unfallruhegehalts nach § 141 a BBG, zurückgewiesen. Es hat hier den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Grundsatz für sinngemäß anwendbar erachtet, daß die Frage, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstelle, nach dem Recht zu beurteilen sei, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten habe.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt das mit der Klage und Anschlußberufung verfochtene Begehren weiter und bittet hilfsweise um Zurückverweisung der Sache. In der Begründung hat er sich die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht. Seines Erachtens läuft die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinaus; die Behandlung von Dienstunfällen mit qualifizierten Merkmalen werde in unvertretbarer Weise allein vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abhängig gemacht, je nachdem, ob sie sich vor oder nach diesem Stichtag ereignet hätten.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat das Berufungsurteil verteidigt und besonders hervorgehoben, daß die Regelung des § 141 a BBG nicht als Aufstockung eines bereits bestehenden Anspruchs zu verstehen sei, sondern das Vorliegen eines Dienstunfalles mit qualifizierenden Merkmalen fordere; deshalb sei sachgerecht auf das Unfallereignis und dessen Zeitpunkt abzustellen, sofern nicht - wie im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht - eine Rückwirkungsvorschrift ausdrücklich etwas anderes gebiete. Eine Beeinträchtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist mit dieser Auffassung nach Ansicht der Beklagten nicht verbunden, da dieser Grundsatz nicht zur Erstreckung verbesserter Fürsorgemaßnahmen auf frühere Dienstunfälle nötige; es sei nicht anders als bei einer in die Zukunft wirkenden Unterstellung eines Vorganges unter den Dienstunfallbegriff.

11

Kläger und Beklagte streiten in ihren Revisionsschriftsätzen außerdem darüber, ob die sonstigen Voraussetzungen der streitigen Vorschrift, insbesondere Einsatz des Lebens, vorlägen.

12

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er pflichtet dem Berufungsurteil bei und macht ergänzend insbesondere geltend: Wolle man dem Eintritt der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand die gleiche Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 141 a BBG zumessen wie dem Unfallgeschehen selbst, so käme es mehr oder weniger auf den Zeitpunkt der Abwicklung des Versorgungsfalles an. Das habe der Gesetzgeber aber gerade verhindern wollen; er habe durch das auf den 1. Oktober 1961 fixierte Inkrafttreten der Neuregelung zu vermeiden beabsichtigt, daß Tatbestände aus der Vergangenheit - u.U. nach langer Zeit - unter der Herrschaft des neuen Rechts noch Bedeutung erlangten.

13

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

15

Beide Vorinstanzen haben sich zunächst vor die Frage gestellt gesehen, ob es sich bei dem Streitfall etwa um einen solchen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung von Verpflichtungsklagen handele, nämlich um einen Anwen dungsfall einer meist dahin zitierten "Regel", daß es bei dieser Klageart grundsätzlich auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Der erkennende Senat hat neuerdings in seinem Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 104.63 - (EVerwGE 29, 304) dies dahin präzisiert, daß Verpflichtungsklagen im Falle einer Rechtsänderung nach dem zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung sich für den Streitfall Geltung zumessenden Recht zu beurteilen sind. Diese korrektere Formulierung macht deutlich (was die Vorinstanzen im Ergebnis auch richtig gesehen haben): Das Inkrafttreten des § 141 a BBG am 1. Oktober 1961 bedeutet zunächst nur, daß die Vorschrift in diesem Prozeß schon als geltendes Recht berücksichtigt werden mußte; davon unabhängig ist aber die weitere, hier entscheidende materielle Frage zu beantworten, ob die Vorschrift auch schon den vorliegenden Dienstunfall erfassen und sich für ihn Geltung zumessen will.

16

Was sich für den diese Frage bejahenden Standpunkt des Klägers überhaupt anführen läßt, hat zum großen Teil schon das erstinstanzliche Urteil und ihm folgend dann die Revisionsbegründung herausgearbeitet. Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen in § 141 a BBG für die darin geregelte verbesserte Dienstunfallversorgung aufgestellten Voraussetzungen losgelöst von dem grammatikalischen Aufbau der Vorschrift und einer dadurch vielleicht nahegelegten Rangfolge nebeneinandergestellt und hat dann versucht, von der Sache her zu beantworten, welcher dieser Voraussetzungen für die Beantwortung der Streitfrage des vorliegenden Prozesses das entscheidende Gewicht zukomme; seines Erachtens muß genügen, wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit und die Zurruhesetzung schon in die Zeit der Geltungsdauer des § 141 a BBG gefallen sind. - Bei dieser Argumentation ist in den Hintergrund getreten, daß eine andere Gruppe von Voraussetzungen, und zwar gerade die im grammatikalischen Aufbau der Vorschrift ohnehin an der Spitze stehende, den Dienstunfall selbst als Ereignis betreffen; § 141 a BBG will nur für Unfälle gelten, die als Dienstunfälle besonderer Art qualifiziert sind, gekennzeichnet insbesondere durch das Merkmal des Lebenseinsatzes bei einer mit besonderer Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung. Für die Frage, ob ein Unfall einen (einfachen) Dienstunfall darstellt, hat nun aber das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, so in BVerwGE 16, 103 (104)[BVerwG 16.05.1963 - II C 27/60], entschieden, sie sei nach dem Recht zu entscheiden, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten habe, sofern nicht eine Neuregelung sich ausdrücklich Rückwirkung zumesse. Die Frage, ob ein Unfall ein qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 141 a BBG sei, kann schwerlich anders beurteilt werden. Allerdings handelt es sich hier wie dort nicht etwa um ein durch Gesetze der Logik gebotenes Postulat; insoweit begegnet die Stellungnahme des Oberbundesanwalts Bedenken, der geltend macht, vor dem 1. Oktober 1961 sei es "nur möglich (gewesen), einen Dienstunfall nach § 135 BBG zu erleiden". In Wirklichkeit handelt es sich um eine reine Auslegungsfrage, bei der auf den "Willen des Gesetzes" abzustellen ist. Denkkategorisch läßt sich keine der beiden umstrittenen Lösungen als "unmöglich" ausschließen. Hierauf fußt die Regelung des § 225 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die eine (beschränkte !) Rückwirkung der dem § 141 a BBG entsprechenden Vorschrift des § 151 Landesbeamtengesetz vorsieht.

17

In seinem Urteil vom 17. April 1963 (BVerwGE 16, 59[BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] [61]) hatte der erkennende Senat zum Geltungswillen des § 107 DBG ausgesprochen, diese Vorschrift - "Wird ein Beamter ... verletzt" - weise eindeutig in die Zukunft und erlaube jedenfalls nicht, Unfälle in die dort normierte Unfallfürsorgeregelung einzubeziehen, die sich noch vor Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes ereignet hätten. Als eine rein grammatikalische Interpretation würde sich dies auf die Wortfassung des § 141 a BBG "Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung ... sein Leben ein ..." übertragen lassen. Allerdings hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, daß eine solche rein grammatikalische Interpretation in derartigen Abgrenzungsfragen oft unzulänglich ist. Auch das Urteil BVerwGE 16, 59[BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60] wertet die grammatikalisch interpretierte Wortfassung letztlich nur als Ausdruck dessen, was dem Gesetzgeber als von der Sache her geboten vorgeschwebt habe: Wenn eine Neuregelung an irgendwelche in ihr beschriebene Vorgänge neuartige Ansprüche knüpft - und zwar von einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an -, so spricht eine aus der Sachvernunft gewonnene Vermutung dagegen, daß der Gesetzgeber diese neuen Ansprüche allen zubilligen wollte, bei denen auch früher schon einmal (mangels anderer Anhaltspunkte also zeitlich unbegrenzt rückwirkend) der tatbestandlich beschriebene Vorgang sich ereignet habe; eine Fülle von Streitigkeiten mit der Notwendigkeit schwieriger Erhebungen über längst Vergangenes und damals als rechtlich irrelevant Erachtetes würde sonst heraufbeschworen. Diese Überlegung steht nicht nur hinter dem Urteil des erkennenden Senats (BVerwGE 16, 59[BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60]) zu § 107 DBG, sondern dürfte gleichermaßen auch die im Berufungsurteil zitierte Entscheidung des II. Senats vom 16. Mai 1963 (BVerwGE 16, 103) maßgebend beeinflußt haben, wonach mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung die Frage, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, nach dem Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62] und 19, 44 [BVerwG 24.06.1964 - BVerwG VI C 23.62]). Nicht anders liegt es aber, unter dem aufgezeigten Gesichtspunkt gesehen, bei der Frage, ob ein Unfall als qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 141 a BBG zu gelten habe und die dort vorgesehenen zusätzlichen Ansprüche auslösen könne; hier um so mehr, als die qualifizierenden tatsächlichen Merkmale, die einen gewöhnlichen Dienstunfall zu einem Dienstunfall im Sinne der genannten Vorschrift machen, von besonders komplizierter und diffiziler Natur sind. Die Kommentatoren der Regelung beklagen, daß die Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmals des Lebenseinsatzes fast auf eine Überforderung der zur Anwendung der Vorschrift berufenen Behörde hinauslaufe. Man kann sich mangels anderer Anhaltspunkte schwerlich vorstellen, daß der Gesetzgeber den Dienstherren eine solche Feststellung zu treffen auch noch für Unfälle auferlegen wollte, die sich ereigneten zu einem Zeitpunkt, zu dem das Merkmal "Lebenseinsatz" rechtlich belanglos war, niemand also Anlaß hatte, sich darum zu kümmern. Der von Plog-Wiedow, BBG, § 141 a RdNr. 2, immerhin offengelassenen Möglichkeit, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung (auch) einen lebensgefährlichen Einsatz nachträglich belohnen (also die Bediensteten nicht nur für die Zukunft anspornen) wollte, wird man zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine gewisse Bedeutung für den hier streitigen zeitlichen Geltungswillen der Neuregelung nicht schlechthin absprechen können; sie könnte für die Auslegung des Klägers sprechen. Aber das Gewicht des oben aufgezeigten Umstandes überwiegt, zumal dieser schon im Zusammenhang des allgemeinen Dienstunfallrechts eine bereits seit langem anerkannte Rolle spielte. Hiervon brauchte der Gesetzgeber nicht abzurücken, auch wenn er noch dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Belohnung Rechnung tragen wollte; denn auch insoweit konnte er sich ohne weiteres auf künftige Fälle beschränken. Dafür, daß er statt dessen diese Belohnung auch noch in zurückliegenden Fällen gewähren wollte, was dann freilich nur unter Preisgabe einer sonst geltenden Regel möglich gewesen wäre, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden.

18

In einem während des Revisionsverfahrens bekanntgewordenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 15. November 1966 - II OVG A 94/65. - (vgl. den Hinweis in dem Aufsatz von Schnupp, DÖD 1968, 146 [149] bei Fußnote 39 [29]) ist dieses Gericht dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts entgegengetreten mit einer Argumentation, die der des hier ergangenen erstinstanzlichen Urteils ähnelt und sie noch ergänzt. Zu einer Parallelvorschrift des § 141 a BBG (§ 160 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -) hat es ebenfalls betont, daß im Gesetz die Rechtswohltat des erhöhten Unfallruhegehalts nicht nur an das Tatbestandsmerkmal des Dienstunfalles, sondern insbesondere auch an den Eintritt der Dienstunfähigkeit und an die Versetzung in den Ruhestand geknüpft sei. Das Gericht führt dann aus: Erst wenn diese Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, sei auch der zugrundeliegende Lebenstatbestand abgeschlossen. Ihnen gegenüber sei die Voraussetzung des Dienstunfalles nicht von so ausschlaggebender Bedeutung, daß es nur auf sie ankäme und daß mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts der Lebenssachverhalt abgeschlossen wäre. Vielmehr sei gerade dem Kriterium der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit besonderes Gewicht beizumessen. Besonders gefährlichen Dienst, wie ihn die streitige Vorschrift im Auge habe, hätten vor allem jüngere Beamte zu verrichten, die sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befänden und nur eine geringe Versorgung zu erwarten hätten. Ihnen seien mit der frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand alle Aussichten genommen, eine höhere Besoldungsgruppe zu erreichen. Gerade hierfür habe der Gesetzgeber einen Ausgleich schaffen wollen. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe daher im Tatbestand der streitigen Regelung nicht mindere Bedeutung als die Tatsache des Unfalles, Deshalb müsse das zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles geltende Recht herangezogen werden. Nur für die rechtliche Charakterisierung als Dienstunfall möge das zur Zeit des Unfalles geltende Recht maßgebend sein.

19

Diese Erwägungen gehen fehl. Die Formulierung, daß der Unfallzeitpunkt für die Charakterisierung als Dienstunfall maßgebend sein "mag", nicht aber für die Frage nach dem Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalles, läßt wohl bereits erkennen, daß eine derartige Differenzierung auch dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg immerhin fragwürdig erschien. In der Tat können die von ihm angeführten Argumente, die an die besondere Bedeutung gerade der Versetzung in den Ruhestand innerhalb des durch den Unfall eingeleiteten "Lebenssachverhalts" anknüpfen, keineswegs als durch typische Besonderheiten gerade von qualifizierten Dienstunfällen gerechtfertigt erachtet werden. Auch bei einfachen Dienstunfällen ist eine verbesserte Versorgung vorgesehen, die erst vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung an gewährt wird (§ 140 BBG); und auch hier hat die Zurruhesetzung des verunglückten Beamten meist zur Folge, daß ein sonst vielleicht noch zu erwartender besoldungsmäßiger Aufstieg verhindert wird. In der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg wird diese Übereinstimmung dadurch verwischt, daß der hier streitigen Vorschrift gleichsam der Charakter einer Spezialregelung für jüngere Beamte zugemessen wird, die noch besonders große Aufstiegserwartungen hätten und folglich durch den Unfall auch besonders betroffen würden. Die gesetzliche Regelung enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber sich hiervon habe leiten lassen und mit dem Ziele der Begünstigung gerade jüngerer Bediensteter und in Würdigung typischer Besonderheiten gerade ihres Dienstes sich in dem hier streitigen Bereich zur Preisgabe des im sonstigen Dienstunfallrecht geltenden Grundsatzes hinsichtlich der ausschlaggebenden Bedeutung des Unfallzeitpunktes entschlossen habe. Die Frage ist also für beide Fallgruppen einheitlich zu beantworten, und insoweit bleibt mangels anderweitiger positivrechtlicher Regelung auch für die qualifizierten Dienstunfälle des neu in das Gesetz aufgenommenen § 141 a BBG die für einfache Dienstunfälle geltende und dort bewährte Grundregel maßgebend.

20

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit der Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz durchdringen. Bei der von ihm als hiermit unvereinbar bezeichneten ungleichen Behandlung von Unfällen vor dem 1. Oktober 1961 und solchen nach diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine für Stichtagsregelungen typische Unbilligkeit; sie muß in Kauf genommen werden und kann angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens gerade hinsichtlich des Wirksamwerdens verbessernder Neuregelungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht beanstandet werden.

21

Während des Revisionsverfahrens hat die qualifizierte Dienstunfallversorgung des § 141 a BBG eine Neuregelung erfahren, und zwar durch Art. III des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. 518). Diese Regelung kann aber schon deshalb die Prozeßaussichten des Klägers nicht verbessern, weil vorbehaltlich einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erst die Versorgungsbehörde prüfen und entscheiden müßte, ob und wie sich die neugefaßte Vorschrift im Falle des Klägers auswirke, bevor das Gericht hiermit befaßt werden könnte. Bisher hat sich auch noch keiner der Beteiligten auf die Neuregelung berufen.

22

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 550 DM festgesetzt.