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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1959, Az.: VI ZR 160/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1959
Aktenzeichen
VI ZR 160/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 11.07.1958

Fundstellen

  • JZ 1960, 256-258 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1960, 129 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1959, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1918-1920 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1960, 122-124

Prozessführer

des Kraftfahrunternehmers Josef S. in S. ( ...),

Prozessgegner

die Friseurmeisterin Maria M. geb. Z. in D. ( ...),

Amtlicher Leitsatz

Wird in einem Zwischenurteil der Anspruch des Klägers nur im Rahmen eines rechtlichen Klagegrundes für gerechtfertigt erklärt, so wird in dieser Einschränkung in der Regel keine Klageabweisung zu sehen sein. Wohl aber kann der Ausscheidung anderer Klagegründe eine innerprozessuale Bindungswirkung gemäß §§318, 512 ZPO zukommen.

Hat das Landgericht den Anspruch des Klägers im Rahmen nur eines Klagegrundes für gerechtfertigt erklärt und das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, so ist allein das Oberlandesgericht für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig, mit dem ein beide Urteile betreffender Restitutionsgrund geltend gemacht wird. Der Restitutionskläger kann auch nach Ablauf der Frist des §586 ZPO die Beseitigung der in dem landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Einschränkung verlangen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter. Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte betreibt mit mehreren Lastzügen ein Fuhrunternehmen. Auf einem dieser Lastzüge, der von dem Kraftfahrer T. gelenkt wurde, fuhr der Beifahrer K. mit. Dieser Lastzug fuhr am 19. Februar 1951 bei der Tankstelle der Firma Peter F. in D. vor. Der Ehemann der Klägerin war gleichzeitig auf der Tankstelle anwesend und wusch seinen Wagen. Nach dem Tanken begab sich T. in das Büro der Tankstelle, während K. der damals keinen Führerschein besaß, den Lastzug um ca. 20 m vorsetzte. Dabei erfaßte der Anhänger des Lastzuges den Ehemann der Klägerin, der getötet wurde. Der Verlauf des Unfalls ist im einzelnen nicht aufgeklärt worden.

2

Die Klägerin hat von dem Beklagten S. und von K. für Beerdigungskosten 716,12 DM und für ihren Unterhaltsschaden eine Monatsrente von 400 DM für die Zeit vom 20. Februar 1951 bis 20. Februar 1981 verlangt. Durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1951 - 5 O 217/51 - wurden die Ansprüche im Rahmen der Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuggesetzes gegen beide Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungsgründen legte das Landgericht dar, daß Ansprüche nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber unerlaubte Handlungen nicht begründet seien. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte durch Urteil vom 16. Mai 1952 - 2 U 73/52 - die Verurteilung des K. und wies auf die Berufung des Beklagten S. die Klage gegen diesen ab. Der erkennende Senat wies die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gegen S. beantragte, durch Urteil vom 9. Dezember 1953 - VI ZR 121/52 - zurück. Auf die Gründe des Urteils - vgl. LM §7 Nr. 9 StVG = NJW 1954, 392 [BGH 09.12.1953 - VI ZR 121/52] - wird im einzelnen Bezug genommen.

3

Mit der am 4. Oktober 1957 beim Oberlandesgericht eingegangenen und am 9. Oktober 1957 dem Beklagten S. zugegangenen Restitutionsklage hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der früheren Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs die Berufung des Beklagten Schmitz gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1951 zurückzuweisen.

4

Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Kraftfahrer Trommeter habe in dem Verfahren vorsätzlich uneidlich eine falsche Aussage gemacht, auf der die Abweisung der Klage gegen S. beruhe. Sie hat sich auf das Urteil des Schöffengerichts Koblenz vom 30. Januar 1957 - 16 Ms 1/57 - berufen, das die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen T. festgestellt, das Strafverfahren aber auf Grund des Amnestiegesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt hat. Die Klägerin hat, wie sie vorträgt, von diesem Urteil erst nach dem 20. September 1957 erfahren.

5

Die Klägerin hat sodann mit einem am 4. Januar 1958 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt und beantragt.

"die geltend gemachten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für gerechtfertigt zu erklären."

6

Der Beklagte hat beantragt,

"die Restitutionsklage als unbegründet und die Anschlußberufung als unbegründet, hilfsweise als unzulässig zurückzuweisen."

7

Das Oberlandesgericht hat die früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs, soweit sie den Beklagten S. betreffen, aufgehoben. Es hat die Berufung des Beklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1951 zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts dahin geändert worden, daß die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten für gerechtfertigt erklärt worden sind.

8

Mit der Revision bittet der Beklagte um Zurückweisung der Anschlußberufung. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision greift lediglich die auf die Anschlußberufung der Klägerin getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts an. Nach Ansicht der Revision war die Anschlußberufung unzulässig. Ihr Ziel sei gewesen, die Aufhebung der in dem Grundurteil des Landgerichts enthaltenen Einschränkung zu erreichen, daß Ansprüche der Klägerin nur nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes begründet waren. Das Landgericht habe durch diese Einschränkung Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung abgewiesen.

10

Die Klägerin habe dieses Urteil rechtskräftig werden lassen. Sie könne nur mit einer fristgemäß beim Landgericht anhängig gemachten Wiederaufnahmeklage die Aufhebung der Rechtskraft der vom Landgericht ausgesprochenen Anspruchsabweisung erreichen. Selbst wenn man aber das Oberlandesgericht für zuständig ansehe, müsse zum mindesten verlangt werden, daß die Klägerin innerhalb der Notfrist des §586 ZPO die Aufhebung auch des landgerichtslichen Urteils beantrage. Das habe die Klägerin nicht getan. Sie habe vielmehr durch die Stellung des Antrags auf Zurückweisung der Berufung deutlich erkennen lassen, daß sie nur das frühere Urteil des Oberlandesgerichts angreife. Es widerspreche den zwingenden Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Klägerin nach Ablauf der Frist des §586 ZPO das Wiederaufnahmebegehren auf das landgerichtliche Urteil erstrecke.

11

Der Senat vermag dieser Ansicht nicht beizutreten.

12

1.

Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß eine durch mehrere rechtskräftige Teilurteile beschwerte Partei gezwungen ist, Wiederaufnahmegründe durch fristgemäße Erhebung von Wiederaufnahmeklagen gegen jedes Urteil unter Beachtung der Zuständigkeitsordnung des §584 ZPO geltend zu machen (RG JW 1901, 286; Wieczorek, ZPO-Komm. B II zu §586; B II b zu §590). Ist nur die Wiederaufnahmeklage gegen ein Teilurteil in wirksamer Weise erhoben (§589 ZPO), so ist die neue Verhandlung zur Hauptsache auf den durch das angegriffene Teilurteil betroffenen Anspruch oder Anspruchsteil zu begrenzen und ein Übergriff auf den Streitgegenstand der weiteren rechtskräftig gewordenen Teilurteile unzulässig (Stein/Jonas/Schönke, ZPOKomm. 18. Aufl. II 1 zu §590 ZPO). Die Auslegung des Urteils des Landgerichts vom 12. Dezember 1951 ergibt jedoch, daß ein Teilurteil zu Lasten der Klägerin im Sinne des §301 ZPO nicht vorliegt. Natürlich hätte das Landgericht die Ansprüche der Klägerin, soweit sie über die Höchstbeträge des damaligen Kraftfahrzeuggesetzes (§12 KFG) hinausgingen, von seinem Rechtsstandpunkt aus abweisen können. Zur Schaffung klarer Verhältnisse wäre es sogar damals richtig gewesen, jenen ziffernmäßig leicht zu errechnenden Teil der Klageforderung, der nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes unbegründet war, abzuweisen und ihn damit in eindeutiger Weise aus dem weiteren Streit auszuscheiden (vgl. Wieczorek, B II b 1 und C III a zu §304 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Landgericht hat aber eine solche Entscheidung offenbar nicht treffen wollen. Es bezeichnet sein Urteil selbst nur als "Grundurteil". In der Urschrift des Urteils ist der zunächst im Urteilstenor enthaltene Satz: "Im übrigen wird die Klage abgewiesen" durchgestrichen worden. In den Entscheidungsgründen ist des näheren dargelegt, Ansprüche der Klägerin aus dem Unfall seien unbegründet, soweit sie auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber unerlaubte Handlungen gestützt würden. Von einer Abweisung ist keine Rede. Vielmehr ist auch in den Gründen der zunächst geschriebene Satz, daß die Klage insoweit abzuweisen sei, durchgestrichen worden. Weder aus der Urteilsformel noch aus den zur Auslegung heranzuziehenden Urteilsgründen kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß ein quantitativ abgegrenzter Teil der Klageforderung mit materieller Rechtskraftwirkung abgewiesen werden sollte. Damit ist nicht gesagt, daß die Einschränkung des Urteilsspruchs auf einen Klagegrund und die erläuternde Darlegung der Entscheidungsgründe, daß Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesnicht bestehen, bedeutungslos sind. Insoweit ist nach gefestigter Rechtspraxis ein Klagegrund für das weitere Verfahren ausgeschieden worden. Eben deshalb wird der Kläger durch diese Einschränkung als beschwert angesehen, so daß er das einschränkende Grundurteil mit einem Rechtsmittel angreifen kann (vgl. RGZ 91, 408, 411; 97, 25, 29; RG JW 1935, 3463). Das einen Klagegrund ausschließende Grundurteil schafft aber noch keine Rechtskraft, sondern führt lediglich zu einer innerprozessualen Bindungswirkung, die im Höheverfahren und im Rechtsmittelverfahren gemäß §§318, 512 ZPO zu beachten ist (RGZ 132, 16, 17; 151, 5, 8; RG WarnRspr. 1939 Nr. 71). Das Landgericht hat also nicht durch Teilurteil einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes abgewiesen, sondern in einer der Klägerin nachteiligen Weise die weitere Verhandlung auf einen bestimmten Klagegrund eingegrenzt. Auch in diesem eingrenzenden Bestandteil hat das Urteil den Charakter eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs im Sinne des §304 ZPO (RGZ 91, 408, 411).

13

2.

Die Abweisung der aus dem Unfall hergeleiteten Schadensersatzansprüche der Klägerin ist erst durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 1953 ausgesprochen worden. Erst mit Rechtskraft dieses Urteils hatte der Beklagte die Feststellung im Sinne der materiellen Rechtskraft (§322 ZPO) erreicht, daß der Klägerin in Höhe der geltend gemachten Beträge keine Schadensersatzansprüche aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes zustanden. Die Frage, ob ein dem Endurteil voraufgegangenes Zwischenurteil im Sinne des §304 ZPOüberhaupt mit der Wiederaufnahmeklage angefochten werden kann, ist bestritten. Der Wortlaut des §578 Abs. 1 ZPO, daß gegen ein durch rechtskräftiges "Endurteil" abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahme erfolgen kann, spricht zunächst gegen die Anfechtungsmöglichkeit. Es werden darüber hinaus aber auch gewichtige Gründe der Prozeßökonomie und -systematik dafür angeführt, daß es gegen Zwischenurteile im Sinne des §304 ZPO kein Wiederaufnahmeverfahren gibt (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPOKomm. 25. Aufl. Anm. 2 zu §578; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl. §154 III 1; zu dieser Ansicht neigt offenbar auch die Entscheidung RGZ 89, 117, 119). Folgt man dieser Auffassung und läßt man nur ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das abschließende Endurteil zu, so ist den Angriffen der Revision von vornherein die wesentliche Grundlage entzogen.

14

Aber selbst wenn man mit RGZ 35, 142, Stein/Jonas/Schönke Anm. 1 zu §578 und Wieczorek (B II b 3 zu §578) ein Wiederaufnahmeverfahren gegen ein solches Zwischenurteil über den Grund als zulässig ansieht, so ist doch darauf hinzuweisen, daß die durch ein formell rechtskräftiges Zwischenurteil beschwerte Partei den Restitutionsgrund auch im Nachverfahren geltend machen kann. Die Partei ist also vor Abschluß des Verfahrens jedenfalls nicht gezwungen, die Wiederaufnahmeklage zu erheben (vgl. RGZ 89, 117, 119; Wieczorek B I b 1 zu §304; Rosenberg §154 III 1). Der Bindungswirkung des Grundurteils sind insoweit Grenzen gesetzt. Zwar soll der Streit über die im Grundurteil ausgeschiedenen Fragen im weiteren Verfahren grundsätzlich abgeschnitten sein. Diese der Prozeßökonomie dienende Zweiteilung des Verfahrens geht aber nicht so weit, daß auch Einwendungen ausgeschlossen werden, die im Sinne eines Restitutionsgrundes die Entscheidung des Zwischenurteils in Frage stellen. Darf sich eine Partei aber vor Abschluß des Verfahrens durch ein Endurteil auf den Restitutionsgrund berufen, so muß dasselbe gelten, wenn das Endurteil im Wiederaufnahmeverfahren angefochten und das Verfahren bei Durchgreifen des Wiederaufnahmegrundes in den Stand vor Erlaß des Endurteils zurückversetzt wird. Die verfahrensrechtliche Lage ist hier durchaus anders als bei einem formell rechtskräftigen Teilurteil, das über einen abgegrenzten Streitgegenstand befunden hat.

15

3.

Daher kann, gleichgültig welcher Auffassung man über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gegen Zwischenurteile folgt, der Standpunkt der Revision, die Klägerin habe zu einem Teil ihrer Beschwer das Wiederaufnahmeverfahren beim Landgericht einleiten müssen, nicht gebilligt werden. Schon aus dem Erfordernis einheitlicher Prüfung und Entscheidung verbietet es sich, die Zuständigkeit verschiedener Gerichte je nach dem beschiedenen Klagegrund für das Wiederaufnahmeverfahren anzunehmen. Die Klägerin hat sich nach der Zuständigkeitsordnung des §584 Abs. 1 Fall 2 ZPO mit ihrer Klage mit Recht an das Oberlandesgericht gewandt, das, bestätigt durch das Revisionsgericht, ihre Klage abgewiesen hatte. Gemäß §587 ZPO genügte es, daß die Klägerin in der fristgemäß erhobenen Klage das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts bezeichnete. Im übrigen hat sie schon in dieser Klage einen Restitutionsgrund geltend gemacht, der ersichtlich sowohl die Entscheidung des Oberlandesgerichts wie die des Landgerichts (in dem der Klägerin ungünstigen Teil) betraf (§583 ZPO). Die Erklärung, "inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde" (§588 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), war nicht fristgebunden und konnte, wie unstreitig ist, nach Ablauf der Frist des §584 ZPO nachgeholt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach Anm. 1 zu §588 ZPO). Daher können gegen die Klägerin keine Folgerungen daraus hergeleitet werden, daß sie in der Wiederaufnahmeklage zunächst zur Hauptsache nur den Antrag gestellt hat, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Eine Erweiterung dieses Antrags war ihr aus Gründen des Wiederaufnahmerechts nicht verwehrt. Die Rechtsprechung hat sogar das Nachschieben von neuen Wiederaufnahme gründen nach Ablauf der Frist des §586 ZPO in großzügiger Weise zugelassen (RGZ 169, 225; Wieczorek B III zu §586).

16

Für den vorliegenden Fall ist im übrigen noch auf die dadurch gegebene Besonderheit hinzuweisen, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil vom 16. Mai 1952 auch zum Klagegrund der unerlaubten Handlung sachlich Stellung genommen und ihn ablehnend beschieden hat. Gerade in einem solchen Fall darf der Klägerin kein Nachteil dadurch entstehen, daß sie mit ihrer Restitutionsklage nicht das voraufgegangene Zwischenurteil, sondern das Endurteil angegriffen hat, das ihre Ansprüche auf Grund umfassender rechtlicher Prüfung abgewiesen hatte. Griff der Restitutionsgrund durch, so standen damit Gesichtspunkte der Rechtskraft nicht entgegen, auch den Klagegrund der unerlaubten Handlung zum Gegenstand der erneuten Verhandlung zur Hauptsache zu machen (§590 Abs. 1 ZPO).

17

4.

Mit Eintritt in die neue Verhandlung zur Hauptsache war das Verfahren in den Stand vor Erlaß des Berufungsurteils zurückversetzt. Es waren nunmehr grundsätzlich die Verfahrensvorschriften des Berufungsrechtszuges anzuwenden. Demgemäß konnte sich die Klägerin als Berufungsbeklagte der Berufung des Beklagten anschließen (§521 ZPO) und so durch die Antragstellung die Grenzen bestimmen, innerhalb deren der Rechtsstreit neu verhandelt wurde. Ebenso wie sie neue Anträge einführen konnte, durfte sie mit der Anschlußberufung den Zweck verfolgen, die ihr nachteilige in dem Urteil des Landgerichts enthaltene Begrenzung des Verfahrens auf eine Anspruchsgrundlage zu beseitigen. Wie oben dargelegt ist, standen insoweit Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Rechtskraft nicht entgegen.

18

Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß H. Meyer