Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1979, Az.: BVerwG 1 B 171.79
Beschwerdebefugnis einer Beigeladenen; Antrag auf Einbürgerung; Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 171.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.11.1978 - AZ: V B 24.77
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs. 2 VwGO
- § 9 RuStAG
- Art. 116 Abs. 2 S. 2 GG
- § 39 RuStAG
- § 40 RuStAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 1978 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Das angefochtene Urteil berührt die Interessen der Beigeladenen nicht in rechtserheblicher Weise. Die Beigeladene ermangelt daher einer Befugnis zur Erhebung der Beschwerde. Wie der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - im Anschluß an die Entscheidung des 4. Senats in BVerwGE 31, 233 - mit Urteil vom 10. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 43 [44]) ausgeführt hat, ist die
"Belastung, zu der die Beiladung für die Hauptbeteiligten führt, ... nur dann gerechtfertigt, wenn schutzwürdige Interessen des Beigeladenen auf den Spiel stehen; andernfalls fehlt es an einem Grund auch dafür, daß der Beigeladene nach Beendigung eines Rechtszuges das Verfahren durch Einlegung eines Rechtsmittels von sich aus verlängern kann".
Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossen, weil der Kläger im Verfahren vor dem Verwalt-ungsgericht in erster Linie beantragt hatte, den seine Einbürgerung nach § 9 RuStAG ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 1975 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag nach Rechtsauffassrag des Gerichts neu zu entscheiden. Nur hilfsweise hatte er die Feststellung beantragt, er sei deutscher Staatsangehöriger. Bei dieser Verfahrenslage war die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland eine nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendige. Denn die Einbürgerung des Klägers bedurfte nach § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 der Zustimmung des Bundesministers des Innern (vgl. Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., S. 71). Im Berufungsverfahren gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger in der Hauptsache beantragt festzustellen, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und den in erster Instanz gestellten Hauptantrag nur als Hilfsantrag weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag auf Feststellung entsprochen.
Entgegen der Meinung der Beigeladenen werden ihre rechtlichen Interessen durch den Ausspruch des Berufungsgerichts, der Kläger sei nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG deutscher Staatsangehöriger, nicht berührt. Für diese Feststellung ist nach §§ 39, 40 RuStAG auf Grund der für Berlin gültigen landesrechtlichen Regelung allein der Beklagte die zuständige Behörde (vgl. Makarov, a.a.O., S. 148). Das Gesetz sieht eine Mitwirkung der Beigeladenen in irgendeiner Form nicht vor. Wäre von Beginn des Verfahrens nur der Feststellungsantrag Streitgegenstand gewesen, so wäre eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht gekommen (vgl. dazu auch Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., RuStAG § 40 Anm. 1 [S. 241]). Dadurch, daß die Beiladung auf Grund der ursprünglich anderen Antragstellung des Klägers erforderlich geworden und auch im Berufungsverfahren wegen des nun als Hilfsantrag weiter verfolgten früheren Hauptantrags aufrechtzuerhalten war, erwächst der Beigeladenen kein Anspruch, das Verfahren jenseits des Rechtsgrundes und des Zweckes der Beiladung selbständig in der Rechtsmittelinstanz fortzuführen. Das leuchtet nach dem eingangs schon Ausgeführten ohne weiteres ein und bedarf keiner näheren Erläuterung.
Das Interesse, das die Beigeladene im Revisionsverfahren geltend machen will, ist lediglich ein allgemeines Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Hierzu hat der 8. Senat in dem oben bereits angeführten Urteil vom 10. Dezember 1970 ausgeführt: "Vertritt der Beigeladene ... lediglich allgemeine Verwaltungsinteressen, so ergeben sich daraus keine rechtlichen Interessen, die durch die Entscheidung berührt werden könnten; die gesetzliche Regelung der Passivlegitimation führt dazu, daß der Beklagte auch als Rechtsträger im Bereich der KommunalVerwaltung im Verwaltungsstreitverfahren alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und damit gleichzeitig, 'in eine Art Prozeßstandschaft' für alle Behörden einzutreten hat, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind." Diese Ausführungen sind im Hinblick auf einen Beigeladenen erfolgt, der "in seiner Stellung als staatliche Aufsichtsbehörde" beigeladen worden war. Im vorliegenden Falle ist die Beigeladene auch nicht staatliche Aufsichtsbehörde für Entscheidungen wie diejenige, zu der das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet hat. Die Beigeladene hätte eine Fortführung des Rechtsstreits nur über die Bemühung herbeiführen können, den Beklagten zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Eckstein