Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1983, Az.: BVerwG 9 CB 981.82
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 981.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 16556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.1982 - AZ: 18 A 10658/82
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen diesen Beschluß wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die allein auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Entgegen der Auffassung des Klägers durften die eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes auch ohne Vernehmung ihrer Verfasser bei der Entscheidung verwertet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 31, 212, 216) [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] stellen amtliche Auskünfte selbständige und zulässige Beweismittel dar (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87 Satz 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die neben den in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten förmlichen Beweismitteln im Wege des Freibeweises zu würdigen sind. Ihre Verwertung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 1 BvR 1305.82 - und - 1 BvR 1360.82 -). Eine Vernehmung oder Anhörung der an dem Zustandekommen der Auskunft beteiligten behördlichen Bediensteten ist regelmäßig nicht erforderlich. Die Beteiligten können daher der Verwertung einer solchen Auskunft nicht widersprechen (vgl. BGH LM § 402 ZPO Nr. 16). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzung das Erscheinen des Verfassers einer amtlichen Auskunft in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seiner Ausführungen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten angeordnet werden muß (vgl. BGHZ 62, 93, 95) [BGH 21.01.1974 - PatAnwSt R 3/73], kann hier dahinstehen, da mit der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, daß ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei und auch nicht ausgeführt wird, aufgrund welcher Einwände oder Beanstandungen eine mündliche Erläuterung der schriftlichen Auskünfte erforderlich gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat auch die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es die vom Kläger beantragten zusätzlichen Sachverständigengutachten zur Frage der Rückkehrbestrafung erfolgloser Asylbewerber und zur Frage der Bestrafung von Sympathisanten der MHP-Partei nicht eingeholt hat. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn die bereits eingeholten Gutachten oder gutachtlichen Auskünfte in sich widersprüchlich sind, wenn sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, deren Beantwortung ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen verlangt. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, daß diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), da mit ihr keiner der in § 133 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel, auf die die zulassungsfreie Revision allein gestützt werden kann, geltend gemacht wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender