Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.08.1983, Az.: BVerwG 9 C 818.81
Verfolgung; Gleichsetzung; Nichtstaatliche Dritte; Schutzbereitschaft; Schutzfähigkeit; Ausschreitung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 818.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 15.04.1981 - AZ: 9 K 13948.80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 67, 317 - 321
- NVwZ 1983, 744-746 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH SGB 1983, 504-506
Amtlicher Leitsatz
Das Grundrecht auf Asyl gilt dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung.
Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter können als "mittelbar" staatliche politische Verfolgung dann unter Asylrechtsschutz stehen, wenn der Staat solche Handlungen unterstützt oder billigt oder ihnen gegenüber den erforderlichen Schutz versagt.
Wegen Versagung erforderlichen Schutzes rechtfertigt sich die Zurechnung von Übergriffen nichtstaatlicher Stellen als mittelbar staatliche politische Verfolgung dann, wenn der Staat zur Verhinderung solcher Übergriffe - im ganzen Land oder regional - nicht willens oder auf gewisse Dauer grundsätzlich außerstande ist.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn nichtstaatliche Dritte Verfolgungshandlungen vornehmen, ist dies nicht anders zu behandeln, als eine staatliche Verfolgung, soweit der jeweilige Staat mangels Schutzbereitschaft nicht willens ist, die Verfolgten zu schützen oder wenn es ihm wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht möglich ist, den Betroffenen gegen Ausschreitungen Schutz zu gewähren.
Vgl. BVerwG, BVerwGE 70, 232 = DÖV 1985, 409.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im Dezember 1979 mit einem gültigen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland; er begehrt hier Schutz als politisch Verfolgter. Zur Begründung seines im Januar 1980 gestellten Asylantrags macht er geltend: Zwar gehöre er keiner Partei an, aber er sei von rechts- wie linksgerichteten Organisationen in der Türkei zum Beitritt gedrängt worden. Nachdem er sich geweigert habe, sei er bespuckt und geschlagen worden; seine Mitschüler und Lehrer hätten ihn für einen Kommunisten gehalten. Die Polizei habe er aus Furcht vor Racheaktionen der vorgenannten Organisationen nicht um Hilfe gebeten.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf lehnte den Asylantrag als unbegründet ab. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger zusammen mit einer Ausreiseaufforderung der Stadt Hagen zugestellt.
Die gegen beide Bescheide erhobene Klage war hinsichtlich der Ausreiseaufforderung erfolgreich; im übrigen wurde sie einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, daß er unmittelbar von staatlichen türkischen Organen verfolgt werde oder daß ihm der türkische Staat Schutz bewußt und zielgerichtet mit Rücksicht auf seine politische Überzeugung versagt habe. Sein Vorbringen laufe allenfalls auf die Behauptung hinaus, die Polizei in Avanos und Topakli sei zu seinem Schutz vor Angriffen Privater nicht in der Lage gewesen. Der Kläger habe sich aber offenbar überhaupt nicht an die Polizei gewandt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, daß der Kläger in seinem Heimatort keinen ausreichenden Schutz hätte erlangen können, so hätte er dies doch zumindest in anderen Teilen seines Landes versuchen müssen. Eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die dem Kläger ein Verbleiben im Lande oder eine Rückkehr dorthin unzumutbar machen würde, wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn es dem Kläger unzumutbar gewesen wäre, im eigenen Lande - notfalls durch einen Ortswechsel - vom eigenen Staat Schutz zu erlangen. Hiervon könne vorliegend aufgrund der Beweiserhebung aber nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe auch selbst nicht vorgetragen, daß ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Dies sei auch nicht ersichtlich.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht als zumutbar erachtet, daß er in einem anderen Teil seines Heimatlandes Zuflucht vor der Verfolgung Privater suche.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt zu werden.
Den in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht weiter abgegrenzten Begriff des politisch Verfolgten hat das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - inhaltlich wiederholt bestimmt. Asylrechtlichen Schutz genießt danach jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet. Diese Bestimmung umfaßt, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls wiederholt entschieden hat, bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204 f.] und 55, 82 [84], zuletzt Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 und 9 C 36.83 -, die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen sind).
Nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dient das in ihm gewährleistete Grundrecht auf Asyl dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Eine solche Verfolgung hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in seinem Heimatland nicht erlitten oder zu befürchten. Er hat zu keiner Zeit geltend gemacht, von staatlichen Organen beeinträchtigt worden oder - bei einer Rückkehr in seine Heimat - von Beeinträchtigungen durch staatliche Stellen bedroht zu sein. Als Grund für sein Asylbegehren führt er vielmehr allein an, er sei von Parteigängern rivalisierender links- und rechtsgerichteter Organisationen, deren Beitrittsaufforderung er sich verweigert habe, wegen dieser Weigerung bespuckt, geschlagen und bedroht worden.
Freilich hat das Verwaltungsgericht das Asylbegehren des Klägers mit Recht nicht schon im Hinblick auf dieses Vorbringen scheitern lassen. Denn eine als asylerheblich anzuerkennende politische Verfolgung muß nicht notwendigerweise unmittelbar vom Staat veranlaßt sein. Vielmehr kann, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, asylrechtlich beachtliche, dem Staat ebenfalls zurechenbare politische Verfolgung auch von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von nichtstaatlichen politischen Organisationen, ausgehen, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die von politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen gegen die Übergriffe solcher Stellen zu schützen (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18; Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]). In der Sache damit übereinstimmend rechnet das Bundesverfassungsgericht Übergriffe "privater" Dritter dem Herkunftsstaat des Betroffenen als politische Verfolgung dann zu, "wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist" (Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 [358]).
Daß eine in diesem Sinne nur "mittelbar" staatliche Verfolgung des Klägers in Betracht kommen könnte, weil die von ihm behaupteten Pressionen seitens rechts- und linksextremistischer politischer Organisationen auf Anregung des türkischen Staates zurückgingen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genössen, ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne weiteres auszuschließen. Anders als in dem Sachverhalt, der der zuvor angeführten (Ahmadiyya-)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 zugrunde lag und in dem bei faktischer Einheit von Staat, Staatspartei und Staatsreligion in Pakistan die "privaten" Übergriffe orthodoxer Moslems gegen Personen anderen Glaubens dem pakistanischen Staat wegen seiner insoweit bestehenden "Substitutenstellung" als eigene politische Verfolgung zuzurechnen war, fehlt es an einer vergleichbar unterstützenden oder tolerierenden Haltung des türkischen Staates in bezug auf gewaltsames Vorgehen der hier zur Rede stehenden politischen Organisationen.
Näher in Betracht zu ziehen ist eine "mittelbar" staatliche politische Verfolgung des Klägers daher allein unter der Fragestellung, ob der türkische Staat dem Kläger Schutz vor den von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen versagt haben könnte, sei es, weil der Staat zur Schutzgewährung nicht willens, sei es, daß er dazu nicht in der Lage war. Indessen erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt, daß eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht gerechtfertigt ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - was immerhin zweifelhaft sein kann - der Asylanspruch des Klägers nicht schon deshalb unbegründet ist, weil - zum einen - nicht hinreichend dargelegt ist, daß der Kläger mit den von ihm geschilderten Beeinträchtigungen gerade wegen seiner Rasse, seiner Religion oder anderer der oben angeführten persönlichen Merkmale - also aus politischen Gründen - getroffen werden sollte, und - zum anderen - nicht hinreichend gesichert erscheint, daß die Beeinträchtigungen ihrer Intensität nach von solchem Gewicht sind, daß sie das Maß einer über bloße Nachteile hinausgehenden "Verfolgung" erreichen. Denn nach den - auch insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls davon auszugehen, daß sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der türkische Staat versage seinen Bürgern gegenüber den Aktivitäten der hier zur Rede stehenden politischen Gruppierungen den erforderlichen Schutz. Die insoweit einschlägigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben dazu im einzelnen: Der türkische Staat stehe gewalttätigem Vorgehen politischer Organisationen gegen Dritte weder gleichgültig noch ohnmächtig gegenüber. Er sei vielmehr willens und auch in der Lage, Ordnung und Sicherheit im Lande dort zu erhalten, wo sie bestünden, und dort wiederherzustellen, wo sie beeinträchtigt seien. Insbesondere seien die zuständigen staatlichen Stellen ernstlich und - aufs Ganze gesehen - auch mit Erfolg darum bemüht, im ganzen Lande Ausschreitungen und Gewalt - gleichgültig von welchen politischen Kräften sie getragen worden seien - zu verhindern.
Diese tatsächlichen Feststellungen schließen es nach den zuvor erwähnten rechtlichen Maßstäben aus, die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen durch nichtstaatliche Organisationen dem zu ihrer Abwehr bereiten und grundsätzlich befähigten türkischen Staat als (dessen) politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß - worauf sich der Kläger mit seiner Sachdarstellung notwendigerweise beruft - der türkische Staat seinen Bürgern keinen lückenlosen und keinen schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten kann. Denn abgesehen davon, daß die Forderung nach einem derart absoluten staatlichen Schutz schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen würde, ist sie auch insbesondere unter den hier allein maßgebenden asylrechtlichen Ansatz unangebracht. Von diesem Ansatz her stellt sich die Frage nach der Schutzfähigkeit des Staates allein im Hinblick auf die weitere Frage, ob dem Staat politisch motivierte gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Einzelnen oder politischen Gruppierungen als eigene politische Verfolgung der davon Betroffenen zuzurechnen ist. Eine derartige asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für das Handeln nichtstaatlicher Stellen kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die innerstaatlichen Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung gewaltsamer Auseinandersetzungen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Mißhelligkeiten, denen die Bürger eines Staates in diesem Rahmen ausgesetzt sind, sind vielmehr ebensowenig von asylerheblicher Bedeutung wie die die Bevölkerung treffenden Unglücksfolgen aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolutionen, sonstigen innerstaatlichen Unruhen oder allgemeiner Kriminalität (vgl. dazu Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - a.a.O.). Die Zurechnung von Übergriffen nichtstaatlicher Stellen als staatliche politische Verfolgung rechtfertigt sich erst dann, wenn der Staat zur Verhinderung solcher Übergriffe prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er - sei es für das ganze Staatsgebiet, sei es für einzelne Regionen - das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen insoweit nicht mehr durchzusetzen vermag.
Davon, daß die Verhältnisse in der Türkei oder auch nur in der Heimatregion des Klägers zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt so gelegen hätten, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Das schließt es aus, die vom Kläger geschilderten Übergriffe einzelner Parteigänger nichtstaatlicher politischer Organisationen als eine (mittelbar staatliche) politische Verfolgung zu bewerten. Für eine Erörterung der vom Verwaltungsgericht näher behandelten Frage, ob es dem Kläger zuzumuten und möglich gewesen sei, sich vor einer politischen Verfolgung durch die Inanspruchnahme der türkischen Polizei oder durch ein Ausweichen in andere Teile der Türkei zu schützen, fehlt es unter diesen Umständen an der Voraussetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker Sträter
Dr. Kemper
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher