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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1981, Az.: BVerwG 4 C 97.77

Beseitigung einer Teilstrecke eines oberirdischen Gewässers; Drittschützende Wirkung von Verwaltungsverfahrensvorschriften im Wasserrecht; Anspruch des Dritten auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Anspruch auf Verfahrensdurchführung; Abwehransprüche und Beseitigungsansprüche gegen eine rechtswidrige ohne Planfeststellung ausgeführte Ausbaumaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 97.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 20976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 01.04.1976 - AZ: 2 K 243/74
OVG Saarlouis - 06.05.1977 - AZ: II R 53/76

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 243 - 249
  • BayVBl. 1982, 154
  • DVBl 1982, 597 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1981, 307
  • DÖV 1982, 631
  • DÖV 1981, 719-721 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArbBl 1982, 151
  • NJW 1981, 2769-2770 (Volltext mit amtl. LS)
  • NatR 1981, 205
  • RdL 1982, 166-168
  • UPR 1981, 60
  • ZWassR 1982, 229

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften über das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren begründen für einen durch ein Ausbauvorhaben möglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung des objektivrechtlich gebotenen Planfeststellungsverfahrens.

Wird der Dritte durch ein rechtswidrig ohne Planfeststellung ausgeführtes Ausbauvorhaben in seinen materiellen Rechten beeinträchtigt, so kann er sich gegen das Vorhaben aus seinem materiellen Recht mit öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Beseitigungsansprüchen zur Wehr setzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Mai 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung. Er unterhält auf seinem in der Gemarkung B. gelegenen Grundstück Plan Nr. ... einen durch Bescheid vom 18. Juni 1973 nach § 71 des Saarländischen Wassergesetzes - SWG - gestatteten Fischteich, der vom Innbach, einem Gewässer III. Ordnung, gespeist wird. Außerdem hat er auf seinem Anwesen ohne behördliche Zulassung zwei weitere Weiher angelegt, denen er das Ablaufwasser der genehmigten Anlage zuleitet.

2

Dem Beigeladenen erteilte der Landrat des Kreises H. als Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 18. Oktober 1973 die - ebenfalls auf § 71 SWG gestützte - Genehmigung, auf seinen oberhalb der Anlage des Klägers befindlichen Flurstücken Nr. ... 1/3 und ... am selben Wasserlauf einen Fischweiher mit 550 qm Wasserfläche anzulegen. Gegen diese Genehmigung richtet sich die Klage, die der Kläger nach erfolglosem Widerspruch erhoben und im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen wie folgt begründet hat:

3

Die geplante Weiheranlage unterliege der Planfeststellungspflicht nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -, so daß der von der Anwendbarkeit des § 71 SWG ausgehende Bescheid vom 18. Oktober 1973 schon aus formellen Gründen fehlerhaft sei. Darüber hinaus könne die Anlage nur über sein Grundstück sowie die Parzellen sechs weiterer Eigentümer erreicht werden. Weder er noch die übrigen Grundstückseigentümer seien aber bereit, die Benutzung ihrer Grundstücke als Zugang zu dem Teich des Beigeladenen zu dulden. Abgesehen davon reiche die Wassermenge des Innbaches nicht aus, zwei Teichanlagen zu speisen. Die angefochtene Genehmigung unterliege deshalb der Aufhebung. Daß sein Teich ebenfalls nur durch eine Genehmigung zugelassen sei, ändere daran unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nichts, denn eine unterschiedliche Behandlung beider Vorhaben sei gerechtfertigt, weil für die Anlegung eines weiteren Weihers am selben Bachlauf die notwendigen technischen Voraussetzungen fehlten und nicht garantiert sei, daß das Wasser für zwei Teichanlagen ausreiche.

4

Der Beklagte und der Beigeladene haben Klageabweisung beantragt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers den angefochtenen Bescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

6

Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung leide an einem formellen Mangel. Die vom Beigeladenen geschaffene Weiheranlage falle nicht unter die Anlagen, die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SWG lediglich einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bedürften oder nach Satz 2 dieser Vorschrift von der Genehmigungspflicht des § 71 Abs. 1 Satz 1 SWG ausgenommen seien. Der Ausbau oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, im vorliegenden Falle die Herstellung eines Gewässers durch Beseitigung einer Teilstrecke des Innbachs und die Anlage eines Fischteichs, müßten vielmehr nach § 31 Abs. 1 WHG und § 65 SWG durch ein Planfeststellungsverfahren zugelassen werden. Da der Kläger Einwendungen erhoben habe, hätte der Ausbau auch nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 1 letzter Satz WHG ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden dürfen. Unter diesen Umständen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des fehlerhaften Genehmigungsbescheids zu. Allerdings könne ein durch einen begünstigenden Verwaltungsakt (angeblich) Drittbetroffener dessen Aufhebung nicht stets und ohne weiteres schon deswegen verlangen, weil der Verwaltungsakt unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zustandegekommen sei; erforderlich sei vielmehr, daß die betreffende Verfahrensvorschrift dazu diene, gerade oder doch wenigstens auch die schutzwerten Belange des Dritten zu wahren. Das könne hier indes nicht zweifelhaft sein: Die zu Unrecht nicht angewendeten Bestimmungen des § 31 WHG und des § 65 SWG schrieben nicht nur ausdrücklich die Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter vor und stellten zudem die Entscheidung grundsätzlich in das planerische "Ermessen" der Planfeststellungsbehörde, sondern zwängen auch zur Versagung der Planfeststellung, wenn dem Ausbau begründet widersprochen werde. Deshalb habe ein Drittbetroffener einen Anspruch auf die Anwendung dieser Bestimmungen, und zwar durch die zuständige Verwaltungsbehörde; ihn durch das Anlegen der Prüfungsmaßstäbe des § 31 WHG und des § 65 SWG an die gemäß § 71 SWG getroffene Entscheidung seitens des Gerichts nur "so zu stellen", als sei das Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden, gehe nicht an. Anderes hätte allenfalls dann zu gelten, wenn zweifelsfrei feststünde, daß dem Dritten eigene Rechte, auf die bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Rücksicht zu nehmen wäre, gar nicht zustehen. Das sei jedoch hier nicht der Fall; es lasse sich derzeit weder rechtlich noch tatsächlich von vornherein ausschließen, daß sich der Betrieb der dem Beigeladenen genehmigten Weiheranlage nachteilig auf die Rechtsposition auswirke, die der Kläger durch die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 18. Juni 1973 erlangt habe. Das gelte unabhängig davon, daß auch diese Genehmigung in Anwendung des § 71 SWG erteilt worden sei und demnach an demselben Verfahrensfehler wie der angefochtene Bescheid kranke. Dieser Mangel würde, weil der Bescheid vom 18. Juni 1973 nicht angefochten sei, das Bestehen diesbezüglicher Rechte des Klägers nur dann von vornherein ausschließen, wenn der Verfahrensfehler die Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids bewirkt hätte. Das treffe indes nicht zu. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben ergebe nichts anderes; denn dem Kläger könne das in seinem eigenen Falle von der Behörde praktizierte Verfahren nicht angelastet werden. Bei Berücksichtigung der ihm erteilten Genehmigung aber lasse sich derzeit nicht feststellen, daß seine Rechte durch die Zulassung der Weiheranlage des Beigeladenen offensichtlich nicht beeinträchtigt werden könnten.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen. Er rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dazu trägt er vor:

8

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - (BVerwGE 44, 235 [240]) ausgeführt, daß der Vorschrift des § 31 WHG eine Schutzfunktion zugunsten Dritter nicht zukomme. Allein wegen eines verfahrensfehlerhaften Unterbleibens einer nach § 31 WHG erforderlichen Planfeststellung stehe dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids daher nicht zu. Das Verwaltungsgericht sei deshalb im Rahmen der von ihm zutreffend vorgenommenen materiellrechtlichen Prüfung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß seine - des Beigeladenen - Weiheranlage diejenige des Klägers nicht beeinträchtige und dieser daher kein subjektives öffentliches Abwehrrecht habe.

9

Der Kläger tritt der Revision des Beigeladenen entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt dazu aus: Mit Recht halte das Berufungsgericht den angefochtenen Genehmigungsbescheid für rechtswidrig und deshalb aufhebbar, weil anstelle eines erforderlichen Planfeststellungsverfahrens ein einfaches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei. Es wäre notwendig gewesen, gerade in einem Planfeststellungsverfahren zu prüfen, ob der Wasserverbrauch für zwei Weiher ausreichend sei.

10

II.

Die Revision des Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil es an den dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die von dem Beigeladenen geplante Anlegung eines Fischweihers und die dazu erforderliche Aufhebung einer Teilstrecke des Innbaches im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - (jetzt geltend in der Fassung vom 16. Oktober 1976 [BGBl. I S. 3017]) einerseits die "Herstellung" und andererseits die "Beseitigung" eines Gewässers bedeuten und deshalb nach dieser Vorschrift als "Ausbau" eines Gewässers der wasserrechtlichen Gestattung in der Form der Planfeststellung bedürfen. Die dem Beigeladenen vom Beklagten statt dessen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach § 71 des saarländischen Wassergesetzes vom 28. Juni 1960 (ABl. S. 511) - SWG - ist demnach verfehlt. Mit einer solchen Genehmigung kann allein die Befugnis verliehen werden, Anlagen "in oder an einem oberirdischen Gewässer" zu errichten oder zu verändern. Solche Maßnahmen stehen hier nicht oder doch allenfalls in nur nachgeordneter Weise zur Rede. Zur Durchführung seines Vorhabens muß und will der Beigeladene in den Bestand eines oberirdischen Gewässers selbst eingreifen und mit dem Weiher ein oberirdisches Gewässer neu anlegen. Solche Einwirkungen, die sich - anders als etwa die Gewässerbenutzungen nach § 3 WHG - nicht auf ein in seiner Beschaffenheit und in seinem Bestand vorgegebenes und bestehenbleibendes Gewässer beziehen, sondern gerade darauf gerichtet sind, in den vorhandenen Gewässerbestand ändernd oder neugestaltend einzugreifen, macht das Wässerhaushaltsgesetz von der vorhergehenden Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abhängig. Damit trägt es zum einen der besonderen Bedeutung Rechnung, die derartige Eingriffe sowohl für den Wasserhaushalt insgesamt als auch für die Raumordnung haben können; und es entspricht damit zum anderen dem Umstand, daß allein das Planfeststellungsverfahren der Wasserbehörde das rechtliche Instrumentarium gibt, unter Berücksichtigung aller wasserwirtschaftlichen, bau- und bodenrechtlichen sowie sonst raumbedeutsamen Gesichtspunkte Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen sowie diejenigen Einrichtungen festzustellen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf private Belange Dritter erforderlich sind (vgl. Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - in BVerwGE 55, 220 [223 f.]). In diesem Rahmen ist erforderlichenfalls auch über die Zulässigkeit solcher mit dem Gewässerausbau verbundenen oder erstrebten Gewässerbenutzungen zu entscheiden, die andernfalls einer eigenen wasserrechtlichen Zulassung bedürften (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SWG).

12

Aus seiner demnach zutreffenden Ansicht, daß die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht geeignet ist, die wasserrechtliche Zulassung der geplanten Weiheranlage herbeizuführen, zieht das Berufungsgericht indessen zu Unrecht den Schluß, dem Kläger stehe als einem durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten ein Anspruch auf Aufhebung der von ihm angefochtenen Genehmigung zu. Für die Zuerkennung dieses Aufhebungsanspruchs geht das Berufungsgericht von der doppelten Annahme aus, daß die vom Beklagten zu Unrecht nicht angewendeten verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des § 31 WHG und des § 65 SWG in ihrer Eigenschaft als Verfahrensregelungen drittschützende Wirkung haben und daß die Aufhebung der dem Beigeladenen verfahrensfehlerhaft erteilten Genehmigung zur Rechtsschutzgewährung für den Kläger erforderlich und geeignet sei. In keiner dieser beiden Annahmen kann dem Berufungsgericht gefolgt werden.

13

Zu der Frage, ob die (rahmengesetzliche) Vorschrift des § 31 WHGüber das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren mit drittschützender Wirkung ausgestattet ist, hat der erkennende Senat wiederholt - verneinend - Stellung genommen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - in BVerwGE 44, 235 [239 f.]; ebenso - für das straßenrechtliche Planfeststellungsrecht - Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - in Buchholz 407.4 § 17 Nr. 33 S. 98 [101 f.]).

14

Darauf braucht aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht in vollem Umfang erneut eingegangen zu werden. Denn die Frage, ob eine Verwaltungsverfahrensvorschrift einem Dritten subjektiven Rechtsschutz dergestalt gewährt, daß sie ihm eine vom materiellen Recht unabhängige und selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt, bedarf - wie der Senat ebenfalls wiederholt hervorgehoben hat - nach Voraussetzungen und Folgerungen einer differenzierenden Beantwortung, je nach dem, ob der Dritte geltend macht, für ein bestimmtes Vorhaben sei das für dessen Zulässigkeit objektiv-rechtlich gebotene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden, oder ob der Dritte rügt, er sei an einem der Sache nach zutreffend eingeleiteten bzw. bereits durchgeführten Verwaltungsverfahren zu Unrecht nicht oder nicht ausreichend beteiligt worden (vgl. zu dieser Differenzierung die beiden angeführten Urteile vom 14. Dezember 1973 [a.a.O. S. 239] und vom 22. Februar 1980 [a.a.O. S. 102 sowie 104]).

15

Im vorliegenden Rechtsstreit kann es, da das für die öffentlich-rechtliche Zulassung der geplanten Anlage des Beigeladenen notwendige Planfeststellungsverfahren gerade nicht durchgeführt worden ist und in dem durchgeführten Genehmigungsverfahren die Zulassung des Ausbauvorhabens nicht rechtens erreicht werden kann, offensichtlich nicht um einen möglichen Anspruch des Klägers auf Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren bzw. um die rechtlichen Konsequenzen aus der Mißachtung eines solchen Beteiligungsanspruchs gehen. Von Bedeutung ist hier vielmehr innerhalb der aufgezeigten Alternative allein die andere Frage, ob das Verwaltungsverfahrensrecht dem Kläger ein subjektives Recht in der Weise einräumt, daß er die Durchführung des objektiv-rechtlich gebotenen Planfeststellungsverfahrens, gegebenenfalls mit der Verpflichtungsklage, erzwingen (und dadurch freilich seine Verfahrensbeteiligung - mittelbar - erreichen) kann.

16

Die so gestellte Frage ist zu verneinen. Die Vorschriften über das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, die nach der erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats schon dem an einem Planfeststellungsverfahren beteiligten Dritten keine selbständig durchsetzbare subjektiv-rechtliche Rechtsposition innerhalb des Verfahrens vermitteln, geben erst recht nichts für die Annahme her, daß sie einem durch ein Ausbauvorhaben möglicherweise materiell betroffenen Dritten ein subjektives Recht auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens einräumen, wenn der Ausbauunternehmer ein solches Verfahren nicht von sich aus beantragt oder wenn die Wasserbehörde ein beantragtes Verfahren unzutreffenderweise nicht als Planfeststellungsverfahren durchführt. Für eine solche Annahme fehlt es nicht nur an Tatbestandsmerkmalen, aus denen auf eine derart drittschützende Wirkung des wasserrechtlichen Planfeststellungsrechts und auf die Abgrenzung des dadurch etwa begünstigten Personenkreises geschlossen werden könnte. Hinzu kommt vielmehr weiter, daß das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren umgekehrt auch keine Regelungen enthält oder durch Auslegung erschließen läßt, aus denen sich ergeben könnte, gegenüber wem und auf welche Weise der Anspruch eines Dritten auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sollte durchgesetzt werden können. Solche - ausdrücklichen oder durch Auslegung herleitbaren - Regelungen aber wären für die Verwirklichung eines verfahrensrechtlichen Drittschutzes ebenso unerläßlich wie seine grundsätzliche Zuerkennung selbst. Der gesetzlichen Regelung müßte sich insoweit zumindest entnehmen lassen, ob sich ein etwaiger Anspruch des Dritten gegen den Ausbauunternehmer richten soll, seinerseits ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen, oder ob der Dritte einen Anspruch unmittelbar gegen die Wasserbehörde soll geltend machen können, ein Planfeststellungsverfahren von sich aus durchzuführen, oder ob er von der Wasserbehörde soll verlangen können, daß sie jedenfalls den zur Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens üblicherweise unerläßlichen Antrag des Ausbauunternehmers - soweit erforderlich mit Verwaltungszwang - herbeiführt, oder ob schließlich dem Dritten mehrere dieser Möglichkeiten - kumulativ oder alternativ - zur Verfügung stehen sollen (vgl. dazu näher Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - a.a.O. S. 100 f.).

17

Auf keine dieser Fragen gibt das wasserrechtliche Planfeststellungsrecht eine Antwort, und zwar weder die bundesrahmenrechtliche Regelung des § 31 WHG noch die landesrechtliche Vorschrift des § 65 SWG. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht - freilich von seinem anderen Ansatz her - besonders hervorgehobenen Bestimmungen des § 31 Abs. 2 WHG und des § 65 Abs. 2 SWG. Nach diesen Vorschriften sind im Planfeststellungsverfahren die "Rechte anderer" zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 2 WHG) und ist die Planfeststellung zu versagen, wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird (§ 65 Abs. 2 SWG). Aber abgesehen davon, daß sich aus diesen auf die Ermittlung und Berücksichtigung materieller Rechte Dritter ausgerichteten objektiv-rechtlichen Verfahrensgewährleistungen schon generell kein selbständiges, vom geschützten materiellen Recht losgelöstes subjektives Verfahrensrecht herleiten läßt, ist ihnen noch weniger der hier allein interessierende Anspruch eines Dritten auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und ein Hinweis auf den möglichen Anspruchsgegner zu entnehmen.

18

Für die Anerkennung eines Anspruchs Dritter auf Durchführung eines objektiv-rechtlich gebotenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens besteht ungeachtet der außer Frage stehenden materiellrechtlichen Relevanz des Verwaltungsverfahrensrechts in Fällen der vorliegenden Art auch kein Anlaß; der Rechtsschutz des Dritten wird durch das Fehlen eines solchen Anspruchs - anders als das Berufungsgericht meint - nicht verkürzt. Denn wird ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Zulassung in der Form der Planfeststellung bedarf, ohne eine solche Planfeststellung ausgeführt oder betrieben, so kann sich ein durch das planfeststellungsbedürftige Vorhaben (nachteilig) betroffener Dritter gegen jede Beeinträchtigung seiner materiellen Rechte, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden könnte, ohne weiteres zur Wehr setzen (vgl. so schon Urteil vom 21. Mai 1965 - BVerwG IV C 16.65 - in Buchholz 407.2 KreuzungsG Nr. 1 S. 1 [5]). Ihm stehen insbesondere alle aus seiner materiellen Rechtsposition folgenden öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche zu, die beim Fehlen eines gebotenen Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht gemäß § 11 WHG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 2 SWG ausgeschlossen sind und in dem jeweils betroffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden. Sofern der Dritte bei gebotener Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine materiellen Rechte einen Anspruch auf Anordnung einer Auflage nach § 31 Abs. 2 WHG hätte geltend machen können, kann er überdies einen solchen Anspruch auch außerhalb des - rechtswidrig unterbliebenen - Planfeststellungsverfahrens durchsetzen, wie der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - a.a.O. S. 241; Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - [a.a.O. S. 105 f.]).

19

Nach alledem hat das Berufungsgericht die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Genehmigung zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, sie verletze den Kläger in seinen Rechten schon deshalb, weil die Genehmigung unter Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrensrechts ergangen sei. Auf solche drittschützenden Verwaltungsverfahrensvorschriften kann sich der Kläger für seinen Aufhebungsanspruch in Wirklichkeit nicht stützen. Das muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen; denn die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar:

20

Offen ist insbesondere die Frage, ob die umstrittene Genehmigung den Kläger aus anderen als den vom Berufungsgericht erwogenen Gründen in seinen Rechten verletzt. Das bedarf der erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht, das insoweit in Anwendung des landesrechtlichen Wasserrechts den materiellen Entscheidungsgehalt der Genehmigung und eine sich möglicherweise daraus ergebende Rechtsbetroffenheit des Klägers zu prüfen haben wird. In diesem Zusammenhang wird unter prozessualen Gesichtspunkten auch zu klären sein, ob der formell gegen die Genehmigung gerichtete Aufhebungsantrag des Klägers seinem wirklichen Klagebegehren überhaupt entspricht (vgl. §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO). Sein Vorbringen, das Vorhaben des Beigeladenen werde sich nachteilig auf seine eigene Weiheranlage auswirken, deutet darauf hin, daß es dem Kläger der Sache nach nicht nur um die Aufhebung der Genehmigung, sondern letztlich um die Abwehr von - befürchteten - Eingriffen in materielle Rechte geht, die er in bezug auf seine eigene Weiheranlage zu haben behauptet. Dem wäre unter der Fragestellung nachzugehen, ob der Kläger in der Tat mit einer Beeinträchtigung seiner Weiheranlage rechnen müßte und ob er gegebenenfalls in bezug auf diese - ebenfalls nicht planfestgestellte - Anlage Abwehrrechte geltend machen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen