Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 29.84
Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger; Entgegenstehen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland; Entwicklungspolitische Interessen des Staates bei Einbürgerung von Angehörigen der Entwicklungsländer nach Ausbildung im Bundesgebiet; Verpflichtung zur Rückzahlung von Stipendien als Einbürgerungsvoraussetzung für Bewerber aus Entwicklungsländern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 29.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 24.07.1980 - AZ: 9 K 164/80
- VGH Baden-Württemberg - 14.05.1984 - AZ: 1 S 1800/83
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 RuStAG
- § 8 Abs. 1 RuStAG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 GG
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 88 VwGO
- § 142 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 77, 164 - 180
- DVBl 1987, 793-798 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 918
- InfAuslR 1987, 289-295
- InfAuslR 1990, 85-86 (Urteilsbesprechung von RA Einrar von Harten)
- NJW 1987, 2174-2178 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 809 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1987, 314-320
Verfahrensgegenstand
Staatsangehörigkeitsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 Abs. 1 RuStAG umfaßt alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über die Einbürgerung - in Richtung auf ihre Ablehnung - irgendwie rechtserheblich sein können; dazu gehören auch entwicklungspolitische Interessen des Staates.
- 2.
Erheblich im Sinne des § 9 Abs. 1 RuStAG sind solche Belange, die nach den konkreten Gegebenheiten des Falles ein deutliches Übergewicht haben gegenüber dem in dieser Vorschrift gesetzlich anerkannten Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie. Auch die in § 9 Abs. 1 RuStAG ausdrücklich aufgeführten Belange müssen in diesem Sinne erheblich sein, um den grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch des mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Bewerbers auszuschließen.
- 3.
Entwicklungspolitische Interessen des Staates sind bei Einbürgerungsbewerbern aus Entwicklungsländern, die im Bundesgebiet eine mit einem Stipendium aus öffentlichen Mitteln geförderte Ausbildung erhalten haben, regelmäßig nicht in dem genannten Sinne vorrangig, wenn sich die Lebensverhältnisse des mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers im Bundesgebiet nach einem langen Aufenthalt so verfestigt haben, daß eine Rückkehr in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich geworden ist. Das öffentliche Interesse setzt in diesen Fällen für die Einbürgerung regelmäßig nicht voraus, daß der Bewerber sich zuvor verpflichtet, das ihm gewährte Stipendium zurückzuzahlen.
Redaktioneller Leitsatz
Erheblichkeit der Belange der Bundesrepublik, die einer Einbürgerung entgegenstehen, nur dann, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, daß die Belange das Interesse an einheitlicher Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie deutlich überwiegen.
Abwägung des Einbürgerungsgegehrens eines Berwerbers aus einem Entwicklungsland mit dem entwicklungspolitischen Interesse des Staates, wenn der Bewerber in Deutschland ausgebildet und mit öffentlichen Mitteln gefördert war; das Interesse des Staates überwiegt nicht, wenn sich das Lebensverhältnis des Bewerbers endgültig in Deutschland verfestigt hat; kein Einbürgerungsausschluß, weil das Ziel der öffentlichen Mittel verfehlt wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Mai 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsantrages an die Stelle der Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers die Feststellung tritt, daß die Ablehnung der Einbürgerung rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Kläger einzubürgern.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beigeladene zu vier Fünfteln und der Kläger zu einem Fünftel.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1944 in Jaffa geborene Kläger ist staatenlos. Er kam nach einem Studium der Landwirtschaften in Kairo und einer kurzen Berufstätigkeit im Jahre 1966 in das Bundesgebiet, um mit einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) an der Universität Göttingen zu studieren. Er erwarb den Grad eines Diplomlandwirts und den eines Doktors der Landbauwissenschaften. Seit 1972 ist er bei der Landesanstalt für Pflanzenschutz in S. angestellt. Aufgrund des Stipendiums erhielt er während seines Studiums und der Promotion Ausbildungsmittel in Höhe von 35.700 DM. Bei der Annahme des Stipendiums hatte er sich zur Rückkehr in seine Heimat nach Abschluß der Ausbildung verpflichtet.
Im Jahre 1972 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe stammen drei Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist dem Kläger seit September 1975 unbefristet erlaubt.
Der Kläger beantragte seine Einbürgerung. Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung unter der Voraussetzung zu, daß der Kläger die Rückzahlung der ihm gewährten Ausbildungsmittel mit dem Bundesverwaltungsamt verbindlich regele. Entsprechend beschied das Landratsamt L. den Kläger. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Der Einbürgerung stünden als erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland Ziele der deutschen Entwicklungshilfepolitik entgegen, solange der Kläger sich nicht bereit erkläre, die ihm gewährten Mittel zurückzuzahlen. Bei anderer Handhabung würde die deutsche Entwicklungshilfepolitik unglaubwürdig werden. Die derzeitigen Verhältnisse in der Heimat des Klägers müßten unberücksichtigt bleiben. Sie könnten sich langfristig ändern. Es sei daher unerheblich, daß der Kläger in seine Heimat nicht zurückkehren und in benachbarten Ländern eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung nicht finden könne.
Der Kläger erhob Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob die Bescheide des Beklagten auf und verpflichtete unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten, den Einbürgerungsantrag erneut zu bescheiden. Gegen dieses Urteil legten der Kläger und der Beklagte Berufung ein. Der Kläger bezog sich u.a. auf eine rechtsgutachtliche Stellungnahme von Professor Dr. Tomuschat, die zu dem Ergebnis kommt, daß die Einbürgerung nicht von einer Rückzahlungsregelung abhängig gemacht werden dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof wies unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage in vollem Umfang ab (ESVGH 31, 180). Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 28.81 - (NJW 1984, 70) das Berufungsurteil mangels Beiladung der Bundesrepublik Deutschland auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland zu dem Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene hat die Ablehnung der Einbürgerung verteidigt: Der Einbürgerung stünden erhebliche Belange entwicklungspolitischer, innenpolitischer und fiskalischer Art entgegen, solange der Kläger zu einer Regelung der Rückzahlung des Stipendiums nicht bereit sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Die Berufung des Beklagten hat er zurückgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden (ESVGH 34, 286):
Der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 RuStAG. Insbesondere lägen unstreitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RuStAG vor, auf die § 9 Abs. 1 Bezug nehme. Entsprechendes gelte, soweit § 9 Abs. 1 RuStAG die Einbürgerung davon abhängig mache, daß Doppelstaatsangehörigkeit nicht eintrete, denn der Kläger sei staatenlos. Ferner biete der Kläger die Gewähr, sich in die deutschen Lebensverhältnisse einzuordnen; dies habe er u.a. durch seine langjährige Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst bewiesen.
Der Einbürgerung des Klägers stünden im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Erheblich seien nur solche Belange, die nach den konkreten Gegebenheiten des Falles ein besonders deutliches Übergewicht gegenüber dem in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannten Interesse an der Einbürgerung hätten.
Das entwicklungspolitische Interesse daran, daß in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildete Angehörige der Entwicklungsländer in ihre Heimat zurückkehrten, um dort ihr berufliches Wissen in der Praxis einzusetzen, stehe der Einbürgerung nicht entgegen, weil es im Falle des Klägers ohnehin praktisch nicht mehr durchsetzbar sei. Eine Rückkehr des Klägers in ein Entwicklungsland sei unabhängig vom Ausgang des Einbürgerungsverfahrens gänzlich unwahrscheinlich geworden. Hierfür spreche die starke rechtliche und tatsächliche Verfestigung seiner Lebensumstände im Bundesgebiet. Seine Ehefrau und seine zum Teil schulpflichtigen Kinder seien als deutsche Staatsangehörige hier verwurzelt, seine berufliche Stellung sei nach inzwischen zwölfjähriger Tätigkeit in besonderem Maße unangefochten und sein durch Art. 6 GG gewährleistetes Aufenthaltsrecht könne ihm aller Voraussetzung nach nicht mehr genommen werden. Hinzu komme, daß seine früheren Bemühungen, in einem Entwicklungsland beruflich Fuß zu fassen, fehlgeschlagen seien, daß in seinem Alter die Möglichkeiten einer Neuorientierung im Ausland eher eingeschränkt seien und daß eine Niederlassung in einem Entwicklungsland für ihn als Staatenlosen aufenthaltsrechtlich problematisch, wenn nicht gar ausgeschlossen sei. Daher habe seine Erklärung besonderes Gewicht, daß er weiterhin im Bundesgebiet leben wolle. Hätten der Kläger und seine Familie den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse auf Dauer im Bundesgebiet gefunden, so trage die Einbürgerung zu der von der Beigeladenen angeführten Gefahr des "brain drain" und zur Beeinträchtigung des beschriebenen entwicklungspolitischen Interesses an der Rückkehr des Klägers, wenn überhaupt, nur so unwesentlich bei, daß von einem deutlichen Überwiegen jener Belange nicht gesprochen werden könne.
Auch das Interesse an der Rückforderung zweckentfremdeter Mittel sei kein Belang, der hier das gesetzlich geschützte Interesse an der Einbürgerung deutlich überwiege. Sollten die Mittel des DAAD zu entwicklungspolitischen Zwecken gewährt worden sein, beruhe die Zweckverfehlung in erster Linie auf der Gewährleistung des Daueraufenthalts und nicht auf der Einbürgerung. Letztere führe auch nicht zum Verlust etwaiger Rückforderungsansprüche oder zum Ausbleiben einer Rückzahlung. Sollte aufgrund des Bewilligungsverhältnisses oder kraft Gesetzes im Falle der Zweckverfehlung ein Rückzahlungsanspruch bestehen, könne dieser notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Es sei kein überwiegendes Interesse daran erkennbar, ihn vor einer Einbürgerung vertraglich zu regeln. Seien die Mittel dagegen so vergeben worden, daß eine spätere Zweckverfehlung eine Rückzahlungspflicht nicht auslöse, läge hierin eine Gewichtung des Rückforderungsinteresses, die eine Einstufung als der Einbürgerung entgegenstehender erheblicher Belang ausschließe.
Der Einbürgerung stünden auch nicht die weiteren von der Beigeladenen angeführten Gründe entgegen. Die Einbürgerung erwecke nicht den Anschein, die Bundesrepublik Deutschland nehme den "brain drain" in Kauf, denn es trage zum Verbleib des Klägers im Bundesgebiet nichts mehr bei, wenn keine Rückzahlungsregelung getroffen werde. Für die von der Beigeladenen befürchtete Belastung ihrer Beziehungen zu den Entwicklungsländern seien Anhaltspunkte nicht erkennbar. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages gebe für die gebotene Abwägung nichts her. Ohne Erfolg bleibe der Einwand, bei Bejahung der Einbürgerungsvoraussetzungen müsse auch in anderen Fällen auf die Rückforderung verzichtet und mit Erstattungsverlangen für bereits geleistete Rückzahlungen gerechnet werden. Dabei handele es sich nicht um Folgen der Einbürgerung des Klägers. Desgleichen sei nicht zu erkennen, daß eine Einbürgerung des Klägers die Berechtigung der Vergabe von Studienplätzen an Angehörige der Entwicklungsländer zu Lasten deutscher Bewerber in Frage stelle. Die diese Praxis rechtfertigende Erwartung einer Rückkehr des Ausgebildeten habe im vorliegenden Fall schon aus Anlaß der Gewährung des Rechts zum Daueraufenthalt aufgegeben werden müssen.
Schließlich ziele die Privilegierung des § 9 RuStAG auch auf Sachverhalte der vorliegenden Art. Die familiäre Lebensgemeinschaft bestehe fort. Der Beklagte sei daher zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.
Sie führt im wesentlichen aus:
Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, weil es die deutsche Entwicklungshilfepolitik nicht in jedem Falle zu den erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 Abs. 1 RuStAG rechne. Das stehe im Widerspruch zu dem Gesetzeswortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und der Verwaltungspraxis.
Die zwischenstaatlichen Beziehungen zählten nach § 9 Abs. 1 RuStAG zu den erheblichen Belangen. Dazu gehörten die Belange der deutschen Entwicklungshilfepolitik. Der Gesetzgeber habe ein besonderes Interesse daran anerkannt, daß mit hohen Kosten ausgebildete Angehörige der Entwicklungsländer in ihre Heimat zurückkehrten und daß die Entwicklungshilfe nicht durch eine falsche Einbürgerungspraxis durchbrochen werde. Entwicklungshilfe, die durch Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer geleistet werde, habe große Bedeutung. Der Mangel an Fachkräften sei ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung in der Dritten Welt. Die Beigeladene wirke dem "Abfluß intellektuellen Potentials" aus den Entwicklungsländern in die Industrieländer entgegen. Das entspreche den Bemühungen auf internationaler Ebene. Das Problem des "brain drain" berge internationalen Konfliktstoff in sich. Eine Einbürgerung ohne erschwerte Bedingungen liefe diesen Bemühungen zuwider. Die zwischenstaatlichen Beziehungen zu den Entwicklungsländern würden durch eine großzügige Einbürgerungspraxis belastet werden und stünden ihr grundsätzlich entgegen. Die Problematik sei für die Bundesrepublik Deutschland auch der Größenordnung nach von erheblichem Gewicht. Es sei danach fehlerhaft, die Entscheidung von einer Abwägung im Einzelfall abhängig zu machen.
Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts griffen ebenfalls nicht durch. Zu Unrecht sei die Höhe der dem Bundeshaushalt für Entwicklungshilfezwecke entgehenden Rückzahlungen unberücksichtigt geblieben. Eine so erhebliche Fehlleitung öffentlicher Mittel widerspreche dem Zweck des § 9 RuStAG. Unrichtig sei es auch, die Benachteiligung deutscher Studienbewerber in Abrede zu stellen. Die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu Lasten Deutscher sowie regelmäßig bessere finanzielle Zuwendungen für Bewerber aus Entwicklungsländern seien verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn die Rückkehr der Betroffenen erzwungen werde könne. Deutsche müßten öffentliche Ausbildungshilfen in der Regel zurückzahlen. Es sei innenpolitisch ein erheblicher Belang, daß Ausländer, die eingebürgert werden wollten, insoweit nicht besser gestellt würden. Allein die Herkunft des Klägers aus einem Entwicklungsland habe zur Folge, daß das Stipendium aus entwicklungspolitischen Gründen geleistet worden sei. Die von ihm eingegangene Rückkehrverpflichtung sei Bedingung der Bewilligung gewesen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens eingebürgert worden.
Zuvor hat er ein Schuldanerkenntnis abgegeben, die Ausbildungshilfe zurückzuzahlen, sofern das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig feststellt, daß die Einbürgerung von der Regelung der Rückzahlung der Ausbildungshilfe abhängig gemacht werden durfte.
Mit Rücksicht hierauf beantragt der Kläger, unter Zurückweisung der Revision festzustellen,
- 1.
daß der Beklagte verpflichtet war, dem Einbürgerungsgesuch von Anfang an bedingungslos zu entsprechen und ihn einzubürgern, und
- 2.
daß der Bescheid des Landratsamtes L. vom 20. September 1977 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Februar 1979 insofern rechtswidrig gewesen sind, als sie die Einbürgerung von einer vorherigen Regelung der Rückzahlung der dem Kläger geleisteten Ausbildungshilfe abhängig machen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene, wie die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels u.a. voraussetzt, durch das angefochtene Urteil materiell beschwert. Dies ist der Fall, weil die Einbürgerung des Klägers nach § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) der Zustimmung des Bundesministers des Innern bedarf (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - NJW 1987, 856).
2.
Der nunmehr gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Soweit er darüber hinausgeht, ist er unzulässig und deswegen abzuweisen.
a)
Der Kläger geht zutreffend davon aus, daß sich durch seine Einbürgerung das Verpflichtungsbegehren erledigt hat. Auf erledigte Verpflichtungsklagen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die für Anfechtungsklagen geltende Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwendbar (Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155). Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist demnach der Kläger befugt, zu einem Feststellungsantrag dahin überzugehen, daß die Ablehnung der beantragten Einbürgerung rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihn einzubürgern.
Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag zielt auf eine solche Feststellung und ist in diesem Sinne auszulegen. Zwar enthält er unter Nr. 2 einen Hinweis darauf, daß die Ablehnung der Einbürgerung deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil sie nicht von einer Regelung der Rückzahlung der dem Kläger geleisteten Ausbildungshilfe habe abhängig gemacht werden dürfen. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens kann nicht auf die Feststellung gerichtet werden, aus welchem Grunde die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist (Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 131.79 - Buchholz 451.731 KHG Nr. 2). Der Antrag ist aber als Fortsetzungsfeststellungsantrag, wie ihn der Kläger verstanden wissen will, sachgerecht dahin auszulegen, daß mit dem erwähnten Hinweis lediglich die Begründung für die erstrebte Rechtswidrigkeitsfeststellung hervorgehoben, nicht aber der Inhalt der begehrten Feststellung selbst umschrieben wird (§ 88 VwGO). Ein demnach anzunehmender Antrag auf Feststellung, daß die Ablehnung der Einbürgerung rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Kläger einzubürgern, wird dem Rechtsschutzziel des Klägers auch vollauf gerecht.
Der Kläger hat mit Rücksicht auf die von ihm vor seiner Einbürgerung eingegangene bedingte Rückzahlungsverpflichtung ein berechtigtes Interesse an der vorgenannten Feststellung. Für ein Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Urteil vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 57.76 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20). Da die vom Kläger eingegangene Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Einbürgerung von einer Regelung der Rückzahlung nicht abhängig gemacht werden durfte, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung, daß die Ablehnung der Einbürgerung rechtswidrig und der Beklagte zu seiner Einbürgerung verpflichtet gewesen ist. Wird gerichtlich festgestellt, daß der Beklagte nach den für die gerichtliche Prüfung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zur Einbürgerung verpflichtet war, so steht damit fest, daß die Einbürgerung bei dieser Sachlage nicht von einer Rückzahlungsregelung abhängig gemacht werden durfte.
b)
Dagegen ist der Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte "von Anfang an" zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet war, nicht zulässig. Bei diesem Antrag handelt es sich anders als beim Übergang von einem Verpflichtungsantrag zum Fortsetzungsfeststellungsantrag um eine im Revisionsverfahren gemäß § 142 VwGO unzulässige Klageänderung. Er stellt auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Einbürgerungsbehörde ab und damit auf eine andere tatsächliche Grundlage, als sie für das bisherige Verpflichtungsbegehren maßgebend war. Letzteres beurteilte sich, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (BVerwGE 56, 246 <249>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]). Hieran knüpft ein in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag an, wenn sich das Verpflichtungsbegehren in der Folgezeit erledigt. Ein Feststellungsbegehren dagegen, das sich auf eine andere tatsächliche Grundlage stützt, kann in der Revisionsinstanz wegen des Verbots der Klageänderung nicht in das Verfahren eingeführt werden. Abgesehen davon ist ein - sowohl für eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) als auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) erforderliches - berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dem vom Kläger allein geltend gemachten Interesse, das sich aus seinem bedingten Schuldanerkenntnis ergibt, trägt der zuvor erörterte Fortsetzungsfeststellungsantrag Rechnung.
3.
Der zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung verpflichtet war, den Kläger einzubürgern. Demgemäß ist die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des vom Verwaltungsgerichtshof erlassenen Verpflichtungsurteils ein entsprechendes Feststellungsurteil tritt.
Da der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, beurteilt sich sein Einbürgerungsbegehren in erster Linie nach § 9 Abs. 1 RuStAG. Danach sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn 1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und 2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Einbürgerungsermächtigung gegeben.
a)
Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, daß der Kläger die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllt, auf die § 9 Abs. 1 RuStAG verweist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß wegen der von ihm festgestellten Staatenlosigkeit des Klägers die Einbürgerung nicht an § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG scheitert, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben muß. In Würdigung insbesondere der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers im deutschen öffentlichen Dienst hat es ferner fehlerfrei dahin erkannt, daß dessen Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe.
b)
Der Einbürgerung stehen erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der zwischenstaatlichen Beziehungen nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 9 RuStAG zu Recht verneint.
aa)
Die Gültigkeit der Ausschlußklausel als Rechtsschranke der Einbürgerungsermächtigung des § 9 RuStAG unterliegt keinen Bedenken. Die Klausel verstößt insbesondere nicht mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Insoweit gilt hier das entsprechend, was nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG anerkannt ist (vgl. BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77] <181 f.>[BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77]; BVerwGE 56, 254 <257 f.>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]). Der Klausel sind nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung, ihrem systematischen Zusammenhang und den zur Verdeutlichung angeführten Beispielen genügend objektive Kriterien für die Rechtsanwendung zu entnehmen; sie laßt sich rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend konkretisieren. Weder die Eigenart der geregelten Materie noch die für das zu fordernde Maß an Bestimmtheit erheblichen Auswirkungen der Regelung auf die Betroffenen (vgl. BVerfGE 56, 1 <13>) gebieten es, die im einzelnen nicht näher voraussehbaren Belange, die einer Einbürgerung entgegenstehen können, genauer als geschehen zu umschreiben.
Die Klausel widerspricht auch sonst nicht vorrangigem Recht. Die Einbürgerungsermächtigung des § 9 RuStAG steht zwar im Zusammenhang mit dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Sie bezweckt eine Stärkung der Einheit und des Zusammenhalts in Ehe und Familie. Mit Art. 6 Abs. 1 GG ist es aber vereinbar, die Einbürgerungsvergünstigung für Ehegatten Deutscher davon abhängig zu machen, daß erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland der Einbürgerung nicht entgegenstehen. Das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Gebot, Ehe und Familie zu fördern, beläßt dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, Belange der Allgemeinheit angemessen zu wahren. Dieser Spielraum ist nicht überschritten. Art. 6 Abs. 1 GG wirkt im vorliegenden Zusammenhang nur dahin, daß die einheitliche Staatsangehörigkeit wünschenswert erscheint. Gegenüber diesem Ziel brauchen erhebliche staatliche Belange nicht zurückzustehen (vgl. BVerwGE 64, 7 <11 f.>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]).
bb)
Der Beklagte hat die Einbürgerung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, ihr stünden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen, wenn der Kläger nicht zu einer Regelung der Rückzahlung des ihm gewährten Stipendiums bereit sei. Der Beklagte verlangt danach nicht die vorherige Anerkennung oder Erfüllung eines als bestehend erachteten Anspruchs des DAAD oder der Bundesrepublik Deutschland. Er lehnt das Einbürgerungsgesuch ab, weil er wegen der Gewährung des Stipendiums zum Zwecke der Entwicklungshilfe die gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere aus Gründen deutscher Entwicklungshilfepolitik nicht für erfüllt erachtet, und erklärt, daß er das Hindernis für ausgeräumt halte, wenn sich der Kläger zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichte. Der Kläger hat die vom Beklagten vorausgesetzte Rückzahlungsregelung nicht getroffen. Seiner Einbürgerung stehen aber wegen des damaligen Bezugs von Ausbildungsmitteln erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen.
cc)
Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfaßt alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung - in Richtung auf ihre Ablehnung - irgendwie rechtserheblich sein können. Auch entwicklungspolitische Interessen des Staates sind Belange, die einer Einbürgerung entgegenstehen können. Die Entwicklungspolitik der Bundesrepublik Deutschland kann insbesondere für ihre - in der Ausschlußklausel ausdrücklich erwähnten - zwischenstaatlichen Beziehungen bedeutsam sein. Die Beziehungen zu den Entwicklungsländern könnten belastet werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland als wichtiger Industriestaat anerkannten entwicklungspolitischen Zielen zuwiderhandelte, vor allem ausländerpolitische Grundsätze verfolgte, durch die diesen Staaten (potentielle) Fach- und Führungskräfte entzogen werden. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland ein Interesse daran, daß ihre eigenen Entwicklungshilfeleistungen entwicklungspolitisch wirksam werden. Sie erbringt aufgrund der vom Haushaltsgesetzgeber dafür bereitgestellten Mittel erhebliche finanzielle Leistungen auch für die personelle Entwicklungshilfe. Dementsprechend sind die Staatsorgane grundsätzlich verpflichtet, auf die Realisierung des mit derartigen Zuwendungen angestrebten entwicklungspolitischen Zwecks möglichst hinzuwirken.
dd)
Daraus folgt jedoch nicht, daß erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 RuStAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen, wenn diese z.B. wegen der Hochschulausbildung des aus einem Entwicklungsland stammenden Bewerbers in einem - u.U. noch so losen - Zusammenhang mit entwicklungspolitischen Zielen des Staates steht. Entwicklungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland sind nicht schon deswegen, weil sie weitgehend solche der zwischenstaatlichen Beziehungen sind, im Sinne des Gesetzes ohne weiteres "erheblich". Das Gesetz will, indem es u.a. die zwischenstaatlichen Beziehungen beispielhaft aufführt, den Belangebegriff verdeutlichen, nicht aber zugleich das Gewicht der ausdrücklich benannten Belange generell bestimmen. Belange der äußeren und inneren Sicherheit und der zwischenstaatlichen Beziehungen müssen wie andere Belange im konkreten Fall "erheblich" sein, um den grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch des § 9 RuStAG auszuschließen. Unter den beispielhaft aufgeführten Belangen gibt es ebenfalls solche, die im Einzelfall so unbedeutend sein können, daß sie bei sachgerechter Interessenbewertung nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Regeleinbürgerung nicht hindern.
ee)
Das Merkmal der Erheblichkeit besagt nicht, daß von den Belangen des Staates nur die objektiv besonders gewichtigen eine Einbürgerung ausschließen. Das Merkmal stellt auf ein Gewichtsverhältnis ab. Gemeint sind die Belange, die ein besonders deutliches Übergewicht haben gegenüber dem in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannten und grundsätzlich zur Einbürgerung führenden Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie (vgl. dazu Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 173). Demnach ist eine als Gewichtsvergleich zu verstehende Abwägung maßgebend. Diese Auslegung wird dadurch unterstrichen, daß die Ermächtigung des § 9 RuStAG ein sich auf die staatliche Förderungspflicht des Art. 6 Abs. 1 GG gründendes, verhältnismäßig streng ausgestaltetes einbürgerungsrechtliches Wohlwollensgebot darstellt. Solche Gebote erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Belange und lassen die Ablehnung der Einbürgerung nur zu, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen (BVerwGE 49, 44 <48>[BVerwG 01.07.1975 - I C 44/70]; Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - a.a.O.). Zugleich entspricht diese Auslegung der ähnlicher Klauseln auf anderen Rechtsgebieten (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 <257 f.>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]; 68, 311 <313>[BVerwG 19.01.1984 - 3 C 88/82]). Die Ausschlußklausel hindert folglich die Einbürgerung nur, wenn ihr Belange entgegenstehen, die gegenüber dem erstrebten Schutz von Ehe und Familie nach den Umständen des Falles Vorrang beanspruchen. Die gebotene Abwägung ist nicht lediglich nach abstrakten Merkmalen vorzunehmen, sondern nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Der einschlägige Belang ist in seiner jeweiligen konkreten Erscheinung zu berücksichtigen. Der Ansicht der Revision, für eine Abwägung sei kein Raum und auf die Umstände des Einzelfalles komme es nicht an, ist nicht beizupflichten.
ff)
Ein in diesem Sinne erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland schließt eine Einbürgerung aufgrund des § 9 RuStAG nur aus, wenn er ihr entgegensteht. Es genügt nicht schon irgendeine negative Berührung des Belangs durch die erstrebte Einbürgerung. Für das Merkmal ist eine Verletzungskausalität maßgebend. Einer Einbürgerung steht ein Belang entgegen, der bei Vornahme der Einbürgerung durch sie verletzt werden würde.
c)
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß entwicklungspolitische und andere Belange der Bundesrepublik Deutschland die Einbürgerung des Klägers nicht ausschließen.
aa)
Bei der Einbürgerung von Hochschulabsolventen ist - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, daß es zu den Zielen der Entwicklungspolitik gehört, den Entwicklungsländern (potentielle) Fach- und Führungskräfte nicht zu entziehen. Eine hiervon abweichende Ausländerpolitik würde nicht nur der personellen Entwicklungshilfe, die die Bundesrepublik Deutschland leistet, zuwiderlaufen, sondern auch, wie die Interessenlage ergibt, die Beziehungen zu den Entwicklungsländern beeinträchtigen. Belange der Bundesrepublik Deutschland sprechen folglich dafür, daß aus Entwicklungsländern stammende (potentielle) Fach- und Führungskräfte grundsätzlich nur vorübergehend sich im Inland aufhalten und nicht eingebürgert werden. Es erhöht das Gewicht dieser Belange, wenn der Ausländer aus Gründen der Entwicklungshilfe im Bundesgebiet seine Ausbildung erhalten hat. Dann tritt das Interesse hinzu, daß die mit der Ausbildung erbrachte Leistung entwicklungspolitisch wirksam wird. Dieses Interesse ist ebenfalls darauf gerichtet, daß der Ausländer nach der Ausbildung in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland zurückkehrt und dort sein Wissen und Können einsetzt. Das gilt verstärkt, wenn die Ausbildung außerdem durch ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln gefördert worden ist.
Das bedeutet aber nicht, daß (potentielle) Fach- und Führungskräfte aus den Entwicklungsländern ausnahmslos selbst dann nicht eingebürgert werden können, wenn sie Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen sind. Die nach § 9 RuStAG gebotene Abwägung kann zu einem abweichenden Ergebnis führen. So liegt es hier. Der Kläger gehört zwar wegen seiner Hochschulausbildung zu den erwähnten Fach- und Führungskräften. Zugunsten der Revision kann auch unterstellt werden, daß seine Ausbildung im Bundesgebiet zu Zwecken der Entwicklungshilfe ermöglicht und finanziell gefördert wurde. Die Abwägung ergibt aber, daß die angeführten Belange nicht dem gesetzlich anerkannten Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie vorgehen.
bb)
In diesem Zusammenhang ist zunächst die aufenthaltsrechtliche Lage des Klägers bedeutsam.
Ist der Einbürgerungsbewerber mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und wird die Ehe im Inland geführt, kann ihm regelmäßig nicht wegen der angeführten entwicklungspolitischen Belange der Aufenthalt verwehrt, insbesondere die erforderliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG versagt werden. Das folgt aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das den Partnern einer gemischt-nationalen Ehe gewährleistet, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, wenn nicht ausnahmsweise der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen nicht (mehr) hinnehmbar ist (BVerwGE 56, 246 <249 ff.>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 60, 126 <128 f. [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]>; 65, 174 <179 f.>; vgl. auch Nr. 4 a zu § 2 AuslVwV i.d.F. vom 10. Mai 1977, GMBl. S. 202). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Dem Kläger ist demgemäß der Aufenthalt unbefristet erlaubt worden. Eine derartige Verwaltungspraxis ist grundsätzlich nicht entwicklungspolitisch bedenklich. Ermöglicht die Bundesrepublik Deutschland dem ausländischen Ehegatten aus Gründen des Eheschutzes den weiteren Aufenthalt, so verfolgt sie damit nicht einen ausländerpolitischen Grundsatz, der mit dem Ziel, Entwicklungsländern keine Fach- und Führungskräfte zu entziehen, nicht zu vereinbaren ist, die Glaubwürdigkeit der eigenen Entwicklungspolitik in Frage stellt und die Beziehungen zu den Entwicklungsländern beeinträchtigt. Solche Nachteile sind nicht zu befürchten, wenn Abweichungen von der Regel, daß der Aufenthalt im Inland nur vorübergehend ermöglicht wird, auf hinreichend zwingende Ausnahmen beschränkt bleiben. Eine Abweichung ist vor allem dann regelmäßig berechtigt, wenn der Ausländer enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, insbesondere hier die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen führt. Zahlreiche internationale Abkommen, an denen Entwicklungsländer beteiligt sind oder die zumindest auch die Angehörigen dieser Länder begünstigen, schützen Ehe und Familie sowie die Gleichberechtigung der Ehepartner und wirken insoweit zugleich auf das nationale Aufenthaltsrecht ein (z.B. Art. 23 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1534; Art. 10 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1570; Art. 8 Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1952 II S. 686, 953; Art. 16 Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, BGBl. 1964 II S. 1262; vgl. ferner Art. 16 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948). Die Entwicklungsländer tragen ersichtlich familiären Bindungen dieser Art grundsätzlich Rechnung, indem sie in derartigen Fällen in der Regel nicht auf die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen hinwirken. Zumindest dann, wenn ein Rückruf nicht erfolgt, haben die entwicklungspolitischen Belange grundsätzlich keinen Vorrang vor dem aufenthaltsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie, der - unbeschadet einer aus dem jeweiligen Bewilligungsverhältnis folgenden Rückzahlungs- oder Ausgleichspflicht - auch nicht davon abhängt, daß der Ausländer ihm gezahlte Stipendien erstattet oder, soweit er Geldleistungen nicht erhalten hat, einen finanziellen Ausgleich für die ihm gewährte Ausbildung erbringt.
cc)
Mit der Eheschließung und dem daran anknüpfenden aufenthaltsrechtlichen Schutz gewinnt allerdings das in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannte Einbürgerungsinteresse nicht zugleich ein solches Gewicht, daß in diesem Zusammenhang ebenfalls die entwicklungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres zurückzustehen hätten. Zwar soll die Ermächtigung des § 9 RuStAG zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG beitragen. Die gemeinsame Bindung der Familienangehörigen an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft stärkt die Einheit und den Zusammenhalt der Familie und beugt unerwünschten Konflikten zwischen der Familienbindung und der Treue gegenüber dem Heimatstaat vor. Besitzen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, ist das Recht zum gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit eine wesentliche Grundlage der familiären Einheit sogar unentziehbar gesichert; außerdem entfallen Beschränkungsmöglichkeiten, denen Ausländer z.B. in ihrer beruflichen Betätigung unterliegen, was regelmäßig dem vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls umfaßten wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zugute kommt. Das Gesetz mißt diesem Schutz von Ehe und Familie auch nicht etwa nur geringes Gewicht bei, wie daraus folgt, daß es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung gewährt (BVerwGE 64, 7 <9>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]). Solange sich aber die Lebensverhältnisse des Ausländers im Bundesgebiet noch nicht wesentlich verfestigt haben und deshalb damit gerechnet werden kann, daß er sich künftig freiwillig in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland begeben oder rechtmäßig dazu veranlaßt werden könnte, haben die entwicklungspolitischen Belange jedenfalls dann nicht zurückzustehen, wenn der Ausländer zu Zwecken der Entwicklungshilfe im Bundesgebiet ausgebildet worden ist und dafür aus deutschen öffentlichen Mitteln Ausbildungshilfen erhalten hat, also ein gesteigertes entwicklungspolitisches Interesse des Staates an seiner Rückkehr besteht. Das kann z.B. der Fall sein, wenn noch ungewiß erscheint, ob die Ehe Bestand haben wird, oder wenn der Ausländer - auch bei Berücksichtigung seines Lebensalters - keine festen beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen im Inland begründet hat. Er genießt zwar den erwähnten aufenthaltsrechtlichen Schutz, so daß eine Verwirklichung der entwicklungspolitischen Ziele grundsätzlich nicht durch Versagung des (weiteren) Aufenthalts angestrebt werden kann. Diese Ziele sind deswegen aber nicht gegenstandslos. Es besteht ein gewichtiges Interesse daran, die weiterhin offene Möglichkeit, daß der Ausländer sich künftig in ein Entwicklungsland begeben oder dazu veranlaßt werden könnte, nicht durch eine Einbürgerung zunichte zu machen. Nach der Einbürgerung, die im Falle des § 9 RuStAG die Preisgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraussetzt, wäre eine künftige Tätigkeit des Bewerbers in einem Entwicklungsland nicht mehr zu erwarten. Unterbleibt die Einbürgerung, so werden die ehelichen und familiären Belange des Ausländers unter diesen Umständen nicht etwa dem Wertgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG zuwider hintangestellt. Mit Blick auf das dargelegte öffentliche Interesse wird durch das kraft Verfassungsrechts bestehende Aufenthaltsrecht die eheliche und familiäre Einheit in angemessener und zumutbarer Weise gewährleistet (vgl. auch BVerwGE 67, 177 <183>[BVerwG 17.05.1983 - 1 C 163/80]).
Anders liegt es demgegenüber, wenn sich nach langem Aufenthalt die Lebensverhältnisse des Ausländers hier so verfestigt haben, daß eine Rückkehr in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich geworden ist. Unter solchen Umständen hat gegenüber dem gesetzlich anerkannten Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie das Interesse daran, daß der Ausländer sich in ein Entwicklungsland begibt, grundsätzlich keinen Vorrang mehr. Das entwicklungspolitische Interesse ist dann in seinem Durchsetzungsvermögen nahezu auf Null geschrumpft. Der entwicklungspolitische Zweck der Ausbildung und der finanziellen Ausbildungsförderung ist ohne Rücksicht darauf, ob die Einbürgerung erfolgt oder unterbleibt, im wesentlichen bereits verfehlt. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht nur noch in einer äußerst geringen Hoffnung, daß es aller Voraussicht zuwider - ohne die Einbürgerung - künftig doch noch zu einer Zweckverwirklichung kommen könnte. Durch die Einbürgerung erleidet die Bundesrepublik Deutschland demnach in der Regel keinen nennenswerten Nachteil. Deswegen geht das genannte Interesse nicht vor und stellt keinen erheblichen Belang im Sinne der Ausschlußklausel des § 9 RuStAG dar, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Das Berufungsgericht hat in Würdigung der Dauer des Aufenthalts, der familiären und beruflichen Bindungen des Klägers sowie seiner besonderen Lage als Staatenloser in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender, den erkennenden Senat bindender Weise festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Eine Verfestigung der Lebensverhältnisse in dem erörterten Sinne setzt für Fälle wie den vorliegenden außer einem langen Aufenthalt und der Bewährung der Ehe voraus, daß der Ausländer sich in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet und eine feste berufliche Position erworben hat. Der Kläger war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 40 Jahre alt, lebte schon ca. 17 1/2 Jahre im Bundesgebiet, seine Ehe, aus der drei Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen sind, bestand seit zwölf Jahren und nahezu dieselbe Zeit war er bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt. Danach begegnet die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß der Kläger mit Rücksicht auf die Verfestigung seiner Lebensverhältnisse auch ohne Einbürgerung aller Voraussicht nach auf Dauer im Bundesgebiet leben wird und daß ihm dies nur unter besonders engen Voraussetzungen verwehrt werden könnte, deren Eintritt nicht in Rechnung gestellt werden kann.
Das Berufungsgericht hat auch nichts festgestellt, was ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigte. Insbesondere ist nach seinen Feststellungen nicht zu befürchten, daß die Einbürgerung des Klägers eine Trübung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu Entwicklungsländern konkret zur Folge haben könnte.
dd)
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß das von dem Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachte Interesse, die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zu verhindern und demgemäß diese im Falle der Zweckverfehlung zurückzufordern, der Einbürgerung nicht entgegensteht. Beklagter und Beigeladene vertreten die Auffassung, mit der Einbürgerung erweise sich der Zweck der Entwicklungshilfeleistung endgültig als verfehlt, folglich stehe das öffentliche Interesse an der zweckgerechten Verwendung öffentlicher Mittel der Einbürgerung entgegen, solange ihm nicht durch eine Verpflichtung zu einem Ausgleich Rechnung getragen werde. Diese Erwägung greift nicht durch.
Ein öffentliches Interesse, daß zu einem bestimmten Zweck aus öffentlichen Mitteln vergebene Zuwendungen nicht für andere Zwecke verwendet und im Falle der Zweckverfehlung zurückgezahlt werden, ist zwar zu bejahen (vgl. z.B. § 44 a BHO). Dieses Interesse ist aber im Rahmen des § 9 RuStAG nicht stets vorrangig, wenn sich ein für die Entwicklungshilfe gewährtes Stipendium als zweckwidrig geleistet erweist, weil der Empfänger wie der Kläger einen deutschen Staatsangehörigen heiratet, deswegen auf Dauer im Bundesgebiet lebt, eine berufliche Tätigkeit ausübt und nach langjähriger Aufenthalts- und Ehezeit schließlich eingebürgert werden möchte. Zum einen ist unter den oben dargelegten Voraussetzungen die Zweckverfehlung im wesentlichen bereits eingetreten, wenn die Einbürgerung ansteht. Zum anderen hat in diesem Zusammenhang der Zuwendungszweck bei der gebotenen Abwägung kein vorrangiges Gewicht. Die Zweckbindung kann sich in einer bloßen Erwartung erschöpfen und demgemäß von vornherein in Kauf nehmen, daß der Empfänger die Erwartung später enttäuscht. Dies kann bei der Gewährung von Ausbildungsmitteln sachgerecht sein, um dem Empfänger für seinen zumeist nicht näher vorauszusehenden Lebensweg nicht Bindungen aufzuerlegen, die zu unbilligen Ergebnissen führen oder Interessenten sogar davon abhalten könnten, den Zweck anzustreben, der mit der Mittelvergabe gefördert werden soll. Andererseits kann die Zweckbindung derart streng ausgestaltet werden, daß der Empfänger zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er den mit der Leistung angestrebten Zweck nicht verwirklicht. Daraus folgt:
Besteht wegen der Zweckverfehlung auf der Grundlage des der Förderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses - etwa im Hinblick auf eine in diesem Zusammenhang eingegangene Rückkehrpflicht - für den Staat oder den Rechtsträger, dessen sich der Staat bei der Vergabe der Mittel bedient, ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung, so hat das erwähnte öffentliche Interesse hierin seine konkrete Gestalt gefunden. Von ihr ist bei der nach § 9 RuStAG gebotenen Abwägung auszugehen. Es steht einer Einbürgerung nicht entgegen, weil ihm bereits Rechnung getragen ist. Einer zusätzlichen Vereinbarung über die Rückzahlung bedarf es zur Wahrung dieses Interesses nicht. Sind dagegen die Studienmittel so vergeben worden, daß eine Zweckverfehlung einen Anspruch auf Rückzahlung oder Ausgleich nicht auslösen soll, ist das in Rede stehende Interesse an einer zweckgerechten Verwendung öffentlicher Mittel dadurch ebenfalls konkretisiert worden. Nur in dieser Gestalt darf es in die von § 9 RuStAG geforderte Abwägung eingestellt werden. Es kann danach die Einbürgerung nicht ausschließen. Weder stellt es einen erheblichen Belang im Sinne der Ausschlußklausel dar noch wird es durch die Einbürgerung verletzt. Das Ausbleiben einer Rück- oder Ausgleichszahlung hat seine Ursache nicht in der Einbürgerung.
ee)
Das dargelegte Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 9 RuStAG, auf die sich die Revision beruft, nicht widerlegt.
Im Deutschen Bundestag hatte die Berichterstatterin u.a. ausgeführt, daß der Begriff der zwischenstaatlichen Beziehungen in § 9 Abs. 1 RuStAG auch Beziehungen im Rahmen der Entwicklungshilfepolitik umfasse, daß ein besonderes Interesse an der Rückkehr der bei uns mit hohen Kosten ausgebildeten Angehörigen der Entwicklungsländer bestehe und daß es verfehlt wäre, die Entwicklungshilfe durch eine falsche Einbürgerungspraxis zu durchbrechen (BT, 5. Wp., 241. Sitzung vom 19. Juni 1969, S. 13455). Diese Ausführungen ergeben nicht, daß die Ausschlußklausel des § 9 RuStAG der Einbürgerung von Angehörigen der Entwicklungsländer, die im Bundesgebiet ausgebildet worden sind, schlechthin entgegensteht. Davon geht auch die Verwaltungspraxis aus, wenn sie Einbürgerungen z.B. in Fällen vornimmt, in denen Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln nicht gezahlt wurden (vgl. Nr. 5.2.3 der Einbürgerungsrichtlinien vom 1. Juli 1977, GMBl. 1978, S. 16). Die Ausführungen der Berichterstatterin wenden sich gegen eine "falsche", d.h. gegen eine im Hinblick auf die deutsche Entwicklungshilfe nach dem Normzweck nicht gerechtfertigte Einbürgerungspraxis. Sie sind allgemein gehalten und schließen sachgerechte Abgrenzungen nicht aus. Zu berücksichtigen ist auch, daß die aufenthaltsrechtliche Stellung ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger damals nicht den heutigen Standard erreicht hatte. Nach der damaligen Rechtspraxis konnte von dem Ausländer grundsätzlich die Rückkehr in seine Heimat gefordert und sein deutscher Ehegatte darauf verwiesen werden, ihm ins Ausland zu folgen (vgl. zu der damaligen Rechtspraxis und ihrer späteren Änderung: BVerwGE 42, 133 <134 ff.>[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]). Die genannten Ausführungen stellen demnach den aus ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Zusammenhang mit vorrangigem Recht ermittelten Inhalt der Einbürgerungsermächtigung nicht in Frage.
ff)
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen besteht zwischen der vorstehend entwickelten und der im Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 163.80 - (BVerwGE 67, 177) vertretenen Auffassung kein Widerspruch. In jenem Falle waren die oben dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, nach denen eine hinreichende Verfestigung der Lebensverhältnisse zu bejahen ist. Außerdem handelte es sich um ein Einbürgerungsgesuch, das nach der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG zu beurteilen war. Nach dieser Regelung steht die Einbürgerung im weiten, allein am staatlichen Interesse auszurichtenden Ermessen der Behörde. Dieses ermöglicht es, wie in jenem Fall geschehen, auch bei Bewerbern mit deutschem Ehegatten in der Regel an eine zwar geringe, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit anzuknüpfen, daß der Ausländer künftig in seine Heimat zurückkehren oder dazu veranlaßt werden könnte.
gg)
Die Beigeladene macht als "innenpolitischen" Belang geltend, daß für Ausländer zu Lasten deutscher Studienbewerber ein erheblicher Anteil knapper und teurer Studienplätze vorgehalten werde; das sei verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn die Rückkehr der Ausländer erzwungen werden könne. Ferner seien die finanziellen Studienhilfen für deutsche Studenten durchweg geringer und zumeist rückzahlbar. Es bestehe danach ein erhebliches Interesse, daß Ausländer, die eingebürgert werden und damit in berufliche Konkurrenz zu Deutschen treten, insoweit nicht besser als Deutsche gestellt seien.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Revision nicht. Dafür kommt es nicht darauf an, ob deutsche Studienbewerber zurückstehen mußten, weil der Kläger einen Studienplatz besetzt hatte, desgleichen nicht darauf, ob und inwieweit an Deutsche vergebene Stipendien damals rückzahlbar waren. Für die Frage, ob es verfassungsrechtlich vertretbar ist, zu Lasten Deutscher Studienplätze und Stipendien für Ausländer zur Verfügung zu stellen, kann naturgemäß nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Leistung abgestellt werden. Nach ihnen bestimmt sich grundsätzlich auch, ob und inwiefern es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Leistungsbewilligung nachteilige Rechtsfolgen daran zu knüpfen, daß sich die mit der Leistung verbundene Erwartung später nicht erfüllt, oder von solchen Folgen abzusehen. Besteht für diesen Fall eine Pflicht zur Rück- oder Ausgleichszahlung, wird sie durch die Einbürgerung nicht berührt. Besteht sie nicht, muß hiervon im Rahmen der Abwägung nach § 9 RuStAG ausgegangen und die sich daraus ergebende, oben beschriebene Rechtsfolge hingenommen werden. Die Tätigkeit des Klägers bei der Landesanstalt für Pflanzenschutz in Stuttgart ist übrigens keine Folge seiner Einbürgerung. Sollte er mit seiner Tätigkeit in berufliche Konkurrenz zu deutschen Diplomlandwirten getreten sein, wäre ihm dies schon dadurch möglich geworden, daß er als ausländischer Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist.
hh)
Das Vorbringen der Beigeladenen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe zur Folge, daß in gleichliegenden Fällen von einer Rückforderung öffentlicher Studienmittel vor einer Einbürgerung abgesehen sowie mit Erstattungsansprüchen derjenigen, die Rückzahlungen geleistet hätten, gerechnet werden müsse und demgemäß erhebliche Ausfälle für den Bundeshaushalt zu erwarten seien, begründet kein anderes Ergebnis. Das Berufungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß es sich dabei nicht, wie es die Ausschlußklausel des § 9 RuStAG voraussetzt, um Folgen einer Einbürgerung des Klägers handelt, sondern um Konsequenzen, die sich aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben mögen.
Das Berufungsgericht hat nach alledem die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 RuStAG rechtsfehlerfrei bejaht, ohne daß es für dieses Ergebnis darauf ankommt, ob das Stipendium dem Kläger tatsächlich zu entwicklungspolitischen Zwecken gewährt worden ist, insbesondere ob es dafür genügt, daß der Kläger aus einem Entwicklungsland stammt.
d)
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 RuStAG "soll" der Bewerber eingebürgert werden. Die Ermächtigung räumt danach einen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein (BVerwGE 64, 7 <9>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]). Das bedeutet, daß die Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden muß und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf. Stehen die von dem Beklagten und der Beigeladenen angeführten Interessen der Einbürgerung nicht als erhebliche Belange entgegen, rechtfertigen sie die Versagung der Einbürgerung auch nicht im Ermessenswege. Es widerspricht Sinn und Zweck der Ermächtigung, den grundsätzlichen Rechtsanspruch auszuschließen, wenn ein allenfalls als einfaches, nicht aber als erheblich zu bewertendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung spricht. Ein atypischer Sachverhalt ist damit allein nicht dargetan. Atypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nach die Privilegierung des § 9 RuStAG nicht zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfaßt werden. Es müssen demnach besondere Umstände vorliegen, die eine Einbürgerung nach Sinn und Zweck des Gesetzes unangemessen erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat dafür tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt und demgemäß einen Anspruch des Klägers auf Vornahme der Einbürgerung bejaht. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der grundsätzliche Einbürgerungsanspruch nach § 9 RuStAG ist in besonderem Maße für Fälle bestimmt, in denen wie hier aufgrund langjähriger Verfestigung der Lebensverhältnisse zu erwarten ist, daß der Bewerber auf Dauer mit seiner Familie im Bundesgebiet leben wird. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe gegen die Berufungsentscheidung.
e)
Daß die Einbürgerung nur mit Zustimmung der Beigeladenen vorgenommen werden darf, bedeutet nicht, daß der Beigeladenen insoweit ein weitergehendes Ermessen als der Einbürgerungsbehörde eröffnet wäre. Sie darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn auch die Einbürgerungsbehörde berechtigt ist, die Einbürgerung abzulehnen. Hat der Bewerber einen Rechtsanspruch auf seine Einbürgerung, darf folglich auch die Beigeladene die Einbürgerung nicht hindern. Eine Verurteilung des Beklagten zur Vornahme der Einbürgerung "ersetzt" ihre Zustimmung (BVerwGE 67, 173 <174>[BVerwG 16.05.1983 - 1 C 56/79]). Demgemäß steht das Zustimmungserfordernis einem entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsurteil ebenfalls nicht entgegen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat die Kosten zu tragen, die durch den unzulässigen Teil seines Feststellungsbegehrens entstanden sind. Im übrigen trägt die Beigeladene die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit nach dem Übergang von dem Verpflichtungsantrag zu dem Feststellungsantrag im Schriftsatz des Klägers vom 11. Februar 1987 auf 5.000 DM festgesetzt. Für die vorangegangene Zeit verbleibt es bei der Wertfestsetzung im Beschluß vom 26. April 1985.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen