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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1981, Az.: BVerwG 9 C 6.80, 1 CB 94.79

Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen Wehrdienstverweigerers als Asylberechtigten; Annahme einer politischen Verfolgung bei drohender Zwangsrekrutierung im Heimatland; Politische Verfolgung durch nichtstaatliche Stellen; Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung in diesem Sinne; Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen als Teil des grundrechtlich geschützten Asylrechts; Verstoß gegen das Gebot auf rechtliches Gehör; Anerkennung eines Wehrdienstverweigerers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 6.80, 1 CB 94.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 16.06.1976 - AZ: AN 6736-III/75
VGH Bayern - 01.03.1979 - AZ: 71 XI 76

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 123 - 125
  • DVBl 1981, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anerkennung eines Wehrdienstverweigerers als Asylberechtigten.

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1956 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er reiste im Juli 1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Zur Begründung seines Antrages machte er geltend, die palästinensischen Kommandos hätten ihn zwangsweise einziehen wollen, nachdem sein Bruder die Zusammenarbeit mit den Kommandos aufgegeben habe und nach Deutschland geflohen sei. Die Familie des Klägers sei unter Druck gesetzt worden, um ihn, den Kläger, zur Mitarbeit zu zwingen. Er sei aber nicht bereit, mit den Kommandos zusammenzuarbeiten. Von den libanesischen Behörden könne er keinen Schutz erwarten. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene verwaltungsgerichtliche Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß die Palästinenserorganisationen im Libanon staatsähnliche Funktionen ausübten und die von ihnen zum Militärdienst Herangezogenen nicht anders zu behandeln seien als staatliche Wehrpflichtige. Ebenso wie bei diesen sei eine Bestrafung wegen einer Weigerung, Waffendienst zu leisten, asylrechtlich unerheblich, außer wenn die Weigerung auf den in der Genfer Konvention angeführten Gründen beruhe oder die drohende Bestrafung unverhältnismäßig sei. Für beides habe der Kläger nichts dargetan noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

2

Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1979 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger habe bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nicht zu befürchten. Wegen seiner Entfernung von den Einheiten der El-Fatah drohten ihm keine nachhaltigen Eingriffe in seine Freiheit oder körperliche Integrität. Zwar könne es sein, daß er für kurze Zeit von den Fedajin unter Umständen festgehalten werde, die nicht dem in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich erlaubten Vorgehen entsprächen. Mit einschneidenden Maßnahmen habe er jedoch nicht zu rechnen. Es spreche nichts dafür, daß die El-Fatah nicht schon aus wirtschaftlichen Gründen genügend Zulauf von im Lande verbliebenen Palästinensern finde. Insbesondere aber sei es auch aus rein tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich, wenn nicht unmöglich, daß alle Palästinenser, die die Organisation irgendwann verlassen hätten, deswegen später zur Rechenschaft gezogen würden. Darüber hinaus träfe eine Bestrafung deswegen den Kläger nicht aus religiösen, Gewissens- oder sonstigen von der Genfer Konvention geschützten Gründen. Der Kläger habe bei seiner Rückkehr allenfalls damit zu rechnen, wieder zu Aktivitäten bei der El-Fatah herangezogen zu werden. Daß er dem entgehen wolle, sei verständlich. Asylrechtlich beachtlich könnte seine Weigerung, für die Freischärler zu arbeiten, jedoch nur dann sein, wenn sie auf den in der Genfer Konvention angeführten Gründen beruhe. Dafür habe der Kläger nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

3

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts. Er macht insbesondere geltend, das Urteil beruhe auf einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung u.a. auf gerichtsbekannte Unterlagen gestützt habe, die es weder zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung noch sonst dem Kläger zugänglich gemacht habe. In materieller Hinsicht wende das Berufungsgericht § 28 Ausländergesetz und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz unrichtig an, wenn es die dem Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon drohenden Sanktionen nicht als politische Verfolgung ansehe.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1979 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie hält insbesondere die materiellrechtlichen Einwände gegen das angefochtene Urteil für unbegründet.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Berufungsentscheidung verletzt formelles und materielles Bundesrecht.

7

In formeller Hinsicht verstößt das Urteil gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Nach diesem Grundsatz darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich vorher äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung u.a. auf "gerichtsbekannte Unterlagen", die es weder zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung noch den Beteiligten sonstwie zugänglich gemacht hat. Die Beteiligten hatten damit keine Gelegenheit, sich zu diesen Beweisergebnissen zu äußern. Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist die angefochtene Entscheidung als auf der dargelegten Versagung des rechtlichen Gehörs beruhend anzusehen.

8

Die weiteren Verfahrensrügen sind nicht begründet. Darauf, daß der Urteilstenor erst gut drei Wochen nach der Urteilsverkündung zur Geschäftsstelle gegeben worden ist (§ 116 Abs. 2 VwGO), kann das Urteil nicht beruhen. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach einem so kurzen Zeitraum nicht davon auszugehen, daß den Richtern der Inhalt der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung nicht mehr gegenwärtig war (BVerwGE 38, 220). Zu Unrecht beanstandet der Kläger ferner als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, das Berufungsgericht hätte die Asylakten seiner Ehefrau beiziehen müssen. Dazu war das Berufungsgericht schon deswegen nicht verpflichtet, weil der Kläger in der Berufungsinstanz nicht einmal erwähnt hat, daß auch seine Ehefrau ein Asylverfahren betreibe. Unbegründet ist schließlich auch die mit der zulassungsfreien Revision erhobene Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 117 Abs. 2 Ziff. 5 VwGO). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sind zwar knapp, enthalten aber in gedrängter Kürze die vollständigen Gründe, die das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gerührt haben. Auf das Gutachten von Prof. S. brauchte das Berufungsgericht schon deswegen nicht einzugehen, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus auf den völkerrechtlichen Charakter der El-Fatah nicht ankam.

9

Das angefochtene Urteil beruht außerdem auf einer Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 28 AuslG. Das Berufungsgericht sieht eine politische Verfolgung des Klägers trotz eventuell drohender Zwangsrekrutierung bei einer militanten Palästinenserorganisation schon deswegen nicht als gegeben an, weil seine Verweigerung des Dienstes nicht auf in Kap. 1 Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 560 und 1954 S. 619 - Genfer Konvention -) aufgeführten Gründen beruhe. Diese Betrachtungsweise wird jedoch, wie weiter unten im einzelnen darzulegen sein wird, dem Begriff der politischen Verfolgung nicht gerecht.

10

Mit Recht hat das Berufungsgericht das Asylbegehren nicht daran scheitern lassen, daß die El-Fatah, von der sich der Kläger nach seinem Vorbringen verfolgt fühlt, keine staatliche Organisation darstellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch von nichtstaatlichen Stellen politische Verfolgung ausgehen kann, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Betreffenden gegen Übergriffe Dritter zu schützen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1965 - BVerwG 1 C 118.62 -). Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Berufungsgericht einbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Falle des Klägers vor.

11

Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht den Asylanspruch des Klägers aber bereits daran scheitern, daß er persönlich nicht in einem der Schutzgüter der Genfer Konvention betroffen ist. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - (BVerwGE 55, 82) sind die Gründe, aus denen den Verfolgerstaat die vom Asylbewerber befürchtete Verfolgung betreibt, maßgebend dafür, ob diese Verfolgung als "politische" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eingestuft werden kann. Daraus folgt einmal, daß Sanktionen oder sonstige Nachteile, die einem Ausländer in seinem Heimatland drohen, nicht allein dadurch den Charakter einer politischen Verfolgung annehmen, daß der Betroffene sie aus politischen oder religiösen Motiven oder aber auch aus reinen Gewissensgründen ausgelöst hat. Denkbaren Ausnahmen von diesem Grundsatz nachzugehen, die durch den das Asylrecht überlagernden grundrechtlichen Schutz der Menschenwürde geboten sein könnten, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Jedenfalls schließt das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nicht mit ein (Art. 4 Abs. 3 GG; so auch neuerdings Karl Doehring in Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer, Berlin, New York, 1981 S. 45 ff.). Ebensowenig deckt es sich mit dem durch das Deutsche Auslieferungsgesetz - DAG - vom 23. Dezember 1929 (BBl. III 314 - 1) gewährten Schutz vor Auslieferung bei politischen Straftaten, bei denen es nach § 3 Abs. 2 DAG wesentlich auf die Zielrichtung des Täters ankommt (vgl. § 3 Abs. 2 DAG; zum Verhältnis von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Auslieferungsverbot bei politischen Straftaten: Dietmar Franke, Politisches Delikt, und Asylrecht, Königstein 1979 S. 55 ff. und Rudolf Geiger in Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer S. 79 ff.).

12

Zum anderen folgt aus den obigen Grundsätzen, daß Merkmale in der Person des Betroffenen wie z.B. seine politische oder religiöse Überzeugung, seine Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe nicht Voraussetzung für das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 28 AuslG sind. Asylrecht gegenüber gezielter politischer Verfolgung kann auch beanspruchen, wer persönlich nicht in einem der Schutzgüter der Genfer Flüchtlingskonvention betroffen ist. Der vermeintliche politische Gegner oder religiöse Abweichler wird durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genaus geschützt wie der tatsächliche. Das Berufungsgericht durfte daher das Rechtsmittel des Klägers nicht schon deshalb zurückweisen, weil er den Waffendienst nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verweigert hatte. Es mußte vielmehr der Frage nachgehen, ob die zu befürchtende Inpflichtnahme des Klägers für Kommandounternehmen der El-Fatah von der Zielrichtung dieser Verpflichtung her (auch) als politische Verfolgung anzusehen ist.

13

Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher. Feststellungen. Die politische Tendenz einer generellen Maßnahme oder Regelung wie gerade der Verpflichtung zum Waffendienst liegen nicht immer offen zutage. Damit ist aber nicht gesagt, daß einer solchen "Wehrpflicht" nicht neben ihrer allgemeinen - asylrechtlich nicht einschlägigen - Intention auch eine Verfolgungstendenz innewohnen kann. Das wäre etwa der Fall, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wäre. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Organisation oder einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, der Rang, den sie dem Einzelnen und seinen Belangen einräumt sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sind wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen in Regelungen, denen eine gezielte Diskriminierung nicht ohne weiteres anzusehen ist. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, daß Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden. Ein Flüchtling, den ein solches Schicksal erwartet, ist politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Paul ist wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Dr. Eckstein
Meyer
Dr. Kühling