Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1965, Az.: BVerwG IV C 16.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 16.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.1960 - AZ: VIII A 1727/59

Fundstelle

  • Verkehrsbl 1965, 517

Amtlicher Leitsatz

Die im Kreuzungsgesetz vorgesehene Anordnung zur Durchführung einer Kreuzungsänderung kann auch nach Durchführung der Baumaßnahme ergehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 1965
durch
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Rückweisung der Revision des Klägers werden die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 16. Oktober 1959 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1960 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Anordnung des Beklagten aufgehoben und seine Berufung zurückgewiesen worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie gegen die Anordnung des Beklagten gerichtet ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Umstritten sind Anordnung und Planfeststellung einer Blinklichtanlage bei Kilometer 10,775 der Bundesbahnstrecke V.-R., die dort in einer Entfernung von etwa 70 m vom Bahnhof H. höhengleich eine Landstraße zweiter Ordnung kreuzt, für die der Kläger die Baulast trägt. Nachdem die Bundesbahn im Mai 1951 die Geschwindigkeit der Züge auf dieser Strecke erhöht hatte, verstärkten sich die Forderungen der interessierten Körperschaften auf Sicherung der Kreuzung. Im Jahre 1953 hatte sich die Beigeladene zur Errichtung einer Schrankenanlage bereit erklärt. Im September 1954 kündigte sie dann jedoch die Errichtung einer Blinklichtanlage für das Jahr 1955 an. Im August 1955 erklärte sich der Kläger bereit, bei Errichtung einer Schrankenanlage die Hälfte der entstehenden Kosten zu übernehmen. Er erhob gegen das veröffentlichte Bauwerksverzeichnis für eine Blinklichtanlage Widerspruch, weil eine Schrankenanlage billiger sei und größere Sicherheit biete. Dem trat die Beigeladene entgegen, weil eine Schranke wegen Sichtbehinderung vom Bahnhof H. aus nicht bedient werden könne, die für eine Schrankenanlage entstehenden Kosten mithin durch Errichtung eines besonderen Wärterhauses und Bedienung der Schranke erheblich höher seien als für eine Blinklichtanlage. Obwohl sich die Beteiligten nicht einigten, ließ die Beigeladene eine Blinklichtanlage einbauen und im Oktober 1956 in Betrieb nehmen. Im Dezember 1956 forderte sie den Kläger auf, die Hälfte der entstandenen Kosten in Höhe von 10.332,42 DM an sie zu zahlen. Der Kläger lehnte dies ab. Darauf beantragte die Deutsche Bundesbahn nachträglich eine Anordnung zur Errichtung einer Blinklichtanlage, gegen die der Regierungspräsident verkehrspolizeiliche Bedenken nicht erhoben hatte, und Planfeststellung im Sinne der durchgeführten Maßnahme. Der Beklagte ordnete im Oktober 1958 im Einvernehmen mit den Ministerien für Wirtschaft und Verkehr sowie des Innern des Landes Niedersachsen die Sicherung der Kreuzung durch eine Blinklichtanlage an und stellte am gleichen Tage den Plan für die Errichtung der Blinklichtanlage fest.

2

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aufhebung der Anordnung sowie der Planfeststellung, da das Anordnungsverfahren nach dem Kreuzungsgesetz heute verfassungsrechtlich nicht mehr zulässig, zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte zudem die Blinklichtanlage bereits errichtet gewesen sei. Auf jeden Fall habe die Planfeststellung der Anordnung vorhergehen müssen. Außerdem sei eine Schrankenanlage, deren Einbau er zugestimmt habe, sicherer und billiger als eine Blinklichtanlage.

3

Das Landesverwaltungsgericht in Köln hat die Anordnung des Beklagten nach dem Kreuzungsgesetz aufgehoben, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch die Planfeststellung in seinen Rechten nicht vorletzt worden sei. Die Blinklichtanlage stelle gegenüber dem früheren Zustand jedenfalls eine Verbesserung dar. Anordnungen nach dem Kreuzungsgesetz seien zwar auch heute noch zulässig und könnten zugleich mit der Planfeststellung ergehen. Im vorliegenden Falle habe eine solche Anordnung jedoch deswegen nicht mehr ergehen können, weil sie lediglich eine für die Bundesbahn günstige Kostenregelung habe ermöglichen seilen. Nach Durchführung der Anlage entspreche eine Anordnung im Gegensatz zu der auch dann noch erforderlichen Planfeststellung nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht insgesamt dem Beklagten auferlegt, weil er die Anfechtung der Planfeststellung dadurch verschuldet habe, daß er im Feststellungsvermerk auf die Kostenfolge verwiesen habe.

4

Gegen das Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hält eine nachträgliche Planfeststellung für rechtswidrig und will jedenfalls unzulässige Rechtsausübung einwenden, weil sich aus dem Verhalten der Beigeladenen ergebe, daß sie mit der Errichtung einer Schrankenanlage auf ihre Kosten einverstanden gewesen sei. Der Beklagte hält eine Anordnung nach dem Kreuzungsgesetz zur Regelung der Kosten auch dann noch für erforderlich, wenn die begehrte Anlage bereits durchgeführt worden ist, ohne daß sich die Beteiligten über die Kosten geeinigt haben. Auf jeden Fall sei die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten unrichtig, da der im Feststellungsvermerk enthaltene Hinweis auf die Kostenregelung die Planfeststellung nicht berührt habe.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis und in seiner Begründung richtig sei. Zwar hätte es im Rahmen des dem Beklagten gegebenen Ermessens gelegen, eine Blinklichtanlage anzuordnen, da diese der Verbesserung der Verkehrsabwicklung diene. Im vorliegenden Fall hätte die Bundesbahn jedoch, da der Kläger lediglich sein Einverständnis zur Errichtung einer Bahnschranke erteilt habe, vor Beginn der Bauarbeiten den Erlaß einer Anordnung zum Einbau einer Blinklichtanlage beim Beklagten beantragen müssen. Statt dessen habe sie die von ihr errichtete Blinklichtanlage in Betrieb genommen und erst danach vom Kläger die Erstattung der Hälfte der entstandenen Kosten verlangt. Allein zur Auslösung der gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge habe sie dann die Anordnung beantragt und allein aus diesem Grunde habe der Beklagte auch diese Anordnung getroffen. Das aber mache seine Entscheidung ermessensfehlerhaft, da Sinn und Zweck der Anordnung nicht die Auslösung der vorgesehenen Kostenfolge, sondern die bei fehlendem Einverständnis der Beteiligten erforderliche Entscheidung über die zu treffende Maßnahme sei. Dabei könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß er auch ohne Einverständnis der Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs habe ergreifen müssen, um Haftungsansprüche zu vermeiden. Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn habe selbst in ihrem Antrag auf Erlaß der Anordnung ausgeführt, daß der Bahnübergang nicht als verkehrsreich angesprochen werden könne und daß auch die Geschwindigkeit auf der Schiene vorübergehend hätte ermäßigt werden können. Ob der Kläger trotz der Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen verpflichtet sei, sich mindestens auf Grund seines Einverständnisses mit der Errichtung einer Schrankenanlage an den entstandenen Kosten zu beteiligen, brauche im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Es bedürfe auch keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger durch Duldung der Blinklichtanlage stillschweigend sein Einverständnis damit erklärt habe. Wäre dies der Fall, dann wäre die getroffene Anordnung ebenfalls rechtswidrig, weil sie bei Einigung der Beteiligten nicht hätte ergeben dürfen.

6

Hingegen sei die Planfeststellung rechtmäßig erfolgt. Zwar dürften nach dem Gesetz nur dann neue Anlagen der Bundesbahn gebaut oder bestehende Anlagen geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden sei. Mit der Planfeststellung werde über Lage, Gestaltung und Beschaffenheit der Bahnanlage in allen ihren Bestandteilen entschieden. Diese Feststellung regele davon berührte öffentliche Interessen, ihre Wirkung bestehe darin, daß der Plan für alle Beteiligten verbindlich werde. Wegen dieser Rechtswirkung bedürfe es mithin auch dann der Planfeststellung, wann die Deutsche Bundesbahn die Anlage in unzulässiger Weise vor oder während der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ausgeführt habe. Auch aus anderer. Gründen sei die nachträgliche Planfeststellung im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. Daß die Sicherung des Bahnüberganges wegen der Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene und wegen des Ansteigens des Verkehrs auf der Straße erforderlich geworden sei, räume der Kläger selbst ein und werde auch von der Aufsichtsbehörde bestätigt. Zulässig seien sowohl eine Schrankenanlage als auch eine Blinklichtanlage gewesen. Wenn der Beklagte in Übereinstimmung mit den niedersächsischen Landesbehörden die Sicherung durch eine Blinklichtanlage für ausreichend gehalten habe, könnten dagegen keine rechtlichen Bedenken erhoben werden.

7

Schließlich sei auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, weil der Beklagte im Feststellungsvermerk gesagt habe, daß es sich bei dem Einbau der Blinklichtanlage um eine Ergänzung der höhengleichen Kreuzung zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs mit der Kostenfolge des Kreuzungsgesetzes handele. Danach habe der Kläger davon ausgehen können, daß er auch die Planfeststellung habe anfechten müssen, wenn er die dort genannte Kostenfolge ausschließen wollte. Die Klageerhebung sei mithin insoweit vom Beklagten verschuldet. Dies gelte freilich nicht für das Berufungsverfahren, so daß den Beklagten nicht die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens treffen könnten, vielmehr eine Halbierung dieser Kosten angemessen erscheine.

8

Gegen das Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie begehren unter Rückweisung der Revision des Gegners Aufhebung auch des Planfeststellungsbescheides bzw. Abweisung der Klage im vollen Umfange.

9

Der Kläger hält nach wie vor eine nachträgliche Planfeststellung nicht für möglich, da die Rechtssicherheit in Frage gestellt werde, wenn Anlagen gebaut oder verändert werden könnten, ohne daß die dafür notwendige Rechtsgrundlage der Planfeststellung vorliege. Eine rechtspolitische Notwendigkeit für nachträgliche Planfeststellungen bestehe auch schon deswegen nicht, weil in dringenden Fällen nach der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet werden könne. Für die Planfeststellung könne nichts anderes gelten als für die Anordnung, die ebenfalls nicht nachträglich ergehen könne, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt habe. Überdies sei der Bundesminister für Verkehr gar nicht zuständig für die Planfeststellung, die vielmehr der Deutschen Bundesbahn selbst oder den zuständigen Landesbehörden obliege.

10

Keinesfalls könne eine Anordnung nach der Durchführung der anzuordnenden Maßnahme ergehen. Dies sei schon deswegen nicht möglich, weil gegen den Erlaß von Anordnungen nach dem Kreuzungsgesetz ohnehin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken beständen, wie sich anläßlich der Neufassung des Kreuzungsgesetzes herausgestellt habe. Bei dem vorgesehenen Verfahren wirkten nämlich der Bund und die Länder ohne die verfassungsrechtlich gebotene Verantwortlichkeit zusammen. Dabei sei auch weder vorgeschrieben, die Beteiligten anzuhören, noch sei dies im vorliegenden Fall geschehen. Die schon gegen das Anordnungsverfahren sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken müßten um so mehr gelten, als es sich hier um eine nachträgliche Anordnung gehandelt habe, die allein dem Ziel gedient habe, einen Vollstreckungstitel wegen der Kosten zu schaffen. Überdies verlange das hierzu vom Gesetz vorgesehene "Einvernehmen" mehr als ein fernmündliches "Einverständnis" des Landesministers und stehe die Abänderung des Anordnungsantrages auf Hinweis des Beklagten dessen ordnungsgemäßer Ermessensausübung entgegen.

11

Der Beklagte wendet sich dagegen, daß die erlassene Anordnung im angefochtenen Urteil als ermessensfehlerhaft bezeichnet werde. Wenn das Oberverwaltungsgericht im Erlaß einer Anordnung nur eine Art von Zwangsschlichtung sehe, für die rechtlich nur bei einem Streit der Beteiligten über die beabsichtigte Maßnahme Raum sei, so habe es, das Wesen einer solchen Anordnung verkannt. Das Kreuzungsgesetz habe das Ziel, bestehende Bahnübergänge planmäßig zu beseitigen oder stärker zu sichern. Mittel zu diesem Zweck sei die im Gesetz vorgesehene Anordnung. Eine solche Anordnung könne daher in jedem Fall ergehen. Die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, das Einverständnis der Beteiligten schließe eine solche Anordnung aus, finde im Gesetz keine Stütze. Freilich werde die Anordnungsbehörde in der Regel nur auf Antrag, d.h. bei Uneinigkeit der Beteiligten tätig. Sie könne jedoch auch von Amte wegen eine Anordnung erlassen, wenn trotz eines bestehenden Gefahrenzustandes die Beteiligten nichts Ausreichendes unternommen hätten. Ob sie auf Antrag oder von Amts wegen tätig werde, entscheide die Anordnungsbehörde nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen. Bei ihrer Entscheidung sei sie auch nicht an die Ansicht eines Beteiligten gebunden, sie könne vielmehr eine Maßnahme verlangen, die von keinem Beteiligten gewünscht werde. Da ihre Anordnung die gesetzliche Kostenfolge auslöse, sei sie freilich verpflichtet, nicht nur in technischer, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die im vorliegenden Falle getroffene Anordnung könne daher selbst dann nicht rechtswidrig sein, wenn sie von der Deutschen Bundesbahn allein zu dem Zweck beantragt worden sei, den Kläger an den entstandenen Kosten zu beteiligen. Einsichtlich der Planfeststellung stehe schon die Klagebefugnis des Klägers in Frage. Keinesfalls sei der Kläger aber durch diese Feststellung in seinen Rechten verletzt, da sie formell und materiell rechtmäßig ergangen sei.

12

II.

Während die Revision des Klägers keinen Erfolg haben konnte, mußte die Revision des Beklagten zur Abweisung der Klage im vollen Umfange führen, weil sowohl die Planfeststellung als auch die Anordnung des Beklagten rechtmäßig ergangen sind.

13

Die Anordnung der Blinklichtanlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Kreuzungsgesetz - vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1211) ergangen, wonach zur Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs angeordnet werden kann, daß die beteiligten Eisenbahnunternehmer und Träger der Straßenbaulast an höhengleichen Kreuzungen Eisenbahn- oder Straßenanlagen ändern oder ergänzen können. Nach § 4 des Kreuzungsgesetzes trifft eine solche Anordnung der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen. Soweit straßenbaupflichtige Gemeinden oder Gemeindeverbände betroffen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erforderlich.

14

Gegen die Weitergeltung des Kreuzungsgesetzes als Bundesrecht nach Erlaß des Grundgesetzes - GG - bestehen keine Bedenken, da es dem Grundgesetz nicht widerspricht (Art. 123 GG) und Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft (Art. 124, 125 GG in Verbindung mit Art. 73 Nr. 6 und Art. 74 Nr. 22, 23 GG). Die im Kreuzungsgesetz vorgesehenen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse sind nach Art. 129 GG auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen übergegangen. Wie der Beklagte richtig erkannt hat, sind dies der Bundesminister für Verkehr als anordnende Behörde sowie der Minister für Verkehr und Wirtschaft und der Minister des Innern des Landes Niedersachsen als mitwirkende Behörden (so auch Finger, Eisenbahngesetze, 4. Aufl. Kreuzungsgesetz § 4 Anm. 2). Gegen die Weitergeltung des Kreuzungsgesetzes bestehen auch keine anderweiten verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird zur Begründung für die Schaffung eines neuen Kreuzungsgesetzes in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Gründe den Erlaß von Anordnungen nach dem Gesetz von 1939 "erschweren" (Drucks. 1/60 des Bundesrates unter A I). Derartige Erschwernisse stehen jedoch nach Überzeugung des Senats nicht schlechthin der Anwendung des Kreuzungsgesetzes im Hinblick auf das Grundgesetz entgegen, das jedenfalls in seinen hier rechtserheblichen Vorschriften weiterhin gültig war. Erst durch § 20 des neuen Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahn und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz - vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) ist das alte Kreuzungsgesetz außer Kraft gesetzt und mit Wirkung vom 1. Januar 1964 durch das Eisenbahnkreuzungsgesetz ersetzt worden. Danach kann ein nach dem alten Kreuzungsgesetz durchgeführtes Anordnungsverfahren nur nach altem Recht beurteilt worden. Das gilt auch für die Kostenpflicht der beteiligten Stellen. In § 19 Abs. 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird ausdrücklich festgelegt, daß die bisherige Kostenregelung für Änderungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in der Ausführung begriffen sind, bestehenbleibt. Bei Änderungen von Kreuzungen, die während der Vorbereitung des neuen Rechtes durchgeführt worden sind, mag dies dazu führen, daß sich für die Beteiligten nach neuem Recht eine andere günstigere Kostenverteilung ergäbe. Das muß jedoch für den Übergang in Kauf genommen werden; nahezu bei jeder Rechtsänderung treten Übergangsschwierigkeiten auf.

15

Die Planfeststellung beruht auf § 36 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) - BbG -, wonach bestehende Anlagen der Deutschen Bundesbahn nur dann geändert werden dürfen, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist, und umfaßt die Entscheidung über alle berührten Interessen. Die Verbindung eines Anordnungsverfahrens mit einem Planfeststellungsverfahren wirft die Frage nach dem Verhältnis der beiden Verfahren untereinander auf. Dabei könnte man davon ausgehen, daß die Maßnahme als solche im Anordnungsverfahren vorgeschrieben wird, während das Feststellungsverfahren sich mit der Art und Weise der Durchführung im einzelnen zu befassen hat. Das würde bedeuten, daß im allgemeinen die Anordnung der Planfeststellung vorausgehen muß. Von dieser Vorstellung läßt sich offenbar auch die Erste Verordnung zur Durchführung des Kreuzungsgesetzes vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1215) leiten, wenn sie in Art. 1 bestimmt, daß bei Anordnungen darüber entschieden werden kann, wie der einer Feststellung zugrunde zu legende Plan aufzustellen und wie der Bauentwurf im einzelnen zu gestalten und auszuführen ist. Andererseits ergibt sich daraus auch, daß bereits im Anordnungsverfahren auf die Ausführung im einzelnen eingegangen werden kann.

16

Durch § 9 des neuen Eisenbahnkreuzungsgesetzes tritt die Verflechtung beider Verfahren noch deutlicher schon im Gesetz hervor, da danach der Planfeststellungsbeschluß mit der Anordnung zu verbinden ist. Der Sache nach gilt für das alte Kreuzungsrecht nichts wesentlich anderes. Auch hier sind Anordnung und Feststellungsverfahren eng miteinander verbunden, was für die Beurteilung der in beiden Verfahren ergehenden Entscheidungen nicht ohne Bedeutung sein kann.

17

Was im vorliegenden Fall zunächst die Planfeststellung betrifft, so kann die Klagebefugnis des Klägers, gegen die im Anordnungsverfahren ernstliche Bedenken nicht erhoben werden können, schon wegen der engen Verflechtung beider Verfahren auch hier nicht in Frage stehen. Der Beklagte weist mit Recht auf die finanzielle Bedeutung einer Anordnung hin. Das gleiche muß jedoch für die Planfeststellung gelten. Auch wenn man den Inhalt des Feststellungsverfahrens darauf beschränken würde, daß in ihm lediglich die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen für verbindlich erklärt wird, besteht für den Träger der Straßenbaulast ein erhebliches rechtliches Interesse am Inhalt der Planfeststellung. Die Art der Durchführung einer angeordneten Maßnahme kann sich erheblich auf die Höhe der Kosten auswirken, an denen der Träger der Straßenbaulast beteiligt ist. Schon aus diesem Grunde kann dem Kläger im vorliegenden Falle ein Klagerecht nicht verwehrt sein, ohne daß es hierbei auf sein Interesse am öffentlichen Verkehr in seinem Gebiet ankäme. Freilich hat er hier in dieser Richtung keine Einwendungen erhoben, greift vielmehr nur die Maßnahme als solche und die nachträgliche Feststellung an. Es kann hier dahinstehen, ob die Maßnahme als solche im Planfeststellungsverfahren überhaupt angegriffen werden kann. Insoweit liegt jedenfalls eine rechtmäßig ergangene Ermessensentscheidung vor, worauf bei der Beurteilung des Anordnungsverfahrens noch eingegangen werden soll. Rechtmäßig ist aber auch die nachträgliche Planfeststellung.

18

Der Kläger kann sich hierzu nicht auf den Wortlaut von § 36 BbG berufen, wonach die Planfeststellung vor Ausführung der Baumaßnahme zu erfolgen hat. Diese gesetzliche Vorschrift gibt ihm zwar das Recht, sich gegen die Durchführung der geplanten Maßnahme zu wehren, solange eine Planfeststellung nicht vorliegt. Er hätte damit unter Umständen die Durchführung der Arbeiten verzögern können. Ist dennoch entgegen der gesetzlichen Vorschrift eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Planfeststellung durchgeführt worden, so kann diese nachgeholt werden. Dieser Grundsatz ist im Baurecht allgemein anerkannt und gilt auch auf allen anderen Gebieten, in denen die Feststellung eines Planes vorgeschrieben ist. Er ist eine notwendige Folge der Rechtswirkungen einer Planfeststellung, durch die mannigfaltige Interessen der Beteiligten berührt werden können, deren rechtsverbindliche Klärung unumgänglich ist. Auch gegen die Zuständigkeit des Beklagten können Bedenken nicht erhoben werden. Wieso der Kläger in der Planfeststellung eine Aufgabe der Landesbehörden sieht, ist nicht erfindlich. Nach § 36 Abs. 3 BbG wird der Plan in der Regel durch die Deutsche Bundesbahn festgestellt. Bestehen jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen einer beteiligten Behörde und der Deutschen Bundesbahn, so obliegt die Planfeststellung dem Bundesminister für Verkehr. Nach alledem war die Planfeststellung im vorliegenden Falle rechtmäßig.

19

Auch die Anordnung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Kläger im Anordnungsverfahren nicht besonders gehört worden. Seine Einwendungen waren dem Beklagten jedoch aus dem Offenlegungsverfahren bekannt. Bei der dargelegten engen Verflechtung des Feststellungsverfahrens mit dem Anordnungsverfahren konnte daher von einer nochmaligen Anhörung abgesehen werden. Die Anordnung ist auch im Einvernehmen mit den Landesministern für Wirtschaft und Verkehr sowie des Inneren ergangen. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte der Minister für Wirtschaft und Verkehr sein Einverständnis auch fernmündlich erklären, da diese Erklärung einer besonderen Form nicht bedarf. Daß der Beklagte den Antrag der Deutschen Bundesbahn, der zunächst auf "nachträgliche Zustimmung" ging, in einen Antrag auf "Anordnung" hat umstellen lassen, kann der Kläger nicht beanstanden. Die Verpflichtung, einen Antrag sachgemäß umzudeuten oder für Stellung des richtigen Antrages zu sorgen, trifft nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verwaltungsbehörden. Den Inhalt der Anordnung kann der Kläger gleichfalls nicht beanstanden. Wie im angefochtenen Urteil richtig festgestellt worden ist, lag es im Ermessen des Beklagten, gerade die getroffene Anordnung zu erlassen. Gewiß hätte der Beklagte auch die Beschränkung des Bahnüberganges anordnen können. Wenn er jedoch angesichts der durch Unterhaltung der Bahnschranken entstehenden höheren Kosten die Errichtung einer Blinklichtanlage für genügend hielt, so konnte er dies bei der festgestellten Verkehrsdichte im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern tun, ohne sein Ermessen zu verletzen. Bedenken bestehen ferner nicht gegen den nachträglichen Erlaß der Anordnung, Auch dies ergibt sich aus der engen Verbindung des Anordnungsverfahrens mit dem Feststellungsverfahren. Der Beklagte konnte auch davon ausgehen, daß die Rechtsverbindlichkeit der Errichtung einer Blinklichtanlage allein durch das Anordnungsverfahren zu begründen war. Es mag dahinstehen, ob sich diese Rechtsverbindlichkeit auch auf anderen Gebieten auswirkte als auf dem der Kostenpflicht. Allein aus dem Gesichtspunkt der Kostenregelung war die nachträgliche Anordnung gerechtfertigt. Nach § 5 Abs. 2 des Kreuzungsgesetzes tragen der Eisenbahnunternehmer und der Träger der Straßenbaulast die bei Änderungen von Kreuzungen entstehenden Kosten je zur Hälfte, und zwar auch dann, wenn die Änderung ohne eine Anordnung im Einverständnis der Beteiligten ausgeführt worden ist. Ein ausdrückliches Einverständnis des Klägers hat jedenfalls nicht vorgelegen. Ob sich der Kläger etwa durch längeres Stillschweigen nach Durchführung der Maßnahme damit einverstanden erklärt hatte, brauchte der Beklagte nicht zu untersuchen. Eine etwaige Unklarheit in dieser Hinsicht konnte er durch Erlaß der Anordnung ausräumen, die dazu diente, die vom Gesetz für alle Fälle der Kreuzungsänderung vorgesehene Kostenregelung für den Fall herbeizuführen, daß die Änderungsmaßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit notwendig und ausreichend war. Diese Feststellung hat er im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens getroffen. Es erscheint nicht sinnvoll, eine vom Gesetz abweichende Kostenpflicht allein deswegen zu begründen, weil ein Beteiligter eine Baumaßnahme voreilig durchgeführt hat. Anzeichen dafür, daß die Deutsche Bundesbahn den Kläger bewußt habe schädigen wollen, liegen nicht vor. Sie mag die rechtzeitige Antragstellung versehentlich unterlassen oder auch geglaubt haben, der Kläger sei nunmehr doch mit der geplanten Blinklichtanlage einverstanden. Auf jeden Fall muß es möglich sein, das ordnungsgemäße Verfahren nachzuholen und mit der gesetzlichen Grundlage in Einklang zu bringen.

20

Sowohl die Planfeststellung wie auch die Anordnung sind daher rechtmäßig ergangen. Das hatte die Folge, daß die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden mußte, während auf die Berufung des Beklagten unter entsprechender Aufhebung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen die Klage abzuweisen war.

21

Die vom angefochtenen Urteil getroffene Verteilung der gerichtlichen Kosten mag von dessen Rechtsstandpunkt aus gerechtfertigt gewesen sein. Sie verliert jedoch ihre Grundlage, nachdem der erkennende Senat auch die Anordnung des Beklagten als rechtmäßig bestätigt hat. Danach hat der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es bestand jedoch keine Veranlassung, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Paul