Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1983, Az.: BVerwG 1 C 28.81
Notwendigkeit der Zustimmung des Reichsministers des Innern zu landesbehördlichen Verwaltungsakten; Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung; Antrag auf Einbürgerung; Zweck einer erforderlichen Zustimmung des Reichsministers des Innern; Geltungsbereich eines vorkonstitutionellen Gesetzes; Verhältnis der einzelnen Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) zueinander
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 28.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 24.07.1980 - AZ: VRS 9 K 164/80
- VGH Baden-Württemberg - 09.02.1981 - AZ: 1 S 1963/80 (ESVGH 31, 180)
Rechtsgrundlagen
- § 8 RuStAG
- § 9 Abs. 1 RuStAG
- § 65 Abs. 2 VwGO
- § 3 S. 1 VO über die deutsche Staatsangehörigkeit
- Art. 73 Nr. 2 GG
- Art. 123 Abs. 1 GG
- Art. 124 GG
Fundstellen
- BayVBl 1984, 54-55
- BayVBl 1984, 218
- DVBl 1983, 1002-1005 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1983, 280-282
- NJW 1984, 70-72 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 111 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1984, 74-77
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Einbürgerung bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern. In Verwaltungsstreitverfahren, mit denen die Einbürgerung erstrebt wird, ist die Bundesrepublik Deutschland notwendig beizuladen.
- 2.
Der Einbürgerung eines mit einer Deutschen verheirateten Bewerbers steht ein erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland entgegen, wenn das gegen die Einbürgerung sprechende Interesse der Bundesrepublik aufgrund des Ergebnisses einer Abwägung ein besonders deutliches Übergewicht hat gegenüber dem durch § 9 geschützten Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie.
- 3.
Ein überwiegendes Interesse der Bundesrepublik Deutschland kann nicht durch ein zugleich bestehendes anderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung mit der Folge kompensiert werden, daß die Einbürgerung gem. § 9 vorgenommen werden müßte. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, ein solches Interesse im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 zu berücksichtigen.
- 4.
Ein zwar gegen die Einbürgerung sprechender, aber nicht als erheblich zu bewertender Belang der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt im Rahmen des § 9 RuStAG grundsätzlich nicht die Ablehnung der Einbürgerung des mit einem Deutschen verheirateten Ausländers.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1983
am 16. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1944 in Jaffa geborene Kläger kam nach einem Studium der Landwirtschaften in Kairo und einer kurzen Berufstätigkeit in der Verwaltung von Gaza im Jahre 1966 in das Bundesgebiet, um mit einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes an der Universität Göttingen zu studieren. Er erwarb den Grad eines Diplomlandwirts und den eines Doktors der Landbauwissenschaften. Seit 1972 ist er bei der Landesanstalt für Pflanzenschutz in Stuttgart angestellt. Aufgrund des Stipendiums erhielt er während des Studiums und der Promotion Ausbildungsmittel in Höhe von 35.700 DM. Bei der Annahme des Stipendiums hatte er sich zur Rückkehr in seine Heimat nach Abschluß der Ausbildung verpflichtet.
Im Jahre 1972 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe stammen 2 Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist ihm unbefristet erlaubt.
Der Kläger beantragte seine Einbürgerung. Er legte u.a. eine Bestätigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden-Württemberg vor, nach der durch seine Forschungstätigkeit international anerkannte Methoden des Pflanzenschutzes entwickelt worden sind und an seiner weiteren Mitarbeit ein hervorragendes Interesse besteht. Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung unter der Voraussetzung zu, daß der Kläger die Rückzahlung der ihm gewährten Ausbildungsmittel mit dem Bundesverwaltungsamt verbindlich regele. Entsprechend beschied das Landratsamt Ludwigsburg den Kläger. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück:
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für seine Einbürgerung nicht, solange eine Regelung über die Rückzahlung der Ausbildungsmittel nicht getroffen worden sei. Der Einbürgerung dürften erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. Im Falle des Klägers stünden ihr Ziele der deutschen Entwicklungshilfepolitik entgegen. Diese könnten zwar wegen der Ehe des Klägers mit einer Deutschen zurückgestellt werden. Das setze aber voraus, daß der Kläger sich bereit erkläre, die Mittel, die ihren entwicklungspolitischen Zweck nicht mehr erreichen könnten, zurückzuzahlen, damit sie zweckentsprechend eingesetzt werden könnten. Der Einwand des Klägers, er habe in arabischen Ländern eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung nicht gefunden, greife nicht durch. Durch die Einbürgerung werde er seiner Heimat für immer entzogen. Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Arbeitsuche würden dagegen langfristig die Möglichkeit eines Erfolges der Entwicklungshilfe nicht ausschließen. Daß deutsche Forschungsarbeiten, an denen der Kläger mitwirke, durch seinen Einsatz in einem Entwicklungsland einen Rückschlag erlitten, müsse hingenommen werden.
Der Kläger hat Verpflichtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 24. Juli 1980 unter Abweisung der Klage im übrigen die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Einbürgerungsantraff erneut zu entscheiden.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden (ESVGH 31, 180):
Rechtsgrundlage für die Einbürgerung sei § 9 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) - RuStAG -, Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staaten losen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473) gewähre dem staatenlosen Kläger keine weitergehenden Rechte. Seiner Einbürgerung stünden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 Abs. 1 RuStAG entgegen. Die ihm gewährten Ausbildungsmittel hätten bezweckt, ihn Kenntnisse für den Zinsatz als Landwirtschaftsspezialist in einem Entwicklungsland zu vermitteln. Das ergebe sich aus der Rückkehrverpflichtung, die er bei Annahme des Stipendiums eingegangen sei. Der zweckgerechte Einsatz der Entwicklungshilfe, die der Staat durch die finanzielle Förderung von Ausländern an deutschen Ausbildungsstätten leiste, gehöre zu den erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Er stehe der Einbürgerung entgegen, solange der Einbürgerungsbewerber sich weigere, die in seinem Falle fehlgeleitete Ausbildungsförderung zurückzuzahlen.
Demgegenüber griffen die Erwägungen in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten des Professors Dr. T. nicht durch.
Der Begriff der erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland sei gesetzlich nicht abschließend festgelegt. Darin liege keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Dieses schließe die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, wenn sich wie hier die Vielfalt der bei einer Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigenden Interessen nicht abschließend umreißen lasse.
Nach den Einbürgerungsrichtlinien (GABl. 1978, 122 = GMBl. 1978, 16) komme die Einbürgerung eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers, der im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe eine Ausbildung erhalten habe, erst in Betracht, wenn die Rückzahlung der Ausbildungshilfe geregelt sei. Damit sei ein erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland rechtlich einwandfrei umschrieben worden. Diese Regelung solle nicht eine Zahlung erzwingen, zu der keine Verpflichtung bestehe. Dem vom Einbürgerungsbewerber geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, daß mit seiner Erfüllung der Zweck der Ausbildungshilfe endgültig verfehlt werde. Das mache die Rückzahlung dieser Mittel in eine Kasse, in der sie erneut der Entwicklungshilfe zur Verfügung stünden, zu einem erheblichen Belang der Bundesrepublik Deutschland. Der Staat widerrufe nicht das Stipendium. Er gebe dem Bewerber Gelegenheit, ein Hindernis für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu beseitigen. Von einem unzulässigen Koppelungsgeschäft könne nicht die Rede sein.
Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Es gebiete eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange. Danach behalte aber der entwicklungspolitische Belang ein die Einbürgerung hinderndes Gewicht, bis eine Rückzahlungsregelung getroffen worden sei. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Es sei nicht willkürlich, daß der Staat den Zweck der Mittel durchsetze, mit denen er Personen aus Entwicklungsländern ausbilde. Andere Gründe, nach denen die der Einbürgerung entgegenstehenden Belange zurückgestellt werden müßten, seien nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der jetzigen Tätigkeit des Klägers sei nicht in die Abwägung einzustellen. Ihm werde dadurch genügt, daß dem Kläger der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt sei. Der Umstand, daß sich der Kläger erfolglos um eine Tätigkeit in arabischen Entwicklungsländern bemüht habe, wäre allein kein Grund, ihm den Aufenthalt zu ermöglichen. Er müsse daher auch nicht dazu führen, das Interesse an der Rückzahlung der Ausbildungsmittel zurückzustellen.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt und § 9 Abs. 1 RuStAG sowie das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 fehlerhaft angewendet. Außerdem führt er aus, beachtliche Gründe sprächen dafür, daß die Bundesrepublik Deutschland hätte beigeladen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 1981 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1980 zu ändern und unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern, hilfsweise: über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig. Er stimmt der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß ohne vorherige Regelung der Rückzahlung ein erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland der Einbürgerung des Klägers entgegenstehe. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Vortrag dahin ergänzt, daß sich auch gute Gründe dafür anführen ließen, im Rahmen der von § 9 Abs. 1 RuStAG geforderten Abwägung anders als bei Anwendung der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG den für die Einbürgerung sprechenden Interessen Vorrang einzuräumen.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses die Bundesrepublik Deutschland nicht zu dem Rechtsstreit beigeladen hat, obwohl die Beiladung notwendig ist.
Ist eine nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendige Beiladung unterblieben, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne entsprechende, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erhebende Rüge dieser Mangel im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuverweisen; nach § 142 VwGO ist eine Heilung des Mangels im Revisionsverfahren ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwGE 18, 124 [125 ff.]; 36, 188 [190]; 51, 268 [269]; 57, 31 [35];Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47). So liegt es auch hier.
Nach § 65 Abs. 2 VwGO muß ein Dritter zu dem Rechtsstreit notwendig beigeladen werden, wenn er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der vom Kläger begehrte Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Vorschrift nur mit einer verwaltungsintern zu erteilenden Zustimmung eines anderen Rechtsträgers erlassen werden darf und diese Zustimmung nicht vorliegt. Eine die Verpflichtung zur Erteilung des Verwaltungsakts aussprechende Entscheidung schaltet das Zustimmungserfordernis grundsätzlich aus und bedeutet demgemäß eine "Mitverurteilung" des Dritten. Deswegen kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen. Ob das Zustimmungserfordernis seine Grundlage in einem subjektiven Recht des Dritten oder in einem bloßen "Verwaltungsinteresse" hat, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, daß der Verwaltungsakt ohne Mitwirkung des Dritten versagt werden darf. Es genügt, daß ein Urteil möglich ist, das auch dem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Grundsätze, an denen festgehalten wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Zusammenhängen wiederholt dargelegt (vgl. z.B. BVerwGE 18, 124 [127 f.]; 42, 8 [10 f.]; 54, 328 [331];Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG 4 C 17.65 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 3).
Die vom Kläger erstrebte Einbürgerung bedarf der verwaltungsinternen Zustimmung des Bundesministers des Innern. Deswegen ist die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland notwendig (Beschluß vom 2. August 1979 - BVerwG 1 B 171.79 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 55; ferner OVG Hamburg, DÖV 1961, 111; HessVGH, ESVGH 26, 181; Makarov/v. Mangoldt, StAngR-Komm., 3. Aufl., § 8 RuStAG Rdnr. 71; Konrad, BayVBl. 1982, 517 [518]).
Nach § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85 = BGBl. III 102-2) darf die deutsche Staatsangehörigkeit erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. Die Zustimmung ist nicht anders als beispielsweise das Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BBauG (vgl.z.B. Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG 4 C 24.66 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 5) behördenintern zu erklären und stellt keinen Verwaltungsakt dar, der mit der Verpflichtungsklage selbständig erstritten werden kann (§ 42 Abs. 1 VwGO). Unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Einbürgerungsbewerber äußert erst die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde. Das Zustimmungserfordernis bezieht sich seinem klaren Wortlaut nach auf alle Einbürgerungen, also nicht nur auf die Fälle des § 8 RuStAG, in denen die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen der Behörde steht, sondern auch auf jene, in denen die Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden muß oder soll wie z.B. nach dem vorliegend einschlägigen § 9 Abs. 1 RuStAG.
Die Regelung des § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit ist geltendes Recht. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung ist auf den Bundesminister des Innern übergegangen. Das ergibt sich aus Folgendem:
Das ehemalige Reichsstaatsangehörigkeitsrecht gilt als Bundesrecht fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1, 124 in Verbindung mit Art. 73 Nr. 2 GG). Die Länder führen gemäß Art. 83 GG die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch für das Staatsangehörigkeitsrecht. Das hier in Rede stehende Zustimmungserfordernis ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Art. 84 Abs. 5 GG vorsieht, bleiben diese gemäß Art. 128 GG bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen. § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit enthält ein Weisungsrecht im Sinne des Art. 84 Abs. 5 GG und ist bisher nicht durch eine anderweitige Regelung abgelöst worden.
Nach Art. 84 Abs. 5 Satz 1 GG kann, wenn die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, der Bundesregierung zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Auch ein Zustimmungsrecht stellt ein Weisungsrecht im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Versagung der Zustimmung enthält die Weisung, den Verwaltungsakt nicht vorzunehmen. Das Zustimmungsrecht ist danach eine Weisungsbefugnis in abgeschwächter Form (BVerwGE 42, 279 [BVerwG 20.06.1973 - BVerwG VIII C 141.72] [284]). Das Zustimmungserfordernis betrifft hier auch Einzelweisungen für besondere Fälle. Es bezieht sich nicht auf alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen der Landesbehörden, sondern nur auf Entscheidungen über Einbürgerungsanträge und von diesen nur auf jene, denen die Einbürgerungsbehörde stattgeben will. Eine "negative" Weisung wird erteilt, wenn der Bundesminister des Innern mit der von der Landesbehörde vorgesehenen Einbürgerung nicht einverstanden ist. Das Zustimmungserfordernis soll vornehmlich zur Wahrung der durch eine Einbürgerung berührten gesamtstaatlichen Belange einheitliche Grundsätze in der Verwaltungspraxis sichern, was von dem Zweck des Art. 84 Abs. 5 GG umfaßt wird. Die besonderen Fälle sind damit durch § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit hinreichend festgelegt.
Daß das Zustimmungsrecht hier auf einer Rechtsverordnung beruht, ist unerheblich. Der für vorkonstitutionelle Weisungsrechte maßgebende Art. 128 GG stellt nicht auf den Rang des Rechtssatzes ab. Desgleichen ist unschädlich, daß das Zustimmungserfordernis im Jahre 1934 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergang zum Einheitsstaat geschaffen wurde. Der Senat folgt nicht der Auffassung, daß Weisungsrechte aus der Zeit des Einheitsstaates bis 1945 erloschen seien, weil sie lediglich Befugnisse zum Ausdruck brächten, die den Reichsbehörden aufgrund ihres allgemeinen organisationsrechtlichen Vorrangs ohnehin zugestanden hätten. Art. 128 GG ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Er betrifft auch Weisungsrechte aus jener Zeit, die in der aus Art. 84 Abs. 5 GG folgenden Weise begrenzt sind. Sie sind mit dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere mit der in Art. 83 ff. GG vorgenommenen Abgrenzung der Verwaltungskompetenzen vereinbar, möglicherweise sogar zur Wahrung gesamtstaatlicher Belange erforderlich.
Der Weitergeltung des Zustimmungsrechts und seinem Übergang auf den Bunderminister des Innern steht nicht entgegen, daß nach Art. 84 Abs. 5 GG die Bundesregierung zum Erlaß von Weisungen ermächtigt werben kann. Art. 128 GG erfaßt auch Weisungsrechte ehemaliger Reichsminister, zumal unter der Bundesregierung im Sinne des in Art. 128 GG in Bezug genommenen Art. 84 Abs. 5 GG ebenfalls einzelne Bundesminister zu verstehen sind (BVerwGE 42, 279 [BVerwG 20.06.1973 - BVerwG VIII C 141.72] [283]). Das fortbestehende Weisungsrecht ist danach auf den Bundesminister des Innern als nunmehr sachlich zuständige Behörde übergegangen. Wenn seine Zuständigkeit nicht schon unmittelbar aus Art. 128 GG folgen sollte, so ergibt sie sich jedenfalls aus Art. 129 Abs. 1 GG. Die dort geregelte Ermächtigung zur Vornahme von Verwaltungsakten betrifft auch Zustimmungen zu Verwaltungsakten von Landesbehörden (OVG Hamburg, DÖV 1961, 111 [113]).
Schließlich hat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, der Bundesminister des Innern für Fälle wie den vorliegenden auch keine generelle Zustimmung zur Einbürgerung erteilt. Die Wirksamkeit solcher Zustimmungen bedarf daher keiner Erörterung.
Hätte demnach das Berufungsgericht die Bundesrepublik Deutschland beiladen müssen, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Zur Förderung des Verfahrens weist der Senat auf folgendes hin:
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger das Stipendium zu Zwecken der Entwicklungshilfe gewährt wurde, ist das Berufungsgericht mit Recht ersichtlich davon ausgegangen, daß es auf den bei der Bewilligung ausdrücklich oder den Umständen nach hinreichend deutlich (konkludent) erklärten Zweck der Gewährung ankommt und grundsätzlich nicht darauf, ob die Mittel aus einem speziell der Entwicklungshilfe dienenden Haushaltstitel stammen.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Ausschlußklausel des § 9 Abs. 1 RuStAG dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nicht widerspricht. Trotzdem bestehen Bedenken gegen die Auffassung, der Einbürgerung des Klägers stünden aus den im Berufungsurteil erörterten Gründen erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Erheblich ist nur ein Belang, der nach den konkreten Gegebenheiten des Falles aufgrund des Ergebnisses einer Abwägung ein besonders deutliches Übergewicht gegenüber dem in § 9 RuStAG gesetzlich anerkannten Interesse an der Einbürgerung hat. Haben sich die Lebensverhältnisse des Ausländers im Bundesgebiet so verfestigt, daß eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat unwahrscheinlich geworden ist, so erscheint in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig das entwicklungspolitische Interesse an der Rückkehr in seinem Durchsetzungsvermögen so schwach, daß es bei der Abwägung grundsätzlich das durch § 9 RuStAG geschützte Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit der Familie, die den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat, nicht (mehr) deutlich überwiegen dürfte. Mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG ist dem Ausländer nämlich der Daueraufenthalt grundsätzlich gewährleistet (vgl. BVerwGE 56, 246; 60, 126[BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]; AuslVwV Nr. 4 a zu § 2, GMBl. 1977, 202). Auch dem außerdem geltend gemachten Interesse, die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zu verhindern und sie deswegen im Falle der Zweckentfremdung zurückzufordern, dürfte, wie der Oberbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ein geringeres Gewicht zukommen, als der Beklagte angenommen hat: Besteht aufgrund des Bewilligungsverhältnisses oder kraft Gesetzes für den Fall der Zweckverfehlung ein Rückzahlungsanspruch, so kann er erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Ein überwiegendes Interesse an einer (zusätzlichen) vertraglichen Regelung ließe sich kaum bejahen. Sind dagegen, was aus entwicklungspolitisch beachtlichen Gründen geschehen sein mag, die Mittel so vergeben worden, daß eine später eintretende Zweckverfehlung eine Rückzahlungspflicht nicht auslöst könnte dadurch das erwähnte Interesse in einer Weise konkretisiert worden sein, daß es der Einbürgerung nicht entgegensteht. Für das Ausbleiben der Rückzahlung wäre die Einbürgerung nicht ursächlich.
Bezüglich der vom Berufungsgericht festgestellten Rückkehrverpflichtung des Klägers gegenüber dem Deutschen Akademischen Austauschdienst ist daher unabhängig davon, ob diese Verpflichtung auch für den Fall der Verehelichung mit einer Deutschen Geltung beansprucht und welche zivilrechtlichen Konsequenzen ihre Nichterfüllung z.B. aufgrund der Regeln über die Leistungsstörungen, den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung nach sich ziehen kann, zu berücksichtigen, daß weder die Bewilligungsstelle noch die Ausländerbehörde auf eine Verwirklichung dieser Pflicht hinwirken. Nach einem nunmehr über 10 Jahre langen Aufenthalt seit Abschluß der Ausbildung ist es angesichts der familiären und beruflichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet gänzlich unwahrscheinlich, daß er sich künftig in ein Entwicklungsland begeben muß.
Kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 RuStAG vorliegen, so könnte die Einbürgerung voraussichtlich auch nicht im Wege des Ermessens aus den angeführten entwicklungspolitischen Gründer versagt werden. § 9 Abs. 1 RuStAG stellt eine Sollvorschrift dar. Das bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorgesehene Rechtsfolge grundsätzlich gezogen werden muß und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf (vgl. BVerwGE 49, 16 [23]; 56, 220 [223]; ferner Makarov/v. Mangoldt, StAngR-Komm. 3. Aufl., § 9 RuStAG Rdnr. 9; Schwerdtfeger, 53. DJT, Gutachten A S. 125). § 9 RuStAG räumt daher bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung ein (BVerwGE 64, 7 [9]). Steht das vom Beklagten angeführte entwicklungspolitische Interesse der Einbürgerung nicht als erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland entgegen, so rechtfertigt es grundsätzlich auch im Rahmen des Ermessens die Ablehnung nicht. Es widerspricht Sinn und Zweck des Gesetzes, den grundsätzlichen Rechtsanspruch im Ermessenswege schon dann auszuschließen, wenn nur ein einfaches, nicht als erheblich zu bewertendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung spricht Ein atypischer Sachverhalt ist damit allein nicht dargetan. Atypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nach die Privilegierung des § 9 RuStAG nicht zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfaßt werden. Das gilt vor allem für Mißbrauchsfälle, z.B. für sog. Scheinehen (vgl. BT.-Drs. V/3971 - neu -; Arndt, NJW 1970, 1909 [OLG Hamm 17.12.1969 - 4 Ss 613/69]). Entsprechendes kann in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers gescheitert ist.
Sollte der Kläger die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 RuStAG nicht erfüllen, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Behörde den Einbürgerungsantrag im Hinblick auf § 8 RuStAG rechtmäßig beschieden hat. Anlaß dazu kann die Berufstätigkeit des Klägers bieten. Die allgemeine Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG wird durch § 9 RuStAG nicht völlig verdrängt (BVerwGE 64, 7), und zwar selbst dann nicht, wenn der Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 RuStAG ein erheblicher Belang der Bundesrepublik entgegensteht. § 9 RuStAG will die Ehegatten Deutscher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch einen grundsätzlichen Einbürgerungsantrag privilegieren. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem dargelegten Sinne ein gegen die Einbrügerung sprechender staatlicher Belang den durch § 9 RuStAG bezweckten Ehe- und Familienschutz deutlich überwiegt. Ein zugleich bestehendes anderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann dies aber nicht mit der Folge kompensieren, daß die Einbürgerung trotzdem vorgenommen werden müßte. Eine derartige Kompensation ginge über die wegen der Ehe mit einem Deutschen bezweckte Privilegierung hinaus. Obwohl in diesen Fällen mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG kein Grund für einen regelmäßigen Einbürgerungsanspruch besteht, ist doch andererseits auch kein Anlaß gegeben, die Einbürgerung auszuschließen. Im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG hat die Behörde zu prüfen, ob sie in Ausübung ihres Ermessens den für die Einbürgerung sprechenden Interessen Vorrang gegenüber den entgegenstehenden einräumen will. In diesem Zusammenhang kann daher auch ein etwaiges staatliches Interesse an der Fortsetzung der Forschungstätigkeit des Klägers berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersback
Meyer
Dr. Diefenbach