Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1987, Az.: BVerwG 6 C 53.84
Kriegsdienstverweigerung; Rechtliches Gehör; Abwesenheitsentscheidung; Überraschender Verhandlungstermin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 53.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 01.02.1984 - AZ: 12 A 2/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 77, 157 - 164
- DokBer A 1987, 231-233
- NJW 1987, 3146 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 805-806 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht verletzt den ohne anwaltlichen Beistand seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG begehrenden Wehrpflichtigen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es in seiner Abwesenheit über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und entscheidet, nachdem die etwa zwei Jahre nach Klageerhebung und ohne Vorankündigung mit einer Frist von drei Wochen verfügte Ladung zur mündlichen Verhandlung während einer vier-wöchigen Auslandsreise des Wehrpflichtigen durch Niederlegung zugestellt worden war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger, der im Jahr 1981 das Abitur bestand und Journalist werden will, beantragte schon vor seiner Musterung im Februar 1981 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Bereits in der Begründung seines Begehrens mit Schreiben vom März 1981 erklärte er, er sehe sich angesichts subjektiver Befangenheit außerstande, ein objektives Persönlichkeitsbild von sich zu geben; diese Beurteilung wolle er Dritten überlassen und seine Gründe dem Prüfungsausschuß "gern mündlich auseinandersetzen". Nach Anhörung durch den Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Kiel am 4. September 1981 wurde sein Antrag mit Bescheid vom selben Tage abgelehnt, sein Widerspruch hiergegen wurde nach seiner Anhörung durch die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I in Kiel am 19. Januar 1982 mit Bescheid vom selben Tag zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger im Februar 1982 ohne anwaltlichen Beistand mit näherer Begründung Klage, mit der er der Sache nach die Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien sowie die Feststellung begehrte, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Ende März 1982 wurde ihm die Stellungnahme der Beklagten zu seiner Klage lediglich zur Kenntnis übersandt. Nachdem das Gericht in der Folgezeit weder den Kläger zu einer weiteren Begründung seiner Klage aufgefordert noch sonst mit ihm Kontakt aufgenommen hatte, bestimmte es am 10. Januar 1984 mündliche Verhandlung für den 1. Februar 1984 und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Die Zustellung der Terminsladung an den Kläger an die in seiner Klageschrift vom Februar 1982 genannte Anschrift erfolgte am 11. Januar 1984 durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt und Hinterlassung einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Klägers; die Zustellungsurkunde gelangte mit einem entsprechenden Vermerk des zuständigen Postbediensteten am 16. Januar 1984 an das Verwaltungsgericht zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Februar 1984, zu der der Kläger nicht erschienen war, stellte das Gericht seine "rechtzeitige Ladung" fest und verkündete nach Verhandlung und Beratung das Urteil, daß die Klage abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen werde. Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Die Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen seien nicht zu beanstanden. Die persönliche Entwicklung des Klägers, seine Lebensführung, sein bisheriges Verhalten sowie die Einflüsse, denen er ausgesetzt sei und ausgesetzt gewesen sei, gäben keinen konkreten Anhaltspunkt für die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung. Die Anerkennung sei ihm "nicht zuletzt auch deshalb zu versagen, weil er sein Klagebegehren mit offenbar nur geringem Interesse verfolgt" habe. Seine Klagebegründung beschränke sich auf Angriffe auf das Prüfungsverfahren in den Verwaltungsinstanzen, auch habe er seit Erhebung der Klage im Februar 1982 "das Verfahren nicht mehr betrieben". Der persönlichen Ladung zum Termin am 1. Februar 1984 habe er ohne Entschuldigung keine Folge geleistet. Aus alledem schließe das Gericht, daß der Kläger nicht mit dem nötigen Ernst zu seiner Sache stehe. Sollte der Kläger geltend machen, er wohne nicht mehr unter seiner früheren Anschrift und habe deshalb die Ladung zum Termin nicht erhalten, so würde dies wegen unterlassener Benachrichtigung des Gerichts gleichermaßen den Vorwurf nachlässigen Betreibens seines Anerkennungsverfahrens begründen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger hinsichtlich des versäumten Termins zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 zunächst mit Schriftsatz seines nunmehr bestellten Bevollmächtigten vom 9. März 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, er habe sich von Ende 1983 bis zum 28. Januar 1984 auf einer Reise nach Nordafrika befunden und erst Anfang März 1984 von dem Termin am 1. Februar 1984 erfahren. Dieses Vorbringen hat er mit weiterem Schriftsatz vom 26. März 1984 dahin ergänzt, daß er mit seiner Freundin Ende Dezember 1983 eine Reise nach Südeuropa und Nordafrika unternommen und nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik am 28. Januar 1984 noch einige Tage bei Bekannten in Nordrhein-Westfalen zugebracht habe; erst am 3. Februar 1984 - also nach der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 - sei er in seine Wohnung zurückgekehrt. Sein Mitbewohner, der die Benachrichtigung über die am 11. Januar 1984 erfolgte Niederlegung der für den Kläger bestimmten Terminsladung an sich genommen hätte, habe vergessen, ihm diese auszuhändigen oder überhaupt davon zu berichten. Erst am 1. März 1984 habe er durch seinen Mitbewohner, nachdem dieser den Benachrichtigungszettel zufällig in seinen Papieren wiedergefunden hätte, von dem niedergelegten Schriftstück erfahren und sich sodann sofort bemüht, die Angelegenheit aufzuklären. Diesen Sachverhalt hat er durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seiner Freundin und seines Mitbewohners glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen habe er den Termin in seiner Sache am 1. Februar 1984 ohne sein Verschulden versäumt.
Nachdem sein Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 30. März 1984 abgewiesen worden war, hat der Kläger nach Zustellung des klagabweisenden Urteils am 16. März 1984 hiergegen am 13. April 1984 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er als Zulassungsgrund den Verfahrensfehler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hat. Zur Begründung hat er vorgebracht, daß er zu der am 10. Januar 1984 kurzfristig für den 1. Februar 1984 anberaumten mündlichen Verhandlung in seiner Sache deshalb nicht erschienen sei, weil er zu der Zeit noch auf Reisen gewesen sei, daher die Ladung nicht erhalten und auch sonst keine Kenntnis von dem Termin erlangt habe und aus diesem Grunde nicht zu der mündlichen Verhandlung habe kommen können. Das Verwaltungsgericht hätte ihm aber rechtliches Gehör durch persönliche Anhörung gewähren müssen, weil in Verfahren über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, die Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei das maßgebliche Beweismittel sei. Insbesondere habe bei ihm keiner derjenigen Gründe vorgelegen, aus denen das Verwaltungsgericht ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen absehen dürfe.
Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 8. Mai 1984 die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil dieses auf dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen könne.
Mit seiner Revision rügt der Kläger sowohl die Verletzung materiellen Rechts, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG, als auch seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, sowie der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO. Dazu trägt er vor: Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 habe er infolge Urlaubsabwesenheit nicht erhalten und folglich nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Das Verwaltungsgericht hätte nicht in seiner Abwesenheit und ohne seine persönliche Anhörung über sein Anerkennungsbegehren entscheiden dürfen, sondern hätte über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung durch persönliche Anhörung in Form seiner Vernehmung als Partei Beweis erheben müssen. Ein Grund, aus seinem Nichterscheinen im Termin auf mangelndes Interesse an der Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens zu schließen, habe nicht vorgelegen. Das Gericht habe nämlich fast zwei Jahre nach Klageerhebung ohne Vorankündigung und zudem kurzfristig, nämlich am 10. Januar 1984 für den 1. Februar 1984, mündliche Verhandlung anberaumt, womit er nicht habe rechnen können; umgekehrt hätte das Gericht die Möglichkeit berücksichtigen müssen, daß er von der kurzfristigen Ladung infolge Ortsabwesenheit keine Kenntnis erlangt habe, zumal er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Es hätte unter diesen Umständen die Sache vertagen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, in einem neuen Termin die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung vorzutragen und derart zugleich den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Das klagabweisende Urteil beruhe auch auf den Verfahrensmängeln der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Aufklärungspflicht, weil nicht auszuschließen sei, daß er im Falle seiner persönlichen Anhörung als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden wäre, zumal sich seine Persönlichkeit während der zwei Jahre zwischen Klageerhebung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterentwickelt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1984 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht zusätzlich geltend, auch die Regelung des § 15 KDVG stehe einer Aufhebung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts entgegen, weil sie als Teil des 3. Abschnitts des KDVG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für das gerichtliche Verfahren entsprechend gelte und der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft gemacht habe, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen.
II.
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch ansonsten zulässige Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat dadurch Bundesrecht, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 3, 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, verletzt, daß es in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 in Abwesenheit des nicht anwaltlich vertretenen Klägers über dessen Anerkennungsbegehren verhandelt und entschieden hat, obwohl es unter den gegebenen konkreten Umständen nicht davon ausgehen konnte, daß der Kläger von dem Termin der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hatte; auch waren keine Umstände ersichtlich, die den Schluß nahegelegt hätten, der Kläger verfolge sein Anerkennungsbegehren mit nur geringem Interesse oder er wolle das Verfahren verschleppen (vgl. dazu Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10>).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kommt in Verfahren über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen, gemäß Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, der persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. z.B. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98> und vom 12. Juli 1985 - BVerwG 6 C 95.82 - <BVerwGE 72, 28> mit Nachweisen). Dies hat ersichtlich auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, indem es nicht nur den Kläger zu der in seiner Sache anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich geladen, sondern außerdem gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO sein persönliches Erscheinen angeordnet hat. Zwar erfolgt eine solche Anordnung nicht im Interesse des Betroffenen zu dem Zweck, ihm rechtliches Gehör zu gewähren, sondern um zum Zweck der dem Gericht obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sicherzustellen, daß der Wehrpflichtige als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - mit Nachweisen). Aus dem Umstand, daß das Verwaltungsgericht zusätzlich zur persönlichen Ladung des Klägers sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, läßt sich jedoch entnehmen, daß es eine weitere Aufklärung des Sachverhalts eben durch eine persönliche Anhörung des Klägers für möglich und auch für erforderlich hielt, um über sein Anerkennungsbegehren entscheiden zu können. Dann aber hätte das Verwaltungsgericht nicht in Abwesenheit des Klägers, d.h. ohne ihn persönlich zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung anzuhören und ihm derart rechtliches Gehör zu gewähren, entscheiden dürfen, es sei denn, es hätte unter den gegebenen konkreten Umständen aus seinem Nichterscheinen darauf schließen können, er verfolge sein Anerkennungsbegehren ohne den nötigen Ernst oder wolle das Verfahren lediglich verschleppen (vgl. dazu auch den bereits angeführten Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 -). Letztes war indessen nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat seine Wertung, der Kläger habe sein Anerkennungsbegehren "mit offenbar nur geringem Interesse verfolgt", u.a. auf die Feststellung gestützt, er habe seiner persönlichen Ladung zum Termin am 1. Februar 1984 "ohne Entschuldigung" keine Folge geleistet. Diese Feststellung wäre indessen nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Verwaltungsgericht davon hätte ausgehen können, daß der - nicht anwaltlich vertretene - Kläger zunächst einmal die Ladung zum Termin in seiner Sache tatsächlich erhalten oder anderweit von dem Termin erfahren hatte und trotz Kenntnis vom Termin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Davon kann unter den gegebenen konkreten Umständen jedoch keine Rede sein.
Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung am 1. Februar 1984 nämlich erst am 10. Januar 1984, d.h. mit einer Frist von nur drei Wochen, anberaumt, und zwar ohne jede Vorankündigung oder Anfrage beim Kläger, obwohl seit der Übersendung der Klageerwiderung der Beklagten an den Kläger im März 1982, d.h. während eines Zeitraums von fast zwei Jahren, in dem Verfahren nichts geschehen war. Insbesondere war angesichts der Frist von nur drei Wochen nicht auszuschließen, daß der Kläger infolge eines länger als drei Wochen dauernden Urlaubs oder einer durch andere Umstände bedingten Abwesenheit von seiner Wohnung von mehr als drei Wochen die Ladung nicht mehr vor dem Termin am 1. Februar 1984 erhalten hatte und aus diesem Grund nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Zwar wäre der Kläger bei einer längerfristigen Abwesenheit von seiner dem Gericht gegenüber angegebenen Wohnung verpflichtet gewesen, dies dem Gericht mitzuteilen oder anderweit dafür Sorge zu tragen, daß Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts ihn erreichen konnten; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte eine solche Pflicht jedenfalls bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen bestanden (vgl. BVerfGE 41, 332 <336>; s. auch die Beschlüsse des Senats vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - <a.a.O.> und vom 15. August 1986 - BVerwG 6 B 127,85 -). Bei einem nur ca. vierwöchigen Urlaub brauchte der Kläger aber nicht damit zu rechen, daß das Gericht in seinem anhängigen Verfahren, nachdem er über einen Zeitraum von fast zwei Jahren keinerlei Nachricht über den Fortgang seines Verfahrens erhalten hatte, derart kurzfristig einen Termin anberaumen würde, daß sowohl die Ladung als auch der Termin selbst in die Zeit seiner Abwesenheit fielen.
Hinzu kommt, daß das Gericht aus der am 16. Januar 1984 zur Verfahrensakte zurückgelangten Postzustellungsurkunde wußte, daß der mit der Zustellung der Terminsladung betraute Postbedienstete den Kläger nicht angetroffen und deshalb die Terminsladung durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt hatte. Unter diesen Umständen hätte sich das Gericht - etwa durch Rückfrage bei der Postanstalt, ob die Terminsladung inzwischen abgeholt worden war - zunächst vergewissern müssen, ob der nicht anwaltlich vertretene Kläger überhaupt von dem Termin Kenntnis erlangt hatte, ehe es die Feststellung treffen durfte, der Kläger sei der mündlichen Verhandlung in seiner Sache "ohne Entschuldigung" ferngeblieben (vgl. dazu Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 -, Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 128> sowie Urteil vom 15. September 1983 - BVerwG 6 C 91.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 143>). Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Verfahrensakte jedoch keinerlei derartige Nachforschungen angestellt, sondern sich mit der Feststellung "rechtzeitiger Ladung" des Klägers begnügt. Da angesichts des Vertrags des Klägers sowie der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Mitbewohners seiner Wohnung davon auszugehen ist, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung der Terminsladung am 11. Januar 1984 noch unter der von ihm dem Gericht bei Klageerhebung angegebenen Anschrift gewohnt hat, trifft auch die vom Verwaltungsgericht - wenn auch nur vorsorglich und hypothetisch - angestellte Erwägung nicht zu, daß der Kläger infolge nicht angezeigten Wohnungswechsels keine Kenntnis von dem Termin erlangt habe, so daß seine fehlende Kenntnis ihm aus diesem Grunde zuzurechnen sei.
Nach alledem konnte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, daß der Kläger die Ladung zum Termin in seiner Sache am 1. Februar 1984 erhalten oder anderweit von dem Termin Kenntnis erlangt hatte. Damit ist zugleich der Feststellung des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen, der Kläger sei dem Termin "ohne Entschuldigung" ferngeblieben.
Auch im übrigen entbehrt die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger hätte sein Anerkennungsbegehren "mit offenbar nur geringem Interesse verfolgt", jeglicher Grundlage. So war der Kläger, nachdem er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom November 1980 mit Schreiben vom März 1981 näher begründet hatte, sowohl zu seiner Anhörung vor dem Prüfungsausschuß als auch zu seiner Anhörung vor der Prüfungskammer jeweils nach erstmaliger Ladung erschienen und hatte sich engagiert um die Darstellung und Erläuterung der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bemüht. Aus dem Umstand, daß er nicht zusätzlich zu der schriftlichen Begründung seines Antrags vom März 1981 und zu seinen Bekundungen bei seinen Anhörungen vor dem Prüfungsausschuß und vor der Prüfungskammer noch weitere schriftliche Stellungnahmen abgegeben hat, kann schon deshalb nicht auf die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Anerkennungsbegehrens geschlossen werden, weil er bereits in seiner schriftlichen Begründung vom März 1981 ausdrücklich erklärt hatte, er sehe sich angesichts subjektiver Befangenheit außerstande, ein objektives Persönlichkeitsbild von sich zu geben; diese Beurteilung wolle er Dritten überlassen und seine Gründe den Prüfungsgremien "gern mündlich auseinandersetzen". Auch sein Verhalten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlaubt nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß, er hätte sein Anerkennungsbegehren mit nur geringem Interesse verfolgt. Er hatte nämlich seine Klage im Februar 1982 ohne anwaltlichen Beistand mit einer mehrseitigen, handschriftlichen Klageschrift erhoben, ohne daß das Verwaltungsgericht ihn in den folgenden zwei Jahren ein einziges Mal dazu aufgefordert hätte, sein Klagevorbringen zu ergänzen oder auf andere Weise sein Verfahren zu fördern. Die nur kurze und mehr formularmäßige Stellungnahme der Beklagten vom März 1982 zu seiner Klageschrift hatte das Gericht dem Kläger lediglich zur Kenntnis und nicht etwa zur Stellungnahme übersandt. Unter diesen Umständen ist unerfindlich, in welcher Weise der Kläger das Verfahren hätte "betreiben" sollen, zumal allgemein bekannt ist, daß verwaltungsgerichtliche Verfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen angesichts der starken Belastung der Verwaltungsgerichte auch dann häufig mehrere Jahre dauern, wenn die betroffenen Wehrpflichtigen um eine möglichst schnelle Entscheidung bemüht sind.
Da nach alledem jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlte, daß der Kläger sein Klagebegehren "mit offenbar nur geringem Interesse verfolgt" oder gar versucht hätte, sein Verfahren zu verschleppen, war das Verwaltungsgericht verpflichtet, ihm in seinem Klageverfahren in der Weise rechtliches Gehör zu gewähren, daß es ihm ermöglichte, in mündlicher Verhandlung, und zwar - bis zum Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes am 1. Januar 1984 - grundsätzlich im Rahmen seiner Vernehmung als Partei, dem Gericht die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung persönlich vorzutragen und zu erläutern. Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 nicht erschienen war und das Gericht nicht davon ausgehen konnte, daß er in Kenntnis des Termins ausgeblieben war, hätte es den Termin aufheben und eine neue mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Indem es statt dessen in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 über das Klagebegehren in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat, hat es ihm das rechtliche Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 3, 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, versagt. Zugleich hat es seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt, weil den eigenen Bekundungen des Klägers bei der Beurteilung seines Anerkennungsbegehrens maßgebliche Bedeutung zukam.
Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen dieser Verfahrensmängel steht die Regelung des § 15 KDVG nicht entgegen. Der Senat hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung mit dieser Vorschrift nicht näher befaßt. In seinen von der Beklagten angeführten Entscheidungen zum neuen KDVG (vgl. insbesondere Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1> sowie Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4>) hat er lediglich festgestellt, daß die Vorschriften des 3. Abschnitts des Gesetzes (§§ 9 bis 16) prinzipiell auch für Altverfahren gelten und daß § 14 Abs. 1 bis 3 auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Inwieweit § 15 KDVG auch im gerichtlichen Verfahren - ohnehin allenfalls entsprechend - anzuwenden ist, bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung, weil der Kläger - wie oben dargelegt - der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht "unentschuldigt" ferngeblieben ist und im übrigen in der Ladung auch ein Hinweis auf die in § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG vorgesehene Rechtsfolge, nämlich daß das Prüfungsgremium bei unentschuldigtem Fernbleiben zu entscheiden hat, daß der Antragsteller nicht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist, gefehlt hat.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem wegen der festgestellten Verfahrensmängel gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung diejenigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben, die der Senat für Altverfahren unter der Geltung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen KDVG entwickelt hat (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <a.a.O.>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert