Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1981, Az.: BVerwG 1 B 115.81
Einbürgerungsbehörde; Ermessensentscheidung; Einbürgerungsantrag; Staatliche Entwicklungshilfepolitik
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 115.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 04.05.1979 - AZ: VI E 45/79
- VGH Hessen - 19.03.1981 - AZ: VII OE 4/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 8 RuStAG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
- § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG
Fundstellen
- BayVBl 1982, 121
- DVBl 1982, 596 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1981, 308
- NVwZ 1982, 119 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1982, 108
Amtlicher Leitsatz
Die Einbürgerungsbehörde darf sich bei der Ermessensentscheidung über einen Einbürgerungsantrag grundsätzlich auch von Gründen staatlicher Entwicklungshilfepolitik leiten lassen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. September 1981
durch
den Vorsitzenden am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
I.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden; wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung berunt oder bei einem geltend Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
a)
Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die Ermessensentscheidung über die Einbürgerung nach § 8 RuStAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Einbürgerungsbewerbers und den öffentlichen Interessen erfordert, ob die Behörde auch auf allgemeine politische, wirtschaftliche und kulturelle Gesichtspunkte abzustellen hat und ob sie demgemäß, wie hier geschehen, die Einbürgerung aus Gründen der staatlichen Entwicklungshilfepolitik ablehnen darf. Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie haben, soweit sie im Falle des Klägers erheblich sind, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Klärung erfahren.
Danach hat die Behörde im Rahmen des ihr bei Vorliegen der in § 8 RuStAG genannten Mindestvoraussetzungen eröffneten Ermessens darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, und demnach nicht nur zu prüfen, ob der Bewerber nach seinen persönlichen Verhältnissen einen wertvollen Bevölkerungszuwachs darstellt, sondern auch, ob seine Einbürgerung nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist, ohne daß es sich dabei um eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Bewerbers und den Interessen des Staates handelte (BVerwGE 49, 44 [46]; Urteil vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 1 C 40.71 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 6; Beschluß vom 5. August 1980 - BVerwG 1 B 793.80 - BayVBl. 1980, 727 = InfAuslR 1980, 311). Die Einbürgerung aufgrund dieser Ermächtigung stellt eine Ausnahme dar, die nur in Einzelfällen, in denen sie im staatlichen Interesse begründet erscheint, in Betracht kommt (BVerwGE 7, 237 [238]; Beschluß vom 29. Oktober 1980 - BVerwG 1 CB 138.80 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 10 - InfAuslR 1981, 81). Das alles ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck des Gesetzes und nicht, wie die Beschwerde annimmt, aus den verwaltungsinternen, vorwiegend der Steuerung des behördlichen Ermessens dienenden Einbürgerungsrichtlinien (BVerwGE 4, 298 [299]). Danach besteht kein Zweifel, daß die Einbürgerungsbehörde sich bei ihrer Ermessensentscheidung grundsätzlich auch von Gründen staatlicher Entwicklungshilfepolitik leiten lassen darf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist außerdem geklärt, daß die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG) von Ausländern, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Berufsausbildung gestattet worden ist, entwicklungshilfepolitische Ziele des Staates berücksichtigen und ihnen regelmäßig Vorrang vor den privaten Belangen des Ausländers an einem über die Ausbildungszeit hinausgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet einräumen darf (Beschlüsse vom 11. April 1975 - BVerwG 1 B 10.75 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 5; vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 9 = DVBl. 1978, 886; vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz a.a.O. Nr. 12 = DÖV 1979, 294; vom 26. August 1980 - BVerwG 1 C 27.78 - BayVBl. 1980, 761 = InfAuslR 1980, 304). Die Berücksichtigung dieser Ziele im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens, das auf zahlreiche, nicht ausdrücklich benannte wirtschaftliche, soziale und politische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen hat (BVerwGE 56, 254 [259]), unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Klägers bestätigt hat (Beschluß vom 15. Mai 1979 - 1 BvR 139/79 -). Auch nach dieser Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, daß die Behörde die entwicklungshilfepolitischen Ziele des Staates bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens als staatliche Interessen dahin berücksichtigen darf, daß sie grundsätzlich der Einbürgerung solcher Ausländer entgegenstehen, die aus einem Entwicklungsland stammen und ihrem Aufenthaltszweck entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung erhalten haben.
b)
Soweit der Kläger ausführt, die Berücksichtigung entwicklungshilfepolitischer Ziele des Staates widerspreche dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und verstoße zugleich gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), zeigt er ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung ist geklärt, daß insoweit ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vorliegt.
Aus dieser Rechtsprechung folgt im übrigen entgegen dem Sinn des Beschwerdevorbringens nicht, daß die Interessen des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren völlig unbeachtlich wären. Ihnen kann aufgrund gesetzlicher Wohlwollensgebote besonderer Schutz zukommen, dessen Verwirklichung zugleich eine staatlichen Interessen dienende und von den Staatsorganen zu erfüllende Aufgabe ist (BVerwGE 49, 44 [47 f.]). Ferner haben die Einbürgerungsbehörden bei ihren Ermessensentscheidungen die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen der Verfassung zu beachten (Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 185.79 -; Beschlüsse vom 5. August 1980 - BVerwG 1 B 793.80 - [a.a.O.]; vom 29. Oktober 1980 - BVerwG 1 CB 138.80 - [a.a.O.]). Das Ermessen muß unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt werden. Danach ist z.B. auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu wahren (Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 -). Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf das sich der Kläger beruft, scheidet hier jedoch ohne weiteres aus. Dazu bedarf es keiner näheren Erörterung, welche Bedeutung diesem Grundrecht bei behördlichen Einbürgerungsentscheidungen zukommt. Ein Ausländer, dem ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund einer Abwägung seiner Belange mit den öffentlichen Interessen ohne Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (rechtskräftig) versagt wurde, ist jedenfalls in diesem Grundrecht auch dann grundsätzlich nicht verletzt, wenn wegen der für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis maßgebenden öffentlichen Interessen außerdem seine Einbürgerung abgelehnt wird. Ein weiterreichender Schutz ist dem Grundrecht insoweit nicht zu entnehmen. Es ist ohnehin durch die verfassungsmäßige Ordnung und damit durch jede mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsnorm begrenzt (BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77] [180 f.]). § 8 RuStAG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung.
c)
Mit seiner Rüge, das Berufungsgericht habe den Begriff des Entwicklungslandes verkannt, legt der Kläger gleichfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Die Beanstandung des Klägers betrifft eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage und geht zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat nämlich das Berufungsgericht nicht den Grad der Alphabetisierung allein ausschlaggebend sein lassen, sondern diesen lediglich als einen für die Einordnung eines Landes als Entwicklungsland wesentlichen Umstand gewürdigt.
d)
Das die materielle Rechtslage betreffende weitere Beschwerdevorbringen wendet sich ausschließlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht entsprechend den Begründungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden.
2.
Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in der von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dargelegt worden. Mit der Abweichungsrüge muß dargetan werden, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. In der Beschwerdeschrift werden zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und in ihnen aufgestellte Rechtssätze angeführt. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, inwieweit das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben soll, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt. Der Beschwerdeschrift läßt sich allenfalls das Vorbringen entnehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze seien von dem Berufungsgericht im vorliegenden Falle nicht zutreffend angewandt worden. Ein rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht wird damit nicht bezeichnet.
3.
Schließlich greift die Aufklärungsrüge (Beschwerdeschrift S. 7 f.) nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger als Repräsentant einer ausländischen Bank in seinem Heimatstaat tätig werden könne. Bereits deswegen kommt es nicht darauf an, ob er gegenwärtig auch bei einer Bank seines Heimatstaates eine Anstellung finden würde. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, daß es einen Verlust für ein Entwicklungsland bedeute, wenn ihm Staatsbürger, die eine herausragende Bildung erfahren haben, durch Einbürgerung entzogen werden, und zwar in der Regel auch dann, wenn das Entwicklungsland gegenwärtig eine den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des Staatsbürgers entsprechende Berufsausübung nicht ermöglichen sollte. Abgesehen davon ist ein Aufklärungsmangel nur dann entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn u.a. dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Außerdem verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei wie hier nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach