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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1984, Az.: BVerwG 3 C 88.82

Normenkontrollverfahren; Bindungswirkung unter den Beteiligten; Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 88.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 16.02.1982 - AZ: 6 K 17/79
OVG Rheinland-Pfalz - 13.10.1982 - AZ: 2 A 31/82

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 306 - 311
  • JA 1985, 242-243
  • NJW 1984, 2903-2905 (Volltext mit amtl. LS) "Fuchsbauvergasung"
  • NVwZ 1985, 35 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, durch die der im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 VwGO) gestellte Antrag, eine Rechtsnorm für ungültig zu erklären, abgelehnt wird, hat gemäß § 121 VwGO Bindungswirkung unter den Verfahrensbeteiligten.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 15. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist alleiniger Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks K. bei M. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Zulässigkeit von Fuchsbaubegasungen in seinem Revier.

2

Durch "Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schütze gegen die Tollwut im Regierungsbezirk ..." vom 20. Februar 1978 ordnete die Bezirksregierung ... für unbestimmte Zeit die Begasung aller Fuchsbaue im Regierungsbezirk ... an. Gemäß § 3 dieser Anordnung forderte die Kreisverwaltung ... zur Vorbereitung der Begasungsaktion den Kläger durch Verfügungen vom 19. März 1979, 16. Januar 1980 und 2. Januar 1981 auf, die in seinem Jagdbezirk vorhandenen befahrenen Fuchsbaue anzuzeigen sowie die Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden und dabei erforderlichenfalls für Hilfeleistung zu sorgen. Den vom Kläger gegen die zuerst ernannte Verfügung eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuß bei der Kreisverwaltung ... durch Bescheid vom 28. September 1979 zurück. Über seine Widersprüche gegen die beiden späteren Verfügungen wurde nicht entschieden.

3

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben, die später auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt wurde. Außerdem hatte der Kläger im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht ... beantragt, die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung der Bezirksregierungl ... vom 20. Februar 1978 für nichtig zu erklären. Dieser Antrag ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1981 - 10 C 12/79 - als unbegründet zurückgewiesen worden. Die vom Kläger dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 25. Mai 1981 - 2 BvR 132/81 - nicht zur Entscheidung angenommen.

4

Im Verwaltungsgerichtsverfahren hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, die angefochtenen Verfügungen könnten keinen Bestand haben, weil sie auf keiner rechtsgültigen Ermächtigungsgrundlage beruhten.

5

Durch Urteil vom 16. Februar 1982 hat das Verwaltungsgericht ... die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht ... durch Urteil vom 13. Oktober 1982 zurückgewiesen und ausgeführt: Auf die den Antrag des Klägers gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ablehnende Kormenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1981 finde § 121 VwGO Anwendung, so daß aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung die Beteiligten und damit auch das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsgültigkeit der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung zum Schütze gegen die Tollwut im Regierungsbezirk ... vom 20. Februar 1978 auszugehen hätten. Daher könne nur noch der Frage nachgegangen werden, ob die umstrittenen Einzelverfügungen der Kreisverwaltung ... von den Bestimmungen dieser Anordnung gedeckt seien, was offensichtlich der Fall sei, da die Kreisverwaltung die in § 3 der Viehseiichenpolizeilichen Anordnung vorgesehenen Maßnahmen lediglich in bezug auf die Person des Klägers konkretisiert habe.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er begründet sein Feststellungsinteresse - trotz zwischenzeitlicher Aufhebung der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung - mit der Gefahr einer Wiederholung der Begasungsaktionen und seiner Absicht, das beklagte Land auf Schadensersatz zu verklagen. Ferner wendet er sich mit Rechtsausführungen gegen die Meinung des angefochtenen Urteils zur Bindungswirkung des im Normenkontrollverfahren ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts ... Daß im Gegensatz zur Auffassung des Berufongsurteils über den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses noch nicht im Sinne des § 121 VwGO rechtskräftig entschieden sei, ergebe sich eindeutig aus § 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, wonach eine Verbindlichkeit nur im Falle der Nichtigkeitserklärung der Norm eintrete, sowie aus dem Umstand, daß im Normenkontrollverfahren die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts liege (§ 47 Abs. 5 VwGO).

7

Der Kläger macht darüber hinaus Rechtsausführungen zur Ungültigkeit des § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11. März 1977 (BGBl. I 444) sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung ergangenen Viehseuchenpolizeilichen Anordnung zum Schütze gegen die Tollwut im Regierungsbezirk ... vom 20. Februar 1978.

8

Selbst wenn man von der Gültigkeit der genannten Rechtsgrundlagen ausgehen müßte, habe das Oberverwaltungsgericht es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Verfügungen zu prüfen, und es deshalb auch unter Verletzung der §§ 96 und 104 VwGO verabsäumt, den von ihm, dem Kläger, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Der Kläger fühle sich durch die bisherige Sachbehandlung u.a. auch in seinen Grund- und Menschenrechten verletzt, wie sie in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 der Menschenrechtskonvention niedergelegt seien.

9

Schließlich beruhe das angefochtene Urteil auch auf einer Verletzung des § 65 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht nicht dem Antrag des Klägers gefolgt sei, die in § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereinigungen beizuladen.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts ... zu ändern und festzustellen, daß die Verfügungen der Kreisverwaltung ... vom 19. März 1979, 16. Januar 1980 und 2. Januar 1981 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 1979 rechtswidrig gewesen sind.

11

Ferner beantragt der Kläger

auszusprechen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten seitens des Klägers im Widerspruchsverfahren notwendig war.

12

Hilfsweise beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

13

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Es bestreitet das Rechtschutzinteresse des Klägers für seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag, da die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung bereits im Dezember 1931 aufgehoben worden sei, im übrigen verteidigt es das angefochtene Urteil.

15

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

1.

Obwohl die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schütze gegen die Tollwut im Regierungsbezirk ... vom 20. Februar 1978 bereits im Dezember 1981 aufgehoben worden war, sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht von einem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der vorbezeichneten Anordnung ergangenen Verfügungen vom 19. März 1979, 16. Januar 1980 und 2. Januar 1981 ausgegangen. Das Feststellungsinteresse folgt aus der Wahrscheinlichkeit, daß die zuständigen Behörden bei einem erneuten Auftreten bzw. Anwachsen der Tollwut auch erneut entsprechende Maßnahmen zur Begasung von Fuchsbauen ergreifen werden, sei es wiederum über den Erlaß von viehseuchenpolizeilichen Anordnungen als normative Grundlage, sei es durch Verwaltungsakte, die unmittelbar auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 11. März 1977 (BGBl. I S. 444) ergehen. Die vom Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes in der Revisionsinstanz abgegebenen Erklärungen schließen eine solche Wiederholungsgefahr nicht aus. Sie lauten dahin, es sei "nicht abzusehen, ob und ggfls. wann eine gleichlautende tierseuchenpolizeiliche Anordnung ergehen" werde. Damit ist unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit immer wieder getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen mehr als nur wahrscheinlich, daß, sollte bei einem Anwachsen der Tollwutgefahr die Bekämpfung durch verstärkte Bejagung nicht ausreichen, wiederum zur Begasung von Fuchsbauen geschritten wird. Da tierseuchenpolizeiliche Anordnungen in Form von Rechtsnormen nach Beendigung der Seuchengefahr aufgehoben werden (vgl. für Verordnungen der Landesregierung den gesetzlichen Befehl in § 79 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Tierseuchengesetz 1980), kann der Kläger ausreichenden Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nur im Fortsetzungsfeststellungsprozeß verlangen (vgl. auch Beschluß vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 87.78 - [Buchholz 451.90 Nr. 34]).

17

2.

Das Berufungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zutreffend für unbegründet erachtet und sich dabei mit Recht an die im Normenkontrollverfahren zur Rechtsgültigkeit der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ... vom 20. Januar 1981 - 10 C 12/79 - gebunden gefühlt.

18

Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung ist Rechtsgrundlage für die umstrittenen Begasungsverfügungen vom 19. März 1979, 16. Januar 1980 und 2. Januar 1981, um deren Rechtmäßigkeit im vorliegenden Verfahren gestritten wird. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen ist wiederum abhängig u.a. von der Rechtsgültigkeit der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung. Das Oberverwaltungsgericht ... hat in der vorbenannten Normenkontrollentscheidung den Antrag des Klägers, diese Anordnung für nichtig zu erklären, aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Die Anordnung sei formell ordnungsgemäß zustandegekommen und finde ihre Grundlage in den §§ 18, 24 Abs. 2 Viehseuchengesetz von 1977 i.V.m. den §§ 13, 16 der aufgrund von § 79 Abs. 1 Viehseuchengesetz erlassenen Tollwut-Verordnung, evtl. auch in § 64 des ... Polizeiverwaltungsgesetzes. Materiell rechtfertige sich die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung aus § 13 der Tollwut-Verordnung. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens des Präsidenten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen, Prof. Dr. M., fest, daß der Fuchs Hauptträger der Tollwutseuche ist und andere Mittel als die Fuchsbaubegassung wie verstärkte Bejahung und Schluckimpfungen über Köder, nicht ausreichen, um der Seuche Herr zu werden. Zum Schütze der Volkagesundheit bleibe daher als letzter Ausweg derzeit nur die Fuchsbaubegasung übrig.

19

Diese im Normenkontrollverfahren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat insoweit bindende Wirkung für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit, als sie die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung für rechtsgültig erklärt. Zwar erlangen nach § 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nur solche im Normenkontrollverfahren ergangenen Entscheidungen allgemeine Verbindlichkeit, die eine Rechtsvorschrift für nichtig erklären, was hier nicht der Fall ist. Für andere Entscheidungen gilt indessen § 121 VwGO. Nach dieser Vorschrift bindet eine Entscheidung, die den Antrag, eine Norm für nichtig zu erklären, ablehnt, die im Normenkontrollverfahren Beteiligten (und ihre Rechtsnachfolger), soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der erkennende Senat folgt mit dieser Auffassung der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. Eyermann/Fröhler, Komm, zur VwGO, 8. Aufl. § 47 Rdnr. 41; Redeker/von Oertzen, Komm, zur VwGO, 7. Aufl. § 47 Rdnr. 38; Kopp, Komm, zur VwGO, 5. Aufl. § 47 Rdnr. 74; Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/77 - [BGHZ 77, 338 = NJW 1980, 2814]; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - [DVBl. 1984, 145]).

20

Eine gegenteilige Rechtsauffassung läßt sich nicht, wie der Kläger meint, über einen Umkehrschluß aus der Tatsache herleiten, daß § 121 VwGO bzw. der Inhalt dieser Vorschrift in § 47 VwGO nicht erwähnt werden. Vielmehr bedurfte es in § 47 VwGO gerade deshalb nicht des Hinweises auf die Rechtskraftwirkung unter den Beteiligten, weil diese für alle nach der Verwaltungsgerichtsordnung ergehenden Urteile in § 121 VwGO geregelt ist. Daß das Oberverwaltungsgericht in den Normenkontrollverfahren, in denen es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß entscheidet, ändert hieran nichts.

21

Daß im Normenkontrollverfahren die allen gerichtlichen Urteilen eigene Rechtskraft mit ihrer Bindungswirkung unter den Beteiligten neben der Allgemeinverbifidlichkeit Platz hat, gilt im übrigen z.B. auch für die Normenkontrollentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, obwohl das Bundesverfassungsgerichtsgesetz darüber keine Aussage enthält (vgl. BVerfGE 4, 31 [38]; 20, 56 [86 f.]; Maunz/Schmidt-Eleibtreu/Klein, Komm, zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 31 Rdnr. 8). Mit Recht weist das angefochtene Urteil auch darauf hin, daß eine die allgemeine Rechtskraft unter den Beteiligten verneinende Auslegung des § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO dem Gedanken widersprechen würde, daß gerade auch die im Normenkontrollverfahren ergangenen Entscheidungen dazu bestimmt sind, neben der materiellen Gerechtigkeit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen.

22

Der Rechtsauffassung des Klägers, die den Antrag auf Nichtigkeitserklärung zurückweisende Normenkontrollentscheidung sei u.a. auch deshalb nicht der Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO fähig, weil im Normenkontrollverfahren die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 VwGO ausschließlich im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts liege, so daß der Antragsteller keine wirksame Handhabe besitze, die Rechtsfrage vor das Bundesverwaltungsgericht zu tragen, kann nicht gefolgt werden. Denn schon der Ausgangsgedanke des Klägers, die Vorlage zum Bundesverwaltungsgericht liege im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts ist unrichtig; vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung) zur Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet (vgl. Kopp, a.a.O. § 47 Rdnr. 55).

23

Die Rechtskraftwirkung unter den Beteiligten kann im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch nicht daran scheitern, daß es gegen die Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht gibt. Der Grund dafür liegt darin, daß es um die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Rechtsnormen geht, die unter dem Bundesrecht liegen. Im übrigen hatte der Kläger vorliegend die Möglichkeit, wegen der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm Verfassungsbeschwerde einzulegen; davon hat er keinen rechtzeitigen Gebrauch gemacht.

24

Die Beteiligten des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ... und des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens sind identisch. Allerdings erzeugt die Rechtskraft Bindungswirkung unter Beteiligten grundsätzlich nur in bezug auf den Streitgegenstand. Daß die Streitgegenstände des Normenkontrollverfahrens auf der einen und des hier anhängigen Fortsetzungsfeststellungsverfahrens auf der anderen Seite nicht identisch sind, liegt auf der Hand. Im ersteren Verfahren ging es um die Feststellung der Nichtigkeit der Rechtsnorm, im letzteren geht es um die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte. Das schließt dennoch eine Bindungswirkung in Fällen vorliegender Art nicht aus, weil die Entscheidungen im Normenkontrollverfahren bindende Wirkung für eine Vortrage des Verfahrens über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten haben können. Die Bindungswirkung gilt in solchen Fällen dann sogar für andere Rechtszweige, wo der Streitgegenstand in der Regel ein anderer sein wird (vgl. BVerwGE 16, 36 [38 f.]; BGH, Urteil a.a.O.; Kopp, § 121 Rdnrn. 11 und 12; Redeker/von Oertzen, a.a.O. § 121 Rdnr. 9).

25

Vortrage für die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Verwaltungsakte ist im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren die Frage der Rechtsgültigkeit der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung. Deren Rechtsgültigkeit ist im Normenkontrollverfahren durch Abweisung des auf Nichtigkeit dieser Anordnung gerichteten Antrages festgestellt worden. Auf diese inzidente, d.h. nicht in der Entscheidungsformel getroffene Feststellung erstreckt sich die Rechtskraftwirkung der Entscheidung. Zwar nehmen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Elemente nicht an der Rechtskraftwirkung teil. Zur Ermittlung des Sinnes der Entscheidungsformel können aber die Entscheidungsgründe herangezogen werden (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [86]). Das gilt insbesondere für die einen Antrag abweisenden gerichtlichen Entscheidungen (BVerwG in VerwRspr 12, 377; Redeker/von Oertzen, a.a.O. § 121 Rdnr. 8; Kopp, a.a.O. § 121 Rdnr. 18). Für Entscheidungen im Normenkontrollverfahren besteht insoweit keine Ausnahme. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei der Normenkontrollklage handelt es sich um eine besonders ausgestaltete Feststellungsklage. Sie unterscheidet sich von der nach § 43 VwGO zulässigen Feststellungsklage dadurch, daß ihr Gegenstand nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist, sondern die behauptete Ungültigkeit einer Rechtsnorm. Es liegt daher nahe, für die Frage des Umfangs der Rechtskraftwirkung einer den Antrag ablehnenden Normenkontrollentscheidung bei der Rechtsprechung zur Feststellungsklage Anleihe zu machen. Bei der allgemeinen Feststellungsklage wird von dem Grundsatz ausgegangen, daß mit jedem Urteil zugleich das kontradiktorische Gegenteil der Entscheidung festgestellt wird (vgl. Stein-Jonas, Komm, zur ZPO, 19. Aufl. § 322 VI 6 a und b). Deshalb enthält eine positive Feststellungsentscheidung bei einem Obsiegen des Klägers die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses und bei einer Klagabweisung die Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses. Bei der Abweisung einer negativen Feststellungsklags trifft demnach das Urteil die positive Feststellung des mit der Klage bekämpften Rechts des Beklagten (vgl. Stein-Jonas, a.a.O.; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 8. Aufl. § 59 II 2. [S. 303]; BVerwGE 16, 36). Auf die Normenkontrollfeststellungsklage übertragen bedeutet dies, daß durch die im Normenkontrollverfahren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1981, die den Antrag des Klägers aus materiellen Gründen abgewiesen hat, die Gültigkeit der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung als Rechtsnorm unter den Beteiligten des Verfahrens rechtskräftig festgestellt ist. Hiervon durfte demzufolge das Oberverwaltungsgericht auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit für die Frage der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausgehen, da die Gültigkeit der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung als Rechtsnorm rechtserhebliche Vortrage für den Streit unter denselben Beteiligten um die Rechtsäßigkeit der aufgrund der Anordnung ergangenen Verwaltungsakte ist.

26

Der Bindungswirkung nach § 121 VwGO steht im Gegensatz zur Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner die Annahme der vorerwähnten Verfassungsbeschwerde des Klägers ablehnenden Entscheidung von 25. Mai 1981 ausgeführt hat, der Kläger könne die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Viehseuchenpolizeilichen Anordnung im Rahmen der Anfechtung der von der zuständigen Kreisverwaltung zur Vollziehung der Anordnung erlassenen Maßnahmen rügen. Diese Auffassung ist von der Erwägung getragen, daß der Beklagte im Anfechtungsprozeß nicht identisch sei mit dem Antragsgegner im Normenkontrollverfahren. Diese Auffassung hat sich nachträglich als unrichtig erwiesen. In beiden Verfahren war das Land ... der Prozeßgegner des Klägers bzw. Antragstellers. Demgemäß bleibt es bei der Bindungswirkung des § 121 VwGO, die auch unter keinem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt außer acht zu lassen ist. Insbesondere haben sich seit Erlaß der Normenkontrollentscheidung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert. Eine derartige Veränderung ist vor allem nicht darin zu sehen, daß die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung nach Erlaß der auf ihrer Grundlage ergangenen Begasungsverfügungen im Dezember 1981 aufgehoben worden ist.

27

3.

Ungerechtfertigt ist auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungegericht habe nicht die Rechtwäßigkeit der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Verwaltungsakte beurteilte Allerdings hat es dies nur kursorisch getan, indem es darauf hingewiesen hat, es könne angesichts dessen, daß von der Rechtsgültigkeit der Viehscuchenpolizeilichen Anordnung auszugehen sei, nur noch der Frage nachgegangen werden, ob die umstrittenen Einzelverfügungen von den Bestimmungen der Anordnung gedeckt seien; dies sei - wie schon das Verwaltungsgericht dargelegt habe - offensichtlich der Fall, weil die Kreisverwaltung die in § 3 der Viehseuchsenpolizsilichen Anordnung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten vorgesehenen Maßnahmen lediglich auf die Person des Klägers konkretisiert habe. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts 16. Februar 1982, auf das das Urteil des Oberverwaltungsgerichts generell Bezug nimmt, wird dies wie folgt näher ausgeführt:

"Nach § 3 der Anordnung haben die Jagdausübungsberechtigten, Grundstückseigentümer sowie Grundstücksbesitzer sicherzustellen, daß den für die Bekämpfung zuständigen Stellen auf Anforderung ohne Verzug die Fuchsbaue angezeigt und den mit der Durchführung der Begasung beauftragten Personen gezeigt werden. Sie haben auch die Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden und dafür zu sorgen, daß die erforderliche Hilfe bei ihrer Durchführung geleistet wird. Zur Konkretisierung der in dieser Weise normierten Pflichten gegenüber dem Kläger ergingen die einzelnen Bescheide der Kreisverwaltung als der zuständigen Kreispolizeibehörde, die sich zulässigerweise entweder an den Kläger als den richtigen Adressaten unmittelbar oder über den Hegeringleiter ... richten. Der gemäß § 1 Satz 2 der Anordnung für die Begasung festgesetzte Zeitpunkt - jeweils vor bzw. zu Beginn des Frühjahrs - ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Denn dem Zweck der Begasung, den Fuchsbestand in dem betreffenden Gebiet zu verringern, entspricht die Durchführung der Aktion während der sog. Setz- und Aufzuchtzeiten, zu denen sich die Tiere häufiger und länger im Bau aufhalten."

28

Vom Kläger wird nicht substantiiert dargelegt, welche Rechtsmängel diese Subsumtion der Vordergerichte aufweisen soll. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Verfahrensrügen des Klägers beziehen sich auf Feststellungen der Vordergerichte, die bereits die Rechtsgültigkeit der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung betreffen und nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Verwaltungsakte. Diesen. Rügen kann mithin aufgrund der Bindungswirkung des Normenkontrollurteils in diesem Zusammenhang nicht mehr nachgegangen werden.

29

4.

Auf der vom Kläger behaupteten Verletzung des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. § 65 VwGO beruht das angefochtene Urteil ebenfalls nicht. Dies wäre nur denkbar, wenn es sich bei der angeblich versäumten Beiladung um eine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO handeln würde (vgl. Kopp, a.a.O. § 65 Rdnr. 28). § 29 Bundesnaturschutzgesetz regelt indessen die Mitwirkung von Verbänden im Verwaltungsverfahren, nicht aber, ihre Mitwirkung oder Beiladung im Verwaltungsgerichtsverfahren. Notwendig ist eine Beiladung bei den Verwaltungsgerichten nach § 65 Abs. 2 VwGO nur, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne da dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. Kopp, a.a.O. § 65 Rdnr, 14). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Rechte der vom Kläger bezeichneten Vereinigungen nicht erfüllt.

30

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt