Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 9 B 922.81
Politische Verfolgung durch private Handlungen als eine die Revisionszulassung begründende rechtsgrundsätzliche Frage; Amtliche Auskünfte als zulässigerweise einzuholende selbstständige Beweismittel; Anspruch eines Prozessbeteiligten auf gerichtliche Anordnung des Erscheinens des Verfassers einer amtlichen Auskunft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 922.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 13.11.1980 - AZ: AN 615-V/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1985, 377
- InfAuslR 1984, 153-154
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Prozeßbeteiligten verlangen können, daß des Tatsachengericht das Erscheinen des Verfassers einer amtlichen Auskunft zu deren Erläuterung und Ergänzung anordnet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 1980 wird unter Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit ihr wird kein Grund dargelegt, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Frage, ob auch "private" Handlungen politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein können, ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt - in bejahendem Sinne - entschieden worden (vgl.z.B. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80];Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317). Rechtsgrundsätzlich geklärt sind auch die von der Beschwerde neuer angeführten Fragen zur asylrechtlichen Beurteilung von Gruppenverfolgungen (vgl. dazuUrteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27;Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]; BVerfGE 54, 341). Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß eine Zulassung der Revision in dem vorliegenden Rechtsstreit zu einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung hinsichtlich der beiden erwähnten Fragenbereiche führen könnte.
Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert, weil es abgelehnt habe, Kopien der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 12. August und 7. Februar 1980 zur Verfügung zu stellen. Damit ist jedoch ein Verfahrensverstoß schon deshalb nicht dargetan, weil sich aus der Beschwerde nichts für die Annahme ergibt, daß der Kläger, dessen Prozeßbevollmächtigte ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Einsicht in die Auskünfte des Auswärtigen Amtes hatten, daran gehindert gewesen wäre, sich sachgemäß zu diesen Auskünften zu äußern.
Auf einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel führt auch nicht die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisantrag" abgelehnt, den Beamten des Auswärtigen Amtes zu vernehmen, der die beiden Auskünfte unterzeichnet habe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß nach § 87 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO neben den in § 96 Abs. 1 VwGO genannten Beweismitteln auch amtliche Auskünfte von den Tatsachengerichten als selbständige und zulässige Beweismittel eingeholt und gewürdigt werden können (vgl.z.B. Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG 6 CB 117.67 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6). Offengeblieben ist bisher allerdings die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beteiligten verlangen können, daß das Gericht - etwa in entsprechender Anwendung der für den Sachverständigenbeweis maßgebenden Vorschrift des § 411 Abs. 3 ZPO - das Erscheinen des Verfassers der amtlichen Auskunft in der mündlichen Verhandlung anordnet, damit dieser die Auskunft erläutere (vgl.z.B. Beschluß vom 5. September 1983 - BVerwG 9 CB 981.82 -). Dazu bedarf es indessen auch hier keiner Entscheidung. Denn mit dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag hat der Kläger nicht das Ziel verfolgt, eine inhaltliche Erläuterung oder Ergänzung der vorliegenden amtlichen Auskünfte zu erreichen, sondern behauptet, daß das Auswärtige Amt die Auskünfte erteilt habe, obwohl ihm zuverlässige Informationen über den Gegenstand der Auskünfte nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ob mit einem solchen, vom Tatsachengericht vornehmlich bei der Beweiswürdigung zu prüfenden Vorwurf der Antrag, das Erscheinen des Verfassers einer amtlichen Auskunft anzuordnen, überhaupt mit ErfoJg gestellt werden kann, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls wäre einem so begründeten Antrag nur dann nachzugehen gewesen, wenn bezüglich des in ihm enthaltenen Vorwurfs derart substantiierte Angaben gemacht worden wären, daß sie dem Verwaltungsgericht trotz dessen aus seiner forensischen Praxis gewonnenen allgemeinen Erfahrung, daß Auskünfte des Auswärtigen Amts sowohl von einer genauen Kenntnis der Umstände des betreffenden Landes als auch vom Bemühen um Objektivität geprägt sind, Anlaß zu weiterer Sachverhaltsermittlung hätten geben müssen. Angaben von solchem Gewicht hat der Kläger jedoch weder vor dem Verwaltungsgericht noch mit der Beschwerde gemacht, in der lediglich die im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptung über die angeblich unzuverlässigen Informationen des Auswärtigen Amtes wiederholt werden.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es abgelehnt, die Beweisbeschlüsse bzw. die Schreiben an das Auswärtige Amt im Wortlaut zu verlesen, mit denen diese Auskünfte angefordert worden seien. Dafür, daß es für das Verständnis der Auskünfte des Auswärtigen Amtes auf den Wortlaut der Anforderungsschreiben ankommen könnte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt und die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß "die zu Tausenden in West-Beirut und einigen anderen libanesischen Landesteilen wohnenden Kurden im Libanon nicht verfolgt werden". Eine politische Verfolgung habe der Kläger auch nicht wegen seiner Mitgliedschaft in der Kurdischen Demokratischen Partei im Libanon und in der Vereinigung kurdischer Studenten in Europa zu befürchten; der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß er wegen dieser Aktivitäten mit Nachstellungen seitens des libanesischen Staates zu rechnen habe oder daß dieser mögliche Nachstellungen durch den syrischen und irakischen Geheimdienst fördere oder auch nur dulde.
Diesen Feststellungen liegt in rechtlicher Hinsicht die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende Unterscheidung des Verwaltungsgerichts zwischen unmittelbarer und mittelbarer staatlicher politischer Verfolgung zugrunde (vgl. dazuUrteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317). Nach dieser - für den Umfang seiner Aufklärungspflicht maßgebenden - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kam es auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers nicht an, er müsse "aufgrund seiner Tätigkeit für die kurdische Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Berlin bei einer Rückkehr in den Libanon mit politischer Verfolgung seitens des syrischen und irakischen Geheimdienstes rechnen". Denn eine Verfolgung des Klägers durch im Libanon tätige fremde Geheimdienste hätte nach der zutreffenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts erst dann den Asylanspruch des Klägers begründen können, wenn der libanesische Staat die Aktivitäten dieser Geheimdienste unterstützt oder gebilligt oder ihnen gegenüber seinen Schutz versagt hätte. Daß dies für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Fall gewesen wäre, hat der Kläger jedoch weder vor dem Verwaltungsgericht noch mit seiner Beschwerde substantiiert dargelegt.
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 GKG.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde des Klägers aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.
Dr. Paul
Dr. Bender