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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1987, Az.: BVerwG 1 C 13/84

Ausländerrecht; Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltsunterbrechung; Verpflichtungsklage; Ablehnungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 13/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 27.01.1983 - 8 K 933/82
OVG Münster 11.08.1983 - 17 A 1109/83

Fundstellen

  • DVBl 1987, 1113-1115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2198 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 893-895 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheids kommt in der Regel keine selbständige Bedeutung zu. Anders verhält es sich aber, wenn der Kläger ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung (ex tunc) des ablehnenden Bescheids hat (im Anschluß an BVerwGE 29, 304 (309) [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63]).

2. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt voraus, daß der Aufenthalt mindestens fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig war. Es bleibt offen, ob ohne Verschulden des Ausländers entstandene Unterbrechungen unschädlich sind. Ein Antrag auf Aufenthaltsberechtigung hat zur Folge, daß der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt.