Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1982, Az.: BVerwG 4 C 26.78
Verwaltungsgerichtsverfahren; Beiladung; Gemeinde; Straßenbaulast; Gehweg; Ortsdurchfahrt; Planfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 26.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 06.05.1976 - AZ: 9378-V/73
- VGH Bayern - 22.02.1978 - AZ: 140 VIII 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 64, 325 - 333
- DVBl 1982, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1546-1548 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 436 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG, daß bei Straßenänderungen und -erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung eine Planfeststellung unterbleiben kann, enthält zugleich auch die öffentlich-rechtliche Zulassung der geplanten Straßenbaumaßnahme.
Die Entscheidung ist daher Verwaltungsakt, der von planbetroffenen Dritten ebenso wie ein Planfeststellungsbeschluß mit der Behauptung angefochten werden kann, durch die Zulassung des Vorhabens in subjektiven Rechten verletzt zu sein.
Nimmt die oberste Straßenbaubehörde bei ihrer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG zu Unrecht an, daß ein Planfeststellungsverfahren entbehrlich sei, so liegt darin für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte Dritter.
Zur notwendigen Beiladung der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zur notwendigen Beiladung der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße.
- 2.
Nimmt die oberste Straßenbaubehörde bei ihrer Entscheidung nach § 17 II 3 FestschrifttrG zu Unrecht an, daß ein Planfeststellungsverfahren entbehr so liegt darin für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte Dritter.
- 3.
Die Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 II 3 FestschrifttrG, daß bei Straßenänderungen und -erweiterungen von unwesentlich Bedeutung eine Planfeststellung unterbleiben kann, enthält zugleich auch die öffentlichrechtliche Zulassung der geplanten Straßenbaumaßnahme. Sie ist daher Verwaltungsakt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 22. Februar 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Verlegung einer Bushaltestelle im Bereich ihres an der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 14 gelegenen Anwesens H.straße 25 in S. bei Nürnberg.
Im Jahre 1973 ließ die Gemeinde S. im Einvernehmen mit dem Straßenbauamt Nürnberg und der beigeladenen Verkehrs-Aktiengesellschaft die Haltebucht der Omnibushaltestelle "S.-Kirche" vor dem Grundstück der Klägerinnen verlegen. Mit der Maßnahme sollte für die an dieser Stelle wendenden Busse ein ausreichender Wendekreis geschaffen werden. Dazu wurde der Gehsteig bis vor das Anwesen der Klägerinnen verschmälert und die Haltebucht auf durchgängig 3 m verbreitert. Das Haltestellenschild, das früher 11,75 m westlich der westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerinnen entfernt angebracht war, steht nach der Änderung der Haltebucht 4,65 m östlich der westlichen Grundstücksgrenze. Die Busse halten nunmehr vor dem Haus der Klägerinnen.
Die Einwendungen, mit denen sich die Klägerinnen an die Gemeinde S. gewendet hatten, blieben ohne Erfolg. Die Klägerinnen haben daraufhin gegen die Gemeinde S. Klage erhoben, die sie während des erstinstanzlichen Verfahrens im Einverständnis der Beteiligten gegen den nunmehrigen Beklagten gerichtet haben. Die Klägerinnen haben - zuletzt - beantragt, den Beklagten zu verpflichten, an der Omnibushaltestelle "S.-Kirche" den Zustand wiederherzustellen, der vor der Verlegung der Haltestelle und der Verlängerung des Haltestreifens im Jahre 1973 bestanden hat; hilfsweise, festzustellen, daß der Ausbau der Haltebucht rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung haben sie vorgetragen:
Durch die Veränderung der Haltestelle und die Markierung des Haltestreifens für die Omnibusse werde ihrem Grundstück die Zufahrt zur Bundesstraße 14 genommen. Die Änderungen führten auch zu einer beträchtlichen Wertminderung ihres Anwesens, weil der Gehsteig geschmälert worden sei und den Kunden und Lieferanten der in ihrem Anwesen befindlichen Läden wegen des Halteverbots im Bereich der Haltestelle der Raum selbst für kurzzeitiges Parken entzogen sei. Die Busfolge habe sich durch die Verlegung der Haltebucht etwa verdoppelt, zumal diese auch von einem Busunternehmer und von einem Bundesbahnbus mehrmals täglich benutzt werde. Durch den stark angestiegenen Geräuschpegel und das ständige Vibrieren von Hauswänden und Fenstern bei der sehr häufigen An- und Abfahrt der Busse sei auch der Mietwert ihres Anwesens wesentlich gesunken. Es zeigten sich ferner in zunehmendem Maße Risse an den Wenden des Hauses. Diese Beeinträchtigungen verletzter ihr Eigentum, wobei insbesondere das darin eingeschlossene Recht auf Zugang und Zufahrt zur angrenzenden öffentlichen Straße und auf störungsfreie, wirtschaftliche Nutzung betroffen sei. Die Baumaßnahmen seien überdies durchgeführt worden, ohne daß ihnen von der Gemeinde vorher rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Auch fehle es an dem erforderlicher Planfeststellungsverfahren.
Der Beklagte und die - durch Beschluß des Berufungsgerichts beigeladene - Verkehrs-Aktiengesellschaft sind der Klage entgegengetreten. Der Beklagte hat ausgeführt:
Mit Schreiben an das Straßenbauamt Nürnberg vom 30. Januar 1976 habe die Regierung von Mittelfranken festgestellt, daß die Änderung der Omnibushaltebucht von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - sei. Ein Planfeststellungsverfahren für diese Änderung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Klägerinnen seien durch die Verlegung der Haltebucht nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück sei wie bisher möglich. Eine beträchtliche Wertminderung des Anwesens sei durch den Umbau nicht eingetreten; die Mieter der Läden könnten nach wie vor eine Teilfläche des Gehweges zur Ausstellung von Waren benutzen. Auch bisher sei innerhalb der Haltebucht kurzzeitiges Parken nicht erlaubt gewesen; die Lieferanten könnten jedoch in der Nachbarstraße halten, wo die Ladetätigkeit auch schon bisher ausgeübt worden sei. Die Busfolge sei nicht dichter als früher; deshalb sei der Geräuschpegel nicht gestiegen. Es sei auch nicht zu erwarten, daß Schäden am Gebäude aufträten.
Die Beigeladene hat die Meinung vertreten: Die Klage auf Folgenbeseitigung sei unzulässig, weil damit die primär gebotene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergangen und ohne Rechtsschutzbedürfnis eine allgemeine Leistungsklage erhoben werde. Die angeblichen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks seien von den Klägerinnen übertrieben dargestellt worden. Bei der starken Verkehrsbelastung der Bundesstraße 14 und dem dadurch ausgelösten Lärm fielen die an der Haltebucht an- und abfahrenden Omnibusse nicht ins Gewicht. Ein Planfeststellungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dies jedoch anders beurteilt werde, sei das Unterlassen einer Planfeststellung auf die getroffene materielle Sachentscheidung jedenfalls ohne Einfluß.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerinnen das erstinstanzliche Urteil geändert und entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerinnen festgestellt, daß der Ausbau der Omnibushaltebucht rechtswidrig gewesen sei; im übrigen hat es die Klagabweisung bestätigt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Erwägungen:
Das mit dem Hauptantrag in erster Linie verfolgte Begehren der Klägerinnen auf Beseitigung der Haltestellenbucht könne zwar als Folgenbeseitigungsanspruch zulässigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Folgenbeseitigungsklage sei aber nicht begründet, weil der Folgenbeseitigungsanspruch nicht spruchreif sei. Die Entscheidung hänge nämlich von Fragen ab, bezüglich derer der Verwaltung ein Ermessens- und Beurteilungspielraum zustehe. Der Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses, der die Anlegung der Haltestellenbucht möglicherweise legalisieren könne, liege im Planungsermessen der Verwaltung, das das Berufungsgericht nicht anstelle der Verwaltung ausüben könne. Das im Hauptantrag sinngemäß eingeschlossene weitere Begehren der Klägerinnen auf Beseitigung der an der Haltebucht angebrachten Verkehrszeichen sei unzulässig. Für eine Anfechtungsklage fehle es an den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Vorverfahren; und einer Leistungsklage auf Beseitigung der Verkehrszeichen stehe deren Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Zulässig und begründet sei jedoch der Hilfsantrag auf Feststellung, daß der Ausbau der Omnibushaltebucht rechtswidrig gewesen sei. Der Streit, ob die Klägerinnen verpflichtet seien, ohne Planfeststellungsverfahren die Haltebucht vor ihrem Anwesen zu dulden, betreffe ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß der Beklagte die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens bestreite und die Klägerinnen nur mit der begehrten Feststellung erreichen könnten, daß die von ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen in einem gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren gewürdigt würden. Die Subsidiarität der Feststellungsklage stehe ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens könnte nicht zum Erfolg führen, weil die Planfeststellungsbehörde ein Planfeststellungsverfahren nur durchführen dürfe, wenn ihr ein entsprechender Antrag des Straßenbaulastträgers vorliege, was hier nicht der Fall sei. Eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Regierung von Mittelfranken von 30. Januar 1976, wonach ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt zu werden brauche, komme nicht in Betracht. Denn diese Entscheidung sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Für den Ausbau der Haltestellenbucht sei entgegen der Ansicht der Regierung von Mittelfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich. Ein Fall, in dem nach § 17 Abs. 2 FStrG eine Planfeststellung ausnahmsweise unterbleiben könne, weil die Änderung oder Erweiterung einer Bundesfernstraße von unwesentlicher Bedeutung sei, liege nicht vor. Die Annahme unwesentlicher Bedeutung scheide immer dann aus, wenn Rechte anderer beeinflußt würden. Das treffe hier zu. Die Klägerinnen hätten substantiiert vorgetragen, daß die Einfahrt zu ihrem Grundstück täglich über mehrere Stunden durch haltende Busse versperrt werde. Insoweit könne die Möglichkeit naheliegen, daß der grundrechtlich geschützte Kern des Anliegergebrauchs der Klägerinnen betroffen sei. Gleiches könne gelten, wenn die Belieferung der in dem Anwesen der Klägerinnen befindlichen Läden wegen der haltenden Omnibusse nur mehr unter sehr erschwerten Umständen möglich wäre.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Beklagte und die Beigeladene mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts rügen. Sie stellen den Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und die Klage unter Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils vollen Umfangs abzuweisen.
Die Klägerinnen sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Der Oberbundesanwalt ist der Meinung, eine Planfeststellung dürfe wegen unwesentlicher Bedeutung dann entfallen, wenn bei der Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahme einfache Verhältnisse und eine von vornherein überschaubare Interessenlage gegeben seien. Im vorliegenden Fall liege die Annahme nahe, daß in diesem Sinne ein Fall unwesentlicher Bedeutung gegeben sei. Allerdings reichten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer endgültigen Entscheidung nicht aus.
II.
Die Revisionsentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen führen zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz. Das angefochtene Urteil kann ungeachtet der mit den Revisionen geltend gemachten Rechtsverletzungen schon deshalb keinen Bestand haben, weil es an einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet. Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO die notwendige Beiladung der Gemeinde S. unterlassen und dadurch Bundesverfahrensrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Notwendigkeit zur Beiladung ergibt sich dabei aus den folgenden Erwägungen:
Die Änderung der Haltestellenbucht, über deren Rechtmäßigkeit im vorliegenden Rechtsstreit gestritten wird, erstreckt sich - mindestens teilweise - auf den innerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 14 gelegenen Gehweg im Bereich des Grundstücks der Klägerinnen. Für diesen Gehweg ist die Gemeinde S. gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - (jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2413]) Trägerin der Straßenbaulast. Eine Entscheidung über das gegenüber dem Beklagten verfolgte Begehren der Klägerinnen, die vorgenommenen Straßenänderungen wieder zu beseitigen bzw. deren Rechtswidrigkeit festzustellen, wirkt sich daher unmittelbar auch auf die Gemeinde S. aus und kann für sie und den Beklagten nur einheitlich ergehen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Prozeßbeteiligung der Gemeinde S., die durch eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO hätte gewährleistet werden müssen, nachdem die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als ursprünglich Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden war. Insoweit gilt in bezug auf das hier zur Rede stehende Klagebegehren nichts anderes als für die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt entschiedenen Fälle, in denen mit der Anfechtungsklage die (Teil-)Aufhebung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung (z.B. durch Schutzauflagen) begehrt wurde: Hier wie dort muß der Träger der Straßenbaulast, in dessen Aufgabenbereich durch die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung eingegriffen wird, durch eine notwendige Beiladung an diesem Rechtsstreit beteiligt werden, wenn seine Prozeßbeteiligung nicht bereits durch die Prozeßbeteiligung des Beklagten als des gemeinsamen Trägers sowohl der maßgeblichen Straßenbaubehörde als auch der die Straßenbaulast wahrnehmenden Behörde sichergestellt ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 3.74 - in BVerwGE 52, 226 [230 f.]; Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [239 f.]; für Fälle der - hier vorliegenden - geteilten Straßenbaulast: Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28).
Ein Fall, in dem sich unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt die Beiladung des Trägers der Straßenbaulast erübrigt, liegt hier nicht vor. Die Gemeinde S. ist als Trägerin der Straßenbaulast für die Gehwege eine gegenüber dem beklagten Land eigenständige Gebietskörperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und deshalb nicht schon durch den Beklagten am Prozeßrechtsverhältnis beteiligt. Das Unterbleiben der danach notwendigen Beiladung der Gemeinde S. ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ohne Rücksicht darauf, ob der Verfahrensmangel mit einer Revisionsrüge geltend gemacht worden ist. Da die Beiladung im Revisionsverfahren im Hinblick auf § 142 VwGO nicht nachgeholt werden kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 76.71 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112).
Zur Förderung des weiteren Verfahrens in der Berufungsinstanz wird in der Sache selbst auf folgendes hingewiesen:
Das Berufungsurteil beruht, soweit es dem Feststellungsbegehren der Klägerinnen entsprochen hat, unter anderem auf der Erwägung, die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO am Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage; denn die Klägerinnen hätten die mit ihrem Feststellungsantrag verfolgten Rechte nicht mit einer die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ausschließenden Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Regierung von Mittelfranken vom 30. Januar 1976 über die Entbehrlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens verfolgen können. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Ihr liegt die Annahme zugrunde, die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG der obersten Landesstraßen - baubehörde obliegende Entscheidung, ob eine Planfeststellung bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben kann, sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solcher nicht anfechtbarer behördeninterner Vorgang. Diese Voraussetzung trifft nicht zu;
Nach dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Mit dieser Regelung ist in Verbindung mit § 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG einerseits positiv angeordnet, daß über die Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens grundsätzlich im Wege der Planfeststellung zu entscheiden ist. § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG enthält aber andererseits zugleich auch negativ das Verbot, Neubau- oder Änderungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen ohne vorherige Planfeststellung auszuführen. Mit dieser rechtlichen Lösung folgt die gesetzliche Regelung - wie der erkennende Senat bereits bei anderer Gelegenheit näher dargelegt hat - dem Prinzip des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Die Wirkung des Verbots besteht darin, daß der Träger der Straßenbaulast mit der Notwendigkeit belastet ist, durch die Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens und die Erwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses die einem geplanten Straßenbauvorhaben präventiv entgegenstehende Sperre im konkreten Fall durch eine öffentlich-rechtliche Zulassung zu beseitigen (Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 S. 98 [100]).
An diesen Zusammenhang knüpft die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 FStrG an. Mit ihrer Regelung in Satz 1, nach der die Planfeststellung unter anderem bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben kann, normiert sie zwar die materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von dem Planfeststellungserfordernis zulässig ist. Damit stellt sie aber Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung nicht etwa von dem Erfordernis einer das präventive Verbot aufhebenden öffentlich-rechtlichen Zulassung überhaupt frei. Die nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG der obersten Landesstraßenbaubehörde obliegende Entscheidung darüber, ob eine Planfeststellung unterbleiben kann, enthält vielmehr, abgesehen von der Feststellung, daß die geplanten Änderungen oder Erweiterungen in der Tat von nur unwesentlicher Bedeutung im Sinne des Satzes 1 sind, zugleich auch die Zulassung des Vorhabens selbst. Mit diesem zulassenden Entscheidungsgehalt tritt die Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG daher an die Stelle der für Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich erforderlichen Planfeststellung und übernimmt insoweit auch deren Zulassungsfunktion.
In diesem Sinne hat bereits früher der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 17 Abs. 2 FStrG weitgehend übereinstimmenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG - ausgesprochen, daß die - im Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes dafür zuständige - Genehmigungsbehörde mit ihrer Entscheidung, der Durchführung eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedürfe es wegen unwesentlicher Bedeutung der geplanten Maßnahme nicht, gleichzeitig auch eine Entscheidung darüber treffe, ob das Vorhaben in der den vorgelegten Plänen entsprechenden Weise ausgeführt werden dürfe (Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG VII C 24.73 - in Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3 S. 1 [4]). Das stimmt mit der hier vertretenen Auffassung überein. Soweit der 7. Senat in seiner damaligen Entscheidung allerdings offengelassen hat, ob - entsprechend der unter I Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 der Planfeststellungsrichtlinien der Bundesstraßenverwaltung (VkBl. 1976 S. 564) vertretenen Ansicht - für das Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz anderes als für das nach dem Personenbeförderungsgesetz zu gelten habe, ist aus den soeben angeführter. Gründen klarzustellen, daß sich die Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG und nach § 28 Abs. 2 Satz 3 PBefG ihrem Wesen nach nicht unterscheiden. Sie stellen hier wie dort der Sache nach eine das Erfordernis der Planfeststellung ersetzende Plangenehmigung dar, wie sie beispielsweise für das wasserrechtliche und das wasserstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren in § 31 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Wasserstraßengesetzes unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als planerische Entscheidungsform gesetzlich geregelt ist. Dann aber kann daran, daß die Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG - ebenso wie die nach § 28 Abs. 2 Satz 3 PBefG - ein dem Planfeststellungsbeschluß entsprechender, mit Außenwirkung versehener und von betroffenen Dritten anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG und des § 42 VwGO ist, kein Zweifel sein.
Davon wird im neuen Berufungsverfahren auszugehen sein. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die von den Klägerinnen ursprünglich erhobene Feststellungsklage - sieht man von einer etwa in Betracht kommenden und gemäß § 43 Abs. 2 VwGO möglicherweise vorrangigen Leistungsklage (hier im Sinne einer Beseitigungsklage) ab - in ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterlag, solange die Änderung der Haltestellenbucht weder durch eine Planfeststellung noch durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG zugelassen war. Darauf kommt es jedoch gegenwärtig nicht mehr an. Mit dem Erlaß der Entscheidung der Regierung von Mittelfranken vom 30. Januar 1976 ist nämlich das Klagebegehren gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO als ein gegen diese Entscheidung gerichtetes Aufhebungsbegehren im Sinne des § 42 VwGO anzusehen. Dessen Zulässigkeit steht das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO nicht entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einlädt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - in Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14). Hier ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung für die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens gegeben.
Für die neue Berufungsentscheidung ist danach maßgeblich die Frage, ob die Klägerinnen durch die - die Straßenänderung zulassende - Entscheidung der Regierung von Mittelfranken vom 30. Januar 1976 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiven Rechten verletzt sind. Dem wird das Berufungsgericht unter folgenden Gesichtspunkten nachzugehen haben:
Die bisherigen Erörterungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob in der vorliegenden Sache die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 FStrG eine Planfeststellung wegen unwesentlicher Bedeutung der Straßenbaumaßnahme unterbleiben kann, haben für den Ausgang des Rechtsstreits nicht die Bedeutung, die ihnen das Berufungsgericht beigemessen hat. Sie betreffen vielmehr allein die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes der Klägerinnen nachgeordnete verwaltungsverfahrensrechtliche Frage, ob die öffentlich-rechtliche Zulassung der Veränderungen an der Haltestellenbucht durch eine Planfeststellung oder durch eine plangenehmigende Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG zu treffen war. Sollte die - gemäß § 6 der bayerischen Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde vom 18. November 1974 (GVBl. S. 791) für beide Entscheidungsarten als oberste Landesstraßenbaubehörde zuständige - Regierung von Mittelfranken zu Unrecht von einer Planfeststellung abgesehen und zu Unrecht die Voraussetzungen für eine - plangenehmigende - Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG angenommen haben, so läge darin allein noch keine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerinnen:
Zum subjektiven Rechtsschutz durch Vorschriften über das Verwaltungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Stellung genommen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung den durch sie Begünstigten zwar ein subjektives öffentliches Recht einräumen. Von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einen (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene. Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muß sich ergeben, daß die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, daß der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlaß einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. z.B. Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [64 f.]; Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - in BVerwGE 44, 235 [239 f.]).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens in Bundesfernstraßengesetz nichts für die Annahme hergibt, das Gesetz habe den durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen Dritten eine in diesem Sinne selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. dazu näher Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 S. 98 [101 f.]). Für die - weniger verfahrensförmlich ausgestaltete - Entscheidung der obersten Straßenbaubehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG kann insoweit nichts anderes gelten. Ihrer gesetzlichen Regelung ist noch weniger als derjenigen für das Planfeststellungsverfahren zu entnehmen, daß einem vorhabenbetroffenen Dritten ein vom materiellen Recht unabhängiger eigener Anspruch auf Beteiligung an einem tatsächlich durchgeführten Verwaltungsverfahren bzw. auf Durchführung eines unterbliebenen, aber objektiv-rechtlich gebotenen Verwaltungsverfahrens eingeräumt werden soll (vgl. dazu auch Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 97.77 - in DÖV 1981 S. 719 [720]).
Unter Berufung allein auf einen Mangel des Verwaltungsverfahrens können die Klägerinnen demnach mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Das gilt übrigens - wie hinzugefügt werden mag - auch in Hinblick darauf, daß die Entscheidung der Regierung von Mittelfranken nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG erst nach Abschluß der Straßenänderung ergangen ist. Eine derart nachträgliche Entscheidung ist ebensowenig wie eine nachträgliche Planfeststellung schon ihrer Nachträglichkeit willen geeignet, subjektive Rechte eines Planbetroffenen zu verletzen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 S. 126 [130]).
Für die abschließende Entscheidung des Berufungsgerichts als ausschlaggebend erweist sich nach alledem die - nach den für die Prüfung von hoheitlichen Planungsentscheidungen allgemein entwickelten Grundsätzen zu beantwortende - Frage, ob die Klägerinnen durch die von der obersten Landesstraßenbaubehörde in einen dafür generell geeigneten Verfahren zugelassene Änderung der Haltestellenbucht in ihren materiellen Rechten verletzt werden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerinnen die Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung "substantiiert vorgetragen" haben, insbesondere im Hinblick auf den von den Klägerinnen geltend gemachten Eingriff in ihren eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch sowie auf die von ihnen als Folge der Ausbaumaßnahme behaupteten erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärm, Abgase und Erschütterungen. Dazu hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das wird - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen - im neuen Berufungsverfahren nachzuholen sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen