Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1987, Az.: BVerwG 1 C 13/84
Ausländerrecht; Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltsunterbrechung; Verpflichtungsklage; Ablehnungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 13/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 27.01.1983 - 8 K 933/82
- OVG Münster 11.08.1983 - 17 A 1109/83
Rechtsgrundlagen
- § 42 VwGO
- § 8 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1987, 1113-1115 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2198 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 893-895 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheids kommt in der Regel keine selbständige Bedeutung zu. Anders verhält es sich aber, wenn der Kläger ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung (ex tunc) des ablehnenden Bescheids hat (im Anschluß an BVerwGE 29, 304 (309) [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63]).
2. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt voraus, daß der Aufenthalt mindestens fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig war. Es bleibt offen, ob ohne Verschulden des Ausländers entstandene Unterbrechungen unschädlich sind. Ein Antrag auf Aufenthaltsberechtigung hat zur Folge, daß der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt.