Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1976, Az.: BVerwGVII C 24.73
Betroffenheit der Anlieger durch einen Verwaltungsakt der Genehmigungsbehörde über den Verzicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf Anordnung von Schutzauflagen i.R.d. Beseitigung oder Änderung einer Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1976
- Aktenzeichen
- BVerwGVII C 24.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 16138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 07.07.1970 - AZ: VI/V E 54/70
- VGH Hessen - 27.06.1972 - AZ: II OE 79/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1978, 282 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1978, 378 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 871-873 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2367-2369 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abzusehen, ist ein Verwaltungsakt, der jedoch die Rechtsposition der Anlieger oder sonst vom Plan Betroffenen jedenfalls dann nicht berührt, wenn ein Anspruch auf Anordnung von Schutzauflagen nach § 29 Abs. 2 PBefG nicht besteht.
Jedenfalls in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.
Wird ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt, kann der Betroffene seine Ansprüche auf Beseitigung oder Änderung der Anlage gegen den Unternehmer verfolgen.
Ob daneben ein Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf Anordnung von Schutzauflagen besteht und ob diese ohne Planfeststellungsbeschluß angeordnet werden können, bleibt offen.
Nachteile in der Benutzung benachbarter Grundstücke i.S. des § 29 Abs. 2 PBefG entstehen nicht, wenn durch einen in der Mitte der Straße verlegten besonderen Bahnkörper die Straße nicht mehr an allen Stellen von Fußgängern überquert werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 8. Oktober 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1972 wird aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 7. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger, beide als Ärzte tätig, verlangen vom beklagten Land und von der beigeladenen Stadt Frankfurt/Main, daß im Bereich ihrer Arztpraxen eine Anlage geschaffen wird, die es Fußgängern ermöglicht, den in der Mitte der. Eschersheimer Landstraße angelegten besonderen Gleiskörper der Stadtbahn zu über- oder unterqueren. Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beigeladene betreibt die Umwandlung der Straßenbahn in eine leistungsfähige Stadtbahn. Als Ausbaustufe I ist eine Tunnelstrecke von der Haltestelle Taunustor bis in die Nähe der Humser Straße fertiggestellt worden, die an dieser Stelle zur Eschersheimer Landstraße hoch geführt wird. Von dort aus verläuft die Gleisanlage oberirdisch und zwar auf einem in der Mitte der Straßenfahrbahn angelegten besonderen Bahnkörper, der durch Gitter vom übrigen Straßenraum abgetrennt ist. Die Haltestellen sind stadtbahnmäßig mit Bahnsteigen ausgebaut. Sie sind durch Fußgängerunterführungen mit Treppen von den Bürgersteigen beiderseits der Straße zu erreichen. Die durchschnittliche Entfernung der fünf Haltestellen in der Eschersheimer Landstraße beträgt 600 m. Im Gesamtbereich der oberirdischen Strecke sind sieben Überfahrten für Kraftfahrzeuge geschaffen worden, die mit Ausnahme von zweien jeweils unmittelbar an den Haltestellen liegen. Vor dem Ausbau der Stadtbahn waren die Gleise der Straßenbahn in der Straßenmitte derart verlegt, daß ein überqueren durch Kraftfahrzeuge und Fußgänger im gesamten Streckenbereich möglich war.
Die Kläger haben ihre Praxisräume in Eigentumswohnungen der nebeneinanderliegenden Häuser Eschersheimer Landstraße ... und ... die auf der östlichen Straßenseite liegen. Die Wohnung der Kläger liegt hingegen westlich der Eschersheimer Landstraße in der Jean-Paul-Straße. Die Patienten wohnen beiderseits der Eschersheimer Landstraße. Die für die Kläger nächst gelegenen Fußgängerunterführungen und Kraftfahrzeugüberfahrten befinden sich an den Haltestellen Hügelstraße und Fritz-Tarnow-Straße. Die erste Haltestelle ist ca. 300 m, die andere etwa 400 m von den Praxisräumen der Kläger entfernt. Die beiden ursprünglich zwischen diesen Haltestellen in der Nähe der Praxen der Kläger vorgesehenen Fußgängerüberwege an der Friedlebenstraße und an der Fritz-Reuter-Straße sind nicht angelegt worden.
Ein Planfeststellungsverfahren ist für den Umbau der Straßenbahn zur Stadtbahn in dem hier interessierenden Bereich der nördlichen Eschersheimer Landstraße nicht durchgeführt worden, weil es sich nach Auffassung der für die Planfeststellung zuständigen Behörde (des Regierungspräsidenten in Wiesbaden und des nunmehr zuständig gewordenen Regierungspräsidenten in Darmstadt) um bauliche Maßnahmen und Änderungen von unwesentlicher Bedeutung handele.
Die Kläger haben bei der Beigeladenen Einspruch eingelegt und dann Klage erhoben mit dem Antrag, die Beigeladene zu verurteilen, nach ihrer Wahl entweder eine ebenerdige oder eine unterirdische oder eine Brückenanlage zu errichten, die es ihnen, den Klägern, ermögliche, als Fußgänger die obere Eschersheimer Landstraße im Bereich zwischen Fritz-Tarnow-, Rosegger- und Hügelstraße zu überqueren.
Nachdem die Beigeladene in diesem - noch anhängigen - Rechtsstreit die Schreiben der Regierungspräsidenten in Wiesbaden und in Darmstadt über das Absehen von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgelegt hatte, haben die Kläger gegen diese beiden Verfügungen Widerspruch erhoben und nach Zurückweisung dieses Rechtsmittels mit der Klage beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 1. Dezember 1966 und des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 26. September 1968 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1970 aufzuheben, soweit damit auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 28 ff. PBefG bezüglich des Ausbaus der Frankfurter Straßenbahn zur Stadtbahn im Bereich der oberen Eschersheimer Landstraße verzichtet werde, sowie das Land Hessen zu verpflichten, der beigeladenen Stadt Frankfurt/Main in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Eigenbetriebes der Stadtwerke Frankfurt und damit als Unternehmerin der Frankfurter Stadtbahn in dem das durchzuführende Planfeststellungsverfahren abschließenden Planfeststellungsbeschluß aufzuerlegen, eine Anlage zu errichten, die es Fußgängern ermögliche, die Eschersheimer Landstraße und die Stadtbahn in dem Bereich zwischen Rosegger- und Hügelstraße zu über- oder unterqueren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil für diesen Prozeß gegen das Land Hessen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anzuerkennen sei. Die Kläger hätten bereits Klage gegen die Beigeladene erhoben, deren Ziel sich mit dem des anhängigen Verfahrens decke.
Mit der Berufung haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 7. Juli 1970 unter Aufhebung der Verfügungen des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 1. Dezember 1966 und des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 26. September 1968 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1970, soweit darin auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 28 ff. PBefG bezüglich des Ausbaus der Frankfurter Straßenbahn zur Stadtbahn im Bereich der oberen Eschersheimer Landstraße verzichtet worden sei, den Beklagten zu verpflichten, den Regierungspräsidenten in Darmstadt wegen des Ausbaus der Frankfurter Straßenbahn zur Stadtbahn im Bereich der oberen Eschersheimer Landstraße ein Planfeststellungsverfahren durchführen zu lassen.
Diesem Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprochen und ausgeführt, die Kläger hätten einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das zu Unrecht unterblieben sei, weil sie möglicherweise in ihrem Anliegerrecht beeinträchtigt seien. Der bereits ausgeführte Bau der Stadtbahn stehe der Nachholung des Planfeststellungsverfahrens nicht entgegen.
Der Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Das Berufungsgericht habe das Wesen des Planfeststellungsverfahrens verkannt und damit Bundesrecht verletzt. Seine Auffassung führe dazu, daß eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren durch Popularklage erzwungen werden könne. Es liege auch eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung vor; denn die Kläger hätten bei Durchführung des Verfahrens nicht verlangen können, daß zu ihren Gunsten bestimmte Auflagen in dem Planfeststellungsbeschluß hätten aufgenommen werden müssen. Nachteile für ihre Eigentumswohnungen, die durch Auflagen abgewendet werden könnten, gingen von der Betriebsanlage nicht aus. Auch das Anliegerrecht gebe nichts her, weil es sich hier um eine von den Anliegern hinzunehmende Anpassung der Straße an das gestiegene Verkehrsbedürfnis handele.
Die Kläger, bitten um Zurückweisung der Revision und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie machen noch geltend, auf jeden Fall hätten sie gegen die Planfeststellungsbehörde einen Anspruch, die Beigeladene im Wege der Auflage zu verpflichten, einen Fußgängerüberweg in der Nähe ihrer Praxen anzulegen. Ein entsprechender Antrag sei von ihnen von Anfang an als Hilfsantrag gestellt und erst auf Anraten der Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs fallengelassen worden. Das dürfe ihnen, wenn der Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens verneint werden sollte, nicht zum Nachteil gereichen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil nicht zu. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens noch auf Anordnung von Schutzauflagen in der Form der Anlegung eines Fußgängerüberweges.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Kläger sind nicht befugt, die Verfügungen des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 1. Dezember 1966 und des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 26. September 1968, durch die von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Umbau der Straßenbahn in eine Stadtbahn und für die spätere Änderung des ursprünglichen Planes durch Wegfall von Fußgängerüberwegen abgesehen worden ist, anzufechten und ihre Aufhebung zu verlangen.
1.
Allerdings wird die in § 28 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) geregelte Befugnis der Genehmigungsbehörde, von einem Planfeststellungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen, durch einen Verwaltungsakt wahrgenommen. Die in den Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (PlafeR) unter I Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 - (Neufassung VkBl. 1976, 565) zu§ 17 Abs. 2 FStrG vertretene Auffassung, die Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens habe keine Außenwirkung, kann jedenfalls für das personenbeförderungsrechtliche Planfeststellungsverfahren keine Geltung beanspruchen. Während bei der Planung nach dem Bundesfernstraßengesetz die Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG sich an eine nachgeordnete Straßenbaubehörde richtet und damit den inneren Dienstbereich der Landesbauverwaltung nicht verläßt, trifft nach § 28 Abs. 2 PBefG die Genehmigungsbehörde die Entscheidung, daß von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen werde, gegenüber dem Unternehmer, der eine mit dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde nicht identische juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist. Die Genehmigungsbehörde entscheidet damit über den Antrag des Unternehmers, das Vorhaben in der den vorgelegten Plänen entsprechenden Weise ausführen zu dürfen, wobei die verfahrensrechtliche Vereinfachung, die das Absehen von der Planfeststellung zur Folge hat, sowohl für den Unternehmer vorteilhaft - das Vorhaben kann ohne Zeitverzögerung ausgeführt werden - als auch nachteilig sein kann, weil die Anlage ohne Planfeststellungsbeschluß keinen Bestandschutz genießt (vgl. § 29 Abs. 1 und 4 PBefG). Daraus erhellt, daß die Entscheidung gegenüber dem Unternehmer rechtliche Wirkungen hat, so daß sie mit Recht als Verwaltungsakt angesehen wird (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Komm., 2. Aufl., Stand September 1975, B § 28 Anm. 6; Rautenberg/Frantsioch, Das Personenbeförderungsgesetz, Komm. 1961, § 28 Anm. 2; Sigl, Personen-Beförderungsgesetz, Komm. 1962, § 28 Anm. 3). Auch bei vergleichbaren Planfeststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113) und nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110; ber. S. 1386) werden die dem § 28 Abs. 2 Satz 3 PBefG entsprechenden Entscheidungen über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens als Verwaltungsakte angesehen (Beine/Lohmann, ZLW 1965, 103 [109]; Volker, Probleme der Rechtsstellung von Flughafennachbarn, jur.Diss., Göttingen 1967, S. 101; Mintzel in Wüsthoff, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Bd. 1 C 212 E § 14 Anm. 3). Die zum Bundesfernstraßengesetz vertretene abweichende Auffassung (Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 3. Aufl. 1971, § 17 Rz. 5.3; Schotthöfer, Die Planfeststellung im Meinungsstreit, BayVBl. 1968, 300, 342 [345] Fußn. 98) beruht auf der bereits dargelegten Besonderheit dieses Planfeststellungsverfahrens, bei dem es sich bei dem Antragsteller und der entscheidender Behörde um Organisationseinheiten desselben Rechtsträgers handelt. Soweit eine gleiche Konstellation in den anderen Planfeststellungsverfahren vorkommt, scheidet allerdings ebenfalls eine Außenwirkung aus.
2.
Die Kläger sind jedoch nicht befugt, gegen diese Entscheidungen vorzugehen, weil sie keine Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können. Wird nämlich kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und ergeht daher auch kein dieses Verfahren abschließender Planfeststellungsbeschluß, so bleiben etwaige Ansprüche der Kläger, gleichgültig, ob sie sich aus dem öffentlichen oder privaten Recht ableiten lassen, ungeschmälert erhalten. Die Kläger können sie unbeschadet der tatsächlichen Ausführung der Anlage gegenüber dem Unternehmer und möglicherweise auch gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder ihrem Rechtsträger geltend machen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 2 PBefG nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar kann die Genehmigungsbehörde - von anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - nur dann von einer Planfeststellung absehen, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß es nicht durch das Unterbleiben einer Planfeststellung zu späteren Ansprüchen auf Änderung oder sogar Beseitigung der Anlage kommt. Eine Befugnis der "anderen" auf Anfechtung dieser Entscheidung ergibt sich jedoch aus dieser Vorschrift nicht, weil die Entscheidung, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 PBefG nicht gegeben sind, die Rechte der "anderen" unberührt läßt.
3.
Eine Klagebefugnis ergibt sich für die Kläger auch nicht deswegen, weil diese einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hätten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkennt die Bedeutung und den Zweck dieses Verfahrens. Das Planfeststellungsverfahren wird nicht, auch nicht neben anderen Gründen im Interesse Dritter durchgeführt, sondern allein deshalb, um mit Hilfe der formellen und materiellen Konzentrationswirkung zu einer einheitlichen und umfassenden Verwaltungsentscheidung zu gelangen. Die Planfeststellung soll eine einheitliche Sachentscheidung über die mit dem Bau oder der Änderung von Anlagen zusammenhängenden Interessen durcheine Stelle ermöglichen und damit alle weiteren behördlichen Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren überflüssig machen. Diese Konzentration der Zuständigkeiten für alle hoheitsrechtlichen Entscheidungen bei der Genehmigungsbehörde ist das die Planfeststellung kennzeichnende Merkmal.
An diesem alleinigen Zweck der Planfeststellung ändert das Anhörungsverfahren nichts. Es gibt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PBefG jedermann, dessen Belange durch den Bau der Straßenbahn berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung. Dabei können persönliche Wünsche, Vorschläge für eine bessere Lösung und allgemeine Bedenken vorgebracht werden, weil der Begriff der "Einwendungen" im Sinne des § 30 Abs. 3 PBefG nicht rechtstechnisch zu verstehen, sondern weit zu fassen ist. Das Anhörungsverfahren dient einer umfassenden Information der Genehmigungsbehörde, um diese in den Stand zu setzen, eine sachgerechte und den einzelnen Interessen im Rahmen des Möglichen gerecht werdende Entscheidung zu treffen. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Schutzpositionen, die durch die Nichtdurchführung verletzt werden und einen Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens begründen könnten, können daraus ebensowenig hergeleitet werden wie eine - sich nicht aus der Verletzung anderer gesetzlich geschützter Interessen ergebende - Klagebefugnis gegen den Planfeststellungsbeschluß.
Auch § 29 Abs. 1 Satz 2 PBefG gibt nichts für einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens her. Er bestimmt, daß die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt. Solange kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird und kein dieses Verfahren abschließender Planfeststellungsbeschluß ergeht, kann diese rechtsgestaltende Wirkung nicht eintreten. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Betroffenen, diese - ihnen meist nachteilige - Entscheidung herbeizuführen, besteht in aller Regel nicht.
4.
Ein solches Interesse kann jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die von der tatsächlich ausgeführten Anlage Betroffenen ohne Planfeststellungsbeschluß nicht die Anordnung von Schutzauflagen nach § 29 Abs. 2 PBefG gegenüber dem Unternehmer betreiben könnten, ein Ziel, das die Kläger letztlich mit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anstreben. Es kann dabei offenbleiben, ob solche Schutzauflagen, die nach § 29 Abs. 2 PBefG "im Planfeststellungsbeschluß" anzuordnen sind, außerhalb eines Planfeststellungsbeschlusses in Betracht kommen können, wenn das Planfeststellungsverfahren zu Unrecht unterlassen worden ist; es kann weiter offenbleiben, ob - wenn diese Frage in Übereinstimmung mit der Revision entgegen den im Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - (BVerwGE 44, 235[BVerwG 14.12.1973 - BVerwG IV C 50.71] [241]) entwickelten Gründen jedenfalls für Verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz zu verneinen wäre - ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bestehen könnte, um einen etwa aus § 29 Abs. 2 PBefG fließenden Anspruch durchsetzen zu können. Denn das eine wie das andere setzt voraus, daß den Klägern ein Anspruch aus § 29 Abs. 2 PBefG überhaupt zustehen kann, daß also die materiellen Voraussetzungen, die § 29 Abs. 2 PBefG für die Anordnung von Schutzauflagen aufstellt, zugunsten der Kläger erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall; es kann daher weder ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens noch ein Anspruch darauf bestehen, daß - entsprechend dem in erster Instanz ausdrücklich gestellten Antrag, den die Kläger jedenfalls der Sache nach auch vor dem Berufungsgericht verfolgt haben und auch jetzt weiterverfolgen - der Beklagte verpflichtet wird, der Beigeladenen aufzugeben, die von den Klägern verlangten Fußgängerüberwege anzulegen.
Deswegen kann es weiter offenbleiben, ob das Begehren auf Anordnung einer Schutzauflage, um das es den Klägern in erster Linie geht, aus dem sie aber letztlich auch den Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens herleiten, als "weniger" in dem vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag enthalten ist oder ob es, wenn diese Frage verneint werden muß, einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf, um den Klägern das Wiederaufgreifen ihres eigentlichen Begehrens zu ermöglichen.
a)
Dem Anspruch auf Anordnung einer Schutzauflage kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht entgegengehalten werden. Eine Identität des Streitgegenstandes, die nach § 90 Abs. 2 VwGO zur Unzulässigkeit einer neuen Klage führt, liegt nicht vor. Das ergibt sich schon daraus, daß in den beiden Verfahren wohl dieselben Kläger, nicht aber dieselben Beklagten beteiligt sind. Daß die in dem anderen Verfahren verklagte Stadt Frankfurt/Main Beigeladene in diesem Verfahren ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zwar erstreckt sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auch auf die Beigeladene; jedoch wird den Klägern in diesem Verfahren nichts gegenüber der Beigeladenen zu- oder aberkannt, sondern es wird über einen Anspruch gegen den Beklagten, den Rechtsträger der Planfeststellungsbehörde, entschieden (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 1973 a.a.O.). Hieraus folgt, daß ein anderer Anspruch als in dem gegen die Beigeladene anhängigen Rechtsstreit Gegenstand dieses Verfahrens ist.
b)
Das Begehren der Kläger scheitert jedoch daran, daß die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anordnung von Schutzanlagen nicht gegeben sind. Die Errichtung der von den Klägern begehrten Anlage kommt nach § 29 Abs. 2 PBefG nur dann in Betracht, wenn sie zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile erforderlich ist. Die Grundstücke, auf denen die Kläger ihre zur Ausübung ihres Berufes bestimmten Eigentumswohnungen haben, sind jedoch hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung nach wie vor benutzbar. Eine unmittelbare Verbindung mit dem vor den Grundstücken gelegenen Straßenteil ist erhalten geblieben, so daß der Anschluß an das öffentliche Straßennetz gewährleistet bleibt. Auch ist die Nutzung des Gebäudes zu Wohn- und sonstigen Zwecken erhalten geblieben und nicht durch erhöhten Lärm oder durch Lichteinbüße und ähnliche Nachteile eingeschränkt. Das, was die Kläger als Nachteile betrachten, sind der durch den Stadtbahnbau eingetretene Wegfall der bisherigen Überquerungsmöglichkeit der Straße an jeder beliebigen Stelle und die damit verbundenen mehr oder weniger großen Umwege. Diese Erschwernisse haben jedoch keinen konkreten Bezug auf die von den Klägern teilweise genutzten Grundstücke und auf die von ihnen betriebenen Arztpraxen, sondern treffen alle Anlieger im Bereich der nördlichen Eschersheimer Landstraße in gleicher Weise. Belange der Fußgänger können die Kläger nicht aus ihrer Position als Grundstückseigentümer wahrnehmen. Insoweit stehen ihnen besondere Rechte nicht zu.
Die Kläger erblicken jedoch einen sie treffenden besonderen Nachteil in dem Abwandern älterer Patienten, die den Umweg scheuen, und in dem Anwachsen der Hausbesuche; beides habe zu erheblichen Umsatzrückgängen geführt. Auch Nachteile, die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben durch das Planvorhaben erwachsen, können die Anordnung von Schutzauflagen nach § 29 Abs. 2 PBefG rechtfertigen, wenn sie die Substanz dieses Gewerbes unmittelbar beeinträchtigen und geeignete Schutzanlagen möglich sind, um diese Nachteile auszuschließen oder zu mindern. Auch hier handelt es sich um Nachteile in der Benutzung eines Grundstücks. In diesem Zusammenhang kann auch eine Arztpraxis unter bestimmten Vorbehalten einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichgestellt werden, so daß auch insoweit ein Anspruch nach § 29 Abs. 2 PBefG gegeben sein kann. Wenn auch der von einem Gewerbebetrieb notwendige "Kontakt nach außen" für eine Arztpraxis nicht die gleiche Bedeutung hat, weil hier das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Vordergrund steht, so können Lagevorteile, zu denen die gute und leichte Erreichbarkeit gehört, auch bei einer Arztpraxis einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil bilden.
Dieser Vorteil ergibt sich aus dem Gemeingebrauch an der Straße. Der Anlieger ist auf ihn besonders angewiesen und übt einen "gesteigerten" Gemeingebrauch aus, der sich vom schlichten Gemeingebrauch darin unterscheidet, daß er dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG untersteht (BVerwGE 32, 222[BVerwG 25.06.1969 - BVerwG IV C 77.67] [225]). Der Senat kann diese Frage in vollem Umfang prüfen, weil es sich insoweit um Bundesrecht handelt. Der Gemeingebrauch an Straßen, die nicht Bundesfernstraßen sind - im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Landstraße -, ist bundesrechtlich insoweit geregelt, als der Gemeingebrauch in seinem Kern von der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (BVerwGE 30, 235[BVerwG 25.09.1968 - IV C 195.65]). Nur um diesen Kern des Gemeingebrauchs geht es im vorliegenden Falle; denn nur seine Beeinträchtigung kann als Nachteil im Sinne des § 29 Abs. 2 PBefG angesehen werden. In diesem Kern des Anlieger-Gemeingebrauchs ist - wie bereits dargelegt - eingeschlossen, daß die Verbindung des Anliegergrundstücks und damit die Verbindung des Gewerbebetriebs - hier: der Arztpraxen - zu dem davor liegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz in ausreichender Weise erhalten bleiben (BGHZ 55, 261 [264]). Das ist hinsichtlich des Grundstücks, auf dem die Kläger ihre Praxen haben, der Fall. Nur der Fortbestand dieser Verbindung mit Anschluß an das allgemeine Straßennetz ist geschützt und muß im Fall einer Beeinträchtigung durch Anordnung von Schutzauflagen sichergestellt werden.
Hingegen ist die Ausgestaltung dieses Anschlusses und seiner konkreten Form nicht Änderungen oder Wandlungen entzogen. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, teilt der Straßenanlieger in gewisser Hinsicht das Schicksal der Straße, das von dem Verkehr auf dieser Straße abhängt, der wiederum einem ständigen Wandel unterwerfen ist (BGHZ 48, 58 [60]; 55, 261 [264]; 57, 359 [364]). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aus ihr folgt, daß der Anlieger Veränderungen der Straße, die den bisherigen Gemeingebrauch hinsichtlich seines Umfanges einschränken, hinnehmen muß, wenn die Straße den weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs angepaßt wird (BGH, LM zu Art. 14 GG [Cf] Nr. 42 a; BGH NJW 1962, 1816 [BGH 25.06.1962 - III ZR 62/61]). Ein solches Anpassen der Straße an die wachsenden oder sich wandelnden Verkehrsbedürfnisse ist auch gegeben, wenn eine seit langem auf ihr betriebene Straßenbahn den Erfordernissen eines modernen leistungsfähigeren Nahverkehrs entsprechend umgestaltet wird. Daß die Anlage eines besonderen Bahnkörpers kein außergewöhnlicher Eingriff in den Straßenraum ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab -) vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1513), der die Trennung des in der Mitte liegenden Bahnkörpers vom übrigen Verkehr vorsieht. Die sich daraus ergebenden Folgen sind nicht anders als diejenigen, die Anlieger im Interesse des Verkehrs auch sonst hinnehmen müssen. Der Umstand, daß das Grundstück mit dem Kraftfahrzeug nur noch in einer Sichtung verlassen und nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann, ist eine von den Anliegern hinzunehmende Verkehrsbeschränkung, die sich aus der Einführung des Einbahnverkehrs ergibt (vgl. dazu BGHZ 8, 273 [276]). Die für die Fußgänger entstandene Erschwerung in der Überschreitung der Straße wäre auch ohne die besondere Gleisanlage eine im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Beschränkung, die in § 25 Abs. 3-5 StVO ihren Ausdruck findet. Derartige Beschränkungen müssen hingenommen werden, sofern die Straße als Kommunikationsmittel erhalten bleibt. Die Vorteile, die vor dem Stadtbahnbau bestanden, hatten keinen konkreten Bezug zu den von den Klägern betriebenen Arztpraxen und können dementsprechend auch nicht zur Substanz dieser Berufsausübung gerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1975 - III ZR 152/72 - in VkBl. 1975, 623 [624]). Sie beruhen allein auf dem Gemeingebrauch an der Straße. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts, so daß auch die von den Klägern im ersten Rechtszug gestellten Beweisanträge für die Entscheidung unerheblich sind.
Da soweit eine Klagebefugnis der Kläger nicht besteht, sie insbesondere keinen Anspruch gegen die Planfeststellungsbehörde auf Anordnung einer von der Beigeladenen zu errichtenden Fußgängeranlage haben, ist unter Aufhebung des Berufungsurteils das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu bestätigen. Die Kläger haben deshalb gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg