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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1988, Az.: BVerwG 1 B 44.88

Ausländer; Deutscher Ehegatte; Ermessenseinbürgerung; Ermittlung ausländischen Rechts; Verfahrensmangel; Revision; Rüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 44.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 22.05.1986 - AZ: 8 K 5768/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.02.1988 - AZ: 18 A 1851/86

Fundstellen

  • DVBl 1989, 267 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1988, 3
  • NJW 1989, 3107 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1177 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1989, 92-94

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Tatrichter ist verpflichtet, das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Es liegt in seinem Ermessen, in welcher Weise er sich die erforderliche Kenntnis verschafft. Als Verfahrensmangel kann mit der Revision gerügt werden, daß er seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere die Grenzen seines Ermessens nicht beachtet habe.

  2. 2.

    Zur Bedeutung entwicklungspolitischer Belange bei der Ermessenseinbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten (im Anschluß an BVerwGE 67, 177;  77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1988 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf und ist deswegen zu verwerfen.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.

3

1.

Der Kläger rügt zunächst, das Berufungsgericht sei dadurch, daß es auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt habe, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, nach der bei Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Für diese Rechtsprechung verweist der Kläger auf die Kommentierung von Kopp (VwGO, 7. Aufl., § 113 Rdnr. 95 ff.). Damit ist eine die Revision eröffnende Abweichung nicht in der von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet.

4

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - NVwZ 1987, 1086 [BVerwG 22.07.1987 - 1 B 170/86]). Bezüglich des für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung behördlicher Entscheidungen maßgebenden Zeitpunkts folgt aus dem Verfahrensrecht (§ 113 VwGO), daß ein Kläger mit seiner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durchdringt, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung bzw. Verpflichtung hat, während sich nach materiellem Recht beurteilt, ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt bzw. das Verpflichtungsbegehren begründet ist (vgl. z.B. BVerwGE 51. 15 <24>; Beschluß vom 28. Juni 1985 - BVerwG 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42). Eine Divergenz kann demnach nicht schon durch die Benennung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan werden, die für die Begründetheit irgendeines Verpflichtungsbegehrens - anders als nach dem Beschwerdevorbringen das Berufungsgericht - nicht den Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) verwaltungsbehördlichen Entscheidung, sondern den der gerichtlichen Entscheidung für maßgebend erachtet hat. Das Berufungsgericht kann nur dann in der Frage des maßgebenden Zeitpunkts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen sein, wenn diese Entscheidung eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG betrifft, wie sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts hier allein in Betracht kommt. Die Beschwerdebegründung muß darlegen, daß und inwiefern dies der Fall ist, und die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt bezeichnen. Derartige Angaben enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Sie genügt daher insoweit nicht den Begründungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

5

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht für unerheblich angesehen. Es hat auch geprüft, ob sich nach dieser Sachlage das der Behörde gemäß § 8 RuStAG eröffnete Ermessen derart reduziert hat, daß sie zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet ist und demgemäß diesem ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht (vgl. dazu auch Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 10 <S. 12>). Das Berufungsgericht hat allerdings einen derartigen Rechtsanspruch verneint (UA S. 11).

6

2.

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erblickt der Kläger auch in der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich seine Lebensverhältnisse nicht in einer Weise in der Bundesrepublik Deutschland verfestigt hätten, die eine Rückkehr in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - (BVerwGE 77, 164 = DVBl. 1987, 793) und führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung eine derartige Verfestigung der Lebensverhältnisse eines Einbürgerungsbewerbers für einen Sachverhalt bejaht, der mit dem vorliegenden "nahezu vollständig vergleichbar" sei. Damit ist eine Divergenz nicht in dem oben genannten Sinne dargetan. Die Beschwerde zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, daß das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Zum einen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Kläger bezieht, die Spezialermächtigung des § 9 RuStAG und die in ihr enthaltene tatbestandliche Voraussetzung, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen dürfen. Das Berufungsgericht hält aber, wie bereits erwähnt, im Falle des Klägers diese Vorschrift für unanwendbar und die allgemeine Ermächtigung des § 8 RuStAG für einschlägig, nach der die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwGE 67, 177 <179, 181>[BVerwG 17.05.1983 - 1 C 163/80]). Zum anderen rügt die Beschwerde mit dem erwähnten Vorbringen lediglich, das Berufungsgericht habe auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles den im Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - (a.a.O.) zu § 9 RuStAG aufgestellten Rechtssatz unzutreffend angewendet, nach dem das Ziel, den Entwicklungsländern (potentielle) Fach- und Führungskräfte nicht zu entziehen, der Einbürgerung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers auch nach einer - wie im Falle des Klägers - in der Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der Entwicklungspolitik durchgeführten und mit deutschen öffentlichen Mitteln finanziell geförderten Aus- oder Fortbildung regelmäßig nicht mehr als erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, wenn sich nach langem Aufenthalt die Lebensverhältnisse des Ausländers hier so verfestigt haben, daß eine Rückkehr in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich geworden ist. Mit einer derartigen Rüge allein kann aber ein die Zulassung der Divergenzrevision ermöglichender rechtlicher Auffassungsunterschied nicht dargelegt werden. Dem Berufungsurteil ist übrigens auch kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß es insoweit auf einem widersprechenden Rechtssatz beruht. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr den erwähnten Rechtssatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Anwendungsbereich des § 8 RuStAG zu eigen gemacht, und zwar auch insoweit, als das Bundesverwaltungsgericht außer einem langen Aufenthalt die Bewährung der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen, ein fortgeschrittenes Lebensalter und eine feste berufliche Position des Bewerbers vorausgesetzt hat.

7

Die Rüge des Klägers, die Berufungsentscheidung weiche ferner dadurch von dem Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - (a.a.O.) ab, daß "sie einseitig den Vorrang entwicklungspolitischer Interessen des Staates im Rahmen der Einbürgerung berücksichtigt" (Beschwerdeschrift S. 5), genügt den Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Bezeichnung einer Divergenz ebenfalls nicht. Die Beschwerde macht auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, daß und inwiefern das Berufungsgericht von einem in dem Urteil vom 31. März 1907 - BVerwG 1 C 29.84 - (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz mit einem seine Entscheidung tragenden widersprechenden Rechtssatz abgewichen ist. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in einer allgemeinen Wertung der Berufungsentscheidung und erfüllt damit nicht die genannten Darlegungsanforderungen.

8

3.

Der Sache ist außerdem keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen.

9

Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Auch diesen Darlegungsanforderungen entspricht die Beschwerde nicht.

10

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob in einem Fall - wie dem des Klägers - eine hinreichende Verfestigung der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist". Damit wird nicht eine Frage aufgeworfen, die sich, wie die Zulassung der Grundsatzrevision nach dem Ausgeführten voraussetzt, in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt. Die genannte Frage beurteilt sich ausschließlich nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles. Als Einzelfallfrage ermöglicht sie die Zulassung der Revision nicht.

11

Nichts anderes gilt, soweit der Kläger möglicherweise sinngemäß die Frage aufwerfen will, ob eine für die Verfestigung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet regelmäßig vorauszusetzende feste berufliche Position zu verneinen ist, wenn sich der Ausländer in einer Facharztausbildung befindet. Auch diese Frage läßt sich nur nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Das Berufungsgericht hat eine feste berufliche Position nicht deswegen verneint, weil der Kläger nur "Allgemeinmediziner" (Beschwerdeschrift S. 5) sei. Es hat darauf abgestellt, daß der Kläger sich noch in der Facharztausbildung befinde und lediglich (aufgrund einer befristeten Erlaubnis) als Assistenzarzt tätig sei. Damit hat es dem Sinne nach zum Ausdruck gebracht, es sei ungewiß, ob und wie der Kläger beruflich Fuß fassen könne, wenn er (erfolgreich oder nicht) seine Ausbildung abschließe. Ob diese Beurteilung tatsächlich zutreffend ist oder nicht, ist hier nicht zu erörtern. Es handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall und ermöglicht deswegen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

12

Desgleichen wird mit der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung der Denkgesetze eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in dem oben dargelegten Sinne aufgezeigt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt zudem nur vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht nach Meinung des Rechtsmittelführers einen unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat (BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Danach kann keine Rede davon sein, die vom Kläger angegriffene Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts verletze Denkgesetze.

13

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird ferner nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit dem Vorbringen dargelegt, das Berufungsgericht werde "der Bedeutung von Art. 6 GG und dem gesetzlich anerkannten Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie nicht gerecht", verkenne insbesondere die Bedeutung, die Art. 6 GG als wertentscheidender Grundsatznorm zukomme. Dieses Vorbringen beschränkt sich auf bloße Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Damit kann indes die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht den genannten Anforderungen gemäß aufgezeigt werden, übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Einwirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Einbürgerungsermächtigungen der §§ 8 und 9 RuStAG bereits Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177;  77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84]. Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, daß und inwiefern ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte.

14

4.

Die Revision kann schließlich nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

15

Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht hätte nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen dürfen, daß er die afghanische Staatsangehörigkeit durch seine Einbürgerung nicht verliere. Auch diese Rüge greift nicht durch.

16

Auf die Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nicht gestützt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung der Tatsacheninstanz über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Der Tatrichter ist aber verpflichtet, das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht, d.h. die einschlägigen Rechtsvorschriften und ihre Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis, von Amts wegen zu ermitteln (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO; Urteil vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 34.69 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 51). Dabei liegt es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, in welcher Weise er sich die erforderliche Kenntnis verschafft. Als Verfahrensmangel kann mit der Revision und folglich auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden, daß der Tatrichter seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere die Grenzen seines Ermessens nicht beachtet habe (vgl. z.B. BVerwGE 45, 357 <365>[BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73]; BGH, Urteile vom 26. Juni 1987 - II ZR 6/87 - NJW 1988, 647; vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 - NJW 1988, 648 jeweils mit Nachweisen). Der Tatrichter übt sein Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn er von weiteren Ermittlungen absieht, obwohl sich deren Notwendigkeit ihm aufdrängen muß (Beschluß vom 25. Mai 1972 - BVerwG 3 B 137.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 90). Insoweit kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für das gerichtliche Ermessen bei der Entscheidung darüber gelten, ob zur Aufklärung des Sachverhalts ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist. Danach darf das Gericht sich nicht auf die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen beschränken, wenn diese unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind oder Zweifel an der Sachkunde ihrer Urheber erkennen lassen (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 74.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 169; Beschluß vom 26. April 1988 - BVerwG 1 B 30.88 - jeweils m.w.N.).

17

Der Kläger macht geltend, die vom Berufungsgericht eingeholte und verwertete Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Dezember 1987 kläre die Frage des Verlustes der afghanischen Staatsangehörigkeit für den Fall der Einbürgerung nicht und sei ausweichend; da nach afghanischem Recht doppelte Staatsangehörigkeit nicht anerkannt werde und die afghanische Botschaft in Bonn, die wiederholt die Auskunft gegeben habe, eine Einbürgerung führe zum Verlust der afghanischen Staatsangehörigkeit, auf eine Antrage des Auswärtigen Amtes eine Klärung nicht vorgenommen habe, seien weitere Ermittlungen erforderlich gewesen.

18

Das Auswärtige Amt hat die sich insbesondere auf die Rechtspraxis beziehende Antrage des Oberverwaltungsgerichts in seiner Auskunft dahin beantwortet, daß das seit dem 5. Mai 1986 geltende afghanische Staatsangehörigkeitsrecht nicht den automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsfalle vorsehe. Seine Auskunft berücksichtigt, daß die afghanische Botschaft in Bonn verschiedentlich abweichende Auskünfte erteilt hat. Sie führt dazu aus, daß eine wegen der Bedenken der deutschen Behörden gegen die Richtigkeit dieser Auskünfte vom Auswärtigen Amt erfolgte Bitte um Klarstellung trotz mehrerer Erinnerungen zwar von der Botschaft nicht beantwortet worden sei, die Botschaft in letzter Zeit aber auch Auskünfte des beanstandeten Inhalts nicht mehr erteilt habe.

19

Demgegenüber macht die Beschwerde mit ihrem erwähnten Vorbringen keine Mängel der genannten Art ersichtlich, die das Berufungsgericht zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes ist nicht unklar oder ausweichend. Dafür zeigt auch die Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte auf. Insbesondere durfte das Berufungsgericht den Widerspruch zwischen der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Dezember 1987 und der deutschen Botschaft in Kabul vom 9. Juli 1986 nebst Arbeitsübersetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Mai 1986 einerseits und den Auskünften der afghanischen Botschaft in Bonn andererseits als hinreichend ausgeräumt ansehen, nachdem die afghanische Botschaft trotz wiederholter Erinnerungen die Richtigkeit ihrer früheren Auskünfte dem Auswärtigen Amt gegenüber nicht bestätigt und derartige Auskünfte auch nicht mehr erteilt hat. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen einschließlich der Auskunft des Auswärtigen Amtes - wie geschehen - die Überzeugung zu gewinnen, daß nach dem auch in der Rechtspraxis maßgebenden ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht der Kläger im Falle der Einbürgerung seine afghanische Staatsangehörigkeit nicht verliert. Legt somit die Beschwerde keine Umstände dar, aus denen auf einen rechtswidrigen Ermessensgebrauch durch das Oberverwaltungsgericht geschlossen werden kann, sondern beanstandet sie in Wahrheit lediglich die mit der Revision grundsätzlich nicht angreifbare Überzeugungsbildung des Tatrichters (vgl. auch Fastrich, ZZP 97, 423 <437 f.>), so ist ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

20

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach