Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1980, Az.: BVerwG 7 C 91.79
Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil; Bindungswirkung; Beschwer des Klägers; Klagebefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 91.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 25.03.1977 - AZ: 155 II 74
- VGH Bayern - 09.04.1979 - AZ: 167 VI 77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 60, 123 - 126
- BayVBl 1980, 443
- DVBl 1981, 153 (Kurzinformation)
- DokBer A 1980, 303
- DÖV 1981, 590 (amtl. Leitsatz)
- ET 1980, 505
- NJW 1980, 2268
- VerwRspr 32, 755 - 757
- VwRspr 1981, 755-757 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es fehlt an einer Beschwer des Klägers, wenn ihm in den Gründen eines gemäß § 109 VwGO ergangenen, die Zulässigkeit der Klage aussprechenden Zwischenurteils die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich einzelner von ihm als verletzt behaupteter Rechte abgesprochen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 1979 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Juni 1974 erteilte Genehmigung, in G. (Landkreis S.) ein Kernkraftwerk mit einem Druckwasserreaktor und einer elektrischen Nettoleistung von 1.225 Megawatt zu errichten (erster Teilgenehmigungsbescheid). Nachdem sie sich ohne Erfolg am Einwendungsverfahren gemäß § 3 der Atomanlagen-Verordnung beteiligt hatte, hat sie gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben, die in erster Instanz als unbegründet abgewiesen wurde. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei, und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehe die Befugnis zur Klage gegen die streitige Teilerrichtungsgenehmigung insoweit zu, als sie sich auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit berufe, nachteilige Auswirkungen auf ihre Aufgabe befürchte, eine gemeindliche Trinkwasserversorgung zu schaffen und zu unterhalten, und geltend mache, daß der Betrieb des von ihr am S. Kreuz als städtische Einrichtung geführten Badesees gefährdet sei. Dagegen könne sie die Zulässigkeit ihrer Klage weder auf eigene Rechte zum Schütze ihrer Bevölkerung stützen, noch sich in diesem Zusammenhang auf Gesichtspunkte der Notfallplanung und des Katastrophenschutzes berufen. Eine Klagebefugnis gebe schließlich auch nicht die behauptete Gefährdung weiterer gemeindlicher Einrichtungen sowie gemeindeeigener Grundstücke her; insoweit sei die Klägerin präkludiert.
Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und im einzelnen näher begründet. Sie sieht in dem Berufungsurteil nicht nur ein Zwischenurteil gemäß § 109 VwGO, sondern - soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit des Bestehens von Rechten der Klägerin verneint - auch ein (verdecktes) Teilendurteil.
Die Klägerin beantragt dem Sinne nach,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils auch insoweit für zulässig zu erklären, als sie a) auf eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Einwohnerschaft und b) auf Vorbringen gestützt wird, welches das Berufungsgericht für präkludiert erachtet hat.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 halten die Revision für unzulässig.
II.
Die Revision ist mangels einer Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht statthaft und damit unzulässig (§ 143 VwGO).
1.
Entgegen der Auffassung der Revision enthält das angefochtene Urteil kein Teilendurteil, soweit es in seinen Gründen der Klägerin hinsichtlich einzelner von ihr als verletzt behaupteter Rechte die Klagebefugnis abspricht. Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil das angefochtene Urteil die Klage uneingeschränkt zugelassen hat, d.h. weder der Tenor noch die Urteilsgründe etwas für die Annahme hergeben, das Berufungsgericht habe die Klage zum Teil abweisen wollen; daher kann auch die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Umständen sich eine - schon wegen der Tragweite der damit (potentiell) verbundenen materiellen Rechtskraft - grundsätzlich im Urteilstenor gesondert auszusprechende Teilabweisung der Klage ausnahmsweise allein den Urteilsgründen entnehmen läßt.
2.
Da das angefochtene Urteil mithin kein Teilendurteil enthält, kann es die Klägerin allenfalls dann noch beschweren, wenn die Verneinung eines Teils der von der Klägerin behaupteten Klagegründe durch das Berufungsgericht von der Bindungswirkung erfaßt wird, die das angefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO entfaltet; eine derartige Bindungswirkung würde im übrigen - entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung - im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO auch vom Revisionsgericht zu beachten sein, da zu den unanfechtbaren Entscheidungen i.S. von § 548 ZPO auch Zwischenurteile zählen, die - wie das vorliegende Urteil - gemäß § 132 Abs. 1 VwGO gesondert mit der Revision angreifbar sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 38. Aufl. [1980] § 548 Anm. B). Die Bindungswirkung des angefochtenen Urteils erstreckt sich aber nicht auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausscheidung bestimmter, von der Klägerin vorgebrachter Klagegründe. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach § 109 VwGO kann vorab durch Zwischenurteil "über die Zulässigkeit der Klage" entschieden werden. Zur Zulässigkeit in diesem Sinne gehört auch die Frage, ob bei einer Anfechtungsklage der Kläger i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Sachurteilsvoraussetzung bezieht sich auf den das Klagebegehren (und damit, zugleich den Streitgegenstand) kennzeichnenden prozessualen Anspruch, nicht aber auf die einzelnen, zur Rechtfertigung des prozessualen Anspruchs vom Kläger vorgebrachten Anspruchsgrundlagen (im materiellen Sinne). Sie ist erfüllt, wenn nach dem Vortrag des Klägers eine Verletzung seines geschützten Rechtskreises bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zumindest als möglich angenommen werden muß; damit ist dem Zweck der Vorschrift, die Popularklage auszuschließen, Genüge getan. Das Berufungsgericht hat das Bestehen des mit der Klage verfolgten prozessualen Anspruchs in diesem Sinne als möglich angesehen und daher die Klage, die die Klägerin gegen den Teilgenehmigungsbescheid des Beklagten erhoben hat, für zulässig erachtet. Hierin erschöpft sich zugleich die Bindungswirkung des angefochtenen Urteils. Es ist nicht Ziel der Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO, einzelne Klagegründe i.S. unterschiedlicher materiellrechtlicher Anspruchsgrundlagen sozusagen im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die nichtausgeschiedenen Klagegründe zu beschränken; hieraus folgt, daß eine solche Eingrenzung der Klagegründe - auch wenn sie gewollt wäre - nicht zulässiger Inhalt eines Zwischenurteils nach § 109 VwGO und damit auch nicht Gegenstand einer Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO (vgl. dazu Tiedtke, ZZP 89 [1976], 64 [73 ff. m.w.N.]) sein kann.
Insofern liegen hier die Dinge anders als bei einem - andere Funktionen erfüllenden - Grundurteil nach § 304 ZPO oder § 111 VwGO. Zu § 304 ZPO hält der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.1959 - VI ZR 160/58 - in LM Nr. 12 zu § 304 ZPO) die "Einschränkung des Urteilsspruches auf einen Klagegrund" mit Wirkung für das weitere Verfahren für zulässig; die mit einem solchen Urteil verbundene endgültige Ausscheidung weiterer Klagegründe i.S. materiellrechtlicher Anspruchsgrundlagen unterliegt damit der Bindungswirkung (vgl. dazu und dagegen Bötticher in JZ 1960, 240 ff. und 256 [BGH 10.07.1959 - VI ZR 160/58]).
3.
Aus dem zu 1 und 2 Gesagten ergibt sich, daß die von der Revision bekämpften Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Urteils bloße Urteilselemente darstellen, die das Berufungsgericht für das weitere Verfahren nicht binden und demgemäß auch keine Beschwer für die Klägerin darstellen. Die Revision war daher - weil nicht statthaft - gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Dr. Franßen