Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1986, Az.: BVerwG 9 B 99.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verfolgungsgefahr für Jeziden in der Türkei; Abweichung von der Beurteilung eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 99.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.03.1986 - AZ: 11 B 84 C.577
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegentandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß er die Frage, ob Jeziden in der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen, ohne Einholung eines weiteren Gutachtens anders als der Sachverständige B. beurteilt hat. Das Berufungsgericht hat sich seine Auffassung aufgrund der Gutachten - darunter das Gutachten B. - und der Auskünfte des Auswärtigen Amts gebildet, die in den von ihm zitierten Urteilen verwertet worden sind. Wenn es unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen und des eigenen Vorbringens des Klägers zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Jeziden jedenfalls in Istanbul keiner Gruppenverfolgung unterliegen, so beruht dieses Beweisergebnis nicht auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts, sondern auf der dem Berufungsgericht obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die nicht damit angegriffen werden kann, sie stehe in eklatantem Gegensatz zu den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Einholung eines - vom Kläger überdies nicht beantragten - weiteren Gutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Für die Frage nach der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten ist nicht entscheidend, ob andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob sich das Tatsachengericht darin hätte gehindert sehen müssen, den seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Beweismitteln zu folgen. Das ist nur dann der Fall, wenn die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen grobe Mängel oder in sich unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit ihrer Verfasser ergeben oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156 f.>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]). Dafür, daß hier ein solcher Grund für das Berufungsgericht vorgelegen hätte, weitere Erkenntnismittel heranzuziehen, ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegentandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Bender