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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1983, Az.: BVerwG 1 C 163.80

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung bei bestehender Ehe mit einem Deutschen; Notwendigkeit der Vermeidung einer Doppelstaatsangehörigkeit; Rechtmäßigkeit der Versagung der Einbürgerung bei vorheriger Gewährung von Ausbildungshilfe im Wege einer Stipendienvergabe; Erfordernis der Rückzahlung der erhaltenen Fördermittel unter Beachtung des rechtsstaatlichen Kopplungsverbots; Ablehnung eines Einbürgerungsantrags unter Beachtung der grundgesetzlich gewährten Grundrechte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 163.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 27.09.1979 - AZ: 1 K 2253/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.10.1980 - AZ: 18 A 2655/79

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 177 - 184
  • BayVBl 1984, 52-54
  • DVBl 1983, 1005-1007 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1983, 277-280
  • MDR 1984, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 111 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1984, 78-81

Amtlicher Leitsatz

Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG darf auch einem mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Bewerber grundsätzlich versagt werden, wenn er zu Zwecken der Entwicklungshilfe aus deutschen öffentlichen Mitteln ein Stipendium für seine Berufsausbildung erhalten hat und zu einer Regelung der Rückzahlung des Stipendiums nicht bereit ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlun vom 3. Mai 1983
am 17. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist jordanische Staatsangehörige. Sie reiste im März 1969 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begann nach dem Besuch eines Studienkollegs im Wintersemester 1970/71 mit dem Studium der Psychologie. Während der Zeit vom 1. Dezember 1970 bis zum 30. Juli 1973 erhielt sie von der Friedrich-Ebert-Stiftung ein Stipendium in Höhe von insgesamt 17.270 DM. Der Friedrich-Ebert-Stiftung waren die Mittel vom Auswärtigen Amt zur Vergabe von Stipendien an ausländische Studenten im Rahmen der Entwicklungshilfe zugewiesen worden.

2

Im Sommer 1973 gab die Klägerin ihr Studium auf und heiratete einen deutschen Staatsangehörigen. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor, die deutsche Staatsangehörige ist. Ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel und zwei Vettern der Klägerin sind eingebürgert und leben im Bundesgebiet.

3

Im Mai 1975 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Der Beklagte teilte ihr mit, eine Einbürgerung komme nur in Betracht, wenn sie mit dem Bundesverwaltungsamt eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Stipendiums treffe. Die Klägerin erklärte sich damit nicht einverstanden. Daraufhin lehnte der Beklagte ihren Antrag ab.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Eine Einbürgerung der Klägerin aufgrund des § 9 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), - RuStAG - scheitere an der Voraussetzung, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen dürften. Das der Klägerin gewährte Stipendium sei als Entwicklungshilfe anzusehen. Deswegen müsse die Klägerin im Falle ihrer Einbürgerung die ihr gewährten Mittel zurückzahlen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich bei der Vergabe des Stipendiums zur Rückzahlung verpflichtet habe oder nicht. Im Falle ihrer Einbürgerung werde das mit der Entwicklungshilfe verfolgte Ziel verfehlt. Von dem geförderten Ausländer werde erwartet, daß er in seine Heimat zurückkehre und mit seinen Kenntnissen zur Entwicklung seines Heimatlandes beitrage, selbst wenn er seine Ausbildung nicht planmäßig abschließe. Demgegenüber greife das Vorbringen der Klägerin nicht durch, in Westjordanien keinen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz finden und deswegen keinen Beitrag zur Entwicklung ihres Heimatlandes leisten zu können. Es bestehe kein Anhalt, daß eine sinnvolle Verwendung der erworbenen Kenntnisse nicht möglich wäre. Der Schutz von Ehe und Familie gebiete es nicht, von einer Rückforderung des der Klägerin gewährten Stipendiums abzusehen. Die aus der verschiedenen Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sich ergebenden Unannehmlichkeiten z.B. bei Reisen in das Ausland seien im Rahnen des den Bestand von Ehe und Familie sichernden Art. 6 Abs. 1 GG ohne Gewicht. Entsprechendes gelte mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Befürchtung, auf Reisen zu den Eltern der Klägerin nach Westjordanien von staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden, die eine Trennung der Familie bewirken könnten. Dein Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG sei hier ausreichend Rechnung getragen, wenn entwicklungspolitische Belange zurückgestellt würden, sobald die Rückzahlung der von deutschen Stellen gewährten Ausbildungshilfe geregelt sei. Sei die Klägerin ohne eigene Einkünfte, so genüge es, daß sie eine Rückzahlungsverpflichtung eingehe. Die sofortige Rückzahlung werde nicht verlangt. Aus denselben Erwägungen sei auch eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG abzulehnen.

5

Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, sie einzubürgern.

6

Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide des Beklagten auf und verpflichtete unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten, über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

7

Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden:

8

Die Klage sei nicht nach § 9 RuStAG gerechtfertigt. Es fehle an der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, denn die Klägerin verliere ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung nicht und gebe sie auch nicht auf. Der Beklagte habe es ferner ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Klägerin aufgrund des § 8 RuStAG einzubürgern. Da die dafür erforderlichen gesetzlichen Mindestvoraussetzungen vorlägen, stehe die Einbürgerung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensausübung sei darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gegeben sei. Verfassungsrechtliche Schutzgebote seien zu beachten. Außerdem sei das Ermessen grundsätzlich durch die Einbürgerungsrichtlinien gebunden.

9

Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin in Anwendung der Einbürgerungsrichtlinien rechtsfehlerfrei abgelehnt. Danach könnten zwar bei Einbürgerungsbewerbern mit deutschen Ehegatten entwicklungspolitische Bedenken zurückgestellt werden. Die Rückzahlung der von deutschen Stellen gewährten finanziellen Ausbildungshilfen müsse aber geregelt sein. Diese Ermessensausübung sei mit vorrangigem Recht vereinbar.

10

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Das Wirksamwerden der Entwicklungshilfe einschließlich des Einsatzes von Studienförderungsimitteln gehöre zu den schutzwürdigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Der mit dem Einsatz dieser Mittel verfolgte Zweck würde verfehlt, wenn der Ausländer seine mit dieser Hilfe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in seiner Heimat verwerte. Das Verlangen nach einer Rückzahlungsregelung könne daher einer Einbürgerung entgegengehalten werden. Die Rückzahlung ermögliche es, die Kittel wieder der Entwicklungshilfe zuzuführen.

11

Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Der Bestand von Ehe und Familie werde nicht dadurch gefährdet, daß sich der Einbürgerungsbewerber zu einer Rückzahlungsregelung bereitfinden müsse. Die aufenthaltsrechtliche Stellung der Klägerin sei gesichert. Daß der Grundsatz der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit der Familie insoweit zurückgestellt werde, sei unbedenklich, weil es dem Einbürgerungsbewerber zumutbar sei, eine Regelung über die Rückzahlung der Ausbildungshilfe zu treffen. Der Beklagte verlange keine unangemessene Regelung, insbesondere nicht eine sofortige Rückzahlung. Die Forderung des Bundesverwaltungsamtes nach einer Mithaft des Ehemannes der Klägerin habe er sich nicht zu eigen gemacht. Sein Verlangen, ein künftiges eigenes Einkommen der Klägerin zur Rückzahlung einzusetzen, sei vertretbar.

12

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei gewahrt. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, im Falle ihrer Einbürgerung das Stipendium nicht zurückzahlen zu müssen. In den Richtlinien der Friedrich-Ebert-Stiftung, die zur Zeit der Bewilligung des Stipendiums gegolten hätten, heiße es u.a., die Förderung ausländischer Studenten aus Asien, Afrika und Lateinamerika sei ein Beitrag zur Entwicklungspolitik der Bundesrepublik Deutschland; von den Studenten werde erwartet, daß sie nach Abschluß ihres Studiums eine politische Führungsposition oder eine verantwortliche Tätigkeit in der Wirtschaft, der Lehre, der Forschung oder der Verwaltung ihrer Heimat übernehmen. Die Klägerin verkenne zudem, daß der Beklagte nicht einen Rechtsanspruch gegen sie erhebe, sondern die Einbürgerung von einem Verhalten abhängig mache, das ein der Einbürgerung entgegenstehendes Hindernis beseitige. Deshalb liege auch kein unzulässiges Koppelungsgeschäft vor.

13

Schließlich weise der Fall der Klägerin keine Besonderheiten auf, die es erforderten, von den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien abzuweichen. Die Bindungen der Klägerin zu ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten könnten ohne Einbürgerung aufrechterhalten werden. Daß die Klägerin ihr Studium abgebrochen und gegenwärtig kein eigenes Einkommen habe, könne im Rahmen der Rückzahlungsvereinbarung ausreichend berücksichtigt werden.

14

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Da keine vertragliche Rückzahlungsvereinbarung bestehe, bedürfe es infolge des Vorbehalts des Gesetzes für das Rückforderungsverlangen des Beklagten einer gesetzlichen Ermächtigung, an der es fehle. Sie habe infolgedessen mit einer Rückforderung nicht zu rechnen brauchen. Es sei unzulässig, in diese Position rückwirkend einzugreifen. Außerdem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Der vom Beklagten verfolgte Zweck, die Mittel erneut der Entwicklungshilfe zuzuführen, sei nicht erreichbar. Sie verfüge über kein eigenes Einkommen. Daran werde sich künftig nichts ändern. Selbst wenn sie später einmal eine Erwerbstätigkeit ausüben sollte, würde diese es ihr nicht gestatten, ca. 17.000 DM zurückzuzahlen. Das Rückforderungsverlangen sei nicht nur ein ungeeignetes, sondern nach Sachlage auch ein unangemessenes Mittel. Insbesondere habe das Berufungsgericht dem Grundsatz der Familieneinheit im Staatsangehörigkeitsrecht nicht die ihm nach Art. 6 Abs. 1 GG gebührende Bedeutung beigemessen. Bei Fehlen einer einheitlichen Staatsangehörigkeit sei die Familie im in- und ausländischen Rechtsverkehr zahlreichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Der Schutz der Familie sei hier höher zu bewerten als die staatliche Entwicklungspolitik. Schon vor dem Einbürgerungsantrag seien die familiären Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet so stark gewesen, daß entwicklungspolitische Ziele nicht mehr hätten verwirklicht werden können. Sie würden nicht erst durch die Einbürgerung vereitelt. Der vornehmlich fiskalische Zweck der Rückzahlung müsse zurücktreten.

15

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1980 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. September 1979 zurückzuweisen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

18

Die Beigeladene läßt sich nicht vertreten.

19

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht nimmt wie folgt Stellung: Zwar lasse sich die Auffassung gut vertreten, daß bei Anwendung des § 9 RuStAG aufgrund der gebotenen Abwägung dem Interesse an der Einbürgerung höheres Gewicht als den entwicklungspolitischen Belangen beizumessen sei. Im Rahmen des weiten Ermessens nach § 8 RuStAG dürfe aber die Einbürgerung aus den angeführten entwicklungspolitischen Gründen abgelehnt werden. Das Rückzahlungsverlangen sei wie die Rückkehrerwartung Teil der deutschen Entwicklungspolitik und damit ein bei der Einbürgerung zu beachtender Belang. Wenn die Klägerin gegenwärtig zur Rückzahlung nicht in der Lage sei, so sei sie deswegen nicht davon befreit, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Diese müsse ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigen. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete insoweit nicht, die entwicklungspolitischen Belange zurückzustellen.

20

II.

Die Revision ist nicht begründet.

21

Das Berufungsgericht hat eine Einbürgerung gemäß § 9 RuStAG rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten Deutscher bei Vorliegen der für eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG erforderlichen Voraussetzungen eingebürgert werden, wenn 1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und 2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Mit dieser Regelung entspricht die Bundesrepublik Deutschland zugleich der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBl. 1973 II S. 1249/1974 II S. 1304) für ausländische Ehefrauen deutscher Staatsangehöriger übernommenen völkervertraglichen Verpflichtung. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin im Einbürgerungsfalle ihre jordanische Staatsangehörigkeit nicht verlieren und auch nicht aufgeben würde, weil dafür eine Genehmigung ihres Heimatstaates Voraussetzung sei, die sie nicht eingeholt habe. Dagegen sind revisionsrechtlich Bedenken nicht zu erheben.

22

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte die Einbürgerung aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 8 RuStAG ohne Rechtsfehler abgelehnt hat.

23

Nach § 8 RuStAG kann ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, unter der Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit, eines unbescholtenen Lebenswandels, gesicherter Unterkunft und gesicherten Unterhalts für sich und seine Angehörigen eingebürgert werden. Diese Ermächtigung ist auch dann anwendbar, wenn der ausländische Ehegatte eines Deutschen nicht gemäß § 9 Abs. 1 RuStAG eingebürgert werden darf, weil die Einbürgerung zu einer Doppelstaatsangehörigkeit führen würde (BVerwGE 64, 7 [9 ff.]). Ob und inwieweit das Fehlen einer der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 RuStAG zugleich der Einbürgerung aufgrund des § 8 RuStAG entgegenstehen kann, bedarf keiner Prüfung. Desgleichen braucht den genannten gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 RuStAG nicht nachgegangen zu werden. Der Beklagte hat die Einbürgerung aus den von ihm angestellten Ermessenserwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt.

24

Die erwähnten Voraussetzungen für die Einbürgerung stellen lediglich Mindestvoraussetzungen dar. Im übrigen entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ausübung ihres grundsätzlich weiten Ermessens hat sie darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Deswegen prüft sie, ob die Einbürgerung nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist (BVerwGE 49, 44 [46]). Sie darf sich auch von entwicklungspolitischen Zielen des Staates leiten lassen (Beschluß vom 18. September 1981 - BVerwG 1 B 115.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 14). Der Beklagte hat Gründe staatlicher Entwicklungspolitik maßgebend sein lassen. Er will diese entsprechend Nr. 5.2.6 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15. Dezember 1977 (GMBl. 1978, 16) nur zurückstellen, wenn die Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten Ausbildungshilfe durch eine Vereinbarung mit dem Bundesverwaltungsamt geregelt ist. Diese Ermessensbetätigung, die von den Verwaltungsgerichten nur auf Rechtsfehler hin nachzuprüfen ist (§§ 113 Abs. 4, 114 VwGO), ist nicht zu beanstanden.

25

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das Stipendium aus staatlichen Mitteln - auch für sie erkennbar - zu Zwecken der Entwicklungshilfe erhalten. Dieser Zweck ergibt sich aus den hier maßgebenden Bewilligungsrichtlinien der Friedrich-Ebert-Stiftung, die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vergabevorgängen von der Klägerin ausdrücklich anerkannt worden sind. Der Beklagte ist danach zu Recht von einen staatlichen Interesse daran ausgegangen, daß die Ausbildungshilfe ihrem Zweck entsprechend wirksam wird und daß demgemäß die Klägerin in ihr Heimatland zurückkehrt, um zu dessen Entwicklung beizutragen. Schwierigkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, ändern daran nichts. Daß die Klägerin ihre Ausbildung nicht beendet hat, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin hat während ihres Studiums im Bundesgebiet eine Bildung erworben, die ihr bei einer - nicht notwendig auf ihren Fachgebiet auszuübenden - Tätigkeit in ihrer Heimat von Nutzen sein kann.

26

Die vom Beklagten vertretene Auffassung, dieses Interesse schließe als erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland eine Einbürgerung aufgrund des § 9 Abs. 1 RuStAG zwingend aus, begegnet allerdings Bedenken (vgl. Urteil vom 16. Mai 1983 - BVerwG. 1 C 230.79 -). Das kann jedoch hier auf sich beruhen. Im Rahmen der Ermessensemächtigung des § 8 RuStAG ist die Behörde regelmäßig nicht schon dann zur Einbürgerung verpflichtet, wenn ein erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland ihr nicht entgegensteht. Sie darf ein staatliches Interesse an der Einbürgerung grundsätzlich auch verneinen, wenn ein weniger gewichtiges öffentliches Interesse gegen sie spricht. Sind zugleich Gründe für eine Einbürgerung gegeben, so entscheidet die Behörde in den Grenzen vorrangigen Rechts aufgrund einer Ermessensabwägung, ob und unter welchen Voraussetzungen sie das gegen die Einbürgerung anzuführende Interesse zurückstellen will. Gemessen hieran ist die Entscheidung des Beklagten rechtlich unbedenklich.

27

Der Beklagte hat sich nach dem insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheid bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen des § 8 RuStAG nicht davon bestimmen lassen, daß das von ihm berücksichtigte entwicklungspolitische Interesse einen erheblichen Belang im Sinne des § 9 RuStAG darstelle. Wesentlich ist für ihn vielmehr das Vorhandensein - bei der Anwendung des § 9 RuStAG ebenfalls erwogener - tatsächlicher Umstände, die seiner Ansicht nach die Einbürgerung unerwünscht erscheinen lassen, wenn nicht die Rückzahlung des Stipendiums geregelt wird.

28

Es unterliegt keinen Bedenken, daß der Beklagte von dein Fortbestehen eines entwicklungspolitischen Interesse des Staates ausgeht. Gegenwärtig ist zwar nicht damit zu rechnen, daß die Klägerin eines Tages in ihre Heimat zurückkehrt. Eine Rückkehr läßt sich aber auch nicht gänzlich ausschließen. Der Einbürgerungsbehörde ist es aufgrund ihres weiten Ermessens rechtlich nicht verwehrt, an diese - wenn auch geringe - Möglichkeit anzuknüpfen. Sie darf daher in Rechnung stellen, daß eine Einbürgerung aller Voraussicht nach selbst diese Möglichkeit und damit jede Verwirklichung des entwicklungspolitischen Zwecks der finanziellen Ausbildungsförderung zunichte machen würde. Hält der Beklagte aus diesen Erwägungen die Einbürgerung der Klägerin, im staatlichen Interesse für nicht erwünscht, so liegt dies im Rahmen seines Ermessens. Er beruft sich insoweit auf einen rechtmäßigen Ablehnungsgrund, der zugleich mit den sein Ermessen steuernden Verwaltungsvorschriften (Nrn. 5.2.3 und 5.2.6 der Einbürgerungsrichtlinien, vgl. Runderlaß des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1978, MBl. NW S. 490) übereinstimmt.

29

Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beklagte die entwicklungspolitischen Gesichtspunkte - ebenfalls in Übereinstimmung mit den Einbürgerungsrichtlinien - nur zurückstellen will, wenn die Klägerin sich zu einer Regelung der Rückzahlung des Stipendiums bereitfindet. Auch dies beruht auf einer sachgerechten, dem Zweck der Ermessensermächtigung entsprechenden Erwägung. Geht der Beklagte zu Recht davon aus, daß die entwicklungspolitischen Ziele durch die Einbürgerung vereitelt würden und ihr deswegen entgegengehalten werden dürfen, so ist es unbedenklich, durch eine für den Einbürgerungsfall zu treffende Rückzahlungsregelung darauf hinzuwirken, daß die Mittel nicht endgültig zweckwidrig verwendet sind. Ein Nachweis, daß zurückgezahlte Beträge tatsächlich der Entwicklungshilfe wieder zufließen, ist dafür nicht Voraussetzung. Soweit sich die Vereinbarung realisieren läßt, wird der Schaden für den entwicklungspolitischen Belang verringert. Daß der Beklagte in einer Rückzahlungsregelung ein Mittel sieht, durch das der von ihm angenommene Hinderungsgrund für die Einbürgerung ausgeräumt oder doch in seinem Gewicht wesentlich gemindert wird, ist daher von seinem Ermessen gedeckt.

30

An diesem Ergebnis änderte nichts, wenn die Klägerin - was offenbleiben kann - sogar ohne eine solche Regelung zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob eine derartige Verpflichtung besteht. Der Beklagte ist deswegen nicht gehalten, die Einbürgerung vorzunehmen und zugleich das Risiko einzugehen, daß den staatlichen Interessen letztlich nicht Rechnung getragen wird.

31

Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Vorbehalt des Gesetzes sei verletzt, weil für das Rückforderungsverlangen des Beklagten keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Berufungsgericht hat demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte sich nicht einer Forderung berührt, sondern der Klägerin lediglich einen Weg aufzeigt, auf dem sie, was allein bei ihr liegt, den Grund für die Ablehnung ihres Antrages ausräumen kann.

32

Danach trifft es auch nicht zu, daß der Beklagte in das die Gewährung der Ausbildungsförderung betreffende Rechtsverhältnis rückwirkend eingriffe und damit rechtsstaatswidrig handelte. Desgleichen verstößt er nicht gegen das rechtsstaatliche Koppelungsverbot, nach dem u.a. hoheitliche Entscheidungen grundsätzlich nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht werden dürfen (BVerwGE 42, 331 [338 ff.];Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 67.76 - NJW 1980, 1294). Der Beklagte lehnt die Einbürgerung ab, weil staatliche Interessen wegen der aus öffentlichen Mitteln der Klägerin erbrachten Leistungen gegen die Einbürgerung sprechen, solange eine Rückzahlungsregelung nicht getroffen worden ist. Durch die Annahme des entwicklungspolitischen Zwecken dienenden Stipendiums hat die Klägerin einen Sachverhalt geschaffen, mit dem eine Einbürgerung regelmäßig unvereinbar ist. Da sie nunmehr trotzdem eingebürgert werden möchte, soll vor einer Einbürgerung dieser Sachverhalt so rückgängig gemacht werden, daß Nachteile für die öffentlichen Interessen möglichst gering gehalten werden. In einer solchen Beseitigung eines Einbürgerungshindernisses liegt kein Abhängigmachen der Vervaltungsentscheidung von einer zusätzlichen Gegenleistung. Insbesondere kann darin kein auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Verwaltung hinauslaufender "Verkauf" eines Hoheitsaktes erblickt werden, wie er für eine Verletzung des Koppelungsverbots in diesem Zusammenhang kennzeichnend wäre. Desgleichen kann darin keine (unzulässige) Abgabenerhebung gesehen werden.

33

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, ist ebenfalls nicht gegeben. Dieses Schutzgebot hat zwar auch für staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen Bedeutung. Es wirkt hier vornehmlich dahin, daß eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert erscheint (BVerfGE 37, 217 [253]). Der Gesetzgeber hat aber in dem vorliegend maßgebenden Zusammenhang den Schutz von Ehe und Familie durch § 9 RuStAG verfassungskonform ausgestaltet. Bei Fehlen der in § 9 RuStAG normierten Voraussetzungen ist daher die Behörde regelmäßig nicht verpflichtet, allein wegen der Ehe des Ausländers mit einem Deutschen die Einbürgerung nach § 8 RuStAG vorzunehmen (BVerwGE 64, 7 [11 f.]). Das gut insbesondere dann, wenn wie, hier ein (weiteres) öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung spricht. Der Bestand von Ehe und Familie der Klägerin ist auch ohne die Einbürgerung nicht gefährdet. Insbesondere ist das Zusammenleben der Familie im Bundesgebiet ausreichend gesichert, wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die aufenthaltsrechtliche Stellung ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger zutreffend betont hat.

34

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist ferner mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar. Zwar wird bei Studenten, die nicht aus Entwicklungsländern stammen, die Einbürgerung offenbar nicht von einer Regelung der Rückzahlung aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährter Stipendien abhängig gemacht. Darin liegt aber keine die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kennzeichnende willkürliche Differenzierung. Mit der Vergabe von Stipendien wird in solchen Fällen keine Entwicklungshilfe betrieben und auch kein der Entwicklungshilfe vergleichbarer Zweck verfolgt. Ausländer, die zu entwicklungspolitischen Zwecken finanzielle Ausbildungshilfen erhalten haben, werden darüber hinaus nicht wegen ihrer Heimat oder wegen eines anderen in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführten Merkmals benachteiligt. Die unterschiedliche Behandlung hat ihren Grund allein darin, daß sie ein zweckbestimmtes Stipendium erhalten haben und daß öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, wenn sie diesen Zweck nicht verwirklichen. Die behördliche Ermessensentscheidung zielt auf die Wahrung dieser Interessen. Sie hat ihre Ursache nicht in der Heimat des Einbürgerungsbewerbers oder in einem anderen Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG. Sie bezweckt auch nicht eine Benachteiligung um dieser Merkmale willen.

35

Der Grundsatz des Vertrauens schütze s ist ebenfalls nicht verletzt. Der Klägerin wurde das Studium finanziell ermöglicht, damit sie in ihr Heimatland zurückkehrt und zu dessen Entwicklung beiträgt. Sie konnte daher nicht erwarten, ohne Rücksicht hierauf eingebürgert zu werden.

36

Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die von dem Beklagten für eine Einbürgung vorausgesetzte Rückzahlungsregelung stellt kein ungeeignetes und unangemessenes Mittel dar, den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil die Klägerin gegenwärtig kein eigenes Einkommen hat und ihre Einbürgerung demgemäß auch nicht von einer Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung abhängig gemacht wird. Der Beklagte darf berücksichtigen, daß es der Klägerin künftig möglich werden könnte, das Stipendium ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, nach denen es als übermäßig belastend und unzumutbar angesehen werden müßte, von ihr die Rückzahlung entsprechend ihren künftigen Möglichkeiten zu verlangen, wenn sie eingebürgert werden will.

37

Die weiteren von der Klägerin angeführten Umstände brauchten den Beklagten nicht zu veranlassen, sein Ermessen in einem der Klägerin günstigeren Sinne auszuüben. Das gilt insbesondere für die Tatsache, daß mehrere Verwandte der Klägerin eingebürgert worden sind und im Bundesgebiet leben, zumal der Klägerin der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet und sie folglich nicht gehindert ist, ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach