Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1988, Az.: BVerwG 1 B 30.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 30.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 12.01.1988 - AZ: 2 BA 25/86
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Entgegen der Ansicht des Klägers, hat das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es sich für seine Feststellung, der Kläger könne, auch in seinem Heimatstaat Türkei fortlaufend mit dem für ihn lebenswichtigen Insulin versorgt werden, auf eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara gestützt hat. Derartige Auskünfte sind ebenso wie Auskünfte des Auswärtigen Amtes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 9 B 922.81 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 4; Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - InfAuslR 1985, 147). Im vorliegenden Fall hatte die Botschaft unter Berufung auf eine Auskunft ihres Vertrauensarztes dem Oberverwaltungsgericht unter dem 7. Oktober 1987 mitgeteilt, daß es nicht nur in Großstädten, sondern in der Türkei schlechthin ausreichend Insulin gebe. Bei dieser zwar knappen, aber eindeutigen Mitteilung bestand für das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlaß für eine weitere Beweisaufnahme; diese stand vielmehr im Ermessen des Tatsachengerichts. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung, für die der Kläger im übrigen keine neuen Beweismittel in seiner Beschwerdeschrift benennt, folgt nicht schon daraus, daß möglicherweise andere Sachverständige zu abweichenden Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob sich das Oberverwaltungsgericht daran hätte gehindert sehen müssen, dem seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Beweismittel zu folgen. Das ist nur dann der Fall, wenn die zugrunde gelegte Erkenntnisquelle grobe Mängel oder in sich unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich aus ihr selbst ein Zweifel an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit ihres Verfassers ergibt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei dem bisherigen Gutachter nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [156 f.]; Beschluß vom 22. Mai 1986 - BVerwG 9 B 99.86 -). Dafür, daß hier ein solcher Grund für das Berufungsgericht vorgelegen hätte, weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen, ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Insbesondere wird der Beweiswert der Auskunft der Botschaft nicht bereits dadurch in Frage gestellt, daß diese Auskunft durch Angaben des vom Oberverwaltungsgericht als Sachverständigen gehörten in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Apothekers A. sowie durch eine schriftliche Mitteilung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. nicht bestätigt worden ist.
Mit seinem übrigen Vorbringen wendet sich der Kläger gegen die der revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich nicht unterliegende Beweiswürdigung der Vorinstanz (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ohne insoweit beachtliche Revisionsrügen vorzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper